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712_1974 AT

712. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 712. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 4 Ost Autobahn und

der B 9 Preßburger Straße wird im Bereich der

Gemeinden Schwechat und Fischamend wie folgt

bestimmt

Der neu herzustellende Abschnitt der A 4 Ost

Autobahn beginnt an der Landesgrenze Wien/

Niederösterreich bei Plan-km 5,9, führt nach einem

flachen Bogen in östlicher Richtung und nach

Überführung der Sendnergasse zur Anschlußstelle

Schwechat (Einbindung der B 10 a Budapester

Straße Abzweigung Schwechat). Sodann verläuft

die Trasse nördlich des Industriegeländes der

Österreichischen Mineralölverwaltung AG. und

der Petrochemie Schwechat GesmbH. zur Anschlußstelle

Flughafen-Schwechat, erreicht bei

Plan-km 14,1 das Gemeindegebiet von Fischamend

und endet bei Plan-km 16,0.

Der neu herzustellende Abschnitt der B 9 Preßburger

Straße verläßt bei Plan-km 15,6 mit einem

Linksbogen die bestehende Trasse, quert die Zu-

und Abfahrtsstraße zur A 4 Ost Autobahn (Anschlußstelle

Flughafen-Schwechat), verläuft ab

Plan-km 17,6 unmittelbar neben der Trasse der

A 4 Ost Autobahn, schwenkt in weiterer Folge

in einem Rechtsbogen von dieser wieder ab und

erreicht die bestehende Trasse bei Plan-km 20,0.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeinden Schwechat

und Fischamend aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

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