712. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn und der B 9 Preßburger Straße im Bereich der Gemeinden Schwechat und Fischamend
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 4 Ost Autobahn und
der B 9 Preßburger Straße wird im Bereich der
Gemeinden Schwechat und Fischamend wie folgt
bestimmt
Der neu herzustellende Abschnitt der A 4 Ost
Autobahn beginnt an der Landesgrenze Wien/
Niederösterreich bei Plan-km 5,9, führt nach einem
flachen Bogen in östlicher Richtung und nach
Überführung der Sendnergasse zur Anschlußstelle
Schwechat (Einbindung der B 10 a Budapester
Straße Abzweigung Schwechat). Sodann verläuft
die Trasse nördlich des Industriegeländes der
Österreichischen Mineralölverwaltung AG. und
der Petrochemie Schwechat GesmbH. zur Anschlußstelle
Flughafen-Schwechat, erreicht bei
Plan-km 14,1 das Gemeindegebiet von Fischamend
und endet bei Plan-km 16,0.
Der neu herzustellende Abschnitt der B 9 Preßburger
Straße verläßt bei Plan-km 15,6 mit einem
Linksbogen die bestehende Trasse, quert die Zu-
und Abfahrtsstraße zur A 4 Ost Autobahn (Anschlußstelle
Flughafen-Schwechat), verläuft ab
Plan-km 17,6 unmittelbar neben der Trasse der
A 4 Ost Autobahn, schwenkt in weiterer Folge
in einem Rechtsbogen von dieser wieder ab und
erreicht die bestehende Trasse bei Plan-km 20,0.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeinden Schwechat
und Fischamend aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.