711. Verordnung: Anmeldegebühr und Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2234 S festgesetzt.
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder
von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt
1. für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse, Körnerraps und Sonnenblume ............ 3927 S.
2. für forstliche Arten ............................................................................................................. 561 S.
3. für alle anderen Pflanzenarten ............................................................................................ 2805 S.
(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden
Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes
bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle
des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz
oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen
(§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt die
Prüfgebühr der Sortenprüfungen 2234 S.
(3) Liegen dem Sortenschutzamt vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5
Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die von einer Prüfstelle eines EWR-Staates oder
eines anderen Verbandsstaates während eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz gewonnen wurden,
so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 740 S.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 878/1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.