711. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (21. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 279/1986, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3.3 lautet die Eintragung
unter
lit. a: „11,2 g/kWh"
lit. b: „2,8 g/kWh" und
lit. c: „14,4 g/kWh".
2. Dem § 1 d Abs. 1 wird in Einordnung unter
die Rubriken der Kopfleiste der Tabelle angefügt
3. § 4 Abs. 5 Z 2 lit. c lautet
„c) Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6. April
bis 14. November 1987 nicht verwendet werden."
4. Der § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)",
und es wird angefügt
„(2) Für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h bestimmtes
Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte
Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung
Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen."
5. Im § 10 Abs. 5 lautet das zweite zwischen
Klammern gesetzte Zitat
„(§ 24 BO 1986)".
6. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird im letzten
Satzteil nach dem Buchstaben „I," der Buchstabe
„M," eingefügt.
7. Im § 27 a lautet der Abs. 2
„(2) Bei den in Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 14,
18 und 19 angeführten Staaten ist Abs. 1 auch auf
Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in
diesen Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach
deren Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein
Versicherungskennzeichen führen müssen."
8. Im § 35 wird nach dem Abs. 6 eingefügt
„(6 a) Im Falle des Doppeltsehens (Abs. 1 lit. g)
ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
gegeben, wenn als Auflage die Verwendung einer
entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes
Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges
ausschaltet, vorgeschrieben wird und Abs. 3 nicht
entgegensteht."
9. Dem § 54 a wird angefügt
„(6) Einklappbare Seitenständer von einspurigen
Krafträdern müssen so ausgebildet sein, daß sie
a) in der ausgeklappten Stellung bei Belastung
durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn
beschädigen noch bei geringen unbeabsichtigten
Bewegungen des Fahrzeuges selbsttätig
einklappen und
b) bei Bewegung des vom Motor angetriebenen
Fahrzeuges selbsttätig in die eingeklappte
Stellung gelangen oder nur in der eingeklappten
Stellung den Antrieb des Fahrzeuges
durch den Motor ermöglichen."
Artikel II
Die 10. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 215/1980, wird
wie folgt geändert
Im Art. II Abs. 4 lautet der letzte Satz
„Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember
1989 verwendet werden."
Artikel III
Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 395/1985,
zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl.
Nr. 279/1986, wird wie folgt geändert
1. Im Art. III Abs. 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt
„solche Fahrzeuge sind, wenn ihre Type oder
wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1987 genehmigt
worden sind, von § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 lit. c ausgenommen;
sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften
entsprechen."
2. Dem Art. IV wird angefügt
„(5) Von Art. I Z 5 sind hinsichtlich des § 8 a
Abs. 1 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder
die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
(1. Jänner 1989) genehmigt worden sind."
Artikel IV
(1) Von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3.3) und Z 2
(§ 1 d Abs. 1 Z 5) sind Fahrzeuge ausgenommen,
deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung genehmigt worden sind.
(2) Von Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 2) sind Fahrzeuge
ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen
Vorschriften entsprechen.
Artikel V
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der
Abs. 2 bis 5 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3.3) tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 tritt hinsichtlich des § 1 d Abs. 1
Z 5 lit. a bis c mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(4) Art. I Z 2 tritt hinsichtlich des § 1 d Abs. 1
Z 5 lit. e mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(5) Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 2) tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.