Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711_1986 AT

711. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (21. Novelle zur KDV 1967)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 711. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (21. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 279/1986, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3.3 lautet die Eintragung

unter

lit. a: „11,2 g/kWh"

lit. b: „2,8 g/kWh" und

lit. c: „14,4 g/kWh".

2. Dem § 1 d Abs. 1 wird in Einordnung unter

die Rubriken der Kopfleiste der Tabelle angefügt

3. § 4 Abs. 5 Z 2 lit. c lautet

„c) Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6. April

bis 14. November 1987 nicht verwendet werden."

4. Der § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)",

und es wird angefügt

„(2) Für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 40 km/h bestimmtes

Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte

Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung

Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen."

5. Im § 10 Abs. 5 lautet das zweite zwischen

Klammern gesetzte Zitat

„(§ 24 BO 1986)".

6. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird im letzten

Satzteil nach dem Buchstaben „I," der Buchstabe

„M," eingefügt.

7. Im § 27 a lautet der Abs. 2

„(2) Bei den in Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 14,

18 und 19 angeführten Staaten ist Abs. 1 auch auf

Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in

diesen Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach

deren Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein

Versicherungskennzeichen führen müssen."

8. Im § 35 wird nach dem Abs. 6 eingefügt

„(6 a) Im Falle des Doppeltsehens (Abs. 1 lit. g)

ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben, wenn als Auflage die Verwendung einer

entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes

Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges

ausschaltet, vorgeschrieben wird und Abs. 3 nicht

entgegensteht."

9. Dem § 54 a wird angefügt

„(6) Einklappbare Seitenständer von einspurigen

Krafträdern müssen so ausgebildet sein, daß sie

a) in der ausgeklappten Stellung bei Belastung

durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn

beschädigen noch bei geringen unbeabsichtigten

Bewegungen des Fahrzeuges selbsttätig

einklappen und

b) bei Bewegung des vom Motor angetriebenen

Fahrzeuges selbsttätig in die eingeklappte

Stellung gelangen oder nur in der eingeklappten

Stellung den Antrieb des Fahrzeuges

durch den Motor ermöglichen."

Artikel II

Die 10. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 215/1980, wird

wie folgt geändert

Im Art. II Abs. 4 lautet der letzte Satz

„Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember

1989 verwendet werden."

Artikel III

Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 395/1985,

zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl.

Nr. 279/1986, wird wie folgt geändert

1. Im Art. III Abs. 1 wird am Ende der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt

„solche Fahrzeuge sind, wenn ihre Type oder

wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1987 genehmigt

worden sind, von § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 lit. c ausgenommen;

sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften

entsprechen."

2. Dem Art. IV wird angefügt

„(5) Von Art. I Z 5 sind hinsichtlich des § 8 a

Abs. 1 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder

die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

(1. Jänner 1989) genehmigt worden sind."

Artikel IV

(1) Von Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3.3) und Z 2

(§ 1 d Abs. 1 Z 5) sind Fahrzeuge ausgenommen,

deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung genehmigt worden sind.

(2) Von Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 2) sind Fahrzeuge

ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt

worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen

Vorschriften entsprechen.

Artikel V

(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der

Abs. 2 bis 5 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) Art. I Z 1 (§ 1 d Abs. 1 Z 3.3) tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(3) Art. I Z 2 tritt hinsichtlich des § 1 d Abs. 1

Z 5 lit. a bis c mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(4) Art. I Z 2 tritt hinsichtlich des § 1 d Abs. 1

Z 5 lit. e mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(5) Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 2) tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →