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711_1976 AT

711. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 711. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.

Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.

Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.

Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/

1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl. Nr. 418/1974 und

BGBl. Nr. 290/1976 wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe

haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und im Betrieb dieser Person

oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig

sind, sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes

Lehrverhältnis vorliegt, welches unmittelbar nach

Beendigung der Schulausbildung des Kindes

begonnen wurde. Eine hauptberufliche Tätigkeit

des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das

sich in Schulausbildung befindet, ausschließlich

während der Schulferien im Betrieb des

Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten

beschäftigt ist."

2. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 450 S,

für zwei Kinder monatlich 940 S,

für drei Kinder monatlich 1.530 S,

für vier Kinder monatlich 2.040 S,

für jedes weitere Kind monatlich . . 540 S."

3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 450 S."

4. Im § 30 c haben die Absätze 1 und 2 zu

lauten

„§ 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt,

wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei

Schultagen in der Woche zurückgelegt

wird, monatlich 40 S,

b) an drei oder vier Schultagen in

der Woche zurückgelegt wird,

monatlich 80 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich

120 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schulweg länger als 10 km ist und

a) an einem Schultag oder an zwei

Schultagen in der Woche zurückgelegt

wird, monatlich 60 S,

b) an drei oder vier Schultagen in

der Woche zurückgelegt wird,

monatlich 120 S,

c) an mehr als vier Schultagen in der

Woche zurückgelegt wird, monatlich

180 S."

5. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen

„§ 39 a. (1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen sind der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche

Unfallversicherung der Schüler und Studenten

(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) Beiträge für die

Jahre 1977 und 1978 in Höhe von je 30 Millionen

S zu zahlen.

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 sind in dem Jahr

zu leisten, für welches sie bestimmt sind."

Artikel II

(1) Art. I 2. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Art. I 2. 4 dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend

mit 1. September 1976 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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