711. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.
Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.
Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.
Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/
1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl. Nr. 418/1974 und
BGBl. Nr. 290/1976 wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und im Betrieb dieser Person
oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig
sind, sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes
Lehrverhältnis vorliegt, welches unmittelbar nach
Beendigung der Schulausbildung des Kindes
begonnen wurde. Eine hauptberufliche Tätigkeit
des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das
sich in Schulausbildung befindet, ausschließlich
während der Schulferien im Betrieb des
Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten
beschäftigt ist."
2. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 450 S,
für zwei Kinder monatlich 940 S,
für drei Kinder monatlich 1.530 S,
für vier Kinder monatlich 2.040 S,
für jedes weitere Kind monatlich . . 540 S."
3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 450 S."
4. Im § 30 c haben die Absätze 1 und 2 zu
lauten
„§ 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt,
wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei
Schultagen in der Woche zurückgelegt
wird, monatlich 40 S,
b) an drei oder vier Schultagen in
der Woche zurückgelegt wird,
monatlich 80 S,
c) an mehr als vier Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, monatlich
120 S.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei
Schultagen in der Woche zurückgelegt
wird, monatlich 60 S,
b) an drei oder vier Schultagen in
der Woche zurückgelegt wird,
monatlich 120 S,
c) an mehr als vier Schultagen in der
Woche zurückgelegt wird, monatlich
180 S."
5. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen
„§ 39 a. (1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sind der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt für die gesetzliche
Unfallversicherung der Schüler und Studenten
(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) Beiträge für die
Jahre 1977 und 1978 in Höhe von je 30 Millionen
S zu zahlen.
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 sind in dem Jahr
zu leisten, für welches sie bestimmt sind."
Artikel II
(1) Art. I 2. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Art. I 2. 4 dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend
mit 1. September 1976 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.