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710_1995 AT

710. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr 726/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Griechenland 11 August 1995 Slowenien 27 Mai 1994

Gemäß Art. 13 Abs. 2 haben nachstehende Staaten als zuständige Behörden bestimmt

DEUTSCHLAND

SLOWENIEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Zusätzlich hat das Vereinigte Königreich hinsichtlich seiner Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1993 nachträglich klargestellt, daß diese nur auf die Insel Man Anwendung findet und nicht auf das Vereinig Königreich oder andere Inseln.

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