710. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr 726/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Griechenland 11 August 1995 Slowenien 27 Mai 1994
Gemäß Art. 13 Abs. 2 haben nachstehende Staaten als zuständige Behörden bestimmt
DEUTSCHLAND
SLOWENIEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Zusätzlich hat das Vereinigte Königreich hinsichtlich seiner Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1993 nachträglich klargestellt, daß diese nur auf die Insel Man Anwendung findet und nicht auf das Vereinig Königreich oder andere Inseln.