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710_1994 AT

710. Vereinbarung über die Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Vereinbarung über die Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DES STAATES KATAR

WIEN

No.: 1/4/1-95

9. 6. 1994

Verbalnote

Die Botschaft des Staates Katar in Wien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und beehrt sich zu bestätigen, daß die zuständigen Behörden beider Staaten Übereinstimmung darin erzielt haben, Artikel 3 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar Kundgemacht in BGBl. Nr. 315/1991, unterzeichnet am 6. März 1991 in Wien, in der Weise abzuändern, daß Artikel 3 Absatz 1 folgendermaßen lautet

„Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen."

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird höflich gebeten zu bestätigen, daß die zuständigen Behörden dieser Änderung zustimmen. Die Antwortnote des Bundesministeriums sowie die Note der Botschaft stellen dann eine Vereinbarung über die Abänderung von Artikel 3 des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens dar in Übereinstimmung mit seinem Artikel 18, die mit dem Datum der Antwortnote des Bundesministeriums in Kraft treten wird.

Die Botschaft des Staates Katar benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S.

An das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

A-1014 WIEN

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN ZI. 168.53.3/4-III.7/94

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Staates Katar seine Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf die Note der Botschaft No. 1/4/1-95 vom 9. Juni 1994 zu bestätigen, daß die österreichischen Behörden der vorgeschlagenen Abänderung von Artikel 3 Absatz 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Katar, das am 6. März 1991 in Wien unterzeichnet wurde, zustimmen, so daß Artikel 3 Absatz 1 folgendermaßen lautet

„Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen."

Die Note der Botschaft sowie die Antwortnote des Bundesministeriums stellen eine Vereinbarung über die Abänderung von Artikel 3 des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens dar in Übereinstimmung mit seinem Artikel 18, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft des Staates Katar die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Wien, am 22. Juli 1994 L. S.

Botschaft des Staates Katar

Wien

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