710. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 10. Juli 1991 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 81/1988) hinterlegt und erklärt, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b jede zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Person, obwohl ihr eine bedingte Entlassung zugute kommt, auch als Rechtsbrecher betrachten wird. Hinsichtlich Art. 29 Abs. 1 wird die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bei Anwendung dieses Übereinkommens ihre Ersuchen und Schriftstücke in einer der Völkersprachen (gemäß der jugoslawischen Verfassung), die im Land verwendet werden, stellen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.