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710_1991 AT

710. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1991, wird verordnet

Artikel I

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 205/1991, wird wie folgt geändert

Nach § 3 Abs. 2 Z 29 a wird folgende Z 29 b

eingefügt

„29 b. Bundesgremium des Direktvertriebs,

umfassend

Vermittler von Warenhandelsgeschäften

zwischen Gewerbetreibenden und Privaten,

Warenpräsentatoren."

Artikel II

Mitglieder des Bundesgremiums des Direktvertriebs

sind alle Kammermitglieder (§ 3 Abs. 2 des

Handelskammergesetzes), die zum selbständigen

Betrieb von Unternehmungen gemäß Art. I berechtigt

sind. Die Mitgliedschaft zu diesem Bundesgremium

ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs

der betreffenden Berechtigung.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

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