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710_1990 AT

710. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Puchwerk im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Puchwerk der A 2 Süd

Autobahn wird im Bereich der Stadt Graz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei

km 1,00 des Abschnittes Graz/Ost—Graz/Liebenau

der A 2 Süd Autobahn und stellt über Zu- und

Abfahrtsstraßen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz

(Fuchsenfeldweg) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Graz

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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