710. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Puchwerk der A 2 Süd
Autobahn wird im Bereich der Stadt Graz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei
km 1,00 des Abschnittes Graz/Ost—Graz/Liebenau
der A 2 Süd Autobahn und stellt über Zu- und
Abfahrtsstraßen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz
(Fuchsenfeldweg) her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Graz
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.