710. Verordnung: Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 a Abs. 2 erster Satz des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. März 1987,
BGBl. Nr. 125, wird hinsichtlich der Schulen, die
der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit
diesem Bundesminister, hinsichtlich der Universitäten
(Hochschulen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und
hinsichtlich der beruflichen Ausbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
§ 1. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen
ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene
fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5 a Abs. 2 erster
Satz beträgt zwei Jahre für Personen, die den
erfolgreichen Abschluß eines der folgenden Studien
1. an der Wirtschaftsuniversität entsprechend
der Studien- und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930;
2. der Studienrichtung oder des Studienversuches
a) Rechtswissenschaften
b) Betriebswirtschaft
c) Handelswissenschaft
d) Volkswirtschaft
e) Wirtschaftsinformatik
f) Wirtschaftspädagogik
g) Bauingenieurwesen — Studienzweig Verkehrswesen
und Verkehrswirtschaft
h) Maschinenbau — Studienzweig Betriebswissenschaften
i) Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen
j) Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau
k) Angewandte Betriebswirtschaft entsprechend
der Studienordnung BGBl.
Nr. 252/1984
an einer inländischen Universität nachweisen.
§ 2. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen
ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene
fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5 a Abs. 2 erster
Satz beträgt drei Jahre für Personen, die
1. den erfolgreichen Besuch
a) der Handelsakademie oder einer Sonderform
der Handelsakademie oder
b) der Höheren Technischen Lehranstalt für
Maschinenbau — Betriebstechnik oder
einer Sonderform dieser Lehranstalt,
2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das
a) Karosseriebauerhandwerk
b) Kraftfahrzeugelektrikerhandwerk
c) Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
d) Landmaschinenmechanikerhandwerk,
3. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsnachweisprüfung
für die gebundenen
Gewerbe der Spediteure („Spediteurprüfung")
oder der Transportagenten („Transportagentenprüfung"),
4. die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung
für eine unbeschränkte Konzession
gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 zur Ausübung
des Reisebürogewerbes,
5. die erfolgreiche Ablegung der zum Nachweis
der Befähigung für das mit Personenkraftwagen
ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder das
Taxi-Gewerbe vorgeschriebenen Konzessionsprüfung,
BGBl. Nr. 134/1982,
6. die erfolgreiche Ablegung einer zum Nachweis
der Befähigung für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, BGBl.
Nr. 168/1984,
nachweisen.
§ 3. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen
ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene
fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5 a Abs. 2 erster
Satz beträgt vier Jahre für Personen, die die erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den
Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger,
Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker,
Landmaschinenmechaniker, Spediteur
oder in einem kaufmännischen Lehrberuf (Bürokaufmann,
Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann,
Industriekaufmann) oder den erfolgreichen
Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe auf
Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt
wird, nachweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.