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710_1988 AT

710. Verordnung: Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Verordnung: Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren

Auf Grund des § 5 a Abs. 2 erster Satz des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. März 1987,

BGBl. Nr. 125, wird hinsichtlich der Schulen, die

der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit

diesem Bundesminister, hinsichtlich der Universitäten

(Hochschulen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und

hinsichtlich der beruflichen Ausbildung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen

ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene

fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5 a Abs. 2 erster

Satz beträgt zwei Jahre für Personen, die den

erfolgreichen Abschluß eines der folgenden Studien

1. an der Wirtschaftsuniversität entsprechend

der Studien- und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930;

2. der Studienrichtung oder des Studienversuches

a) Rechtswissenschaften

b) Betriebswirtschaft

c) Handelswissenschaft

d) Volkswirtschaft

e) Wirtschaftsinformatik

f) Wirtschaftspädagogik

g) Bauingenieurwesen — Studienzweig Verkehrswesen

und Verkehrswirtschaft

h) Maschinenbau — Studienzweig Betriebswissenschaften

i) Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen

j) Wirtschaftsingenieurwesen — Maschinenbau

k) Angewandte Betriebswirtschaft entsprechend

der Studienordnung BGBl.

Nr. 252/1984

an einer inländischen Universität nachweisen.

§ 2. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen

ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene

fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5 a Abs. 2 erster

Satz beträgt drei Jahre für Personen, die

1. den erfolgreichen Besuch

a) der Handelsakademie oder einer Sonderform

der Handelsakademie oder

b) der Höheren Technischen Lehranstalt für

Maschinenbau — Betriebstechnik oder

einer Sonderform dieser Lehranstalt,

2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das

a) Karosseriebauerhandwerk

b) Kraftfahrzeugelektrikerhandwerk

c) Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder

d) Landmaschinenmechanikerhandwerk,

3. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsnachweisprüfung

für die gebundenen

Gewerbe der Spediteure („Spediteurprüfung")

oder der Transportagenten („Transportagentenprüfung"),

4. die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung

für eine unbeschränkte Konzession

gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 zur Ausübung

des Reisebürogewerbes,

5. die erfolgreiche Ablegung der zum Nachweis

der Befähigung für das mit Personenkraftwagen

ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder das

Taxi-Gewerbe vorgeschriebenen Konzessionsprüfung,

BGBl. Nr. 134/1982,

6. die erfolgreiche Ablegung einer zum Nachweis

der Befähigung für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, BGBl.

Nr. 168/1984,

nachweisen.

§ 3. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen

ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene

fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5 a Abs. 2 erster

Satz beträgt vier Jahre für Personen, die die erfolgreiche

Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den

Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger,

Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker,

Landmaschinenmechaniker, Spediteur

oder in einem kaufmännischen Lehrberuf (Bürokaufmann,

Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann,

Industriekaufmann) oder den erfolgreichen

Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe auf

Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt

wird, nachweisen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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