710. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969,
BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.
Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973, BGBl. Nr. 97/
1974 und BGBl. Nr. 778/1974 wird geändert wie
folgt
1. § 1 hat zu lauten
„Geltungsbereich und Aufgaben
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung
der im Inland in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,
ihrer mittätigen Angehörigen und der Bezieher
einer Pension (Übergangspension) aus der
Pensionsversicherung der Bauern.
(2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge
1. für die Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen);
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der
Mutterschaft und des Todes;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie
für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
4. für die Früherfassung der für Maßnahmen
der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen
(§ 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes).
(3) Überdies können aus den Mitteln der
Krankenversicherung Maßnahmen zur Festigung
der Gesundheit sowie außer den Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen (Abs. 2 Z. 1) noch
weitergehende Leistungen zur Verhütung des
Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten
gewährt werden.
(4) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten, der
Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder
der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur
Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten
in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und
zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten
verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung
der in den Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben
nicht gefährdet wird."
2. a) Im § 2 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck
„(Rente)" durch den Ausdruck „(Übergangspension)"
zu ersetzen.
b) Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von 12000,— S jeweils durch den
Betrag von 13000,— S zu ersetzen.
c) Dem § 2 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten
im Sinne der Abs. 1 bis 4 handelt, stehen
diesen Pflichtversicherten Personen gleich,
denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der
Rehabilitation nach § 98 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
berufliche Ausbildung gewährt
wird, wenn die Ausbildung nicht auf
Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."
3. a) § 3 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten
Person auf Grund ihrer Beschäftigung
im elterlichen oder schwiegerelterlichen
Betrieb;"
b) Im § 3 ist der Strichpunkt am Schluß der
Z. 7 durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehendes
anzufügen]
„sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit
überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;"
4. § 4 hat zu lauten;
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 pflichtversicherten
Personen mit dem Tag, an dem die
Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten
Personen, soweit im Abs. 2 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der
Pensionist den Pensionsbescheid erhält, wenn jedoch
die Pension erst später anfällt, mit dem
Tag des Anfalles der Pension;
3. für die nach § 2 Abs. 4 als Pflichtversicherte
geltenden Personen mit dem Tod des
nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten;
4. für die nach § 2 Abs. 5 pflichtversicherten
Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung.
Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach § 3
beginnt die Pflichtversicherung mit dem dem
Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag.
(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug
die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3
begründet, und liegt kein Ausnahmegrund nach
§ 3 vor, so ist der Pensionswerber berechtigt,
gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer
Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
zu beantragen. Der Versicherungsträger
hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob
die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension)
wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt,
an dem der Pensionist die Bescheinigung
beantragt hat. Die Bescheinigung ist dem Antragsteller
zuzustellen. Die Entscheidung über die vorläufige
Krankenversicherung kann durch ein
Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1
Z. 1 und 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem
Wegfall ihrer Voraussetzungen, die Pflichtversicherung
der im § 2 Abs. 6 bezeichneten Personen
erlischt mit dem Tag der Beendigung der
Ausbildung. Tritt ein Ausnahmegrund nach § 3
ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Tag
des Eintrittes des Ausnahmegrundes.
(4) Die Krankenversicherung der Pensionisten
endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für
den letztmalig eine Pension (Übergangspension)
im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung
(Abs. 2) endet spätestens mit der
Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides."
4 a. Im § 5 Abs. 2, 3 und 5 ist der Ausdruck
„sechs Wochen" jeweils durch den Ausdruck
„sechs Monaten" zu ersetzen.
5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger
obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach
Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben
oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.
Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder
deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der
Bedarf von der zur Genehmigung berufenen
Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger
ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils
hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen
zur Erfüllung der in den §§ 95 bis 98 i des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten
Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19
Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten, zu
erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen
zur Erfüllung der in den §§ 95 bis 98 i
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten
Aufgaben zu beteiligen."
6. Dem § 10 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6
genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger
der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt."
7. § 15 letzter Satz wird aufgehoben.
8. § 17 Abs. 4 hat zu lauten
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner
1978, die unter Bedachtnahme auf § 26 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)
vervielfachten Beträge.
Der Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2
Pflichtversicherten mit Ausnahme der Schwiegersöhne
ermäßigt sich auf die Hälfte, solange sie
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
11. a) Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt
erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung als einheitliche
Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge
und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche
Summe ausgewiesen werden."
b) Im § 23 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 5,— S durch den Betrag von 20,— S zu
ersetzen.
12. a) § 29 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu
lauten
„a) bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an
Versicherungsbeiträgen, oder
b) bis zu 6 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"
b) § 29 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b haben zu lauten
„a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
oder
b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
gemäß § 72 Abs. 2, 4 und 7
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,"
c) § 29 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b haben zu
lauten
„a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
oder
b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
gemäß § 12 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zuzüglich des Beitrages
nach § 19 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,"
d) Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „des abgelaufenen
Geschäftsjahres" durch den Ausdruck
„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Einnahmen"
durch den Ausdruck „Erträge" zu ersetzen.
12 a. § 35 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird;"
14. Nach § 38 a ist ein § 38 b mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 38 b. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine Geldleistung noch nicht
ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn sie
gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit
seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig
waren oder mit ihm zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu
gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung
vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen."
15. Im § 40 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 12)"
durch den Ausdruck „(§ 10 bzw. § 12)" zu
ersetzen.
16. a) § 41 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 49 bis 53) und Hauskrankenpflege
(§ 62), erforderlichenfalls Anstaltspflege
(§§ 55 bis 61);"
b) § 41 Abs. 2 bis 4 haben zu entfallen.
17. § 41 a wird aufgehoben.
18. a) § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf Leistungen besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses
Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher
Vorschrift krankenversichert sind und auch für
sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge
nicht vorgesehen ist."
b) § 46 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
a) infolge von Krankheit oder Gebrechen
erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind."
c) Dem § 46 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen
der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von
zwölf Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten."
19. § 47 hat zu lauten
„Sonderregelung für Pensionisten
(Übergangspensionisten)
§ 47. Ist der Pensionist bzw. Übergangspensionist
(§ 2 Abs. 1 Z. 3) oder ein Angehöriger des
Pensionisten bzw. Übergangspensionisten (§ 46)
in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt
der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen
seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und
Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht
während der Dauer dieser Unterbringung für
seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen
der Krankenversicherung."
19 a. a) § 48 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener
Anstaltspflege sowie bei einer
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
gewährten Anstaltspflege ab dem
Beginn;"
b) Dem § 48 Abs. 3 ist eine lit. c mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen."
19 b. Dem § 52 ist ein Abs. 5 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen."
20. a) § 59 Z. 2 hat zu lauten
„2. Mit den vom Versicherungsträger gezahlten
Pflegegebührenersätzen sind alle Leistungen
der Krankenanstalt mit Ausnahme der im § 27
Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.
Nr. 1/1957, angeführten Leistungen abgegolten."
b) Im § 59 Z. 5 ist der Ausdruck „Ersatz der
Verpflegskosten" durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"
zu ersetzen.
c) Im § 59 Z. 6 ist der Ausdruck „Verpflegskosten"
jeweils durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"
zu ersetzen.
21. § 62 hat zu lauten
„Hauskrankenpflege
§ 62. Ist eine ausreichende Pflege des Erkrankten
durch einen Haushaltsangehörigen nicht möglich,
so kann der Versicherungsträger Hauskrankenpflege
gewähren. Die Hauskrankenpflege kann
durch beizustellende Pflegepersonen, durch Leistung
von Zuschüssen zu den Kosten für die
Pflegepersonen oder durch eine Kostenbeteiligung
des Versicherungsträgers an Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege
durch Pflegepersonen im Sinne des Bundesgesetzes,
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste und
der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, betreiben,
gewährt werden. Die Hauskrankenpflege
kann auch gewährt werden, wenn ein sonstiger
wichtiger Grund dafür vorliegt."
22. § 64 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und
körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die
lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung
Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein Anspruch
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
eine Leistungsverpflichtung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung im Rahmen der medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation oder ein
gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,
nach dem Opferfürsorgegesetz, nach
dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach
dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht."
23. Im § 67 Abs. 2 ist der Ausdruck „(Rente)"
durch den Ausdruck „(Übergangspension}" zu
ersetzen.
24. § 68 hat zu lauten
„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 68. (1) Der Versicherungsträger kann unter
Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf
seine finanzielle Leistungsfähigkeit neben der
oder im Anschluß an die Krankenbehandlung
geeignete Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen
insbesondere in Frage
1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung
in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten
bzw. Kuranstalten;
4. Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke;
6. Übernahme von Kosten für Betriebshelfer
und Haushaltshelferinnen.
(3) In der Satzung kann für den Fall der Gewährung
von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
unter Bedachtnahme auf eine ökonomische
Gewährung dieser Leistungen bestimmt
werden, ob und in welcher Höhe Versicherte
eine Zuzahlung zu leisten haben. Die Zuzahlung
kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden,
wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
können auch durch Gewährung von Zuschüssen
für Landaufenthalt und Aufenthalt in
Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden."
24 a. § 115 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) wenn er den Bescheid innerhalb von drei
Monaten nach Einbringung des Antrages
nicht erlassen hat. In den Fällen des § 108
Abs. 1 Z. 2 beginnt diese Frist erst mit
der Einbringung des Antrages auf Ausstellung
eines Bescheides zu laufen."
25. § 131 hat zu lauten
„Rekurs
§ 131. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können
mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht
für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in
der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes
oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen
ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel
unzulässig."
26. a) § 148 Abs. 3 Z. 8 hat zu lauten
„8. Mitwirkung an der Durchführung der
Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung
und der Pensionsversicherung, Gewährung von
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre
Durchführung;"
b) § 148 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten
„10. Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher
Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen
der Unfallversicherung der Bauern;"
27. a) § 149 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Der Renten(Pensions)ausschuß sowie der
Rehabilitationsausschuß bzw., wenn nach Abs. 2
mehrere Renten(Pensions)ausschüsse errichtet
werden, die Renten(Pensions)ausschüsse;"
b) Dem § 149 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Rehabilitationsausschuß zu errichten."
28. Im § 150 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz
ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl
der Versicherten" durch den Ausdruck „unter
Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,
der Zahl der Versicherten und der Dauer der
Funktionsausübung" zu ersetzen.
29. a) Im § 156 Abs. 3 ist der Ausdruck „im
Renten(Pensions)ausschuß [in den Renten(Pensions)ausschüssen]"
durch den Ausdruck „im
Renten(Pensions)ausschuß [in den Renten(Pensions)ausschüssen]
und im Rehabilitationsausschuß"
zu ersetzen.
b) § 156 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Renten(Pensions)ausschuß [bei Errichtung
mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse
jeder Renten(Pensions)ausschuß] sowie der Rehabilitationsausschuß
bestehen aus zwei Vertretern
der Versicherten, die weder dem Vorstand noch
den Landesstellenausschüssen angehören dürfen,
und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
des Versicherungsträgers."
30. Im § 157 Abs. 4 ist der Ausdruck „Renten(Pensions)ausschuß"
durch den Ausdruck „Renten
(Pensions)ausschuß und im Rehabilitationsausschuß"
zu ersetzen.
31. § 159 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß
und den Statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes sowie
der ständigen Ausschüsse gemäß § 174 Z. 4."
32. a) § 163 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Renten(Pensions)ausschuß [den Renten
(Pensions)ausschüssen] obliegt unbeschadet
der Bestimmungen des § 163 b die Feststellung
der Leistungen der Unfallversicherung der
Bauern und der Pensionsversicherung der Bauern
sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auch die Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung, jedoch bleibt in
der Unfallversicherung die Bewilligung einer Abfindung
der Rente durch die Gewährung eines
dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden
Kapitals dem Vorstand vorbehalten."
b) § 163 a Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„In der Pensionsversicherung kann der Renten-
(Pensions)ausschuß den Antrag auf Einleitung
von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
stellen."
33. Nach § 163 a ist ein § 163 b mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Aufgaben des Rehabilitationsausschusses
§ 163 b. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 149
Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung
von Maßnahmen der Rehabilitation. Die
Entscheidung soll auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes
erfolgen und hat insbesondere
die Art und die Dauer der Maßnahmen der Rehabilitation
zu bezeichnen, von deren Gewährung
die Erreichung des im § 95 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
angestrebten Zieles im Entscheidungsfall
zu erwarten ist. Der Rehabilitationsausschuß
hat die Durchführung der gewährten
Maßnahmen der Rehabilitation zu beobachten
und, falls dies im Entscheidungsfall erforderlich
ist, mit der zuständigen Einrichtung (Dienststelle)
im Sinne des § 98 Abs. 2 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes bzw., falls der Behinderte
bei einem anderen Krankenversicherungsträger
versichert ist, mit diesem das Einvernehmen
herzustellen.
(2) § 163 a Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend."
34. Im § 164 Abs. 2 ist der Ausdruck „der
Renten(Pensions)ausschuß" durch den Ausdruck
„der Renten(Pensions)ausschuß und der Rehabilitationsausschluß"
und der Ausdruck „des Renten
(Pensions)ausschusses" durch den Ausdruck
„des Renten(Pensions)ausschusses und des Rehabilitationsausschusses"
zu ersetzen.
35. Nach § 164 ist ein § 164 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Teilnahme der Betriebsvertretung
an den Sitzungen
§ 164 a. (1) An den Sitzungen der Hauptversammlung,
des Vorstandes sowie der Landesstellenausschüsse
und, soweit Angelegenheiten zur Erörterung
stehen, die Belange der Bediensteten
berühren, auch an den Sitzungen der ständigen
Ausschüsse (§ 174 Abs. 2) ist die Betriebsvertretung
des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern
mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ
der Betriebsvertretung hat dem Obmann des
Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den
Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen
Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter
sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers
ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder
dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch
die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe
(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere
Behelfe) zu übermitteln."
36. a) § 166 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der
Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung
einschließlich des Bundesbeitrages
zur Krankenversicherung die Aufwendungen
der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die Errichtung und
den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen
Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen für dieses Jahr
übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten
Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage
darf nur für Zwecke der Verlustdeckung verwendet
werden. Ein Verlust entsteht, wenn die
Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
für ein Geschäftsjahr 2 v. H.
der Erträge an Versicherungsbeiträgen einschließlich
des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung
übersteigen."
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die
Bezeichnung Abs. 4 und 5.
37. Nach § 166 ist ein § 166 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Liquiditätsreserve
§ 166 a. (1) Der Versicherungsträger hat in
der Pensionsversicherung durch Einlagen im
Sinne des § 167 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare
Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve
hat am Ende eines Geschäftsjahres
ein Achtundzwanzigstel des Pensionsaufwandes
dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,
ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses
der Liquiditätsreserve zuzuführen.
(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage
ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve
im notwendigen Ausmaß aufzulösen.
Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf
der vorhergehenden Genehmigung durch
den Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die
Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag,
so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall
der vorübergehend ungünstigen Kassenlage
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages
zu erhöhen."
38. Der bisherige Inhalt des § 167 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut ist anzufügen
„(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
des Abs. 1 abweichende Veranlagungsart nur
für jeden einzelnen Fall gesondert vom Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen gestattet
werden."
39. § 168 hat zu lauten
„Genehmigungs (Anzeige) bedürftige
Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 168. (1) Jede Veränderung im Bestand von
Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften,
ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden
ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig,
wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde
liegt, der 5 v. T. der Erträge des Versicherungsträgers
im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
übersteigt.
(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
über die im Abs. 1 genannten
Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht
bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung
dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung gesondert anzuzeigen."
40. a) Der bisherige Inhalt des § 174 erhält
die Bezeichnung Abs. 1.
b) Der Strichpunkt am Ende der Z. 3 des § 174
ist durch einen Punkt zu ersetzen. § 174 Z. 4
wird aufgehoben.
c) Dem § 174 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) Die Satzung des Versicherungsträgers
kann, wenn dies vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie
gerechtfertigt erscheint, auch die
Errichtung ständiger Ausschüsse vorsehen; sie
hat hiebei auch den Wirkungskreis, die Geschäftsführung
und die Beschlußfassung eines jeden derartigen
Ausschusses zu bestimmen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 8 sind auch auf die für
das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen
Beiträge anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 46 Abs. 4 Z. 2 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 18 lit. b gilt ab 1. Jänner
1977 auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
(3) Die sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz
bzw. nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz in der Unfallversicherung
der Bauern bzw. nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz Versicherten haben
die in den Rehabilitationsausschuß (§ 149 Abs. 3
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 27 lit. b) für die laufende
Amtsdauer (Abs. 4) zu entsendenden Versicherungsvertreter
(§ 156 Abs. 3 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 29 lit. a) aus dem Kreis der von ihnen in die
Hauptversammlung des Versicherungsträgers entsendeten
Versicherungsvertreter zu entnehmen.
(4) Die Amtsdauer des Rehabilitationsausschusses
(§ 149 Abs. 3 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 27
lit. b) endet am 31. Dezember 1978. Die Bestimmungen
des § 155 zweiter und dritter Satz
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes gelten
entsprechend.
(5) Der Versicherungsträger hat die im
Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene gebundene
Rücklage gemäß § 19 Abs. 3 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der vor dem
1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen Fassung
im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die veranlagten
Werte der gebundenen Rücklage sind bis
zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der Liquiditätsreserve
gemäß § 166 a des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 37 anzurechnen. Sie sind aber erst nach
ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw. nach dem
Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene Einlagen)
ohne Anrechnung auf die Mindestzuführung
der Liquiditätsreserve nach § 166 a des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 37 zuzuführen und stehen
erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im
Sinne des § 166 a Abs. 3 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 37 zur Verfügung. Die Auflösung gilt nicht
als Einnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.
Artikel III
Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes
1976
Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte
nach dem Abgabenänderungsgesetz
1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 Art. I
Z. 17;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1975 Art. I
Z. 12.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 167
Abs. 2 und 168 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 38 und
39 der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 115
Abs. 2 lit. b und 131 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 24 a und 25 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.