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710_1976 AT

710. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969,

BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970, BGBl.

Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973, BGBl. Nr. 97/

1974 und BGBl. Nr. 778/1974 wird geändert wie

folgt

1. § 1 hat zu lauten

„Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung

der im Inland in der Land- und

Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,

ihrer mittätigen Angehörigen und der Bezieher

einer Pension (Übergangspension) aus der

Pensionsversicherung der Bauern.

(2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge

1. für die Verhütung und Früherkennung von

Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen);

2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der

Mutterschaft und des Todes;

3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie

für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4. für die Früherfassung der für Maßnahmen

der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen

(§ 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes).

(3) Überdies können aus den Mitteln der

Krankenversicherung Maßnahmen zur Festigung

der Gesundheit sowie außer den Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen (Abs. 2 Z. 1) noch

weitergehende Leistungen zur Verhütung des

Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten

gewährt werden.

(4) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten, der

Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder

der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur

Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten

in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und

zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten

verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung

der in den Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben

nicht gefährdet wird."

2. a) Im § 2 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck

„(Rente)" durch den Ausdruck „(Übergangspension)"

zu ersetzen.

b) Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von 12000,— S jeweils durch den

Betrag von 13000,— S zu ersetzen.

c) Dem § 2 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten

im Sinne der Abs. 1 bis 4 handelt, stehen

diesen Pflichtversicherten Personen gleich,

denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der

Rehabilitation nach § 98 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

berufliche Ausbildung gewährt

wird, wenn die Ausbildung nicht auf

Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

3. a) § 3 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten

Person auf Grund ihrer Beschäftigung

im elterlichen oder schwiegerelterlichen

Betrieb;"

b) Im § 3 ist der Strichpunkt am Schluß der

Z. 7 durch einen Beistrich zu ersetzen und nachstehendes

anzufügen]

„sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit

überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;"

4. § 4 hat zu lauten;

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 pflichtversicherten

Personen mit dem Tag, an dem die

Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

2. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten

Personen, soweit im Abs. 2 nichts anderes

bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der

Pensionist den Pensionsbescheid erhält, wenn jedoch

die Pension erst später anfällt, mit dem

Tag des Anfalles der Pension;

3. für die nach § 2 Abs. 4 als Pflichtversicherte

geltenden Personen mit dem Tod des

nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten;

4. für die nach § 2 Abs. 5 pflichtversicherten

Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung.

Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach § 3

beginnt die Pflichtversicherung mit dem dem

Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag.

(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug

die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3

begründet, und liegt kein Ausnahmegrund nach

§ 3 vor, so ist der Pensionswerber berechtigt,

gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer

Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung

zu beantragen. Der Versicherungsträger

hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob

die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension)

wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die

Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt,

an dem der Pensionist die Bescheinigung

beantragt hat. Die Bescheinigung ist dem Antragsteller

zuzustellen. Die Entscheidung über die vorläufige

Krankenversicherung kann durch ein

Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(3) Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1

Z. 1 und 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem

Wegfall ihrer Voraussetzungen, die Pflichtversicherung

der im § 2 Abs. 6 bezeichneten Personen

erlischt mit dem Tag der Beendigung der

Ausbildung. Tritt ein Ausnahmegrund nach § 3

ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Tag

des Eintrittes des Ausnahmegrundes.

(4) Die Krankenversicherung der Pensionisten

endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für

den letztmalig eine Pension (Übergangspension)

im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung

(Abs. 2) endet spätestens mit der

Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides."

4 a. Im § 5 Abs. 2, 3 und 5 ist der Ausdruck

„sechs Wochen" jeweils durch den Ausdruck

„sechs Monaten" zu ersetzen.

5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger

obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach

Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben

oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder

deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der

Bedarf von der zur Genehmigung berufenen

Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger

ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils

hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen

zur Erfüllung der in den §§ 95 bis 98 i des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten

Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur

Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19

Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten, zu

erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen

zur Erfüllung der in den §§ 95 bis 98 i

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten

Aufgaben zu beteiligen."

6. Dem § 10 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6

genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger

der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt."

7. § 15 letzter Satz wird aufgehoben.

8. § 17 Abs. 4 hat zu lauten

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1978, die unter Bedachtnahme auf § 26 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 24 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes)

vervielfachten Beträge.

Der Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2

Pflichtversicherten mit Ausnahme der Schwiegersöhne

ermäßigt sich auf die Hälfte, solange sie

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

11. a) Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt

erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-

und Pensionsversicherung als einheitliche

Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge

und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche

Summe ausgewiesen werden."

b) Im § 23 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 5,— S durch den Betrag von 20,— S zu

ersetzen.

12. a) § 29 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu

lauten

„a) bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an

Versicherungsbeiträgen, oder

b) bis zu 6 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"

b) § 29 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b haben zu lauten

„a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

oder

b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

gemäß § 72 Abs. 2, 4 und 7

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,"

c) § 29 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b haben zu

lauten

„a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

oder

b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

gemäß § 12 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

zuzüglich des Beitrages

nach § 19 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,"

d) Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „des abgelaufenen

Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Einnahmen"

durch den Ausdruck „Erträge" zu ersetzen.

12 a. § 35 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird;"

14. Nach § 38 a ist ein § 38 b mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 38 b. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine Geldleistung noch nicht

ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, der

Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

alle diese Personen jedoch nur, wenn sie

gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit

seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig

waren oder mit ihm zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu

gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1

bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung

vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen."

15. Im § 40 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 12)"

durch den Ausdruck „(§ 10 bzw. § 12)" zu

ersetzen.

16. a) § 41 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 49 bis 53) und Hauskrankenpflege

(§ 62), erforderlichenfalls Anstaltspflege

(§§ 55 bis 61);"

b) § 41 Abs. 2 bis 4 haben zu entfallen.

17. § 41 a wird aufgehoben.

18. a) § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Leistungen besteht für Angehörige,

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Inland haben und

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses

Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher

Vorschrift krankenversichert sind und auch für

sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines

öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge

nicht vorgesehen ist."

b) § 46 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

a) infolge von Krankheit oder Gebrechen

erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind."

c) Dem § 46 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen

der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von

zwölf Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten."

19. § 47 hat zu lauten

„Sonderregelung für Pensionisten

(Übergangspensionisten)

§ 47. Ist der Pensionist bzw. Übergangspensionist

(§ 2 Abs. 1 Z. 3) oder ein Angehöriger des

Pensionisten bzw. Übergangspensionisten (§ 46)

in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt

der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen

seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und

Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht

während der Dauer dieser Unterbringung für

seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen

der Krankenversicherung."

19 a. a) § 48 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener

Anstaltspflege sowie bei einer

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

gewährten Anstaltspflege ab dem

Beginn;"

b) Dem § 48 Abs. 3 ist eine lit. c mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen."

19 b. Dem § 52 ist ein Abs. 5 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen

einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen."

20. a) § 59 Z. 2 hat zu lauten

„2. Mit den vom Versicherungsträger gezahlten

Pflegegebührenersätzen sind alle Leistungen

der Krankenanstalt mit Ausnahme der im § 27

Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.

Nr. 1/1957, angeführten Leistungen abgegolten."

b) Im § 59 Z. 5 ist der Ausdruck „Ersatz der

Verpflegskosten" durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"

zu ersetzen.

c) Im § 59 Z. 6 ist der Ausdruck „Verpflegskosten"

jeweils durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"

zu ersetzen.

21. § 62 hat zu lauten

„Hauskrankenpflege

§ 62. Ist eine ausreichende Pflege des Erkrankten

durch einen Haushaltsangehörigen nicht möglich,

so kann der Versicherungsträger Hauskrankenpflege

gewähren. Die Hauskrankenpflege kann

durch beizustellende Pflegepersonen, durch Leistung

von Zuschüssen zu den Kosten für die

Pflegepersonen oder durch eine Kostenbeteiligung

des Versicherungsträgers an Einrichtungen von

Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege

durch Pflegepersonen im Sinne des Bundesgesetzes,

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste und

der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, betreiben,

gewährt werden. Die Hauskrankenpflege

kann auch gewährt werden, wenn ein sonstiger

wichtiger Grund dafür vorliegt."

22. § 64 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und

körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,

die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die

lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung

Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein Anspruch

aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

eine Leistungsverpflichtung aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung im Rahmen der medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation oder ein

gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,

nach dem Opferfürsorgegesetz, nach

dem Bundesgesetz über die Gewährung von

Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach

dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht."

23. Im § 67 Abs. 2 ist der Ausdruck „(Rente)"

durch den Ausdruck „(Übergangspension}" zu

ersetzen.

24. § 68 hat zu lauten

„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

§ 68. (1) Der Versicherungsträger kann unter

Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen

Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf

seine finanzielle Leistungsfähigkeit neben der

oder im Anschluß an die Krankenbehandlung

geeignete Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen

insbesondere in Frage

1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung

in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten

bzw. Kuranstalten;

4. Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke;

6. Übernahme von Kosten für Betriebshelfer

und Haushaltshelferinnen.

(3) In der Satzung kann für den Fall der Gewährung

von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

unter Bedachtnahme auf eine ökonomische

Gewährung dieser Leistungen bestimmt

werden, ob und in welcher Höhe Versicherte

eine Zuzahlung zu leisten haben. Die Zuzahlung

kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden,

wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

können auch durch Gewährung von Zuschüssen

für Landaufenthalt und Aufenthalt in

Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden."

24 a. § 115 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) wenn er den Bescheid innerhalb von drei

Monaten nach Einbringung des Antrages

nicht erlassen hat. In den Fällen des § 108

Abs. 1 Z. 2 beginnt diese Frist erst mit

der Einbringung des Antrages auf Ausstellung

eines Bescheides zu laufen."

25. § 131 hat zu lauten

„Rekurs

§ 131. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können

mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht

für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in

der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes

oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen

ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel

unzulässig."

26. a) § 148 Abs. 3 Z. 8 hat zu lauten

„8. Mitwirkung an der Durchführung der

Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung

und der Pensionsversicherung, Gewährung von

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre

Durchführung;"

b) § 148 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten

„10. Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher

Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen

der Unfallversicherung der Bauern;"

27. a) § 149 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Der Renten(Pensions)ausschuß sowie der

Rehabilitationsausschuß bzw., wenn nach Abs. 2

mehrere Renten(Pensions)ausschüsse errichtet

werden, die Renten(Pensions)ausschüsse;"

b) Dem § 149 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Rehabilitationsausschuß zu errichten."

28. Im § 150 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz

ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl

der Versicherten" durch den Ausdruck „unter

Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,

der Zahl der Versicherten und der Dauer der

Funktionsausübung" zu ersetzen.

29. a) Im § 156 Abs. 3 ist der Ausdruck „im

Renten(Pensions)ausschuß [in den Renten(Pensions)ausschüssen]"

durch den Ausdruck „im

Renten(Pensions)ausschuß [in den Renten(Pensions)ausschüssen]

und im Rehabilitationsausschuß"

zu ersetzen.

b) § 156 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Renten(Pensions)ausschuß [bei Errichtung

mehrerer Renten(Pensions)ausschüsse

jeder Renten(Pensions)ausschuß] sowie der Rehabilitationsausschuß

bestehen aus zwei Vertretern

der Versicherten, die weder dem Vorstand noch

den Landesstellenausschüssen angehören dürfen,

und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten

des Versicherungsträgers."

30. Im § 157 Abs. 4 ist der Ausdruck „Renten(Pensions)ausschuß"

durch den Ausdruck „Renten

(Pensions)ausschuß und im Rehabilitationsausschuß"

zu ersetzen.

31. § 159 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß

und den Statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes sowie

der ständigen Ausschüsse gemäß § 174 Z. 4."

32. a) § 163 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Renten(Pensions)ausschuß [den Renten

(Pensions)ausschüssen] obliegt unbeschadet

der Bestimmungen des § 163 b die Feststellung

der Leistungen der Unfallversicherung der

Bauern und der Pensionsversicherung der Bauern

sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens

auch die Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung, jedoch bleibt in

der Unfallversicherung die Bewilligung einer Abfindung

der Rente durch die Gewährung eines

dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden

Kapitals dem Vorstand vorbehalten."

b) § 163 a Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„In der Pensionsversicherung kann der Renten-

(Pensions)ausschuß den Antrag auf Einleitung

von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

stellen."

33. Nach § 163 a ist ein § 163 b mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Aufgaben des Rehabilitationsausschusses

§ 163 b. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 149

Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung

von Maßnahmen der Rehabilitation. Die

Entscheidung soll auf der Grundlage eines Rehabilitationsplanes

erfolgen und hat insbesondere

die Art und die Dauer der Maßnahmen der Rehabilitation

zu bezeichnen, von deren Gewährung

die Erreichung des im § 95 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

angestrebten Zieles im Entscheidungsfall

zu erwarten ist. Der Rehabilitationsausschuß

hat die Durchführung der gewährten

Maßnahmen der Rehabilitation zu beobachten

und, falls dies im Entscheidungsfall erforderlich

ist, mit der zuständigen Einrichtung (Dienststelle)

im Sinne des § 98 Abs. 2 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes bzw., falls der Behinderte

bei einem anderen Krankenversicherungsträger

versichert ist, mit diesem das Einvernehmen

herzustellen.

(2) § 163 a Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend."

34. Im § 164 Abs. 2 ist der Ausdruck „der

Renten(Pensions)ausschuß" durch den Ausdruck

„der Renten(Pensions)ausschuß und der Rehabilitationsausschluß"

und der Ausdruck „des Renten

(Pensions)ausschusses" durch den Ausdruck

„des Renten(Pensions)ausschusses und des Rehabilitationsausschusses"

zu ersetzen.

35. Nach § 164 ist ein § 164 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Teilnahme der Betriebsvertretung

an den Sitzungen

§ 164 a. (1) An den Sitzungen der Hauptversammlung,

des Vorstandes sowie der Landesstellenausschüsse

und, soweit Angelegenheiten zur Erörterung

stehen, die Belange der Bediensteten

berühren, auch an den Sitzungen der ständigen

Ausschüsse (§ 174 Abs. 2) ist die Betriebsvertretung

des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern

mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ

der Betriebsvertretung hat dem Obmann des

Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den

Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen

Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter

sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers

ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder

dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch

die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe

(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere

Behelfe) zu übermitteln."

36. a) § 166 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der

Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung

einschließlich des Bundesbeitrages

zur Krankenversicherung die Aufwendungen

der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die Errichtung und

den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen

Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender

Vertragseinrichtungen für dieses Jahr

übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten

Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage

darf nur für Zwecke der Verlustdeckung verwendet

werden. Ein Verlust entsteht, wenn die

Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

für ein Geschäftsjahr 2 v. H.

der Erträge an Versicherungsbeiträgen einschließlich

des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung

übersteigen."

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die

Bezeichnung Abs. 4 und 5.

37. Nach § 166 ist ein § 166 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Liquiditätsreserve

§ 166 a. (1) Der Versicherungsträger hat in

der Pensionsversicherung durch Einlagen im

Sinne des § 167 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare

Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve

hat am Ende eines Geschäftsjahres

ein Achtundzwanzigstel des Pensionsaufwandes

dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).

(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,

ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses

der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage

ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve

im notwendigen Ausmaß aufzulösen.

Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf

der vorhergehenden Genehmigung durch

den Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die

Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag,

so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall

der vorübergehend ungünstigen Kassenlage

in entsprechender Anwendung der Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages

zu erhöhen."

38. Der bisherige Inhalt des § 167 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut ist anzufügen

„(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

des Abs. 1 abweichende Veranlagungsart nur

für jeden einzelnen Fall gesondert vom Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen gestattet

werden."

39. § 168 hat zu lauten

„Genehmigungs (Anzeige) bedürftige

Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 168. (1) Jede Veränderung im Bestand von

Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften,

ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden

ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig,

wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde

liegt, der 5 v. T. der Erträge des Versicherungsträgers

im letzten vorangegangenen Kalenderjahr

übersteigt.

(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

über die im Abs. 1 genannten

Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht

bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung

dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung gesondert anzuzeigen."

40. a) Der bisherige Inhalt des § 174 erhält

die Bezeichnung Abs. 1.

b) Der Strichpunkt am Ende der Z. 3 des § 174

ist durch einen Punkt zu ersetzen. § 174 Z. 4

wird aufgehoben.

c) Dem § 174 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Die Satzung des Versicherungsträgers

kann, wenn dies vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie

gerechtfertigt erscheint, auch die

Errichtung ständiger Ausschüsse vorsehen; sie

hat hiebei auch den Wirkungskreis, die Geschäftsführung

und die Beschlußfassung eines jeden derartigen

Ausschusses zu bestimmen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 8 sind auch auf die für

das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen

Beiträge anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 46 Abs. 4 Z. 2 des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 18 lit. b gilt ab 1. Jänner

1977 auch für Versicherungsfälle, die vor

dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.

(3) Die sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach dem Bauern-Krankenversicherungsgesetz

bzw. nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz in der Unfallversicherung

der Bauern bzw. nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz Versicherten haben

die in den Rehabilitationsausschuß (§ 149 Abs. 3

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 27 lit. b) für die laufende

Amtsdauer (Abs. 4) zu entsendenden Versicherungsvertreter

(§ 156 Abs. 3 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 29 lit. a) aus dem Kreis der von ihnen in die

Hauptversammlung des Versicherungsträgers entsendeten

Versicherungsvertreter zu entnehmen.

(4) Die Amtsdauer des Rehabilitationsausschusses

(§ 149 Abs. 3 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 27

lit. b) endet am 31. Dezember 1978. Die Bestimmungen

des § 155 zweiter und dritter Satz

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes gelten

entsprechend.

(5) Der Versicherungsträger hat die im

Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene gebundene

Rücklage gemäß § 19 Abs. 3 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der vor dem

1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen Fassung

im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die veranlagten

Werte der gebundenen Rücklage sind bis

zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der Liquiditätsreserve

gemäß § 166 a des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 37 anzurechnen. Sie sind aber erst nach

ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw. nach dem

Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene Einlagen)

ohne Anrechnung auf die Mindestzuführung

der Liquiditätsreserve nach § 166 a des

Bauern-Krankenversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 37 zuzuführen und stehen

erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im

Sinne des § 166 a Abs. 3 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 37 zur Verfügung. Die Auflösung gilt nicht

als Einnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.

Artikel III

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes

1976

Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner

1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte

nach dem Abgabenänderungsgesetz

1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 Art. I

Z. 17;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1975 Art. I

Z. 12.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 167

Abs. 2 und 168 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 38 und

39 der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 115

Abs. 2 lit. b und 131 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 24 a und 25 der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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