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710_1974 AT

710. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 710. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 und

des Beschlusses des Internationalen Kakaorates

vom 10. August: 1973, BGBl. Nr. 503, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober

1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 421/

1974 und BGBl. Nr. 620/1974 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 1 genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 a oder 3 c versehen ist, deren

Kennziffer dem Kakaojahr der Versendung

und deren Kennbuchstaben dem ausstellenden

Land entspricht."

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Ein Zeugnis über die Teilung von Sendungen

gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder

Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genannten

Landes oder vom Exekutivdirektor der

Internationalen Kakao-Organisation ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Marken für die Teilung von

Sendungen gemäß Anlage 3 b oder Anlage

3 d versehen ist."

3. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) Ein Zeugnis über die Einfuhr aus einem

Nichtmitglied gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 a oder Anlage 3 c versehen ist,

deren Kennziffer dem Kakaojahr der Ausstellung

entspricht und die die Kennbuchstaben

„AT" tragen."

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

Vor „Australien **) AU" wird eingefügt: „Angola

AO"; statt „Australien (Papua Neu-

Guinea) **) AU" hat es zu lauten: „Australien

**) AU";

vor „Ecuador*) EC" wird eingefügt: „Dominica

*) DM"; nach „Nigeria NG" wird eingefügt

„Papua Neu-Guinea **) PG"; statt „Portugal

(São Tomé und Principé) **) PT" hat es zu lauten

„Portugal **) PT";

vor „Togo TG" wird eingefügt: „São Tomé

und Principé **) ST".

5. Nach der Anlage 3 b werden eingefügt

Anlage 3 c

Die Kakaoausfuhrmarken müssen die Kennbuchstaben

des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde, sowie die Kennziffer des betreffenden

Kakaojahres tragen. Das Kakaojahr beginnt

jeweils am 1. Oktober und endet am

30. September des folgenden Jahres. Eine Versendung

gilt dann als während des Kakaojahres,

für welches die Kakaoausfuhrmarken gelten,

durchgeführt, wenn das Stempeldatum der Zollbehörde

des betreffenden Ausfuhrmitgliedes auf

dem Zeugnis nicht nach dem 7. Jänner des auf

das Kakaojahr folgenden Kalenderjahres liegt.

Kakaoausfuhrmarken jener Länder, die in der

Anlage 1 mit *) gekennzeichnet sind, tragen zusätzlich

den Aufdruck „C 1", Kakaoausfuhrmarken

der in der Anlage 1 mit **) gekennzeichneten

Länder den Aufdruck „C 2".

Anlage 3 d

Marken für die Teilung von Sendungen haben

die gleichen Gewichtseinheiten und Farben wie

Kakaoausfuhrmarken. Sie tragen die Kennbuchstaben

des ausstellenden Mitgliedes und die Kennziffer

des Kakaojahres sowie zusätzlich den Aufdruck

„SC".

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