710. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 und
des Beschlusses des Internationalen Kakaorates
vom 10. August: 1973, BGBl. Nr. 503, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober
1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 421/
1974 und BGBl. Nr. 620/1974 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 1 genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß
Anlage 3 a oder 3 c versehen ist, deren
Kennziffer dem Kakaojahr der Versendung
und deren Kennbuchstaben dem ausstellenden
Land entspricht."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Ein Zeugnis über die Teilung von Sendungen
gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer zuständigen Stelle oder
Behörde eines in Anlage 1 oder 2 genannten
Landes oder vom Exekutivdirektor der
Internationalen Kakao-Organisation ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Marken für die Teilung von
Sendungen gemäß Anlage 3 b oder Anlage
3 d versehen ist."
3. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) Ein Zeugnis über die Einfuhr aus einem
Nichtmitglied gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß
Anlage 3 a oder Anlage 3 c versehen ist,
deren Kennziffer dem Kakaojahr der Ausstellung
entspricht und die die Kennbuchstaben
„AT" tragen."
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
Vor „Australien **) AU" wird eingefügt: „Angola
AO"; statt „Australien (Papua Neu-
Guinea) **) AU" hat es zu lauten: „Australien
**) AU";
vor „Ecuador*) EC" wird eingefügt: „Dominica
*) DM"; nach „Nigeria NG" wird eingefügt
„Papua Neu-Guinea **) PG"; statt „Portugal
(São Tomé und Principé) **) PT" hat es zu lauten
„Portugal **) PT";
vor „Togo TG" wird eingefügt: „São Tomé
und Principé **) ST".
5. Nach der Anlage 3 b werden eingefügt
Anlage 3 c
Die Kakaoausfuhrmarken müssen die Kennbuchstaben
des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde, sowie die Kennziffer des betreffenden
Kakaojahres tragen. Das Kakaojahr beginnt
jeweils am 1. Oktober und endet am
30. September des folgenden Jahres. Eine Versendung
gilt dann als während des Kakaojahres,
für welches die Kakaoausfuhrmarken gelten,
durchgeführt, wenn das Stempeldatum der Zollbehörde
des betreffenden Ausfuhrmitgliedes auf
dem Zeugnis nicht nach dem 7. Jänner des auf
das Kakaojahr folgenden Kalenderjahres liegt.
Kakaoausfuhrmarken jener Länder, die in der
Anlage 1 mit *) gekennzeichnet sind, tragen zusätzlich
den Aufdruck „C 1", Kakaoausfuhrmarken
der in der Anlage 1 mit **) gekennzeichneten
Länder den Aufdruck „C 2".
Anlage 3 d
Marken für die Teilung von Sendungen haben
die gleichen Gewichtseinheiten und Farben wie
Kakaoausfuhrmarken. Sie tragen die Kennbuchstaben
des ausstellenden Mitgliedes und die Kennziffer
des Kakaojahres sowie zusätzlich den Aufdruck
„SC".