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70_2003 AT

70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes und Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und des KommAustria-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird

(Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Zweck

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Ausnahmebewilligung

2. Abschnitt

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte

§ 5 Leitungsrechte

§ 6 Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung

§ 7 Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

§ 8 Mitbenutzungsrechte

§ 9 Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten

§ 10 Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den

Boden

§ 11 Verfügungsrecht der Belasteten

§ 12 Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8

§ 13 Enteignung

3. Abschnitt

Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

§ 14 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten

§ 15 Anzeigepflicht

§ 16 Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

§ 17 Dienstequalität

§ 18 Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst

§ 19 Zusätzliche Dienstemerkmale

§ 20 Notrufe

§ 21 Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte

§ 22 Interoperabilität

§ 23 Nummernübertragbarkeit

§ 24 Tariftransparenz

§ 25 Geschäftsbedingungen und Entgelte

4. Abschnitt

Universaldienst

§ 26 Begriff und Umfang

§ 27 Qualität

§ 28 Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

§ 29 Ausgabenkontrolle

§ 30 Erbringer

§ 31 Finanzieller Ausgleich

§ 32 Universaldienstfonds

§ 33 Umsatzmeldungen

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

§ 34 Regulierungsziele

§ 35 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 36 Marktdefinitionsverfahren

§ 37 Marktanalyseverfahren

§ 38 Gleichbehandlungsverpflichtung

§ 39 Transparenzverpflichtung

§ 40 Getrennte Buchführung

§ 41 Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen

§ 42 Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

§ 43 Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

§ 44 Bereitstellung von Mietleitungen

§ 45 Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte

§ 46 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl

§ 47 Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften

§ 48 Pflicht zur Zusammenschaltung

§ 49 Umfang der Zusammenschaltung

§ 50 Anrufung der Regulierungsbehörde

6. Abschnitt

Frequenzen

§ 51 Frequenzverwaltung

§ 52 Frequenznutzungsplan

§ 53 Frequenzzuteilungsplan

§ 54 Frequenzzuteilung

§ 55 Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 56 Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

§ 57 Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 58 Frequenznutzung

§ 59 Frequenznutzungsentgelt

§ 60 Erlöschen der Zuteilung

7. Abschnitt

Adressierung und Nummerierung

§ 61 Begriffe

§ 62 Ziel

§ 63 Plan für Kommunikationsparameter

§ 64 Planänderungen

§ 65 Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 66 Nutzung

§ 67 Nutzungsentgelt

§ 68 Erlöschen der Zuteilung

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer

§ 69 Rechte der Nutzer und Teilnehmer

§ 70 Zahlungsverzug

§ 71 Überprüfung der Entgelte

§ 72 Abschaltung

9. Abschnitt

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

§ 73 Technische Anforderungen

§ 74 Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 75 Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 76 Typenzulassung von Funkanlagen

§ 77 Kennzeichnung

§ 78 Verwendung

10. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

§ 79 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 80 Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung

§ 81 Bewilligungsverfahren

§ 82 Gebühren

§ 83 Ablehnung

§ 84 Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 85 Erlöschen der Bewilligung

11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

§ 86 Umfang

§ 87 Durchsuchung

§ 88 Aufsichtsmaßnahmen

§ 89 Einstellung des Betriebes

§ 90 Informationspflichten

§ 91 Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

12. Abschnitt

Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

§ 92 Allgemeines

§ 93 Kommunikationsgeheimnis

§ 94 Technische Einrichtungen

§ 95 Sicherheit des Netzbetriebes

§ 96 Datenschutz – Allgemeines

§ 97 Stammdaten

§ 98 Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten

§ 99 Verkehrsdaten

§ 100 Entgeltnachweis

§ 101 Inhaltsdaten

§ 102 Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

§ 103 Teilnehmerverzeichnis

§ 104 Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 105 Automatische Anrufweiterschaltung

§ 106 Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 107 Unerbetene Nachrichten

13. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 108 Verletzung von Rechten der Benützer

§ 109 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 110 Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 111 Abschöpfung der Bereicherung

14. Abschnitt

Behörden

§ 112 Fernmeldebehörden

§ 113 Zuständigkeit

§ 114 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 115 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 116 Telekom-Control-Kommission

§ 117 Aufgaben

§ 118 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 119 Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 120 Zuständigkeit der KommAustria

§ 121 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 122 Streitbeilegung

§ 123 Transparenz

§ 124 Information durch die Regulierungsbehörde

§ 125 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 126 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 127 Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 128 Konsultationsverfahren

§ 129 Koordinationsverfahren

§ 130 Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 131 Telekommunikationsbeirat

15. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 132 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 133 Übergangsbestimmungen

§ 134 Verweisungen

§ 135 Verlautbarungen

§ 136 Vollziehung

§ 137 In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeines

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der

elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen,

preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden

1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der

Standortqualität auf hohem Niveau;

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung

von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten durch

a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle

Nutzer;

b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;

c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen;

d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;

3. Förderung der Interessen der Bevölkerung durch

a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;

b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung

von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;

c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und

Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative

Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die

erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele

dieses Gesetzes zu erreichen.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze

und -dienste (im folgenden: Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33,

2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(im folgenden: Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21,

3. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen

und -diensten (im folgenden: Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom

24. April 2002, S 51,

4. Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen

Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (im folgenden: Zugangsrichtlinie), ABl.

Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, und

5. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre

in der elektronischen Kommunikation (im folgenden: Datenschutzrichtlinie), ABl.

Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen

und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung

errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen

und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden

errichtet und betrieben werden.

(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen

findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde

bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige

Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;

2. „Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes“ die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder das

Zurverfügungstellen eines derartigen Netzes;

3. „Betreiben eines Kommunikationsdienstes“ das Ausüben der rechtlichen Kontrolle über die Gesamtheit

der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig

sind;

4. „Betreiben eines Kommunikationsnetzes“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle

über die Gesamtheit der Netzfunktionen. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne

dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen

ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss

Anwendung finden;

5. „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen

Kommunikationsdienste bereitstellt;

6. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/

satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung

und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische

Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

7. „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes

oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst,

der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben

wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

8. „geografisch gebundene Nummer“ eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen

Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des

Netzabschlusspunktes benutzt wird;

9. „Kommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der

Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations-

und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte

über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.

Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1

Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der

Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;

10. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Kommunikationskabelanlagen)

einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen,

Kabelschächte und Rohre;

11. „Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen

sowie anderweitige Ressourcen, die die elektronische Übertragung von Signalen über

Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich

Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische

Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für

Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der

übertragenen Informationen;

12. „Mietleitungen“ Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten

zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als

Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);

13. „Netzabschlusspunkt“ den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen,

an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt

wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der

Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder

dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;

14. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst

in Anspruch nimmt oder beantragt;

15. „öffentliche Sprechstelle“ ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen

Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten,

auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

16. „öffentlicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen

von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in

einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;

17. „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur

Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;

18. „öffentliches Telefonnetz“ ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher

Telefondienste genutzt wird; es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen

Netzabschlusspunkten sowie andere Arten der Kommunikation wie Telefax- und Datenübertragung;

19. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über

die Bereitstellung dieser Dienste geschlossen hat;

20. „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzanschluss in den Räumlichkeiten

des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Einrichtung im

festen öffentlichen Telefonnetz verbunden wird;

21. „Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;

22. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder

ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder

indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

23. „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen

und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung

von Kommunikationsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und

zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Einrichtungen

gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen

und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu

erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungen und Masten; Zugang

zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang

zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang

zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen

für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

24. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst

verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses

Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;

25. „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze,

die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens

die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder

den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen.

Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die

Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen

Betreibern öffentlicher Netze hergestellt.

Ausnahmebewilligung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung

und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen

aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen

nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk

im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen

dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen.

2. Abschnitt

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte

Leitungsrechte

§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden

Verpflichtungen das Recht

1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,

2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen

Leitungsobjekten und anderem Zubehör,

3. zur Einführung und Führung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,

4. zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie

5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner

Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der

Fernmeldebehörde.

(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten

ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit

und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet,

als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut,

wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche

Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu

nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden

habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten

Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und

wenn

1. die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich

dauernd eingeschränkt wird und wenn

2. a) sich auf einem Grundstück keine Leitung oder Anlage befindet oder

b) eine bestehende Anlage erweitert werden soll,

c) sich auf einem Grundstück eine Leitung oder Anlage befindet, welche jedoch nicht im Eigentum

desjenigen steht, welcher das Grundstück in Anspruch nehmen möchte, und die Mitbenutzung

der bestehenden Leitung oder Anlage nicht möglich oder nicht tunlich ist oder der Eigentümer

der Leitung oder Anlage nicht gemäß § 8 Abs. 1 zur Gestattung der Mitbenutzung

verpflichtet ist.

(5) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende

Abgeltung zu leisten.

Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung

§ 6. (1) Berechtigte gemäß § 5 Abs. 3 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit

den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.

(2) Werden Leitungsrechte geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern unter

Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben.

Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern

in gleicher Weise vorzugehen.

(3) Kommt zwischen dem gemäß § 5 Abs. 4 Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung

über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist

von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Fernmeldebehörde

zur Entscheidung anrufen.

(4) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Fernmeldebehörde über das Leitungsrecht darf der Bau

der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen werden.

(5) Sofern ein Vorschlag der Fernmeldebehörde über die Höhe der Abgeltung von einem der Beteiligten

abgelehnt wird, ist die Höhe der Abgeltung auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen

zu bestimmen. Die Kosten für die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Leitungsberechtigten

zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies

der Billigkeit entspricht.

(6) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung bestimmenden Bescheides

die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der

Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs

über die Abgeltung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung

der Abgeltung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

§ 7. Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch

für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt,

ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die

Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft

zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene

Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation

geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit

Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die

in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung

gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke

von Kommunikationslinien nicht gehemmt.

Mitbenutzungsrechte

§ 8. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Leitungsrecht nach § 5 oder

ein Recht nach § 7 oder § 13 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muss insoweit die Mit-

benutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Kommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten,

sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich oder nicht tunlich ist, und die Mitbenutzung

für den Inhaber der Kommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.

(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes

müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes,

durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere

frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der

Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um

geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht

zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der

Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten

des Mitbenutzers ausüben.

(3) Befindet sich auf einem Grundstück eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter

gemäß Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung

vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße

Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch

diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei

ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein

Zustimmungsrecht.

(4) Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene geldwerte Abgeltung zu leisten.

Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie

die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen.

(5) Starkstromleitungsmasten sind Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör

und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von

110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.

Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten

§ 9. (1) Jeder gemäß § 8 Abs. 1 Verpflichtete muss Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes auf

Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern

eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden

auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel

anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.

(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht

oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der

Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen

für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.

(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 4 und Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß § 8

sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.

Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den

Boden

§ 10. (1) Bei Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten

Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst

wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der

Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der

benützten Liegenschaft und der in Anspruch genommenen Anlagen zu sorgen und nach Beendigung der

Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte

Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der in § 5 Abs. 1

Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen

Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten

nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung

ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen

zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten

öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen;

bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten

durchgeführt werden.

(4) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.

(5) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 7 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen

Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien

in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung

im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

Verfügungsrecht der Belasteten

§ 11. (1) Durch die Rechte nach den §§ 5, 7 und 8 werden die Belasteten in der freien Verfügung

über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen,

die die Inanspruchnahme der Liegenschaft oder Anlagen nach §§ 5, 7 oder 8 unzulässig erscheinen lassen)

nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des

Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in

angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die

erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf

eigene Kosten durchzuführen.

(2) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der

Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser

zum Schadenersatz verpflichtet.

(3) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige

Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen

zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei

der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter

Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat

und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.

Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8

§ 12. (1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen verbundenen

Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kommunikationsnetzes,

der Kommunikationseinrichtung oder der Kommunikationslinie und den jeweiligen

Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes

über.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Anlage wirksam.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet

keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines

öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte

ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.

Enteignung

§ 13. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen

Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5, 7 oder 8 nicht oder nur mit

unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.

(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller

eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.

(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung

die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen

des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in

das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die

zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.

(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu

leistenden Entschädigung sind von der Fernmeldebehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen

Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde

erforderlich.

3. Abschnitt

Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze

Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten

§ 14. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen

Bestimmungen bereitzustellen.

Anzeigepflicht

§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes

sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung

der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift des Bereitstellers,

2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,

3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,

4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.

(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine

Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz

ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.

(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur

Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat

sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt

das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder

-dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen

Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine

Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß

Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

§ 16. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen

ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern,

über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie § 15 bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen

Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt

sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend

die

1. Sicherheit des Netzbetriebes,

2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,

3. Interoperabilität von Diensten und

4. Einhaltung der gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

BGBl. I Nr. 134/2001, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen

entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechend und unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, durch

Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der

Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.

(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich

sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die

Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten

sicherzustellen.

(5) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen

von der KommAustria im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie zu erlassen.

Dienstequalität

§ 17. (1) Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene

und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde

auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme

auf die relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, den Stand der Technik,

die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen

und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang,

Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festsetzen.

Dabei können insbesondere die in der Verordnung gemäß § 27 geregelten Parameter, Definitionen

und Messverfahren herangezogen werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Übertragung von Rundfunksignalen.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte

durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten

Information überprüfen zu können.

Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst

§ 18. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben

1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter

Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in

einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 69

Abs. 3 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird,

wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,

2. einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten,

wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet,

dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,

3. ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer und zum telefonischen

Auskunftsdienst im Sinne des § 28 Abs. 2 zu gewähren,

4. auf Nachfrage von anderen Bereitstellern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis

mit den Daten nach § 69 Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender

Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen

ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich

in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und

5. den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(2) Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste

nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.

(3) Kommt zwischen dem Betreiber und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das

Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 69 Abs. 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab

dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

(4) Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis

zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 90 Abs. 6 und 98 auch

nicht an Dritte weitergegeben werden.

Zusätzliche Dienstemerkmale

§ 19. Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie

die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen soweit dies technisch durchführbar ist.

Notrufe

§ 20. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben die Herstellung der Verbindung

zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.

(2) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu

allen Notrufnummern zu gewährleisten.

(3) Betreiber öffentlicher Telefonnetze und -dienste haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger

die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.

Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte

§ 21. (1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die

1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte

für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und

2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet

mindestens 50 Millionen Euro beträgt,

sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen

oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung

von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich

wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten-

und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten

Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und

der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten,

die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet

sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern,

ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.

Interoperabilität

§ 22. Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben

1. Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen;

2. Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen;

3. im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für

Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen,

sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus

wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.

Nummernübertragbarkeit

§ 23. (1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die

Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung

der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen

Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich

festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.

(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche

kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der

Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren

Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen. Dabei

ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen

Investitionen, die effiziente Information über die Identität des Zielnetzes sowie darauf Bedacht zu

nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes

gewährleistet ist.

Tariftransparenz

§ 24. (1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über

1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit

geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,

2. Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,

3. die Modalitäten der Mitteilung der Entgelte gemäß Z 1 und 2 an den Nutzer und

4. die Berechnungsart der Entgelte.

Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie

darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.

(2) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente

und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Mehrwertdiensten festzulegen.

Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen

hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten, Regelungen

über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß

Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen

Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass

Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes

gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.

(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen,

aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde

hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft

zu erteilen.

Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen

zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen

Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen

sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer

Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer

nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von

zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG),

sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer

mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf

einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des

In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu

diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren

Verlangen zuzusenden.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern

haben zumindest zu enthalten

1. Name und Anschrift des Betreibers;

2. Dienstebeschreibung; dazu gehören zumindest die angebotenen Dienste, die angebotene Qualität

der Dienste, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie

die Arten der angebotenen Wartungsdienste;

3. Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensteerbringung

und des Vertragsverhältnisses;

4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten

Dienstequalität;

5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 sowie

eine Kurzbeschreibung desselben;

6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht

überschreiten dürfen;

7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.

(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten

1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des

Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,

2. die Angabe, wie vom Endnutzer Informationen über aktuelle Entgelte des Betreibers eingeholt

werden können,

3. allfällige Rabatte.

(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG

widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen

Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen und die Tarife sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde

vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht

diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2

angeführten Einrichtungen und Dienste.

(8) Diese Bestimmung gilt mit Ausnahme von Abs. 4 Z 1 bis 5 nicht für Betreiber von Rundfunknetzen

und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen. Abs. 4 Z 7 gilt ausschließlich

für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.

4. Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 26. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer

unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.

(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste

1. den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an einem festen Standort realisierten

Anschluss, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der

fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang

ausreichen,

2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes,

3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen

Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis,

4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen

Standorten.

(3) Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein

verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste sind von

der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach § 45 und unter Berücksichtigung

der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich zu genehmigen.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Universaldienstes im Sinne von

Abs. 2 Z 1 haben außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und

Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.

Qualität

§ 27. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen

Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte

hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den

relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand

der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.

Dabei können

1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,

2. die Störungshäufigkeit,

3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,

4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,

5. die Verbindungsaufbauzeit,

6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,

7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,

8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen

sowie

9. der Anteil beanstandeter Rechnungen

geregelt werden.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen

Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer

hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit

öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.

(3) Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich

zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Abs. 1

erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden,

vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren

Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung

festgesetzt werden.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte

durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten

Information überprüfen zu können.

(5) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde

Anordnungen gemäß § 91 treffen.

Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

§ 28. (1) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erstellung des betreiberübergreifenden

Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 26 Abs. 3 betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis

aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und

regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren

Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus

kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden.

(2) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erbringung des betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes

gemäß § 26 Abs. 2 betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer

Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach

Abs. 1 enthaltenen Daten erteilt.

(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind

dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren. Dies ist beim

Teilnehmerverzeichnis dadurch zu gewährleisten, dass der dafür verantwortliche Erbringer des Universaldienstes

der Regulierungsbehörde rechtzeitig ein Konzept vorlegt, aus dem die Erfüllung der Anforderungen

nach Satz 1 und die beabsichtigte Form des Teilnehmerverzeichnisses ersichtlich sind. Wird aus

dem vorgelegten Konzept ersichtlich, dass den Anforderungen nach Satz 1 nicht entsprochen wird, hat die

Regulierungsbehörde dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Bescheid festzustellen und gegebenenfalls

solche Nebenbestimmungen festzusetzen, die die Erfüllung der Anforderungen gewährleisten.

Ausgabenkontrolle

§ 29. (1) Erbringer des Universaldienstes haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen,

dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung

hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die

nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind.

(2) Bereitsteller von öffentlichen Telekommunikationsdiensten haben ihren Teilnehmern auf Antrag

einmal jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu frei kalkulierbaren Diensten bereit zu

stellen.

(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen

und Dienste bereit zu stellen

1. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher

Telefondienste im Voraus,

2. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch

Veordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale

bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und

steuern können.

Erbringer

§ 30. (1) Die Erbringung des Universaldienstes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen

zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach

sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist

periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre, auszuschreiben. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn

lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung des Universaldienstes

erfüllt und die Erbringung des Universaldienstes durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung

voraussichtlich gewährleistet ist. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten

Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung

sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu

nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß § 31 zu leisten sein wird. Ein

durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung

zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist.

(2) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen

Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden

Leistung zu veröffentlichen.

(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung

gelegt worden oder liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten,

diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Finanzieller Ausgleich

§ 31. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher

Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag

abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem

Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers

des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung

die Kosten zugrunde, die

1. den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler

wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und

2. denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler

wirtschaftlicher Standards bedient werden können,

zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.

(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von

mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.

(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer

Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.

(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete

Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten

zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer

Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen

sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen

ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den

beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(5) Im Falle einer Ausschreibung nach § 30 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch

höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

Universaldienstfonds

§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu

verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten

und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die

Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen

entfallenden Anteile dargelegt werden.

(2) Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als

5000000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung

des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe).

Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes

der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu

diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der

Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des

Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.

(4) Die zum Ausgleich nach § 31 beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde

festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde

zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt

die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

Umsatzmeldungen

§ 33. In Verfahren gemäß §§ 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden

Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante

Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann

die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer

Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

§ 34. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die

Ziele des § 1 Abs. 2 zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der

Verhältnismäßigkeit zu wahren.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie

hat jährlich spätestens im Juni den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu informieren

und dem Nationalrat zu berichten, inwieweit die Ziele des § 1 Abs. 2 erreicht wurden und welche

Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung

oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen vorgelegt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der

Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz

umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen

ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 35. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder

allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,

sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde

insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

1. die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die

Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,

2. die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem

Wettbewerb,

3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,

4. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,

5. die jeweilige Marktphase,

6. der technologiebedingte Vorsprung,

7. allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,

8. die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,

9. das Ausmaß vertikaler Integration,

10. das Ausmaß der Produktdifferenzierung,

11. der Zugang zu Finanzmitteln,

12. die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,

13. das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung

von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.

(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche

Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander

– in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung

aufweist.

(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht

verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

1. das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im

Zeitverlauf,

2. die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,

3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,

4. die vorhandene Markttransparenz,

5. die jeweilige Marktphase,

6. die Homogenität der Produkte,

7. die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,

8. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,

9. das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,

10. die Existenz freier Kapazitäten,

11. die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,

12. Mechanismen für Gegenmaßnahmen,

13. das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann

es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher

Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten,

diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des

Unternehmens zu verstärken.

Marktdefinitionsverfahren

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden

relevanten nationalen Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit

den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektor-

spezifischer Regulierung festzulegen. Diese Verordnung ist regelmäßig, längstens aber in einem Abstand

von zwei Jahren, zu überprüfen.

(2) Die Festlegung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften zu erfolgen.

(3) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde sachliche oder räumliche Märkte festzulegen, die von denen

in der Empfehlung der Europäischen Kommission abweichen, hat sie die in den §§ 128 und 129 vorgesehenen

Verfahren anzuwenden.

Marktanalyseverfahren

§ 37. (1) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen

der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von

zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 festgelegten relevanten Märkte

durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder

mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben

ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.

(2) Gelangt die Regulierungsbehörde in diesem Verfahren zur Feststellung, dass auf dem relevanten

Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver

Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach

§§ 38 bis 46 oder nach § 47 Abs. 1 aufzuerlegen. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für

Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt betreffen, von der Regulierungsbehörde nach

Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele geändert oder

neuerlich auferlegt.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver

Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie

– mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 – keine Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegen; diesfalls wird das

Verfahren hinsichtlich dieses Marktes durch Beschluss der Regulierungsbehörde formlos eingestellt und

dieser Beschluss veröffentlicht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem

Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene,

sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.

(4) Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der Europäischen Kommission

festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger

Abstimmung und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher

Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche

Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind

sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren hat nur das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen

auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

(6) Nutzer und Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen sind verpflichtet, in dem in § 90

festgelegten Umfang in den Verfahren nach § 36 und § 37 mitzuwirken.

(7) Die Regulierungsbehörde hat nach Abs. 2 bis 4 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine

Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Gleichbehandlungsverpflichtung

§ 38. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen

in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen

mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den

gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu

den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste oder

Dienste verbundener Unternehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung

eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend

detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend

in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte

anzugeben.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der gemäß

§ 37 Abs. 2 auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.

Transparenzverpflichtung

§ 39. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen

zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 90 –

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen

1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,

2. technische Spezifikationen,

3. Netzmerkmale,

4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie

5. Entgelte einschließlich Rabatte.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen

mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den Detailgrad

und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

Getrennte Buchführung

§ 40. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte

Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten auferlegen, um unerlaubte

Quersubventionierung zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden,

seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Kostenrechnungsmethode

festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung

zu stellen sind.

(3) Hat die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 oder 39 angeordnet, kann

sie unbeschadet der Bestimmungen des § 90 verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen

einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung

in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde

kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich

ist.

Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen

§ 41. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten,

Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

zu gewähren.

(2) Dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können insbesondere folgende Verpflichtungen

auferlegt werden

1. Gewährung des Zugangs zum Netz und zu entbündelten Teilen desselben;

2. Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;

3. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

4. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf

Zugang stellen;

5. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien,

die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich

sind;

6. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen

wie Gebäuden, Kabelkanälen und Schächten;

7. Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig

sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste

oder Roaming in Mobilfunknetzen;

8. Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen,

die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von

Diensten notwendig sind, sowie

9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.

(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere

zu berücksichtigen

1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen

im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der

Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden;

2. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;

3. Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken;

4. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs;

5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;

6. Bereitstellung europaweiter Dienste.

Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

§ 42. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 37 fest, dass ein Unternehmer mit

beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau

halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender

Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich

kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des

Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte

Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu erwirtschaften. Darüber hinaus können

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt

werden.

(2) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den

Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den

Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten

Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden

Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte und gegebenenfalls

deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte

berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(3) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben,

hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen,

in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die

Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer

von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von

der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

§ 43. (1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass

1. auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und

2. spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 oder § 46 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2

vorgegebenen Ziele führen würden,

hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen

nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen.

(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen

unterlässt,

1. überhöhte Preise zu verlangen,

2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,

3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,

4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder

5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.

(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde

diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen

1. zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,

2. zur Kontrolle von Einzeltarifen

im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.

(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt

werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode

von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems

ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige

Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung

hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

Bereitstellung von Mietleitungen

§ 44. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt

für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den

Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines

Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.

(2) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde

unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.

(3) Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der

Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.

(4) § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte

§ 45. (1) Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung

auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen,

oder ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem Verpflichtungen gemäß § 44

auferlegt wurden, einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten

Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so

lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht

werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung

seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung

erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.

(3) Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten

Maßnahmen, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung

von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.

(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte

insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten

1. eine angemessene zeitliche Befristung,

2. die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,

3. Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,

4. eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt

oder geändert wird,

5. Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.

(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879

und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl

§ 46. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung

des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu

verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher

zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar

1. sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl

2. als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die

festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.

(2) Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder

Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegen.

(3) Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde

unter den Voraussetzungen des § 41 angeordnet werden.

Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften

§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen

mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug

auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen

entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung

der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen,

folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen

1. diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen

ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach § 55, zugeteilt wurden;

2. Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können

technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb

des Netzes sicherzustellen;

3. Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.

Pflicht zur Zusammenschaltung

§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern

solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben

hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze

untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über die Zusammenschaltung von anderen

Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.

Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen

diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für

die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden; es sei denn,

es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.

(3) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß § 38 Abs. 3 und Zusammenschaltungsvereinbarungen

gemäß Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.

Umfang der Zusammenschaltung

§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen

1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der

Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;

2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten

Betreibers;

3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den

zusammenschaltenden Betreiber.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind

vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser

Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen

festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf

die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen

internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die

Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide

Betreiber angemessen aufzuteilen.

Anrufung der Regulierungsbehörde

§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes,

dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 47 oder

46 Abs. 2 auferlegt worden sind oder der nach § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und

einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes eine Vereinbarung über

die nach §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen

trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht

zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

6. Abschnitt

Frequenzen

Frequenzverwaltung

§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum

sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der

internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie

Nutzung zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Frequenzbereiche, die den

einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in

einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und

effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen

getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche,

zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine Nutzung ohne Bewilligung

gemäß § 81 zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde

über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung

gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der

Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.

(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan

und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-

Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die

Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.

Frequenznutzungsplan

§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage des

Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere

auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen

in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.

(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie

Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen

bestehen.

(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die

Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren

künftigen Nutzungen und die absehbare technische Entwicklung sowie darauf Bedacht zu nehmen,

dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung

ist zu veröffentlichen.

(4) Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in angemessenen Abständen, längstens aber in einem Abstand

von zwei Jahren, zu überprüfen.

Frequenzzuteilungsplan

§ 53. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren

Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die

Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten,

die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen

Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.

Frequenzzuteilung

§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans

diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu

erfolgen.

(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie

1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,

2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,

3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und

4. betriebliche Belange, wie die Nutzung des Frequenzspektrums nicht entgegenstehen.

(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist

zuständig

1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-

Rundfunk;

2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung

gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und

3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.

(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk

im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des

BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung

der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52

Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von

Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen

ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.

(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen

ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes

Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria

verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung,

wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische

Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.

(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.

Sofern § 55 Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen;

das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.

(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit

dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit

anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.

(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen

zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung

übernommen.

(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich

angemessen zu sein.

(12) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens

innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene

Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.

(13) Für Frequenzen, die dem Frequenznutzungsplan gemäß durch generell bewilligte Funkanlagen

genutzt werden, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich, soweit die betriebene Funkanlage

der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 entspricht.

(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach

Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 74 binnen sechs

Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler

Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

(15) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die

KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung).

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller

zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung

der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes

festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab

Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs

Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf

Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die

Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines

offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz

durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder

2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller

in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu

erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen

des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten

Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme

bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die

Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.

(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den

Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Sie hat jedenfalls zu enthalten

1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung

in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;

3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich

eines allfälligen Kostenersatzes;

4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt

werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen

und

2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit

der Anträge sichergestellt ist.

Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten.

Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu

entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann

in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete,

auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen

zulässig sind.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen,

dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach

§ 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer

der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.

(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann

und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen

der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die

Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den

Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes

(Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.

(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche

oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller

vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig

sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen

Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.

(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels

Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und

Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2)

Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen

Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu

enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den

Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des

höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei

Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen

und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften,

insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen

1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte

erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer

Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;

2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher

zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen

betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung;

3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen

und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber

elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung

abweichen;

4. Befristung;

5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers

dieser Rechte;

6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines

Auswahlverfahrens eingegangen ist;

7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung

von Frequenzen erforderlich sind.

(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater

beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei

mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben

und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes,

faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;

3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung

des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen

wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im

Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

§ 56. (1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde

zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde

hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der

Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall

die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu

beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich

ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann

zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs

durch die Überlassung wahrscheinlich ist. Die Überlassung kann nur unter der Bedingung erfolgen,

dass die Nutzungsrechte für die gegenständlichen Frequenzen unverändert bleiben.

(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte

in einem Verfahren gemäß § 55 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die

Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben,

bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 57. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die Regulierungsbehörde geändert

werden, wenn

1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind

oder

2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen

Fernmelderechts oder

3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen

erforderlich ist.

Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen

Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.

(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung

mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme

einzuräumen.

(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener

Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche

nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die Regulierungsbehörde die vorgeschriebene Frequenznutzung

ändern, sofern dies auf Grund des Verwendungszwecks und der technischen Nutzungsbedingungen

(§ 51 Abs. 3) zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die

Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.

Frequenznutzung

§ 58. Aus der Zuteilung von Frequenzen kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet

werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

Frequenznutzungsentgelt

§ 59. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß

§ 55 erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu

leisten.

(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes

zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung

einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid

über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene

Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

Erlöschen der Zuteilung

§ 60. (1) Eine von der Regulierungsbehörde erteilte Zuteilung erlischt durch

1. Verzicht,

2. Widerruf,

3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie

4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer

gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung

in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde

anzuzeigen.

(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt

oder die Zuteilung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilunginhaber ist vor dem

Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs

eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens

voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde

kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen

ist.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach

Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

7. Abschnitt

Adressierung und Nummerierung

Begriffe

§ 61. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller

möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen

dienen.

Ziel

§ 62. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller

Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern, in objektiver, transparenter

und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

Plan für Kommunikationsparameter

§ 63. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter zu

erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen

sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind

und

b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen

des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,

festgelegt werden.

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften,

auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer

ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung

der Pläne verpflichtet.

Planänderungen

§ 64. (1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen

sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem

Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen,

insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.

(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen

Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.

(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von

Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.

Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

§ 65. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere

für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und

Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete

Elemente selbständig zu verwalten.

(2) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt

wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen

Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend

zu verhalten. Sie sind weiters verpflichtet, der Regulierungsbehörde wöchentlich anzuzeigen,

welche der von ihnen verwalteten Nummernfolgen zukünftig verwendet werden wird und durch welchen

Betreiber dies erfolgen wird.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber

von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber

ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen

Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten

1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,

2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,

3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters

sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der

tatsächlichen Nutzung,

4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung

von Kommunikationsparametern erforderlich sind.

(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht

von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer

oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind

Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsnetzes

der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern,

wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,

4. zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,

5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder

6. zur Anpassung an Markterfordernisse

erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen

des Zuteilungsinhabers vorzugehen.

(7) Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung

mitzuteilen und ihm gemäß § 46 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme

einzuräumen.

(8) Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist

auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Nutzung

§ 66. Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte

Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern

eingeräumt.

Nutzungsentgelt

§ 67. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des

Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung

festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal-

und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der

Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.

Erlöschen der Zuteilung

§ 68. (1) Die Zuteilung erlischt durch

1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;

3. Widerruf;

4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher

Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn

1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;

2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;

3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von

§ 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen

grob oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen

Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer und Teilnehmer

§ 69. (1) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst

unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in

Anspruch zu nehmen.

(2) Teilnehmer haben unter den in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein

zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren

und wieder löschen zu lassen.

(3) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem

Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten

unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname

(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die

Berufsbezeichnung.

(4) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis

aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.

(5) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis

ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt

werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein

elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des

Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.

Zahlungsverzug

§ 70. Der Betreiber eines Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines

Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer

zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist

von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist

nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des

§ 26 Abs. 2 Z 1 und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus

einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit

dem Betreiber säumig ist.

Überprüfung der Entgelte

§ 71. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm für Telekommunikationsdienste mit

Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung

dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung

die Richtigkeit der Rechnung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen eine Rechnung eines Betreibers zur Kenntnis

gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages

bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt

der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge sind

samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(3) Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können

die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung

gestellt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt

haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes

durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

Abschaltung

§ 72. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines

öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht

dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001,

entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.

(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer

des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluss

vom Netz oder Dienst abtrennen.

(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung

oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluss zunächst

nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muss die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

9. Abschnitt

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer

Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu

fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte

Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen

für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln,

die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung

zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3

Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Sicherheitsbehörden zu erteilen.

(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr

vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den

Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für

generell bewilligt erklären.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr,

den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist

darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist

und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere

wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung

gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 76. (1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen,

ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung).

Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der

Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen

internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder

nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.

1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen

Stelle oder

2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet

ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme

auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international

anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und

dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die

Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

Kennzeichnung

§ 77. (1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

BGBl. I Nr. 134/2001, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen

nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden,

die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen

dieser Kennzeichen festzulegen.

(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet,

ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und

Telekommunikationsendeinrichtungen § 14 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen

mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen

Kennzeichnung verwechselt werden können.

Verwendung

§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet

werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt

1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit

gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;

2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;

3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht

und

4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.

(2) Inhaber von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben, soweit ihnen dies

zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes

2000, BGBl. I Nr. 165/1999, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung

auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten

vermitteln, gelten nicht als Inhaber.

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen

Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben

werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen

und Rufzeichen betrieben werden.

(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes

zugelassen wurden noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und

Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz

verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

10. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 79. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein

Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren

Hauptwohnsitz hat.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur

zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.

(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen

Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 73 anzuschließen.

Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis

der durch diese Zulassung nicht erfassten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus

kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen,

wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers

verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(4) Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung

vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild

mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

(5) § 81 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung

§ 80. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 nicht vorliegen.

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die

Erklärung über die Konformität des Gerätes anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen,

die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu

entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen

Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung

abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen,

verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet

oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 54 zu erfolgen.

(5) Bescheide gemäß § 74 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen

und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles

für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur

Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen

oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(7) In Fällen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ist über Antrag des Inhabers einer

Bewilligung diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu

übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.

Gebühren

§ 82. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang

mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten.

Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung,

Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen,

Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien

Frequenznutzung. Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer periodisch

zu entrichtenden Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt

entrichtet wird.

(3) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren, für

die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sowie für die Zuteilung

und Nutzung von Frequenzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur

Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung

der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell

genutzt werden.

(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro,

ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene

Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung

geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk

vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach

Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.

Ablehnung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen

wenn

1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen

anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder

wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien

Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von

beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen

Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen

Fernmeldevertragsrechtes oder

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig

ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen

des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener

Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten

Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige

Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung

verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt,

wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen

Frequenznutzung eingeschränkt sind.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im

Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Erlöschen der Bewilligung

§ 85. (1) Die Bewilligung erlischt

1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3. durch Widerruf;

4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die Zuteilung einer Frequenz

erlöschen ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung und Zuteilung an gerechnet,

wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei

Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt

werden.

(3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

1. in den technischen Anforderungen nach § 73 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber

trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;

2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig

ist;

3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der

Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind, insbesondere, wenn die

jeweilige Frequenzzuteilung erloschen ist;

5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden

oder

6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber

trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.

(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 54 Abs. 12 genannten Gründen widerrufen werden.

(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei

dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.

(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft

dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft

hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzten und in angemessener Frist

abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im

Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Abs. 6 und die

Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.

11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§ 86. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich

dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.

(2) Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe

zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.

(3) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen

im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation,

wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen

und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen.

Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten

der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten.

Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden

sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros

vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten

Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an

Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder

des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

Durchsuchung

§ 87. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage

Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung

der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den

Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei

Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen

durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die

Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141

Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme

dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste

Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort

der Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 88. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage

können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der

gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger

Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung

außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder

betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung

eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.

Einstellung des Betriebes

§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder

teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die

Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen

des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Informationspflichten

§ 90. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten

an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu

erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig

sind. Dies sind insbesondere

1. Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die

sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

ergeben,

2. Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde

eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten

annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,

3. Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,

4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 37,

5. Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen

der Konsumenten.

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten

vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur

Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen,

für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen.

(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34

wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken

für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde

zu erfolgen.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere

zu enthalten

1. die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Art der statistischen Erhebung;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,

wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu

beachten sind.

(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der

Bundesstatistik ist zulässig.

(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

(6) Betreiber von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren

schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a

bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz

gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte

dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig

Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach

Erhalt der Mitteilung abzustellen. Diese Frist darf ein Monat nur dann unterschreiten, wenn das betreffende

Unternehmen zustimmt oder bereits wiederholt gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen hat.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen

das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen,

angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt

eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde

in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht

Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt

sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste

bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen

und Kommunikationsparametern widerrufen.

(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit

oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder

-diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen

gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen.

12. Abschnitt

Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

§ 92. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz

geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen

dieses Abschnittes unberührt.

(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der Begriff

1. „Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;

2. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder

geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;

3. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung

oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder

zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind

a) Familienname und Vorname,

b) akademischer Grad,

c) Wohnadresse,

d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,

e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,

f) Bonität;

4. „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz

oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;

4a. „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen

Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten

Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig

sind;

5. „Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);

6. „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen

Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen

Kommunikationsdienstes angeben;

7. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen

öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen

ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit

weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer

oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

8. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine

zweiseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;

9. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen

Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer

Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;

10. „elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-,

Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann,

bis sie von diesem abgerufen wird.

Kommunikationsgeheimnis

§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die

Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der

Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem

Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und

der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber

durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig.

Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme

von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung sowie für eine technische Speicherung, die für

die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.

(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer

sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage,

diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt

sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch

Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind

zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

Technische Einrichtungen

§ 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle

Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen

der StPO erforderlich sind.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen

der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister

für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung

durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche

Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an

den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten

bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, Bedacht zu

nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung

der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der

zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der

Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

Sicherheit des Netzbetriebes

§ 95. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 des Datenschutzgesetzes

2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes

obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der

Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb

des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche

Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.

Datenschutz – Allgemeines

§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung

eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung

jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch

den Betreiber erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten

oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen

nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung

ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken.

Die Anbieter dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen

Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und

für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat

auch auf das Recht hinzuweisen, die Verarbeitung zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung

oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung

der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich

ist, um einen vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu

stellen. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen

der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter

Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der

Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Stammdaten

§ 97. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 96 Abs. 2 von Betreibern nur für

folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden

1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

2. Verrechnung der Entgelte;

3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 18 und

4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer

vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden,

um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche

Verpflichtungen zu erfüllen.

Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten

§ 98. Betreiber haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten

im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu

erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur

durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung

ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von

der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft

die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.

Verkehrsdaten

§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden

und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungen,

erforderlich ist, hat der Betreiber Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern,

innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht

werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle

unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet,

dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden.

Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung

oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung

oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen

zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten

Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss

über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen

Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur

Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten

mit Zusatznutzen verwenden.

Entgeltnachweis

§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern

der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis

auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen

Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu

dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung

des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des

Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht

zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert

sind.

(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür

unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung

eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen

werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer

ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer

des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere

arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine

Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen

werden.

(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen

von Verkehrsdaten.

Inhaltsdaten

§ 101. (1) Inhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des

Kommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen

Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die

gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten

nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert

werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der

Erbringung des Dienstes zu löschen.

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

§ 102. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden,

wenn sie

1. anonymisiert werden oder

2. die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.

(2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer

oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach

und kostenlos zeitweise zu untersagen.

(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für

die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden,

die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.

Teilnehmerverzeichnis

§ 103. (1) Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 69 Abs. 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom

Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet

werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet

werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur

Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat

das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen

Zumutbarkeit zu erschweren.

(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 18 Abs. 1

Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 5 zulässig.

(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verwendungsbeschränkung nach Abs. 1.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und

Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich

auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber

hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass solchen Ersuchen auch

hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach § 69 Abs. 5 unterbleibt.

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 104. (1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen

die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu

unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.

(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt

werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die

Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die

Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt

wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt

werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige

und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen

Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 105. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung

möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, dass der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die

von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung

des Teilnehmers abstellen kann.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 106. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität

eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine

Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe

einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben, wenn er die Tatsache von

belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige

Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung

einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte

Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis

mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an Verbraucher im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig,

wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf

oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt

und

3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen

Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung

kostenfrei und problemlos abzulehnen.

(4) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an andere als die in Abs. 2 genannten

Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem

Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang

weiterer Nachrichten abzulehnen.

(5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen

der Voraussetzungen der Abs. 2, 3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen

Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische

Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten

richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an

jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

13. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 108. (1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die

1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen

einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die

Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder

unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 Euro zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2. entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

4. entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung

einführt, vertreibt oder besitzt;

5. entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich

verwendet;

6. entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung

von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7. entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem

nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8. entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9. entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und

Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit

einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10. entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen

nicht befolgt;

11. entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

12. entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden

oder Bestätigungen vorweist;

13. entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem

bestimmten Zeitpunkt bereitstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2. entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3. entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

4. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type

übereinstimmen;

6. entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7. entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder

Räumen nicht gestattet;

8. entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37000 Euro zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen

der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

2. entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3. entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5. entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6. entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden

Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7. entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8. entgegen § 23 Abs. 1 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

9. entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10. entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

11. entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen

nicht vorlegt;

12. entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13. entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14. entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung einer Telekommunikation im erforderlichen

Ausmaß mitwirkt;

15. entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

16. entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17. entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt;

18. entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

20. entgegen § 107 Abs. 2 und 4 elektronische Post zusendet;

21. entgegen § 107 Abs. 5 elektronische Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zusendet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58000 Euro zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2. entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3. entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder

Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde

nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung

anzeigt;

4. entgegen § 37 an einem Verfahren nach §§ 36 oder 37 nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang

mitwirkt;

5. entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen

Antrag stellt;

6. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid, mit dem spezifische Maßnahmen

auferlegt werden, zuwiderhandelt;

7. entgegen § 94 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung einer Telekommunikation bereit

stellt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob

die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist

der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung

zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,

zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem

Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten

oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine

Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 110. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 109 Abs. 4 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf

die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen

Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal

wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte

Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz

strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses.

Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses

angeordnet werden.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz,

gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder

gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung

einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag

stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die

Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die

Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht

mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde

hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung

zu.

14. Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als

oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und

das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen

und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet

1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt

ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den

Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren

gemäß § 6 Abs. 3 hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.

(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes

bestimmt ist, zuständig für

1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist

zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen

Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines

unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen des

Fernmeldebüros gemäß Abs. 3 letzter Satz hat eine Entscheidung binnen drei Monaten zu ergehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung

der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen

diesbezüglichen Bericht vorzulegen.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen

über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres

gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum

Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

selbst zu vollstrecken.

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses

Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde

übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117)

oder die KommAustria zuständig ist.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten

fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese

koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten

nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden.

Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH

zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung

der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten.

Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.

Telekom-Control-Kommission

§ 116. (1) Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission

eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt.

Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom

Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal

der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der

Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung

ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen

1. Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,

2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

6. Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche

Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,

7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und

49 Abs. 3,

8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes

gemäß §§ 26 und 45,

9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß

§ 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91

Abs. 3,

13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung

ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die

Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen.

Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige

technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode

der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit

der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund

gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-

Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 vorzeitig aus, so wird das

betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der

Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden

Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder

mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig.

Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuständigkeit der KommAustria

§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt

die KommAustria, soweit

a) ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen

Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung

von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des § 2 Privatfernsehgesetzes,

BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder

b) eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne

des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,

folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr

1. Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,

2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,

3. Aufgaben nach § 15 und § 21,

4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,

5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,

6. Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,

7. Aufgaben gemäß § 90,

8. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,

9. Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,

10. Streitbeilegung nach § 122,

11. Aufgaben nach §§ 124 bis 130.

(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über

den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.

(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-

Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen

Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk

im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.

(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der

KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen

Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste

betrifft.

(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen

Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof

erheben.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-

Kommission das AVG 1991 an.

(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet,

ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche

Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls

ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten

ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des

Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung

der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot

besteht.

(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-

Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Streitbeilegung

§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von

Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere

1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden

und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend

gelöst worden sind, oder

2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,

der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken

und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche

Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder

den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens

festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung

des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Transparenz

§ 123. (1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-

Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in

geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem

offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.

Information durch die Regulierungsbehörde

§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission

dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern

von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller

von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde,

die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits

und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung

einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse

an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde

berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde,

der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten

die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung

ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.

(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden

Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet

werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.

Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 127. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass

ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen

Antrag nach § 8a Kartellgesetz (KartG), BGBl. Nr. 600/1988, an das Kartellgericht zu richten.

(2) In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine

Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes

berührt sind

1. Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG);

2. Widerruf der Genehmigung eines Kartells (§ 27 KartG);

3. Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG);

4. Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (§ 33 KartG);

5. Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 37 KartG);

6. Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (§ 42a KartG).

Konsultationsverfahren

§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde

gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme

zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen

auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß

§§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen

Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.

(2) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist

gehemmt.

(3) Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in

Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung

des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche

Beschluss zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde

gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu

Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten.

Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn

beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

Koordinationsverfahren

§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den

Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,

1. die Marktdefinition (§ 36),

2. eine Marktanalyse (§ 37),

3. die Zusammenschaltung oder

4. Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 42 auferlegt werden,

ist der Entwurf gleichzeitig mit einer Begründung der Europäischen Kommission sowie den nationalen

Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und

die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft davon zu unterrichten.

(2) Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft können binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung

nehmen. Diesen Stellungnahmen ist weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann

die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission

zu übermitteln.

(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, wenn

1. sie sich auf Entscheidungen gemäß §§ 36 Abs. 3 oder 37 Abs. 1 bezieht und

2. sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird und

3. die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung

schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit

dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische

Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des

Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen

bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt.

(4) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1

und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung

bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten

und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden

der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind unverzüglich unter Anschluss einer

vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme

sind die Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 durchzuführen.

(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes

sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen

lassen.

(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 bis 4

zu führen und dieses zu veröffentlichen.

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 130. Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich

einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens

zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren

ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt

unberührt.

Telekommunikationsbeirat

§ 131. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde,

insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen

auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse

der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.

(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur

Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen

und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt

werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch

ein Mitglied abgedeckt wird.

(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.

(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter

für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung

ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden

Themen vergeben.

(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.

15. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 132. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I

Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz,

BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 100/1997, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren

sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen des TKG erlassen und

durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum

Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen

bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz

gemäß § 8 Abs. 1 TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz

gestützt werden, erlassen werden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG

und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6

nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde

nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht,

die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig

sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens

begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem

Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten

gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung

von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(7) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass

ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden

Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen

ein Bescheid nach § 37 Abs. 2 ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach § 37 Abs. 3

wirksam wird.

(8) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass

ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des § 3 TKG mittels Festnetz marktbeherrschend

im Sinne des § 33 TKG ist, gilt dieses Unternehmen als „gemeldeter Betreiber“ im Sinne der

Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336

vom 30. Dezember 2000, S 4.

(9) Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes

verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde

bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von

längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer des Universaldienstes unterliegen jeweils so lange

der Verpflichtung gemäß § 26, bis ein Verfahren nach § 30 abgeschlossen ist. Der Antrag auf einen finanziellen

Ausgleich nach § 31 für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb

von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung

von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung,

BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz

gestützt werden, erlassen werden.

(11) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-

Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt.

Verweisungen

§ 134. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind

als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und

Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und

Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis

von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht

werden.

(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und

Telekom Regulierungs-GmbH kundzumachen. Die Regulierungsbehörde hat die Erlassung ihrer Verordnungen

unter Angabe deren wesentlichen Inhalts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen.

Diese Bekanntmachung hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde

zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 6 ist der Bundeskanzler betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. e lautet

„e) von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes

2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen

und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes

2003 erbringen,“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert

1. § 10 samt Überschrift lautet

„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel

§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH dienen Finanzierungsbeiträge. Diese

sind von den Bereitstellern, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich

niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige), zu leisten.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen

zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der

Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit

Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen

sind.

(3) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den

eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben

der RTR-GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei

der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung

der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese nach

Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH herangezogen und

rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der Einnahmen ist auf die Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen

zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis

zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Betreibers. Mit allenfalls

nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 3 dritter Satz zu verfahren.

(5) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere

wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu

entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung

durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen

Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des

Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Die KommAustria kann hinsichtlich der Branche Veranstaltung von

Rundfunk ebenfalls eine Verordnung erlassen.

(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende

Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen

Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des

Beitragspflichtigen zu schätzen.

(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH zu

schätzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz

auf der Basis der nach Absatz 5 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen

der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(8) Den Beitragpflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen

in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von

diesen an die RTR-GmbH zu entrichten.

(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten

Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem

Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen

branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu

veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des

tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen

branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls

gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(12) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages

nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen

Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Bereitsteller,

der nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet ist, die Telekom-Control-Kommission, die

Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria, der Telekom-

Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte

zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und

Bücher zu gewähren.

(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH den gesamten Aktivitätsaufwand

samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für

die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen

Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH

des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein

Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen.

Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes

1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß.“

2. In § 15 wird die Wortfolge „nach § 10 Abs. 8“ durch die Wortfolge „nach § 10 Abs. 13“ ersetzt.

3. In § 17 wird nach dem Abs. 5 nachstehender Abs. 6 angefügt

„(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine

Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge

nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.“

BGBlPdf 70. Verordnung: Milchtechnologie-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Milchtechnologie (§ 94 Z 50 GewO

1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren

Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche

Tätigkeit, oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder die vorher erfolgreich absolvierte Lehre für Molker

und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine andere staatlich oder durch eine Berufs-

oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer

Schwerpunktsetzung nachweist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbständiger nachweist, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder die vorher

erfolgreich absolvierte Lehre für Molker und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine

andere staatlich oder durch eine Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige

Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist.

Übergangsbestimmung

§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs-)Prüfung gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser

Verordnung.

BGBlPdf 70. Verordnung: Kundmachung des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Die Kundmachung des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (BGBl. III Nr. 69/2003) hat dadurch

zu erfolgen, dass dieser in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache beim Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

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