70. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsform des Wohnungseigentums, insbesondere die Voraussetzungen,
die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und
Pflichten der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, des Wohnungseigentumsorganisators
und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, die Ausschließung
von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft
und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft
eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und
allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im
10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom
Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.
(2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze
für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum
begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger
Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen
Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich
abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art
und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum
oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung –
deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und
dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist.
(3) Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit
dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder
Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung
setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte
zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.
(4) Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren
Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.
(5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem
darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur
Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit
in dem durch § 18 Abs. 1 umschriebenen Umfang.
(6) Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet,
von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt
bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentumsorganisator ist
sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen
Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – der
Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit
beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum
schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung
von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt
bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde.
(7) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der
Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen.
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte im Sinne des Abs. 3 sind bei der Berechnung
der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.
(8) Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis
zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich
aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde
Eigenschaften desselben.
(9) Der Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum
an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des
Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft.
(10) Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam
Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.
2. Abschnitt
Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
§ 3. (1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
1. einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
2. einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43,
3. einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft
oder
4. einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
(§§ 81 bis 98 Ehegesetz).
(2) Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle Wohnungen
und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen
sind.
(3) An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.
Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis
§ 4. (1) Mit der Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen
Objekt geht die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über, dem das
Wohnungseigentum an diesem Objekt zukommt.
(2) Soweit der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts Geldansprüche aus dem Mietverhältnis,
die noch aus der Zeit vor der Begründung des Wohnungseigentums an dem von ihm gemieteten Objekt
herrühren, gegen den Wohnungseigentümer auch durch Exekution nicht hereinbringen kann, haftet die
Eigentümergemeinschaft für den Ausfall.
(3) Der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts kann mietrechtliche Ansprüche, die sich auf
die allgemeinen Teile der Liegenschaft oder auf die Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der
Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend
machen.
Erwerb des Wohnungseigentums
§ 5. (1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil
den Mindestanteil nicht unterschreitet. Zwei natürliche Personen, deren Miteigentumsanteile je den halben
Mindestanteil nicht unterschreiten, können als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum
erwerben (§ 13).
(2) Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge kann bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften
erworben werden, denen Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen
Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt. Diese Personen und Partnerschaften können während der
dreijährigen Frist Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der
auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten übersteigt; bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte
Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen.
Nach Ablauf dieser Frist können auch andere Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben.
(3) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt
auf dem Mindestanteil einzutragen; bei einer Eigentümerpartnerschaft sind die Anteile der
Partner am Mindestanteil (§ 13 Abs. 1) zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft das Wohnungseigentum
einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.
Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums
§ 6. (1) Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
1. die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung
nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,
2. die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers
oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das
Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge,
3. das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche
Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).
(2) Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich
bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt
werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung
des Gutachtens zu übermitteln.
3. Abschnitt
Nutzfläche, Nutzwert, Mindestanteil
Berechnung der Nutzfläche
§ 7. Die Nutzfläche ist in Quadratmetern auszudrücken. Sie ist auf Grund des behördlich genehmigten
Bauplans zu berechnen. Ist dies jedoch nicht möglich oder wird eine Abweichung des Bauplans vom
Naturmaß des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts um mehr als 3 vH erwiesen, so ist dessen Nutzfläche
nach dem Naturmaß zu berechnen.
Berechnung des Nutzwerts
§ 8. (1) Der Nutzwert ist in einer ganzen Zahl auszudrücken, wobei Teilbeträge unter 0,5 abgerundet
und ab 0,5 aufgerundet werden. Er ist aus der Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen für Umstände
zu berechnen, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des Wohnungseigentumsobjekts erhöhen
oder vermindern, wie etwa dessen Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage innerhalb eines Stockwerks
oder dessen Ausstattung mit offenen Balkonen, Terrassen und Zubehörobjekten im Sinne des § 2 Abs. 3;
eine Verbesserung der sonstigen Ausstattung oder der Grundrissgestaltung des Objekts ist nur zu berücksichtigen,
wenn sie nicht allein auf Kosten des Miteigentümers vorgenommen wurde.
(2) Zuschläge für die Ausstattung mit Zubehörobjekten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind in einer ganzen
Zahl auszudrücken; es gilt die Rundungsbestimmung des Abs. 1 erster Satz; der Zuschlag ist jedoch mindestens
mit der Zahl Eins anzusetzen. Sonstige werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede, die
insgesamt nur einen Zuschlag oder Abstrich von nicht mehr als 2 vH rechtfertigen würden, sind zu vernachlässigen.
(3) Der Nutzwert eines Abstellplatzes für ein Kraftfahrzeug darf dessen Nutzfläche rechnerisch nicht
übersteigen. Bei seiner Berechnung ist neben den in Abs. 1 genannten Umständen auch zu berücksichtigen,
ob der Abstellplatz in einem Gebäude oder im Freien liegt, letzterenfalls ob er überdacht ist.
Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
§ 9. (1) Die Nutzwerte sind durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers
oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das
Immobilienwesen zu ermitteln.
(2) Auf Antrag sind die Nutzwerte vom Gericht insbesondere dann abweichend vom Nutzwertgutachten
(Abs. 1) festzusetzen, wenn
1. das Gutachten gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstößt,
2. das Gutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 vH von den tatsächlichen
Gegebenheiten abweicht,
3. sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts durch eine gegenüber den Grundlagen der
Nutzwertermittlung abweichende Bauführung um mehr als 3 vH ändert,
4. sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nach Vollendung der Bauführung durch
bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert oder
5. sich die Nutzwerte durch Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinandergrenzender
Wohnungseigentumsobjekte oder durch die Übertragung von Zubehörobjekten im Sinne des § 2
Abs. 3 ändern.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend auch für eine gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte abweichend
von einer bereits früher ergangenen Nutzwertfestsetzung durch das Gericht.
(4) In den Entscheidungen über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ist auch festzustellen, inwieweit
sich durch sie die Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft ändert.
(5) In den Fällen des Abs. 2 Z 5 sind die Nutzwerte der von der Änderung oder Übertragung betroffenen
Wohnungseigentumsobjekte so festzusetzen, dass die Summe ihrer Nutzwerte gleich bleibt.
Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Ausgleichspflicht
§ 10. (1) Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann in den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 von jedem
Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 5 nur gemeinsam
von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden.
(2) Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann im Fall des § 9 Abs. 2 Z 2 nur innerhalb eines Jahres
ab Rechtskraft der Bewilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum und in den Fällen des § 9
Abs. 2 Z 3 und 4 nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Bauführung beantragt werden. Für einen
Wohnungseigentumsbewerber beginnt im Fall des § 9 Abs. 2 Z 2 die Antragsfrist erst mit der Verständigung
von der Einverleibung des Wohnungseigentums.
(3) Werden die Nutzwerte nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 gerichtlich festgesetzt, so haben die Miteigentümer
gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass
jedem Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein
angemessenes Entgelt zu entrichten. Die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben
hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird. Erfolgt aber eine
Nutzwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 nach der Einverleibung des Wohnungseigentums, so sind
auf Antrag die Mindestanteile in der Weise zu berichtigen, dass jedem Wohnungseigentümer der für sein
Wohnungseigentumsobjekt nun erforderliche Mindestanteil zukommt; bücherliche Rechte Dritter, die auf
dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil; im Übrigen gilt
§ 136 Abs. 1 GBG 1955.
(4) Werden die Nutzwerte nach § 9 Abs. 2 Z 5 gerichtlich festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht
nach Abs. 3 erster Satz zwischen den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern.
Verbindung mit dem Mindestanteil
§ 11. (1) Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit
diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung
unterworfen werden.
(2) Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das Wohnungseigentum,
wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen.
(3) Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das Wohnungseigentum
bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung
auf das Meistbot zu übernehmen.
Unteilbarkeit des Mindestanteils
§ 12. (1) Der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil darf, solange das
Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft (§ 2 Abs. 10, § 13), nicht geteilt
werden.
(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens
der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen
oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person,
einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zufallen und
kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt,
so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen
Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.
4. Abschnitt
Eigentümerpartnerschaft
Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
§ 13. (1) Für die Eigentümerpartnerschaft gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen
getroffen werden, die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des Zweiten Teils des ABGB.
(2) Zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft müssen die Partner Eigentümer je eines halben
Mindestanteils (im Folgenden „Anteil am Mindestanteil“ genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil
dürfen nicht verschieden belastet sein. Das Gleiche gilt, wenn ein Wohnungseigentümer einer anderen
Person unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums den dazu erforderlichen
Anteil am Mindestanteil überträgt.
(3) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so
verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam
beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung
auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg
des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden
Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen
Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein
Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie
wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37
der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm
zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient.
(4) Die Partner haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur
ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung des im gemeinsamen
Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjekts nur gemeinsam verfügen.
(5) Die mit ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung an
der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft (Äußerungs- und Stimmrecht sowie Minderheitsrechte
bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft) stehen den Partnern nur gemeinsam zu.
(6) Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830
ABGB) ist nur für die ersten drei Jahre ab Einverleibung der Partnerschaft im Grundbuch rechtswirksam.
Sind die Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt wenigstens einem von ihnen zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während der Ehe die Aufhebungsklage des
anderen unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage
des anderen unzulässig.
Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
§ 14. (1) Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen
nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung
nach Abs. 4 – Folgendes
1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von
Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.
2. Der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom
Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet oder
gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine
Vereinbarung schließt, auf Grund derer der gesamte Mindestanteil einer Person ungeteilt oder
zwei natürlichen Personen je zur Hälfte – allenfalls unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen
Wohnungseigentums – zukommt.
3. Im Fall des Verzichts auf den Eigentumsübergang hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche
Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums
durch Versteigerung vorzunehmen.
4. Solange die Möglichkeit des Verzichts besteht, sind die Rechte des überlebenden Partners am
Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters (§ 837 ABGB) beschränkt.
5. Erwirbt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach Z 1 oder geht der gesamte
Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch
§ 178 AußStrG sinngemäß.
(2) Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum
gemäß Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts
(§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils zu bezahlen. Eine einvernehmliche Bestimmung der
Höhe dieser Zahlungspflicht ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist.
(3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des
gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Der überlebende Partner hat jedoch den anderen
Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug
auf den halben Verkehrswert im Sinne des Abs. 2 – unter Berücksichtigung auch des übrigen Nachlasses
– entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieses Betrags nach seinen Verhältnissen, insbesondere
seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung
und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht
mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung
einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben;
auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen.
(4) Die Partner können durch schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen
Eigentumsübergangs nach Abs. 1 Z 1 der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen
Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung
Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil, sondern
erhält damit erst einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom
Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist gegen den Nachlass des Verstorbenen geltend
zu machen. Bei erfolgreicher Geltendmachung des Anspruchs hat der Begünstigte im Fall eines
Nachlasskonkurses das Recht auf Aussonderung des halben Mindestanteils (§ 44 KO), sofern Gegenstand
des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses dient. Unterlässt der Begünstigte die fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs,
so können die Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung
schließen, auf Grund derer der halbe Mindestanteil an eine natürliche Person übergeht. Kommt
auch eine solche Vereinbarung nicht zustande, so tritt der Eigentumsübergang nach Abs. 1 Z 1 mit der
Rechtsfolge des Abs. 2 oder 3 ein.
(5) Die Partner können die in Abs. 2 bestimmte Zahlungspflicht des überlebenden Partners für den
gesetzlichen Eigentumserwerb nach Abs. 1 Z 1 durch schriftliche Vereinbarung abbedingen.
(6) Eine Vereinbarung nach Abs. 4 oder 5 ist unwirksam, soweit durch sie die den (anderen) Pflichtteilsberechtigten
in Abs. 2 und 3 eingeräumten Rechte beschränkt werden.
Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
§ 15. Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die bisherigen
Ehegatten nicht über die Aufhebung ihrer Eigentümerpartnerschaft, so steht dem Begehren eines von
ihnen auf Aufhebung der Partnerschaft (§ 830 ABGB) nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der
Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteils nicht entgegen.
5. Abschnitt
Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte und der allgemeinen Teile der Liegenschaft
Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
§ 16. (1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.
(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem
Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes
1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der
äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses
oder von anderen Sachen zur Folge haben.
2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen,
so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem
wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer
Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung
von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen
Einrichtungen kann aus diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden; das Gleiche gilt für das
Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk- und
Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer
Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene Wohnungseigentümer
die Änderung nur zulassen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen
zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den beeinträchtigten
Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.
4. Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen Wohnungseigentümer
dulden müssen, so dürfen diese eine allenfalls erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
5. Die Z 1 und 4 gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinandergrenzender
Wohnungseigentumsobjekte sowie für die Übertragung von Zubehörobjekten.
(3) Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen,
insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen,
auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein
Nachteil erwächst. Er hat ferner das Betreten und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu
gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster
Schäden des Hauses erforderlich ist; für die vermögensrechtlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, ist
er von der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen.
Benützungsregelung
§ 17. (1) Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung
der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren
allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung
aus wichtigen Gründen beantragen. Im erstgenannten Fall kann während des Verfahrens über den Antrag
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.
(3) Die Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Sie
ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines
Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers
im Grundbuch ersichtlich zu machen.
6. Abschnitt
Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht
Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen
die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen
ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt
werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer
nur nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend
gemacht werden.
(2) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten
1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
a) durch den Verwalter,
b) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen
Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;
2. wenn kein Verwalter bestellt ist,
a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.
(3) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage
(§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen
(§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht
werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
Bestellung eines Verwalters
§ 19. Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter
bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind auf Grund des Bestellungsbeschlusses auf Antrag des
Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
§ 20. (1) Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer
zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese
nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere
auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser
Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt.
(2) Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode
auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in
der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten
und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur
Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die
sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.
(3) Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 eine ordentliche
und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes
die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen.
(4) Beabsichtigt der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die mit ihm
durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer
auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Der Verwalter hat für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende
Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote
einzuholen.
(5) Der Verwalter hat rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen
für die Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage nach § 27 Abs. 2 binnen der dort genannten
Frist zu erheben und die Anmerkung der Klage zu beantragen.
(6) Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen über
ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares gesondertes Konto
durchzuführen. Eigentümer eines auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft.
(7) Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten
Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(8) Wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft – neben allfälligen
Schadenersatzansprüchen – auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts
nach Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der Verwaltertätigkeit
verlangen.
Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
§ 21. (1) Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft
als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2) kündigen.
(2) Wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft
als auch der Verwalter nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne
Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode
(§ 34 Abs. 2) kündigen.
(3) Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft
gekündigt oder bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers
vom Gericht aufgelöst werden; bei Auflösung durch das Gericht ist die Wiederbestellung
des Verwalters unzulässig.
(4) Nach Auflösung des Verwaltungsvertrags ist die Ersichtlichmachung des Verwalters bei Auflösung
durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund der Kündigungserklärung auf Antrag des Verwalters
oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch zu löschen.
(5) Die Regelungen der vorstehenden Absätze können nicht vertraglich abbedungen werden.
(6) Wird ein auf bestimmte Zeit geschlossener Verwaltungsvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer
stillschweigend verlängert (§ 863 ABGB), so gilt dies als Verlängerung auf unbestimmte Zeit.
Eigentümervertreter
§ 22. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche
Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die
Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft
wegen widerstreitender eigener Interessen – wie etwa im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen
Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinschaft – nicht ausreichend wahrnehmen
kann, sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten.
Die Funktion des Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung
ist jedoch zulässig.
(2) Der Eigentümervertreter hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen,
soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Im Rahmen der Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist er auch
zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. Für die Ersichtlichmachung des Eigentümervertreters
im Grundbuch und deren Löschung gelten § 19 zweiter Satz und § 21 Abs. 4 entsprechend.
Vorläufiger Verwalter
§ 23. Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der
ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtli-
che Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch
erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen
Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
§ 24. (1) Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung,
doch können Beschlüsse auch – allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung
abgegebenen Erklärungen – auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustande kommen. Ein Beschluss
ist – mit der sich aus Abs. 6 ergebenden Einschränkung – erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer
an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden.
(2) Die Wohnungseigentümer können ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder
durch einen Vertreter ausüben. Weist der für den Wohnungseigentümer Einschreitende seine Vertretungsbefugnis
nicht durch eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahr alte, schriftliche Vollmacht nach, so
ist sein Handeln nur wirksam, wenn es vom Wohnungseigentümer nachträglich binnen 14 Tagen schriftlich
genehmigt wird.
(3) Ist Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder
Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person, mit der dieser durch ein familiäres
oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so steht diesem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht
zu.
(4) Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die nach pflichtgemäßem Ermessen
zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen.
(5) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag
an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern
oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch
Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer
Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts
oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung
an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt
zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis
darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im
Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist
bekannt zu geben.
(6) Jeder Wohnungseigentümer kann innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft
entsprechend Abs. 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden
Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit
oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse in Angelegenheiten
der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach § 29 angefochten werden.
(7) Die den Wohnungseigentümern zustehenden Befugnisse zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung
in der Eigentümergemeinschaft (Äußerungs- und Stimmrecht sowie Minderheitsrechte bei der
Willensbildung der Eigentümergemeinschaft) können nicht vertraglich abbedungen werden.
Eigentümerversammlung
§ 25. (1) Soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen
wird, hat der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Tag und
Zeitpunkt der Eigentümerversammlung sind so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer
daran teilnehmen können. Darüber hinaus können mindestens drei Wohnungseigentümer,
die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe
eines wichtigen Grundes dafür die Einberufung der Eigentümerversammlung verlangen. Das Recht jedes
Wohnungseigentümers, auf das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung auch ohne Tätigwerden
des Verwalters hinzuwirken, bleibt davon unberührt.
(2) Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden
Gegenstände sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Verwalter hat über die Teilnehmer an und über das Geschehen bei der Eigentümerversammlung,
insbesondere über die Ergebnisse von Abstimmungen und gefasste Beschlüsse, eine Niederschrift
aufzunehmen und jedem Wohnungseigentümer auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise zur Kenntnis
zu bringen. Hat eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder gegen einen Vorschlag
ergeben, so hat der Verwalter zur Herbeiführung eines Beschlusses die bei der Versammlung nicht
erschienenen und auch nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntmachung
der Niederschrift aufzufordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden
Frist schriftlich zu äußern.
Gemeinschaftsordnung
§ 26. (1) Sämtliche Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter
Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die Willensbildung treffen. Eine solche
Vereinbarung ist rechtswirksam, wenn sie schriftlich geschlossen wird und soweit sie nicht zwingenden
Grundsätzen dieses Bundesgesetzes widerspricht. Die mit einer solchen Funktion betrauten Wohnungseigentümer
können nicht mit Vertretungsbefugnis ausgestattet werden.
(2) Die Gemeinschaftsordnung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt.
Sie ist, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag
dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Gesetzliches Vorzugspfandrecht
§ 27. (1) An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs. 1 Z 3 der Exekutionsordnung
bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten
1. der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und
2. der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers
a) aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach § 18 Abs. 3 zweiter Satz,
b) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung
der Liegenschaft zusammenhängen, oder
c) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen
und für die dieser mit den übrigen Wohnungseigentümern zur ungeteilten Hand
haftet.
(2) Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt
dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im
Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt.
(3) Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung
des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 der
Exekutionsordnung) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen.
7. Abschnitt
Verwaltung der Liegenschaft
Ordentliche Verwaltung
§ 28. (1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet
der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer.
Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere
1. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG,
einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen,
und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
2. die Bildung einer angemessenen Rücklage (§ 31),
3. die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten
einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
4. die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
5. die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
6. die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
7. die Erlassung und Änderung der Hausordnung,
8. die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen
Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist, und
9. die Aufkündigung der nach Z 8 geschlossenen Mietverträge.
(2) Die Eigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen
Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald bei einer Person, der Wohnungseigentum an
einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt, ein Bedarf nach
einem Abstellplatz entsteht. Bei einem Mietvertrag mit einem Wohnungseigentümer gilt dies nur dann,
soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf des anderen Wohnungseigentümers
bei Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegt.
Außerordentliche Verwaltung
§ 29. (1) Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten
Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung
hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, doch
kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag
die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate,
bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung
und von ihrem Gegenstand (§ 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des
Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5.
(2) Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn
1. die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder
2. die Kosten der Veränderung – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden
Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
(3) Eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses aus dem Grund des Abs. 2 Z 2 hat nicht stattzufinden,
wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder wenn es sich
um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der
Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.
(4) Würde die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers führen, die finanziell
ausgeglichen werden kann, so hat das Gericht auszusprechen, dass die Veränderung nur gegen Entrichtung
einer ziffernmäßig festzusetzenden angemessenen Entschädigung vorgenommen werden darf.
(5) Im Übrigen gelten für Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung die §§ 834 und 835
ABGB.
(6) Unbeschadet seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (§ 20 Abs. 1) darf der Verwalter
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 1 durchführen.
Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
§ 30. (1) Jeder Wohnungseigentümer kann – über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach
§ 24 Abs. 6 und § 29 hinaus – mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag
die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass
1. Arbeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden,
2. eine angemessene Rücklage gebildet oder der bereits festgelegte Beitrag zur Bildung der Rücklage
angemessen erhöht oder gemindert wird,
3. ihm die Entrichtung des auf ihn entfallenden Teils der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten
einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit in angemessenen,
den Verteilungszeitraum von zehn Jahren nicht übersteigenden Monatsraten gegen Bestellung
einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil und Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen
gestattet wird, soweit ihm die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden Teilbetrags
der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist,
4. eine angemessene Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
5. dem Verwalter bei Verstößen gegen § 20 Abs. 2 bis 6 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen
wird,
6. ein Verwalter (§§ 19 ff.) oder ein vorläufiger Verwalter (§ 23) bestellt oder der Verwaltungsvertrag
wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters aufgelöst wird (§ 21 Abs. 3),
7. jene Bestimmungen der Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen
Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind,
8. jene Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung aufgehoben oder geändert werden, die § 26
widersprechen, und
9. – sofern er Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit ist
– ein nach § 28 Abs. 1 Z 8 über einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz geschlossener Mietvertrag wegen
eines bei ihm vorliegenden Bedarfs gekündigt wird.
(2) Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die Mehrheit der Miteigentumsanteile hat und zum
unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers Maßnahmen trifft oder unterlässt
beziehungsweise dem Verwalter aufträgt oder untersagt, kann der andere dagegen mit einem gegen den
Mehrheitseigentümer zu richtenden Antrag – im Fall einer bereits getroffenen oder aufgetragenen Maßnahme
innerhalb von drei Monaten ab deren Erkennbarkeit – das Gericht anrufen, auch wenn es sich nur
um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs. 1) handelt. Das Gericht kann dem Mehrheitseigentümer
die Unterlassung beabsichtigter, die Rücknahme bereits getroffener oder die Durchführung
verabsäumter Maßnahmen auftragen. Der Anteilsmehrheit eines einzelnen Wohnungseigentümers
ist es gleichzuhalten, wenn die Mehrheit der Miteigentumsanteile im Eigentum mehrerer Personen steht,
die miteinander durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind.
(3) Jeder Wohnungseigentümer hat Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und ernste
Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt bei sonstiger Schadenersatzpflicht ohne Verzug
dem Verwalter oder dem vorläufigen Verwalter anzuzeigen, sofern dieser nicht bereits Kenntnis von dem
Schaden hat. Bei Gefahr im Verzug darf jeder Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen
Wohnungseigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen.
Rücklage
§ 31. (1) Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige
Aufwendungen (§ 32) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die
voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Rücklage ist als Vermögen der Eigentümergemeinschaft auf einem auf die Gemeinschaft
lautenden und für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren gesonderten Konto fruchtbringend anzulegen
und für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden.
(3) Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage
Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die
Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Wird der Verwaltungsvertrag durch das Gericht aufgelöst, so ist
dem Verwalter die Herausgabe des festgestellten Überschusses binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung
aufzutragen.
(4) Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 32 Abs. 6)
können gesonderte Rücklagen gebildet werden.
Aufteilung der Aufwendungen
§ 32. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von
den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode
zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein wohnungseigentumstaugliches
Objekt geschlossener Hauptmiet- oder Nutzungsvertrag (§ 1 Abs. 1 MRG, § 13 WGG) nach diesem
Zeitpunkt weiter, so sind – soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist – nur die Beiträge zur
Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des ersten Satzes, die
übrigen Aufwendungen jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung
eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der
diesem Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder Wohnungseigentümer eine Überprüfung
der Aufteilung gemäß § 37 MRG beziehungsweise § 22 WGG beantragen.
(2) Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des Abs. 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel
oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur
diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft
abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode
wirksam.
(3) Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte
am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen
ermittelt werden können, können die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Anteile eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festlegen; dieser
Beschluss wird frühestens für die ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Bei Vorliegen eines
solchen Beschlusses hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Objekt
zu dulden. Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden, so sind
sie, sofern dies dem Stand der Technik entspricht, durch rechnerische Verfahren zu ermitteln; die Nutzfläche,
für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 20 vH nicht übersteigen. Der
Teil der Aufwendungen, der dem auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft entfallenden Verbrauchsanteil
zuzuordnen ist, ist nach dem Schlüssel des Abs. 1 aufzuteilen.
(4) Können bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, so kann
die Mehrheit der Wohnungseigentümer festlegen, dass diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum
Beispiel durch Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der Abrechnung
als Einnahmen auszuweisen.
(5) Das Gericht kann bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung
nach Abs. 2 oder bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel
auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Eine solche Festsetzung
ist ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von der Liegenschaft abweichende
Abrechnungseinheit festsetzen, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte
oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein Personenaufzug
oder eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, vorhanden sind. Eine solche Festsetzung ist ab der der
Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam. Mit der Festsetzung einer abweichenden
Abrechnungseinheit kann auch die Einrichtung einer von der Liegenschaft abweichenden Abstimmungseinheit
für die nur diese Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten verbunden werden.
(7) Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit
und die Abstimmungseinheit nicht berührt.
(8) Von der Regelung des Abs. 1 abweichende Aufteilungsschlüssel sowie von der Liegenschaft
abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts
wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf
Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(9) Mangels anderslautender Vereinbarung sind die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen
Vorauszahlungen auf die Aufwendungen für die Liegenschaft am Fünften eines jeden Kalendermonats
fällig.
(10) Soweit die Eigentümergemeinschaft ihre Umsätze steuerpflichtig behandelt, hat jeder Wohnungseigentümer
die auf sein Wohnungseigentumsobjekt nach der jeweiligen Nutzungsart entfallende
Umsatzsteuer zu entrichten.
Verteilung der Erträgnisse
§ 33. (1) Erträgnisse aus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer allein zu.
(2) Erträgnisse aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaft stehen allen Wohnungseigentümern
nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu.
(3) Wenn für die Tragung der Kosten, die für die Errichtung allgemeiner Teile der Liegenschaft anfallen,
ein vom Verhältnis der Miteigentumsanteile abweichender Schlüssel vereinbart wird, können
sämtliche Wohnungseigentümer festlegen, dass die aus diesen allgemeinen Teilen erzielten Erträgnisse
entsprechend diesem Schlüssel verteilt werden, soweit diese Festlegung dem § 38 Abs. 1 nicht widerspricht.
Für eine solche Festlegung gilt § 32 Abs. 2 zweiter Satz, 7 und 8 entsprechend. Im Übrigen können
die Regelungen der vorstehenden Absätze nicht vertraglich abbedungen werden.
Abrechnung
§ 34. (1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem
Wohnungseigentümer an die in § 24 Abs. 5 bestimmte Anschrift zu übermitteln. Sodann ist den
Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht
in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Wenn ein Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn
gegen Kostenersatz Kopien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen. Der Anspruch der Wohnungseigentümer
auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.
(2) Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Eine davon abweichende Abrechnungsperiode kann
entweder durch schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder auf Antrag eines Wohnungseigentümers
aus wichtigen Gründen durch das Gericht festgesetzt werden. Die vereinbarte Festsetzung ist
frühestens ab der der Vereinbarung, die gerichtliche ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode
wirksam. Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers wird die Abrechnungsperiode
nicht berührt. Die abweichende Abrechnungsperiode ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts
wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf
Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(3) Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder
werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der
Verwalter auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer Geldstrafe bis zu
6000 Euro dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise
nicht entsprochen wird; eine solche Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, ist ein sich aus der Abrechnung zu
Gunsten eines Wohnungseigentümers ergebender Überschussbetrag auf dessen künftige Vorauszahlungen
auf die Aufwendungen für die Liegenschaft gutzuschreiben. Ergibt sich aus der Abrechnung ein
Fehlbetrag zu Lasten eines Wohnungseigentümers, so hat dieser den Fehlbetrag innerhalb von zwei Monaten
ab der Rechnungslegung nachzuzahlen. Im Fall des Wechsels eines Wohnungseigentümers ist
derjenige zur Nachzahlung verpflichtet, der im Zeitpunkt von deren Fälligkeit Wohnungseigentümer ist.
(5) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem
Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung geeignet sind.
8. Abschnitt
Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum
Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
§ 35. (1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums
oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers;
die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer
und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.
(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, nachdem
das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.
Ausschließung von Wohnungseigentümern
§ 36. (1) Ein Wohnungseigentümer ist auf Klage der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer
aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn er
1. seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt, insbesondere die ihm obliegenden
Zahlungen auch nicht bis zum Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil vorangehenden Verhandlung
leistet,
2. von seinem Wohnungseigentumsobjekt oder den allgemeinen Teilen der Liegenschaft einen die
Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch macht oder
3. durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern
das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber einem Wohnungseigentümer oder einer im
Haus wohnenden Person einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die
körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um den Umständen nach geringfügige
Fälle handelt.
(2) Ist im Fall des Abs. 1 Z 1 strittig, welche Zahlungen der beklagte Wohnungseigentümer zu leisten
hat, so ist darüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden. Zahlt der beklagte
Wohnungseigentümer vor Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil vorangehenden Verhandlung den
geschuldeten Betrag, so ist die Klage abzuweisen; der beklagte Wohnungseigentümer hat jedoch die
Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 steht dem Verhalten des auszuschließenden Wohnungseigentümers
das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen
sowie der Personen gleich, die sein Wohnungseigentumsobjekt oder die von ihm sonst benützten
allgemeinen Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterlässt,
die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
(4) Die Ausschlussklage ist im Grundbuch anzumerken; diese Anmerkung hat die Rechtsfolge des
§ 61 Abs. 2 GBG 1955. Nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils
kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers die Versteigerung des Miteigentumsanteils und des damit
verbundenen Wohnungseigentums nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung
durchgeführt werden.
(5) Findet ein durch ein Verhalten nach Abs. 1 Z 2 oder 3 unmittelbar beeinträchtigter Wohnungseigentümer,
der für dieses Verhalten keinen Anlass gegeben hat, nicht die Unterstützung der Mehrheit zur
Ausschließung des Wohnungseigentümers, der das Verhalten an den Tag gelegt oder zu vertreten
(Abs. 3) hat, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer den betreffenden Wohnungseigentümer
auf Unterlassung dieses Verhaltens klagen. Wird das Verhalten trotz eines der Klage stattgebenden Urteils
und einer darauf gegründeten Zwangsvollstreckung beharrlich fortgesetzt, so steht sodann die Klage
auf Ausschließung auch dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer zu.
(6) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 sind Personen, die mit dem auszuschließenden Wohnungseigentümer
durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind, bei der Versteigerung
des Miteigentumsanteils vom Bieten ausgeschlossen (§ 180 der Exekutionsordnung).
9. Abschnitt
Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
§ 37. (1) Vor Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 2)
werden die mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarten Zahlungen nicht fällig; der Wohnungseigentumsorganisator
darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Der Wohnungseigentumsbewerber
kann alle Zahlungen, die entgegen diesem Verbot angenommen wurden, zurückfordern. Der
Wohnungseigentumsorganisator hat die angenommenen Beträge ab dem Zahlungstag mit einem den
jeweiligen Basiszinssatz (§ 1 Abs. 1 1. Euro-JuBeG) um sechs Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz zu
verzinsen.
(2) Hat der Wohnungseigentumsbewerber einem der Wohnungseigentumsorganisatoren die zahlenmäßig
bestimmt vereinbarten, bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichtenden Beträge an Grund-,
Bau- und sonstigen Kosten bezahlt, so hat er gegen den verfügungsberechtigten Wohnungseigentumsorganisator
den Anspruch,
1. dass ihm das zugesagte wohnungseigentumstaugliche Objekt zur Nutzung übergeben wird, sobald
es beziehbar ist, und
2. dass nach Vollendung der Bauführung am Haus, in dem sich das zugesagte wohnungseigentumstaugliche
Objekt befindet, ohne Verzug die für die Einverleibung seines Eigentumsrechts am
Mindestanteil und seines Wohnungseigentums erforderlichen Urkunden errichtet und Anträge
gestellt werden.
(3) Überdies haben die Wohnungseigentumsorganisatoren
1. vor oder mit der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums dem Wohnungseigentumsbewerber
bestimmt zu erklären, ob ein Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder eine Entscheidung
über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) vorliegt und welches Verhältnis sich daraus
zur Summe der Nutzwerte aller wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft ergibt,
2. den Wohnungseigentumsbewerber in allen Verfahren zur gerichtlichen Nutzwertfestsetzung zu
benennen und
3. die Miteigentümer und die Wohnungseigentumsbewerber, die noch nicht Miteigentümer sind,
ohne Verzug von der Vollendung der Bauführung zu verständigen.
(4) Vor oder mit der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums an Teilen eines Hauses, dessen
Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage älter als 20 Jahre ist, haben die Wohnungseigentumsorganisatoren
dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers
oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbauwesen
über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit
notwendig werdende Erhaltungsarbeiten, zu übergeben. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zusage
nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum
erworben werden soll, einzubeziehen; mit seiner Einbeziehung gilt der darin beschriebene Bauzustand
als bedungene Eigenschaft (§ 922 Abs. 1 ABGB). Wird in den Kaufvertrag kein solches Gutachten
einbezogen, so gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren
keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.
(5) Sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und
zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat, gelten für die Verwaltung der
Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52. Ein Wohnungseigentumsbewerber,
der noch nicht Miteigentümer, zu dessen Gunsten aber eine solche Zusage angemerkt ist, hat
ab Bezug des wohnungseigentumstauglichen Objekts die Rechte nach § 16 und § 52 Abs. 1 Z 2 sowie
den Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 34. Weiters hat ein solcher Wohnungseigentumsbewerber
ab dem Zeitpunkt, zu dem sein späterer Miteigentumsanteil – insbesondere durch ein bereits vorliegendes
Nutzwertgutachten – bekannt ist, die Rechte eines Miteigentümers, sofern zumindest ein anderer Wohnungseigentumsbewerber
bereits Miteigentum erworben hat.
(6) Die Regelungen der vorstehenden Absätze können nicht vertraglich abbedungen werden.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 38. (1) Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber
oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte
aufzuheben oder unbillig zu beschränken, wie insbesondere
1. von Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte über
Teile der Liegenschaft, die sich nur als Zubehörobjekte im Sinn des § 2 Abs. 3 eignen oder an
denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 3 Abs. 3),
2. Vereinbarungen oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs-
oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge jeder Art,
3. Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
4. Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den §§ 918 bis 924, 932, 933, 933a und 934
ABGB zustehenden Rechte oder
5. Vereinbarungen über Konventionalstrafen oder Reugelder.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf den daraus begünstigten Dritten, es sei denn,
dass ihm die Absicht, auf der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt war noch
bekannt sein musste.
Rücktritt des Wohnungseigentumsorganisators
§ 39. Macht der Wohnungseigentumsorganisator seinen Rücktritt wegen Zahlungsverzugs mit Klage
geltend und ist die Höhe der vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer noch zu
leistenden Zahlungen strittig, so ist darüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.
Zahlt der Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer vor Schluss der dem erstinstanzlichen
Urteil vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage abzuweisen; der
Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer hat jedoch dem Kläger die Kosten des Verfahrens
zu ersetzen, soweit ihn ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.
Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
§ 40. (1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, dass für die Begründung
von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird
(Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).
(2) Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators ist die
Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräu-
mung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer,
so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers beziehungsweise aller (anderen) Miteigentümer
der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen
bedarf es nicht. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des
wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen. Die Anmerkung kann auf Grund eines Rechtsgeschäfts
unter Lebenden oder von Todes wegen mit Rang wahrender Wirkung an den Erwerber des Rechts
auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden (Anmerkung der Übertragung des Rechts
auf Wohnungseigentumseinräumung); diese Anmerkung erfolgt auf Antrag des bisherigen oder des neuen
Wohnungseigentumsbewerbers mit Zustimmung des jeweils anderen.
(3) Gleichzeitig mit der erstmaligen Eintragung einer Anmerkung nach Abs. 1 oder 2 sind in der
Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Worte „Wohnungseigentum in Vorbereitung“ einzutragen.
(4) Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen
Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber
die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums
im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem
Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs. 1 GBG 1955 ist entsprechend anzuwenden. Von der
Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen
1. Veräußerungsverbote gemäß § 49 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder nach den landesgesetzlichen
Vorschriften für die Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung,
2. Eintragungen, zu deren Übernahme sich der Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Liegenschaftseigentümer
verpflichtet hat, und
3. Pfandrechte im Rang einer Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung, sofern diese der Anmerkung
der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang vorging, bis zum angemerkten Betrag.
(5) Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung
der Einräumung von Wohnungseigentum und nach dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit Zustimmung
des Pfandgläubigers gelöscht werden. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum
darf vor den in Abs. 4 genannten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers
gelöscht werden.
Zustimmung zur Nachfinanzierung
§ 41. (1) Ist zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber schriftlich
vereinbart, dass der Wohnungseigentumsorganisator dem Wohnungseigentumsbewerber Kostensteigerungen
(Bau- einschließlich der Finanzierungskosten, jedoch nicht Grundbeschaffungskosten) in Rechnung
stellen darf, so ist dieser verpflichtet, einer zusätzlichen Hypothekardarlehensaufnahme zur Finanzierung
der Bauvollendung über den bereits eingetragenen oder vorbehaltenen (§ 40 Abs. 1) Pfandbetrag
hinaus zuzustimmen. Die Höhe des zusätzlichen Pfandbetrags hat das Gericht in entsprechender Anwendung
des § 273 ZPO festzusetzen. Den beiderseitigen Ansprüchen wird durch diese Entscheidung nicht
vorgegriffen.
(2) Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen
oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der
Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
§ 42. (1) Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum
(§ 40 Abs. 2) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf Grund eines Vertrags einverleibt,
der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten
Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von
Wohnungseigentum anzumerken. In dieser Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Antragsteller
hat seine Bestellung zum Treuhänder durch eine beglaubigte Bestätigung des Bauträgers oder durch einen
Gerichtsbeschluss nachzuweisen. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter),
so ist überdies eine beglaubigte Erklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) über seine
Zustimmung zur Eintragung dieser Anmerkung vorzulegen; in der Zustimmungserklärung muss der Bauträger
angegeben sein.
(2) Die Anmerkung hat folgende Rechtswirkungen
1. Soweit für wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber
vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach
§ 41 Abs. 2 und § 44 zustehen würden.
2. Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum
im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen.
(3) Die Anmerkung kann nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden.
(4) Im Fall des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG ist anstelle eines Treuhänders der Bauträger, der zugleich Liegenschaftseigentümer
(Bauberechtigter) ist, unter den in Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen
antragsberechtigt. Der Antrag bedarf der Beglaubigung. Der Bauträger hat die Gewährung der Förderung
durch Vorlage der schriftlichen Förderungszusicherung (§ 7 Abs. 6 Z 3 lit. a BTVG) nachzuweisen. In
der Anmerkung ist das Vorliegen einer öffentlichen Förderung im Sinne des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG anzugeben.
(5) Die Anmerkung nach Abs. 4 hat nur die Rechtswirkung des Abs. 2 Z 2.
(6) Die Anmerkung nach Abs. 4 kann nur auf Antrag des Bauträgers mit einer beglaubigten Zustimmungserklärung
jener Wohnungseigentumsbewerber gelöscht werden, für die eine Anmerkung der
Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist.
Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
§ 43. (1) Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung
der Urkunden (§ 37 Abs. 2 Z 2) säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerber den Liegenschaftseigentümer
auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und
seines Wohnungseigentums am zugesagten Objekt bei dem Bezirksgericht klagen, in dessen Sprengel die
Liegenschaft gelegen ist.
(2) Sind die für die Bestimmung des Mindestanteils maßgebenden Nutzwerte noch nicht ermittelt
oder wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung vorliegen, so
kann sich der Kläger die bestimmte Angabe des von ihm beanspruchten Mindestanteils bis zur Ermittlung
oder Festsetzung der Nutzwerte vorbehalten. In diesem Fall hat das Gericht den Parteien mit Beschluss
aufzutragen, einen Ziviltechniker oder Sachverständigen (§ 9 Abs. 1) mit der Erstattung eines Nutzwertgutachtens
zu betrauen beziehungsweise die Einleitung des Verfahrens zur gerichtlichen Nutzwertfestsetzung
zu beantragen, und zugleich das Verfahren über die Klage zu unterbrechen. Das unterbrochene
Verfahren ist nach Vorliegen des Nutzwertgutachtens beziehungsweise nach rechtskräftiger Entscheidung
über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung auf Antrag wieder aufzunehmen.
(3) Der Kläger kann die Anmerkung der Klage im Grundbuch verlangen. Die Anmerkung hat zur
Folge, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen wirkt, die erst nach dem Einlangen
des Gesuchs um die Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erlangt haben.
§ 65 GBG 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil
und des Wohnungseigentums im Rang der Streitanmerkung vorzunehmen und alle nach der Streitanmerkung
auf dem Mindestanteil vorgenommenen Eintragungen zu löschen sind.
(4) Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach § 40 Abs. 2 oder
eine Streitanmerkung nach Abs. 3 eingetragen ist, hat der Wohnungseigentumsbewerber im Konkurs
oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung
des ihm zustehenden Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums (§§ 11, 44 KO,
§§ 11, 21 AO) sowie im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein Widerspruchsrecht nach § 37
der Exekutionsordnung.
Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
§ 44. Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen
oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator
durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
10. Abschnitt
Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum
§ 45. (1) Der Alleineigentümer einer Liegenschaft kann vorläufiges Wohnungseigentum auf Grundlage
einer schriftlichen Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut) begründen. Das Wohnungseigentumsstatut
tritt dabei an die Stelle des Wohnungseigentumsvertrags.
(2) Das Wohnungseigentumsstatut hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Liegenschaft,
2. die Bezeichnung der wohnungseigentumstauglichen Objekte, an denen vorläufiges Wohnungseigentum
begründet werden soll, nach ihrer Art (Wohnung, sonstige selbständige Räumlichkeit
oder Kraftfahrzeug-Abstellplatz) und ihrer Lage,
3. die Erklärung des Alleineigentümers der Liegenschaft, an diesen Objekten vorläufiges Wohnungseigentum
begründen zu wollen, und
4. die Nutzflächen und Nutzwerte der wohnungseigentumstauglichen Objekte, an denen vorläufiges
Wohnungseigentum begründet werden soll.
(3) Die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle
Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze
für Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung des Alleineigentümers als Wohnungseigentumsobjekte
vorgesehen sind.
(4) Das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers wird durch die Einverleibung in das
Grundbuch begründet; dabei ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts die Bezeichnung „Vorläufiges
Wohnungseigentum“ einzutragen. Die Regelungen des § 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
der schriftlichen Vereinbarung der Miteigentümer das Wohnungseigentumsstatut vorzulegen ist.
Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
§ 46. Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst
mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit
diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.
Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
§ 47. Die Regelungen der §§ 9 und 10 gelten für das vorläufige Wohnungseigentum mit der Maßgabe,
dass das in § 10 Abs. 1 jedem Miteigentümer eingeräumte Antragsrecht dem Alleineigentümer und
das in dieser Bestimmung den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumte Antragsrecht den Miteigentumsbewerbern
(§ 2 Abs. 6) zukommt. Die einjährige Frist nach § 10 Abs. 2 beginnt vor dem Erwerb von
Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein
familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person jedenfalls nicht zu laufen.
Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum
§ 48. Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende
Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht
1. die Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes
Mietverhältnis,
2. die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,
3. die Regelungen des 6. Abschnitts über die Eigentümergemeinschaft, den Verwalter und das Vorzugspfandrecht,
4. die Regelungen des 7. Abschnitts über die Verwaltung der Liegenschaft,
5. die Bestimmung des § 36 über die Ausschließung von Wohnungseigentümern,
6. die Bestimmung des § 52 über das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren mit Ausnahme
der Regelungen über die Nutzwertfestsetzung.
Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen
§ 49. (1) Über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des
Alleineigentümers der Liegenschaft – auf welche Weise immer sie getroffen werden – über die folgenden
Angelegenheiten sind unwirksam, dies insbesondere mit der Rechtsfolge, dass Miteigentumsbewerber
und spätere Wohnungseigentümer daran nicht gebunden sind
1. Benützungsregelung (§ 17),
2. Gemeinschaftsordnung (§ 26),
3. Höhe der Rücklage (§ 31),
4. Versicherung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 4),
5. Hausordnung (§ 28 Abs. 1 Z 7),
6. Vermietung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 8 und 9),
7. Bestellung eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (§§ 19, 20, § 28 Abs. 1 Z 5),
8. Aufnahme von Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 3),
9. abweichende Aufteilungsschlüssel, abweichende Abrechnungseinheiten und abweichende Abstimmungseinheiten
(§ 32 Abs. 2),
10. verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 32 Abs. 3),
11. benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4),
12. Verteilung der Erträgnisse (§ 33),
13. Rechnungslegung (§ 34),
14. abweichende Abrechnungsperioden (§ 34 Abs. 2),
15. Vorgangsweise bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (§ 34 Abs. 4).
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Festlegungen einer Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator
und einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis
verbundenen Person besteht.
Rechte von Miteigentumsbewerbern
§ 50. Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen
bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
Übergehen in Wohnungseigentum
§ 51. Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt,
geht das vorläufige Wohnungseigentum – unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49
– in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des
Grundbuchsstandes beantragen.
11. Abschnitt
Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen
Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
§ 52. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen
zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen
1. Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) und Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3);
2. Duldung von Änderungen und Erhaltungsarbeiten einschließlich der Entschädigung eines dadurch
beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 16 Abs. 2 und 3);
3. Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (§ 30 Abs. 1 und 2) einschließlich der
sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist,
wie etwa Benützungsregelungen (§ 17);
4. Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 24 Abs. 6);
5. Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über eine zur außerordentlichen
Verwaltung zählende Veränderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (§ 29);
6. Durchsetzung der Pflichten des Verwalters mit Ausnahme der Herabsetzung des Entgelts (§§ 20
Abs. 1 bis 7, 31 Abs. 3);
7. Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2);
8. Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 23), Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder gerichtliche
Auflösung des Verwaltungsvertrags (§ 21);
9. Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder
einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (§ 32 Abs. 2, 5 und 6), verbrauchsabhängige
Aufteilung von Aufwendungen (§ 32 Abs. 3), benützungsabhängige Einhebung
von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4);
10. Zustimmung zur Nachfinanzierung (§ 41);
11. Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz (§ 44).
(2) In den in Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über
das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und
den folgenden Besonderheiten
1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
2. Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen
durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
3. In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies – unbeschadet weiterer Rechte nach § 37 Abs. 5 –
den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekannt gegeben oder
sonst bekannt wurden, Parteistellung zu.
4. Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Wohnungseigentümern reicht es
aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen
haben.
5. Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24
Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden.
Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrags ist mit Ablauf dieser Frist als vollzogen
anzusehen, spätere Zustellungen hingegen mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung
wird dadurch, dass der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde,
nicht berührt. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden
Wohnungseigentümer zu eigenen Handen zuzustellen.
6. Einem Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung
(§ 9 Abs. 3) sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Notwendigkeit der Nutzwertfest-
oder -neufestsetzung und – soweit dies urkundlich belegbar ist – die Rechtzeitigkeit des Antrags
ergeben.
7. § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den in Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 und 8 angeführten Angelegenheiten.
(3) In den durch Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2 und § 50 MRG bestimmten Gemeinden kann ein
Verfahren auf Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3) bei Gericht
nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde; diesbezüglich
gelten auch § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 MRG.
Gerichtsgebühren
§ 53. Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte
Pauschalgebühr zu entrichten.
12. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) § 20 Abs. 6 tritt abweichend von Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 55. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft. Die Übergangsregelungen des § 29
Abs. 1 bis 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 gelten jedoch für die davon erfassten Rechtsverhältnisse
weiter.
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs. 2 WEG
1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit verbunden, so bleibt diese Verbindung
weiterhin gültig.
(2) Wurde vor dem 1. Juli 2002 selbständiges Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung des § 1
Abs. 2 WEG 1975 an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge oder entgegen der Bestimmung des § 1
Abs. 3 WEG 1975 an einer Substandardwohnung begründet, gilt dieses selbständige Wohnungseigentum
nach dem 30. Juni 2002 als wirksam begründet, sofern die Wohnungseigentumsbegründung nach der
nunmehrigen Rechtslage gültig wäre.
(3) § 3 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eingeleitet werden. Für früher eingeleitete Verfahren gilt § 2 Abs. 2 Z 2 WEG 1975 weiter und ist die
Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum noch anhand der bisherigen Rechtslage zu beurteilen.
(4) Wurde vor dem 1. Juli 2002 Wohnungseigentum – jedoch nicht an allen wohnungseigentumstauglichen
Objekten der Liegenschaft – begründet, so ist nach dem 30. Juni 2002 die weitere Begründung
von Wohnungseigentum nur zulässig, wenn sie sich auf alle restlichen Wohnungen und sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf alle restlichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge
bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
(5) § 4 dieses Bundesgesetzes ist in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet
werden. In früher eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die bisherige Rechtslage anzuwenden.
(6) Bei Liegenschaften, an denen schon vor dem 1. Juli 2002 Wohnungseigentum ganz oder teilweise
begründet wurde, beginnt die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 erst mit 1. Juli 2002 zu laufen.
(7) Wurde bei einem Haus, für das die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, in einem
vor dem 1. Juli 2002 eingeleiteten Verfahren die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 2 WEG 1975 nach dem
Naturmaß berechnet, so bleibt die der Entscheidung zugrunde gelegte Nutzflächenberechnung weiter
gültig.
(8) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten
Bezug genommen wird, ist darunter ab dem 1. Juli 2002 die Eigentümerpartnerschaft im Sinne des
4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
(9) § 24 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes ist auf Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft anzuwenden,
soweit sie nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht werden. Soweit Beschlüsse früher bekannt gemacht
wurden, gilt § 13b Abs. 4 WEG 1975 weiter.
(10) § 34 Abs. 1 letzter Satz dieses Bundesgesetzes ist auch auf Rechnungslegungsansprüche anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 2002 fällig geworden sind; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist
aber erst mit 1. Juli 2002 zu laufen.
(11) § 37 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
geleistet werden. Für früher geleistete Zahlungen gilt § 23 Abs. 1a WEG 1975 weiter.
(12) Besteht die Eigentümergemeinschaft auf Grund einer vor dem 1. Juli 2002 durchgeführten,
nicht alle wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft erfassenden Wohnungseigentumsbegründung
zum Teil auch aus schlichten Miteigentümern, so gelten die sich auf die Wohnungseigentümer
beziehenden Regelungen des neuen Rechts sinngemäß auch für die schlichten Miteigentümer, soweit die
ihnen entsprechenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 auch für die schlichten
Miteigentümer galten. Solange einer solchen Eigentümergemeinschaft noch schlichte Miteigentümer
angehören, gilt jedoch anstelle des § 33 dieses Bundesgesetzes der § 20 WEG 1975. Die in § 2 Abs. 2 Z 1
zweiter Halbsatz WEG 1975 vorgesehene Beschränkung des Rechts eines Wohnungseigentümers auf
Verweigerung der Zustimmung zur weiteren Begründung von Wohnungseigentum ist nach dem 30. Juni
2002 sowohl auf Wohnungseigentümer als auch auf schlichte Miteigentümer anzuwenden.
(13) Im Übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf die vor dem 1. Juli 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte
und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern
und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen
Rechtsgeschäfte anzuwenden.
(14) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 18
Abs. 3 der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 302/1998 wird die Neufassung des Anhanges 15 der SpSV kundgemacht. Die Kundmachung
BGBl. II Nr. 200/2001 vom 31. Mai 2001 wird hiermit gegenstandslos.
Anhang 15 der SpSV lautet
„Anhang 15
zu § 16
Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote
BELGIEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0609
International Marine Certification Institute (IMCI)
Trierstraat/Rue de Trèves 45
B-1040 Brüssel
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
DEUTSCHLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0098
Germanischer Lloyd AG
Vorsetzen 32
D-20459 Hamburg
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0123
TÜV Product Service GmbH
Ridlerstraße 65
D-80339 München
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0299
Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstungen,
Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-Prüfzert
Klinkerweg 4
D-40699 Erkrath
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0525
Lloyd’s Register Quality Assurance GmbH,
Managementzertifizierer- und Umweltgutachterorganisation
Mönckebergstraße 27
D-20095 Hamburg
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
FINNLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0401
VTT Valmistustekniikka/Turvallisuustekniikka,
(VTT Manufacturing Technology/Safety Engineering)
P.O.Box 1701
FIN-33101 Tampere
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
FRANKREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0062
Bureau Veritas
17, place des Reflets
La Défense 2
F-92400 Courbevoie
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0607
Institut pour la Certification et la Normalisation dans le Nautisme (ICNN)
52, rue Senac de Meilhan
F-17000 La Rochelle
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
GRIECHENLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0618
Hellenic Register of Shipping (HRS)
Akti Miaouli 23
GR-18535 Piraeus
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
IRLAND
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0808
Irish Sailing Association
3 Park Road
Dun Laoghaire
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
ITALIEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0302
Agenzia Nazionale Certificazione Componenti e Prodotti Srl (ANCCP)
Via Bronzino, 3
I-20133 Milano
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0407
Istituto Giordano SpA
Via Rossini, 2
I-47041 Bellaria Igea (RN)
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0474
Registro Italiano Navale (RINA)
Via Corsica, 12
I-16128 Genova
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0496
Consorzio DNV Modulo Uno
Centro Direzionale Colleoni
Via Paracelso, 20, Palazzo Andromeda ingr. 3
I-20041 Agrate Brianza (MI)
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0966
UDICER-Nautitest S.A.S. di Venezia
Via Riviera del Brenta, 12
I-30032 Fiesso d’Artico (VE)
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
LUXEMBURG
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0882
Luxcontrol SA
1, Avenue des Terres Rouges
BP 349
L-4004 Esch sur Alzette
Sachgebiete
Sportboote
Übertragene Prüfaufgaben
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
NIEDERLANDE
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0613
Nederland Keuringsinstituut voor Pleziervaartuigen (NKIP)
Postbus 65
NL-8500 AB Joure
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0614
European Certification Bureau Nederland BV (ECB)
Julianaweg 224A
NL-1131 NW Volendam
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0676
Lloyd’s Register of Shipping Rotterdam
Weena Zuid 170
Postbus 702
NL-3000 AS Rotterdam
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
NORWEGEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0575
Det Norske Veritas AS
Veritasveien 1
N-1322 Hovik
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
PORTUGAL
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0743
Registo Internacional Naval (RINAVE)
Av. Vasco da Gama, 39-A
P-1400 Lisboa
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
SCHWEDEN
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0590
Marintest
Sjöfartsverket
S-60178 Norrköping
Sachgebiete
Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
– Diese Prüfstelle hat ihre Tätigkeit ab 2000 eingestellt, daher wurde ihre Notifizierung zurückgezogen
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 0466
AEA Technology plc
D5, Culham
Abingdom
UK-OX14 3DB
Oxfordshire
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Konformität mit der Bauart gemäß Anhang 8
Qualitätssicherung der Produktion gemäß Anhang 9
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11
Umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang 12
– Diese Prüfstelle hat ihre Tätigkeit ab 2000 eingestellt, daher wurde ihre Notifizierung zurückgezogen
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle Kenn-Nr. 1081
Underwriters Laboratories Inc. (UL)
12, Laboratory Drive
US-27709 Research Triangle Park
North Carolina
Sachgebiete
Sportboote und Sicherheitsbauteile
Übertragene Prüfaufgaben
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen gemäß Anhang 6
Baumusterprüfung gemäß Anhang 7
Prüfung der Produkte gemäß Anhang 10
Einzelprüfung gemäß Anhang 11“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Beschluss des Rates vom 29. September 2000 (2000/597/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 269,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 173,
auf Vorschlag der Kommission (Abs. 1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Abs. 2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (Abs. 3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (Abs. 4),
in Erwägung nachstehender Gründe
(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem
festgehalten, dass das System der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam,
einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich
Rechnung tragen.
(2) Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewährleisten, dass sie über angemessene Einnahmen
für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin
zu beachten.
(3) Für die Zwecke des Haushalts der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften
sind zuverlässige Daten heranzuziehen. Durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
(nachstehend „ESVG 95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates
(Abs. 5) wird eine qualitative Verbesserung der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
ermöglicht.
(4) Für die Eigenmittelzwecke sollten die neuesten statistischen Konzepte verwendet werden, und
dementsprechend sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Bruttovolkseinkommen
(BVE) bedeuten, wie es von der Kommission in Anwendung der ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 errechnet wird.
(5) Sollten Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des von der Kommission gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechneten BVE führen, so hätte der Rat zu beschließen, ob diese
Änderungen für die Eigenmittelzwecke berücksichtigt werden.
(6) Gemäß dem Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System
der Europäischen Gemeinschaften (Abs. 6) wurde die Eigenmittelobergrenze für 1999 auf 1,27% des BSP
der Gemeinschaften zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen insgesamt auf
1,335% des BSP der Gemeinschaften festgesetzt.
(7) Es ist angezeigt, diese in Prozent des BSP ausgedruckten Obergrenzen anzupassen, damit die
Höhe der Einnahmen, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt; hierzu
ist eine Formel zur Bestimmung der neuen Obergrenzen unter Bezug auf das BSP, wie es für die Zwecke
dieses Beschlusses definiert wurde, aufzustellen, die nach dessen Inkrafttreten zugrunde zu legen ist.
(8) Dieselbe Methode sollte künftig bei Änderungen des ESVG 95 angewandt werden, die sich
möglicherweise auf das BSP auswirken.
(9) Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im System der Eigenmittel auch
weiterhin Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven
Elemente im derzeitigen System der zu korrigieren, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung in Berlin
vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Regeln für die Finanzierung der Union wie
folgt geändert werden sollten
– Der maximale Abrufsatz für die MwSt. sollte für die Jahre 2002 und 2003 von 1% auf 0,75% und ab
2004 auf 0,50% gesenkt werden;
– die MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten sollte auf 50% ihres BSP begrenzt
bleiben.
(10) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt,
dass der von den Mitgliedstaaten einbehaltene Satz für Erhebungskosten, im Zusammenhang mit den so
genannten traditionellen Eigenmitteln, die dem Haushalt der Europäischen Union zufliessen, angepasst
werden sollte.
(11) Die Haushaltsungleichgewichte sollten so korrigiert werden, dass die für die Gemeinschaftspolitiken
verfügbaren Eigenmittel nicht angetastet werden; dabei sollte soweit wie möglich auf ausgabenpolitische
Maßnahmen zurückgegriffen werden.
(12) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt,
dass die mit dem Beschluss 88/376/EWG, Euratom (Abs. 7) festgelegte und mit dem Beschluss
94/728/EG, Euratom bestätigte Berechnungsformel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte
zugunsten des Vereinigten Königreichs die „Windfall-Gewinne“, die sich aus Änderungen des Finanzierungssystems
sowie infolge künftiger Beitritte ergeben, nicht einschliessen sollte. Zum Zeitpunkt der
Erweiterung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben durch eine Anpassung um einen Betrag verringert,
der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht; damit wird sichergestellt,
dass Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der
Berechnung des Korrekturbetrags ausser Betracht bleiben.
(13) Die Beschreibung der Berechnung der zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgesehenen
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte wurde aus Gründen der Klarheit vereinfacht. Diese Vereinfachung
hat keine Auswirkungen auf den Betrag dieser Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs.
(14) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt,
dass die Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs
so geändert werden sollte, dass der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens
an der Finanzierung auf 25% ihres normalen Anteils reduziert wird.
(15) Für die Währungsreserve (nachstehend „EAGFL-Währungsreserve“ genannt), die Reserve für
Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern sind spezifische Bestimmungen
erlassen worden.
(16) Es ist angezeigt, dass die Kommission vor dem 1. Jänner 2006 eine generelle Überprüfung des
Eigenmittelsystems vornimmt und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügt;
sie berücksichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die
Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union, die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur
durch die Schaffung neuer autonomer und die dem Vereinigten Königreich zugestandene
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und
Schweden zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzierung dieser Korrektur gehören.
(17) Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von dem mit dem Beschluss 94/728/EG,
Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden System regeln.
(18) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 festgelegt, dass dieser
Beschluss am 1. Jänner 2002 in Kraft treten soll –
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR
ANNAHME EMPFIEHLT
Artikel 1
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel
die gemäß Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-
Vertrag“ genannt) und Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(nachstehend „Euratom-Vertrag“ genannt) zugewiesen. Der Haushalt der Europäischen Union wird,
unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.
Artikel 2
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende dar
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere
Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden,
sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die
von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden,
sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf
die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage
eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage
darf 50% des nach Absatz 7 definierten BSP eines jeden Mitgliedstaats nicht
überschreiten;
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens
unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des
BSP aller Mitgliedstaaten.
(2) In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen
aus sonstigen, gemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemeinsamen Politik
eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des
Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b, die nach
dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden, 25% für die Erhebung ein.
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz entspricht dem Satz, der sich ergibt aus
der Differenz zwischen
a) dem maximalen MwSt.-Abrufsatz von
0,75% für 2002 und 2003,
0,50% ab 2004
und
b) einem Satz („eingefrorenen Satz“), der dem Verhältnis zwischen dem Referenzausgleichsbetrag
nach Artikel 4 und der Summe der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgestellten MwSt.-Bemessungsgrundlagen
aller Mitgliedstaaten entspricht, wobei berücksichtigt wird, dass sich das
Vereinigte Königreich nicht an der Finanzierung seines Korrekturanspruchs beteiligt und der
Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung der UK-
Korrektur auf ein Viertel ihres normalen Anteils reduziert wird.
(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz wird auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten
angewandt.
(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben der
einheitliche MWSt.-Eigenmittelsatz und der auf die BSP der Mitgliedstaaten anwendbare Satz unbeschadet
der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve für
Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8
Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
(7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BSP das BVE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es
von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96/EG errechnet
wird. Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen des von der Kommission
errechneten BVE führen, so beschliesst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses
berücksichtigt werden.
Artikel 3
(1) Der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften für Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehenden
darf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach
folgender Formel errechnet
(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt
werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das
einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitgliedstaaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen
gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel
errechnet
Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für
Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1
für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.
(3) Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neuen Eigenmittelobergrenze vor dem 31. Dezember
2001 mit.
(4) Die Methode nach den Absätzen 1 und 2 wird auch angewandt im Falle von Änderungen am
ESVG 95, die sich auf das BSP auswirken.
Artikel 4
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt.
Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten
MWSt.-Bemessungsgrundlagen und
– dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das
Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den
Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d ergibt, dh. die Differenz zwischen
– den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d
finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche
Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
– den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d.
e) Ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d der Nettogewinn abgezogen, der
sich für das Vereinigte Königreich auf Grund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung
und damit verbundene Kosten einbehalten.
f) Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird der Betrag gemäß Buchstabe e
angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, dass Ausgaben, die
gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des
Korrekturbetrags ausser Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden die aufteilbaren
Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den
beitretenden Ländern entspricht. Alle so berechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre
übertragen und jährlich durch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen
Vorausschau zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst.
Artikel 5
(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten
finanziert: Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der
Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d – unter Ausschluss des
Vereinigten Königreichs – berechnet; sodann wird er in der Weise angepasst, dass der Finanzierungsanteil
Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus
dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.
(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstaben c und d verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast
kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d hinzu.
(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen
Berechnungen vor.
(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im
letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich
und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.
Artikel 6
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan
ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den
Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven – der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung
von Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern – erforderlich sind,
werden erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen
werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß
Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
Artikel 7
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben
im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Etwaige
Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach
der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen
Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als
Eigenmittelbeträge angesehen.
Artikel 8
(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b werden von
den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die
gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt
in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den
Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung
ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der
Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a
bis d der Kommission zur Verfügung.
(2) Unbeschadet der in Artikel 248 des EG-Vertrags und in Artikel 160c des Euratom-Vertrags
vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmässigkeit –
diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit
und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MWSt.-
und BSP- – und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 279 Buchstabe c des EG-Vertrags
sowie Artikel 183 Buchstabe c des Euratom-Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses
erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen
gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung
zu stellen und wann sie abzuführen sind.
Artikel 9
Die Kommission nimmt vor dem 1. Jänner 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems
vor und fügt dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei; sie berücksichtigt hierbei
alle relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung,
die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer und die
dem Vereinigten Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die
Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung des
Finanzierungsanteils gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören.
Artikel 10
(1) Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben und
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär
des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er
wird zum 1. Jänner 2002 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4, die zum 1. Jänner
2001 wirksam werden.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluss 94/728/EG, Euratom zum 1. Jänner 2002
aufgehoben. Verweise auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Absatz 8, den
Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen
Mittel der Gemeinschaften Absatz 9, den Beschluss 88/376/EWG, Euratom oder den
Beschluss 94/728/EG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu
verstehen.
b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom und 94/728/EG, Euratom sind
weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung
eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach
Jahr auf zwischen 50% bis 55% des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage
ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte
zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2000
anzuwenden.
c) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10% der Beträge ein, auf die in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b Bezug genommen wird und die bis zum 28. Februar
2001 von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zur Verfügung
gestellt werden sollten.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. Fabius
(1) ABl. C 274 E vom 28. 9. 1999, S 39.
(2) Stellungnahme vom 17. November 1999 (ABl. C 189 vom 7. 7. 2000, S 79).
(3) ABl. C 310 vom 28. 10. 1999, S 1.
(4) ABl. C 368 vom 20. 12. 1999, S 16.
(5) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58
vom 27. 2. 1998, S 1).
(6) ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S 9.
(7) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S 24.
(8) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S 19.
(9) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S 15. Beschluss aufgehoben durch den Beschluss 88/376/EWG,
Euratom.
Die Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses wurde am 2. August 2001 beim Generalsekretär
des Rates abgegeben. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 2002 in Kraft
getreten.