70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „5682 S“ durch den Ausdruck „412,93 €“ ersetzt.
2. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „233 S“ durch den Ausdruck „16,93 €“ ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck
ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „2969 S“ durch den Ausdruck „215,77 €“ und der Ausdruck „451 S“
durch den Ausdruck „32,78 €“ ersetzt.
5. Im § 12 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „auf volle Schillingbeträge“.
6. Im § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
7. Im § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 5 und 6“ ersetzt.
8. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des
§ 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden
Maßgaben zu erfolgen
1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte
Stichtag.
2.Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus
Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem
Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter
Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als
Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.
3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine
einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und
Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten
der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten
der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.
4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr
verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die
Sachbezugswerte zugrunde zu legen.“
9. § 13 Abs. 5 bis 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und
„(6)“.
10. Im neuen § 13 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 4 oder 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt, der
letzte Satz entfällt. Im neuen Abs. 6 wird der Ausdruck „im Ausland“ durch den Ausdruck „außerhalb der
Europäischen Währungsunion“ ersetzt.
11. Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „354 S“ durch den Ausdruck „25,73 €“, der Ausdruck „712 S“
durch den Ausdruck „51,74 €“ und der Ausdruck „1068 S“ durch den Ausdruck „77,61 €“ ersetzt.
12. § 15 entfällt.
13. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „451 S“ durch den Ausdruck „32,78 €“ ersetzt.
14. Im § 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „7471 S“ durch den Ausdruck „542,94 €“, der Ausdruck „11202 S“
durch den Ausdruck „814,08 €“, der Ausdruck „14939 S“ durch den Ausdruck „1085,66 €“, der
Ausdruck „18676 S“ durch den Ausdruck „1357,24 €“ und der Ausdruck „22403 S“ durch den Ausdruck
„1628,09 €“ ersetzt.
15. Im § 20 wird der Ausdruck „1667 S“ durch den Ausdruck „121,15 €“ ersetzt.
16. Im § 20a Abs. 1 wird der Ausdruck „252 S“ durch den Ausdruck „18,31 €“, der Ausdruck „401 S“
durch den Ausdruck „29,14 €“ und der Ausdruck „671 S“ durch den Ausdruck „48,76 €“ ersetzt.
17. Im § 22a wird der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7267,28 €“ ersetzt.
18. Im § 22b wird der Ausdruck „7000 S“ durch den Ausdruck „508,71 €“ und der Ausdruck „150000 S“
durch den Ausdruck „10900,93 €“ ersetzt.
19. § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der
Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2
auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in
einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe
leisten kann.“
20. § 25 entfällt.
21. § 29 Abs. 1 bis 4 lautet
„(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller
Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.
Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die
sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden
Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung)
eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des
Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist
jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine
besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die
Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit
erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern,
unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale
(§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine
Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen
Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem
die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider-
und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen
zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt,
besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30
Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der
Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
22. Im § 36 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage“ durch den Ausdruck
„Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine
Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung“ ersetzt.
23. Im § 36 Abs. 3 wird der Ausdruck „70 S“ durch den Ausdruck „5,09 €“ ersetzt.
24. Im § 42 Abs. 1 wird der Ausdruck „1026 S“ durch den Ausdruck „74,56 €“ und der Ausdruck
„2046 S“ durch den Ausdruck „148,69 €“ ersetzt.
25. Im § 42 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „(Waisenbeihilfe)“.
26. Im § 42 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „auf volle Schillingbeträge“.
27. § 43 lautet
„§ 43. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
28. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „1637 S“ durch den Ausdruck „118,97 €“, der Ausdruck „3003 S“
durch den Ausdruck „218,24 €“, der Ausdruck „1965 S“ durch den Ausdruck „142,80 €“ und der
Ausdruck „3601 S“ durch den Ausdruck „261,69 €“ ersetzt.
29. Im § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „7481 S“ durch den Ausdruck „543,67 €“, der Ausdruck „8923 S“
durch den Ausdruck „648,46 €“, der Ausdruck „7682 S“ durch den Ausdruck „558,27 €“ und der
Ausdruck „9316 S“ durch den Ausdruck „677,02 €“ ersetzt.
30. Im § 46 Abs. 3 wird der Ausdruck „2699 S“ durch den Ausdruck „196,14 €“ und der Ausdruck
„3772 S“ durch den Ausdruck „274,12 €“ ersetzt.
31. Im § 46 Abs. 5 wird der Ausdruck „70 S“ durch den Ausdruck „5,09 €“ und der Ausdruck „140 S“
durch den Ausdruck „10,17 €“ ersetzt.
32. Im § 46b Abs. 1 wird der Ausdruck „354 S“ durch den Ausdruck „25,73 €“, der Ausdruck „712 S“
durch den Ausdruck „51,74 €“, der Ausdruck „1068 S“ durch den Ausdruck „77,61 €“ und der Ausdruck
„zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe“ durch den Ausdruck „zur erhöhten Waisenrente“ ersetzt.
33. Im § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck „12880 S“ durch den Ausdruck „936,03 €“ ersetzt.
34. Im § 47 Abs. 4 und im § 48 Abs. 2 wird der Ausdruck „die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten
Kinder“ durch den Ausdruck „die waisenrentenberechtigten Kinder“ ersetzt.
35. Im § 51 Abs. 2 erster Satz und im § 52 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Beihilfen gemäß §§ 36
Abs. 2 sowie 43 Abs. 2 und 3“ jeweils durch den Ausdruck „Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ ersetzt.
36. Im § 52 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 4“ und der
Ausdruck „§ 13 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.
37. Dem § 55a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden
Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
38. Abschnitt XV des I. Hauptstückes samt Überschrift entfällt.
39. § 63 Abs. 2 lautet
„(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20,
20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1
zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.“
40. § 63 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge
unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
41. Dem § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des
§ 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
42. § 67 lautet
„§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld
bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge
unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
43. Im § 68 Z 2 wird der Ausdruck „Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2)“ durch den
Ausdruck „Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1)“ ersetzt.
44. Im § 74 Abs. 2 wird der Ausdruck „496 S“ durch den Ausdruck „36,05 €“ und der Ausdruck „95 S“
durch den Ausdruck „6,90 €“ ersetzt.
45. Im § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 4“ und der
Ausdruck „§ 13 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.
46. § 87 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder
einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.“
47. § 88 entfällt.
48. § 90 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
49. § 91a erster Satz lautet
„Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten
sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung
im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.“
50. § 95 entfällt.
51. § 97 sowie die Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ entfällt.
52. § 99 entfällt.
53. § 100 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen.“
54. Im § 113a wird im Abs. 2 der Ausdruck „2846 S“ durch den Ausdruck „206,83 €“ und im Abs. 7 der
Ausdruck „1950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1300 S“ durch den Ausdruck
„94,47 €“ ersetzt.
55. Dem § 113a werden folgende Abs. 8 bis 14 angefügt
„(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte
einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als
Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen
Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die
Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich
gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52
entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der
Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum
30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens
jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente
nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten
haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis
31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht
rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte
Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der
bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte
Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen
Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €).
Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im
gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach
diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der
Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische
Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende
Ausdruck „19700 S“ durch den Ausdruck „1431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene
Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck
„1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67500 S“ durch den Ausdruck
„4905,42 €“ und der Ausdruck „101300 S“ durch den Ausdruck „7361,76 €“ ersetzt.“
56. Im § 113b wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck
„600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck
„21,80 €“ ersetzt.
57. Dem § 115 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Es treten in Kraft
1. mit 1. Dezember 2001 § 113a Abs. 13;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 14 Abs. 1, 16
Abs. 1, 18 Abs. 4, 20, 20a Abs. 1, 22a, 22b, 24 Abs. 3 zweiter Satz, 29 Abs. 1 bis 4, 36 Abs. 1 bis
3, 42 Abs. 1, 2 und 3, 43, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, 46b Abs. 1, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2, 51
Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4, 55a Abs. 3, 63 Abs. 2, Abs. 3 zweiter
Satz und Abs. 6, 67, 68 Z 2, 74 Abs. 2, 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 zweiter Satz, 91a erster Satz, 100
Abs. 1 zweiter Satz und 113a Abs. 2, 7 bis 12 und Abs. 14 und 113b Abs. 1 und 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 13 Abs. 5 bis 7,
15, 25, des Abschnittes XV des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 88, 90 Abs. 3 letzter
Satz, 95, 97 sowie der Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ und des § 99.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 12/2001, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61,
62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß
anzuwenden.“
2. Im § 6 Z 5 wird der Ausdruck „8882915 Schilling“ durch den Ausdruck „645546,61 €“ und der
Ausdruck „1. Jänner 1991“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „531 S“ durch den Ausdruck „38,59 €“ und der Ausdruck „1. Jänner
1996“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
4. Im § 11 Abs. 5 wird der Ausdruck „11455 S“ durch den Ausdruck „832,47 €“, der Ausdruck „10365 S“
durch den Ausdruck „753,25 €“, der Ausdruck „14817 S“ durch den Ausdruck „1076,79 €“ und der
Ausdruck „1. Jänner 1996“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
5. Im § 11 Abs. 7 wird der Ausdruck „70 S“ durch den Ausdruck „5,09 €“ ersetzt.
6. § 11a Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im
§ 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß
Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei
sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
7. Dem § 11a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des
§ 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
8. Im § 12a Abs. 1 wird der Ausdruck „13256 S“ durch den Ausdruck „963,35 €“, der Ausdruck „5308 S“
durch den Ausdruck „385,75 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1978“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“
ersetzt.
9. Im § 13a Abs. 5 wird der Ausdruck „860 S“ durch den Ausdruck „62,50 €“ ersetzt.
10. Im § 13a Abs. 6 wird der Ausdruck „1290 S“ durch den Ausdruck „93,75 €“ und der Ausdruck
„10000 S“ durch den Ausdruck „726,73 €“ ersetzt.
11. Im § 13a Abs. 7 wird der Ausdruck „1290 S“ durch den Ausdruck „93,75 €“ ersetzt.
12. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „350 S“ durch den Ausdruck „25,44 €“ ersetzt.
13. Im § 14a Abs. 1 wird der Ausdruck „6000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.
14. Im § 14b Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „10000 S“ jeweils durch den Ausdruck „726,73 €“ ersetzt.
15. Im § 14c wird der Ausdruck „6000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.
16. § 16 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem
Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Berufungsfrist und der Einbringung der
Berufung und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge
einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, sinngemäß.“
17. Im § 17b wird der Ausdruck „1950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1300 S“
durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
18. Im § 17c wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck
„600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck
„21,80 €“ ersetzt.
19. Dem § 17c wird folgender § 17d angefügt
„§ 17d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte
Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen
Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €).
Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im
gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach
diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.“
20. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Es treten in Kraft
1. mit 1. Dezember 2001 § 17d;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5,
12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter
Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.“
Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 6 und 7 angefügt
„6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im
Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.“
2. § 1 Abs. 2 Z 12 bis 15 lauten
„12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer
Fahrgemeinschaft,
13. auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem
Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
14. auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort
oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde
Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen,
wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,
15. auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem
Heimweg.“
3. Im § 1 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 46d des
Wehrgesetzes 1990 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von
Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
(2b) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung
gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.“
4. Im § 4 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Witwen- und Waisenbeihilfe“ durch den Ausdruck „Witwenbeihilfe“
ersetzt.
5. § 6 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der
Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2
auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in
einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe
leisten kann.“
6. § 7 entfällt.
7. § 12 Abs. 1 bis 4 lautet
„(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ruht während einer mit voller
Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.
Eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich
aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden
Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung)
eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des
Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist
jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine
besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die
Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese
nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in
deren Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), ein Kleider- und Wäschepauschale
(§ 29a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, ein
Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung
verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu
leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung,
ein Kleider- und Wäschepauschale oder ein Erhöhungsbetrag für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen
Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die
Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30
Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der
Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
8. Im § 20 Z 3 wird der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7267,28 €“ ersetzt.
9. Im § 20a Z 1 wird der Ausdruck „7000 S“ durch den Ausdruck „508,71 €“ ersetzt.
10. § 24 Abs. 10 lautet
„(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge
unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
11. § 24b Abs. 1 dritter Satz lautet
„Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5
Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
12. § 24b Abs. 2 lautet
„(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2002 sind die Beträge 562,34 € und 2332,36 € zugrunde zu legen.“
13. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4“
ersetzt.
14. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des
§ 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen.
Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende
Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die
Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide
nicht mehr verfügbar sind.“
15. § 25 Abs. 4 bis 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“
und „(6)“. Im neuen Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt, der
letzte Satz entfällt. Im neuen Abs. 5 wird der Ausdruck „im Ausland“ durch den Ausdruck „außerhalb der
Europäischen Währungsunion“ ersetzt. Im neuen Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3 bis 8“ durch
den Ausdruck „Abs. 1 und 4“ ersetzt.
16. Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder“ durch
den Ausdruck „die waisenrentenberechtigten Kinder“ ersetzt.
17. § 32 letzter Satz lautet
„Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine
Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten.“
18. Im § 35 erster Satz wird der Ausdruck „Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage“ durch den Ausdruck „Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage,
ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung“ ersetzt.
19. § 42 lautet
„§ 42. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
20. Im § 46 entfällt der Ausdruck „zur erhöhten Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 2“ und der Beistrich vor
diesem Ausdruck.
21. § 46b Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002
und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1
zu vervielfachen.
(6) Die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf Beträge von
vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an
auf 10 Cent zu ergänzen.“
22. Dem § 46b wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des
§ 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
23. Im § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „monatlich 496 S“ durch den Ausdruck „monatlich 36,05 €“ und
der Ausdruck „monatlich 95 S“ durch den Ausdruck „monatlich 6,90 €“ ersetzt.
24. Im § 56 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 3“ und der
Ausdruck „§ 25 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.
25. Abschnitt XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift entfällt.
26. § 70 Abs. 1 lautet
„(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden
Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent
zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
27. § 72 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen.“
28. § 83 Abs. 1 lautet
„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber
oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen (§ 75) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei
einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer
militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese
Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde
eingebracht.“
29. § 84 entfällt.
30. § 86 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
31. § 87a Abs. 1 lautet
„(1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen
und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen
und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung
im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.“
32. § 90 entfällt.
33. § 92 lautet
„§ 92. Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer
Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs
Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit
der Auszahlung der Rente innezuhalten.“
34. Dem § 94 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden
Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
35. Im § 98a Abs. 6 wird der Ausdruck „1950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck
„1300 S“ durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
36. Dem § 98a werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt
„(7) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte
einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als
Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen
Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die
Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich
gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56
entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(8) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der
Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum
30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens
jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente
nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten
haben.
(9) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes
in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 42 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis
31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf
Waisenrente.
(10) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 62 bis 64 in der
bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(11) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte
Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im
gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S
(25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie
im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen
Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach
diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der
Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.“
37. Im § 98b wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck
„600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck
„21,80 €“ ersetzt.
38. Dem § 99 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 2 Z 12 bis Z 15, Abs. 2a und 2b;
2. mit 1. Dezember 2001 § 98a Abs. 11;
3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Abs. 2 Z 3, 6 Abs. 4 zweiter Satz, 12 Abs. 1 bis 4, 20 Z 3, 20a Z 1, 24
Abs. 10, 24b Abs. 1 dritter Satz, 24b Abs. 2, 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 6, 31 Abs. 2, 32
letzter Satz, 35 erster Satz, 42, 46, 46b Abs. 5, 6 und 9, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 4, 70 Abs. 1, 72
Abs. 1 zweiter Satz, 83 Abs. 1, 87a Abs. 1, 92, 94 Abs. 5, 98a Abs. 6 bis 10, 98b Abs. 1 und 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 7,
25 Abs. 4 bis 7, des Abschnittes XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 84, 86 Abs. 2
letzter Satz und 90.“
Artikel 4
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet
„1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG;“
2. Im § 2a Abs. 2 wird der geltende Ausdruck „12158 Schilling“ durch den Ausdruck „883,56 €“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72,
75, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 87a
Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 91 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des
§ 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
5. Im § 8b wird der Ausdruck „1950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1300 S“
durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
6. Im § 8c wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck „600 S“
durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ ersetzt.
7. Nach § 8c wird folgender § 8d eingefügt
„§ 8d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung
nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen
eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte
Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im
gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S
(25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie
im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen
Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach
diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.“
8. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Es treten in Kraft
1. mit 1. Dezember 2001 § 8d;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 2a Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4, 8b und 8c in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.“
Artikel 5
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 11/1999, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem
Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst
oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder
künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von
monatlich 2068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2963,23 €, sofern der
Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 €
für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2068,78 € die Einkommensgrenze.
Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls
beide Elternteile verstorben sind 1160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1372,14 €, falls
beide Elternteile verstorben sind 2068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf
Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge
von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen
nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die
Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.“
2. § 7 lautet
„§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die
Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2068,78 € zu
ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor
zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu
runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu
ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der
Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.“
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder
einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.“
4. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem
Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und,
gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die
Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von
der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben
die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten
und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.“
5. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„§ 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“
6. § 14 zweiter Satz lautet
„Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem
Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.“
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die §§ 3 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 10 Abs. 5 und 14 zweiter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes
Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz“
2. § 1 lautet
„§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern
Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder Hilfeleistungen
gemäß § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, beziehen, wird der Kriegsopfer-
und Behindertenfonds errichtet.“
3. Die Bezeichnung „Kriegsopferfonds“ in den §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 5 wird durch die Bezeichnung
„Kriegsopfer- und Behindertenfonds“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von
Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen
Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen
nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23
Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes),
Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes),
bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen
Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung
mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes
in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von
Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des
Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen.“
5. Der bisherige § 4a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Im § 4a wird folgender Abs. 1 eingefügt
„(1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für
Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung
gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.“
6. § 9 entfällt.
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt
„§ 10a. Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 1994 die Aufhebung des § 9;
2. mit 1. Jänner 2002 der Titel sowie die §§ 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 und 4a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/
1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für das Jahr
2001 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 mit dem Anpassungsfaktor
des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind
Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
2. § 1 Abs. 4 entfällt.
3. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung des § 1
Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz)
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. Kurztitel und Buchstabenkürzung des Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene
eingeführt wird, lauten: „(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)“
2. Im § 1 Z 2 wird der Ausdruck „in mittelost- oder osteuropäischen Staaten“ durch den Ausdruck „durch
mittelost- oder osteuropäische Staaten“ ersetzt.
3. § 1 Z 3 lautet
„3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich
befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen
und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten
angehalten wurden,“
4. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „200 S“ durch den Ausdruck „14,53 €“, der Ausdruck „300 S“ durch
den Ausdruck „21,8 €“, der Ausdruck „400 S“ durch den Ausdruck „29,07 €“ und der Ausdruck „500 S“
durch den Ausdruck „36,34 €“ ersetzt.
5. Die Überschrift zu § 10 lautet: „Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit“
6. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet
„(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig
1. für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,
der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;“
7. § 12 lautet
„§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz
wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch
besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung
1. Träger der Pensionsversicherung,
2. Bundespensionsamt sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
3. Österreichische Bundesbahnen,
4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.
Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch
besteht.
(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage
berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.“
8. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz
für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und den
Österreichischen Bundesbahnen weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an
den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen
Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen
für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.“
9. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag
bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem
Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger
weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht. Der Antragsteller hat die
Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.“
10. § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 23 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Die Straßenteile der B 41 Gmünder Straße von km 11,68 bis km 13,50 und von km 15,50 bis
km 18,19 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen
– mit Verordnung BGBl. Nr. 97/1984 bestimmten – Abschnitt „Dietmanns-Weitra“ für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B41/54-99 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich erklärt, dass sie die durch einstimmigen Beschluss europäischer Teilnehmerregierungen
am 13. April 1999 vorgeschlagene Verlängerung der Erklärung europäischer Regierungen
über die Produktionsphase der ARIANE-Träger Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1994 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr,
dh. bis Ende des Jahres 2001, in sinngemäßer Anwendung des Absatzes IV.2.a der Erklärung annimmt.
Die Annahme der Verlängerung wurde am 9. März 2001 dem Generaldirektor der ESA notifiziert.