70. Bundesgesetz: Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission
wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen
1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört
wurden;
2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die
nicht detoniert sind; und
3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen
der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der
Fonds hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus
folgenden Beiträgen zusammensetzen
1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen
Organe;
2. Zuwendungen von Staaten; und
3. andere Zuwendungen.
(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
§ 3. (1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2
und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern, die Zuwendungen gemäß § 2
Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission bzw. dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an
den Fonds abgeschlossen werden, erfolgen.
(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien des Fonds
erlassen.
(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.
§ 4. Die Kosten der Verwaltung des Fonds sind aus dem Fondsvermögen zu begleichen.
§ 5. Organe des Fonds sind die Geberversammlung (§ 6) und der Fondsvertreter (§ 8).
§ 6. Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1
Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere
1. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;
2. die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel
gemäß § 2 Abs. 1;
3. die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;
4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;
5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
7. die Entlastung des Fondsvertreters.
§ 7. (1) Der Geberversammlung gehören an
1. jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 geleistet
hat, sofern diese einen entsenden, und
2. der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein Stimmrecht zukommt.
(2) Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen tagt
die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der Donaukommission. In der Geschäftsordnung des
Fonds kann die Möglichkeit des Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.
(3) Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens die Hälfte
aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt werden, kann der Vorsitzende binnen einem
Monat nochmals eine Sitzung einberufen, für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.
§ 8. (1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt.
Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien
1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,
2. trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und
3. bestellt er Rechnungsprüfer.
(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person
ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 9. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu
verwenden.
(2) Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet, sofern er nicht bereits
zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der Geberversammlung aufgelöst wird. Ein
solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens
zwei Drittel der Zuwendungen an den Fonds vertreten.
(3) Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die Donaukommission
auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im Verhältnis der
geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.
§ 10. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes
für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999
wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung
§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Prüfungstermine
§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und
Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
§ 12. Klausurprüfung
§ 13. Mündliche Prüfung
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
§ 14. Klausurprüfung
§ 15. Mündliche Prüfung
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
§ 16. Klausurprüfung
§ 17. Mündliche Prüfung
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
§ 18. Klausurprüfung
§ 19. Mündliche Prüfung
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
§ 20. Klausurprüfung
§ 21. Mündliche Prüfung
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich
kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
§ 22. Klausurprüfung
§ 23. Mündliche Prüfung
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an
der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
§ 24. Klausurprüfung
§ 25. Mündliche Prüfung
8. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
§ 26. Vorprüfung
§ 27. Klausurprüfung
§ 28. Mündliche Prüfung
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und
Freizeitwirtschaft)
§ 29. Klausurprüfung
§ 30. Mündliche Prüfung
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
§ 31. Klausurprüfung
§ 32. Mündliche Prüfung
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
§ 33. Klausurprüfung
§ 34. Mündliche Prüfung
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
§ 35. Klausurprüfung
§ 36. Mündliche Prüfung
13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
§ 37. Klausurprüfung
§ 38. Mündliche Prüfung
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
§ 39. Klausurprüfung
§ 40. Mündliche Prüfung
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 41. Klausurprüfung
§ 42. Mündliche Prüfung
16. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und
Wirtschaft“)
§ 43. Vorprüfung
§ 44. Klausurprüfung
§ 45. Mündliche Prüfung
17. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“
§ 46. Klausurprüfung
§ 47. Mündliche Prüfung
18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
§ 48. Klausurprüfung
§ 49. Mündliche Prüfung
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
§ 50. Klausurprüfung
§ 51. Mündliche Prüfung
20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
§ 52. Klausurprüfung
§ 53. Mündliche Prüfung
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 54. Inkrafttreten
§ 55. Außerkrafttreten
§ 56. Übergangsbestimmung
Anlage Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen
mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen,
2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der
jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung,
die Diplomprüfung sowie die Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen,
Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet
darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand
zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche
Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen
nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand
nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen
Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,
Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,
einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlussprüfung bereits mit
Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst
1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der
Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder
2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als
Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der
abschließenden Prüfung zu verwenden.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten
Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen,
wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis
eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in
mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies
gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen und/oder praktischen Klausurarbeit
abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in
allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungstermine
§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die
Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in
den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen
vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben
die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der
vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der
letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten
Schulstufe stattzufinden;
3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4.
Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb
der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis
nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien
verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb
der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils
innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen
Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden
sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen
im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz
jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit
der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen
Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende
Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
1. „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und
2. „Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei
voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl
des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben
(Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt
werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten
vergeben werden.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt
wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters
schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu
beinhalten. Abs. 4 findet Anwendung.
(6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird,
ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten
Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen
praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in
einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis
spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen,
wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht
fertig gestellt werden kann.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen
Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder
Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
auszugehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die
fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen
Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
(4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis
spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen
Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der
mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände
(bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die
Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch
Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine
Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der
Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls
erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische
Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare
Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte
Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer
auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese
Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung
eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat
geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer
Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen
Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen
des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit
geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche
Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten
werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim
jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei
der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro
Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen
Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37
Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, in den
Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn
Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und
Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“ oder
b) eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen
und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen
Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen
und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten
oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts
zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ oder „Wirtschaftlich-
rechtliche Grundlagen“ (Zuteilungsgebiete).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von
höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den
letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet
wurden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von
höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den
letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet
wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die
zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b
gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Abs. 1 als
mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
1. eine vierstündige schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projektbezogene Facharbeit“ oder
2. eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
1. an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder „Installationsplanung“
oder „Fertigungstechnik“ oder „Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder einen
vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“
und
2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen
und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe
von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen,
wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.
(2) § 14 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zitierung „Z 1“ entfällt.
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
3. eine fünfunddreißigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“
und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Betriebswirtschaft“ oder
b) „Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand
„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung
und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“
oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismus und Marketing“ oder
b) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden,
wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches
mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde.
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 20. Die Klausurprüfung umfasst
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 21. Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismusgeographie“,
b) „Tourismus und Marketing“,
c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
d) „Verkehr und Reisebüro“ oder
e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich
kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und
Fachtheorie“ oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ an den dem
Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ oder „Grundlagen des Fachgebietes“
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen und
3. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“ oder
b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache
entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes „Angewandte Mathematik“
bzw. „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eines fachtheoretischen Pflichtgegenstandes
(Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten
beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit
im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ abzulegen. Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2
umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den
letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet
wurden.
(5) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen des Fachgebietes“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von
höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände)
des Lehrplanbereiches „Fachliche Grundlagen“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff
der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen
Pflichtgegenstände und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des 5. bis 8.
Semesters
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(7) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen
und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen
Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von
Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise
außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit
einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der
folgenden Prüfungsgebiete
aa) „Religion“,
bb) „Deutsch“,
cc) „Lebende Fremdsprache“,
dd) „Geschichte und politische Bildung“ bzw. „Geschichte“ bzw. „Geschichte und Sozialkunde“
oder
ee) „Wirtschaft und Recht“ bzw. „Rechtskunde und Politische Bildung“ bzw. „Wirtschaftliche
Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“,
b) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete
aa) „Deutsch“ oder
bb) „Lebende Fremdsprache“,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und lit. b sublit.
bb umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer
lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens
sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische
Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
„Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
„Diplomarbeit“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b gewählt hat.
(4) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff
von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest
in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2
sind und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8.
Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2
sind.
(5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen
und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet „Wirtschaft und Recht“
gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.
7. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an
der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und
3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) grafische und praktische Klausurarbeit
im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“
und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten
Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für
die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Zweite lebende Fremdsprache“,
d) „Geschichte und Kultur“,
e) „Wirtschaftsgeographie“,
f) „Biologie und Ökologie“,
g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
h) „Physik“,
i) „Chemie“,
j) „Kommunikation und Marketing“,
k) „Betriebswirtschaft“,
l) „Politische Bildung und Recht“ oder
m) „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemein bildendes Seminar“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“
des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand
„Textiltechnologie“ und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1
Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“
und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und l.
8. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 26. (1) Die Vorprüfung umfasst
1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung
und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Klausurprüfung
§ 27. Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und
Controlling“.
Mündliche Prüfung
§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Tourismusgeographie“,
g) „Politische Bildung und Recht“,
h) „Wirtschaftsinformatik“ oder
i) „Allgemein bildendes Seminar“,
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismus und Marketing“,
b) „Verkehr und Reisebüro“,
c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
d) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung
das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Tourismusgeographie“,
g) „Politische Bildung und Recht“,
h) „Wirtschaftsinformatik“ oder
i) „Allgemein bildendes Seminar“ und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismus und Marketing“,
b) „Verkehr und Reisebüro“,
c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
d) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten
Ausbildungsschwerpunkten
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung
das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Biologie und Ökologie“,
e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
f) „Tourismusgeographie“,
g) „Politische Bildung und Recht“,
h) „Wirtschaftsinformatik“ oder
i) „Allgemein bildendes Seminar“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 umfasst den
Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 3 Z 3 lit. h ist für Prüfungskandidaten
mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und
Freizeitwirtschaft)
Klausurprüfung
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten
1. eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“ oder
2. eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff
der fachtheoretischen und der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände
und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden
Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der letzten
vier Semester
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen
und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen
Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von
Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen,
wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische
Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
„Projekt“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
„Diplomarbeit“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 gewählt hat.
(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens
zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes
gemäß Abs. 1 Z 1 sind.
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
2. eine vierzigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“
und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Betriebswirtschaft“ oder
b) „Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand
„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ (mit
Bezeichnung der Fremdsprache),
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und
Controlling“ und
3. a) eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Food and Beverage“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Food and Beverage“
oder
b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Management für Tourismusorganisationen“
für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Management für Tourismusorganisationen“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen.
Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese
Fremdsprache.
Mündliche Prüfung
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Tourismus und Marketing“,
b) „Verkehr und Reisebüro“ oder
c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten
Ausbildungsschwerpunkten
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ (mit Bezeichnung
der Fremdsprache) und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den
Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen,
ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33
Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das
Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“
des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten
behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Teilbereiche „Projektarbeit“
sowie „Betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes
„Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
13. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“
und
3. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“
als fächerübergreifende Projektarbeit sowie
4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige
schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die
Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat
zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt
hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn
der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a
sublit. bb gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten
behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches
Kolloquium“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
d) „Englisches Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. b) oder „… Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. a;
mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im
Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht
wurde,
e) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
f) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
g) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
h) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37
Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
i) „Politische Bildung und Recht“,
j) „Volkswirtschaft“,
k) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von
zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand besucht wurde,
l) „Wirtschaftsinformatik“ oder
m) „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten
im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein
facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten
die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet „Englisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den
Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet „… Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand
„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder
den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den
facheinschlägigen Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet „Allgemeinbildendes
Seminar“ bzw. „Betriebswirtschaftliches Seminar“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“
gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet „Biologie, Ökologie und Warenlehre“ gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache“ und
2. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“
als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die
Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende
Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn
der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten
behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches
Kolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten
die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Mündliche Prüfung
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand
des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
16. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und
Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 43. (1) Die Vorprüfung umfasst
1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Küche“ und
2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des
Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Klausurprüfung
§ 44. Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Englisch“,
d) „Zweite lebende Fremdsprache“,
e) „Geschichte und Kultur“,
f) „Wirtschaftsgeographie“,
g) „Musikerziehung“,
h) „Bildnerische Erziehung“,
i) „Psychologie und Philosophie“,
j) „Biologie und Ökologie“,
k) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
l) „Chemie“,
m) „Physik“,
n) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
o) „Rechnungswesen“,
p) „Politische Bildung und Recht“,
q) „Ernährung“,
r) „Angewandte Betriebsorganisation“,
s) „Wirtschaftsinformatik“,
t) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“
oder
u) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand
im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der Prüfungsgebiete gemäß Z 2, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand
(gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen)
mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom
Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Z 2 für die mündliche Teilprüfung gewählt wurde.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten
Ausbildungsschwerpunkten
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung
das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44
Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“
und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Biologie und Ökologie“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
j) „Chemie“,
k) „Physik“,
l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
m) „Rechnungswesen“,
n) „Politische Bildung und Recht“,
o) „Ernährung“,
p) „Angewandte Betriebsorganisation“,
q) „Wirtschaftsinformatik“,
r) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“
oder
s) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand
im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 umfasst den
Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet „Ernährung“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt „Ernährungs- und Betriebswirtschaft“ nicht wählbar.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. q ist für Prüfungskandidaten
mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
(6) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß
Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.
17. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“
Klausurprüfung
§ 46. Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die
Klausurprüfung gewählt hat,
b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht
gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem
der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Kulturmanagement“ oder
b) „Tagungs- und Kongressmanagement“ und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Biologie und Ökologie“,
i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
j) „Chemie“,
k) „Physik“,
l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
m) „Rechnungswesen“,
n) „Politische Bildung und Recht“,
o) „Ernährung“,
p) „Wirtschaftsinformatik“ oder
q) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –
Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
Klausurprüfung
§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände
(Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein
Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den
Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich
a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
b) „Umweltchemie“,
c) „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
2. Ökonomischer Bereich
a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
c) „Rechnungswesen“,
d) „Wirtschaftsinformatik“,
e) „Politische Bildung und Recht“.
Mündliche Prüfung
§ 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48
Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“
und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls
nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens
vier Wochenstunden unterrichtet wurde
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Geschichte und Kultur“,
d) „Wirtschaftsgeographie“,
e) „Musikerziehung“,
f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
g) „Psychologie und Philosophie“,
h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
j) „Rechnungswesen“,
k) „Politische Bildung und Recht“,
l) „Wirtschaftsinformatik“ oder
m) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände
1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
2. „Umweltchemie“,
3. „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 50. (1) die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ (mit
Bezeichnung der Fremdsprache),
2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und
Controlling“ und
3. eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Food and Beverage“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen.
Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese
Fremdsprache.
Mündliche Prüfung
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
„Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“
1. eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der
folgenden Prüfungsgebiete
a) „Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
b) „Wirtschaftsinformatik“ und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten
Ausbildungsschwerpunkten
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Lebende Fremdsprache …“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
b) „Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder
c) „Wirtschaftsinformatik“ und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den
Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen,
ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50
Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das
Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist für Prüfungskandidaten
mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.
20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Projekt“ oder
b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände
sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst die fachtheoretischen
Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des
Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden
können.
Mündliche Prüfung
§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion“,
b) „Deutsch“,
c) „Lebende Fremdsprache“,
d) „Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs
Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
e) „Politische Bildung“ und
2. drei der in der Anlage für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen Teilprüfungen;
der Schulleiter kann bestimmen, dass eines der in der Anlage genannten Prüfungsgebiete durch
ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten
Pflichtgegenstand entspricht.
(2) Das Prüfungsgebiet „Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst den Pflichtgegenstand
„Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 54. Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit
Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
2. im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die
abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998,
einschließlich der einen Bestandteil der genannten Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit
Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 56. Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt des 2. Teiles genannten Schulen
können, wenn dies im Hinblick auf den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht
entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass hinsichtlich der Prüfungsgebiete
abweichend von § 54 die Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles (§ 14, § 15,
§ 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50) sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über
die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II
Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass
1. in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: „Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und
Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes,
das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der
letzten Schulstufe umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer
durchgeführt wurde, abgelegt werden.“,
2. in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat „§ 9 Abs. 6 Z 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1
Z 2“ ersetzt wird und
3. in § 50 das Zitat „§ 9 Abs. 6 Z 1“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1“ ersetzt wird.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 10. Dezember
1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 18/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation nachstehende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalte
1. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,
dass Rechtshilfe in Ergänzung zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen
Gründen in einem der folgenden Fälle abgelehnt werden kann
a) wenn die verdächtige oder einer strafbaren Handlung im ersuchenden Staat beschuldigte
Person im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder
in einem dritten Staat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder
wenn in dieser Hinsicht in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat eine
Gerichtsentscheidung erlassen wurde, den Fall nicht zu eröffnen oder das Verfahren, hinsichtlich
dessen das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, zu beenden;
b) wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung in Übereinstimmung mit dem Recht der
Russischen Föderation wegen des Ablaufs der Verjährung unmöglich geworden ist.
2. In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das
Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Beweiserhebungen abzulehnen, wenn die
betroffenen Personen von ihrem durch das Gesetz der Russischen Föderation gewährten Recht
Gebrauch machen, allgemein oder im besonderen Fall die Beweiserbringung zu verweigern.
3. In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das
Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von
Eigentum von den in lit. a, b und c des Absatzes 1 des genannten Artikels des Übereinkommens
vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass
Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das
Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass
die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihren Ersuchen um zeitweilige Überstellung
von in Haft befindlichen Personen zur Einvernahme als Zeuge oder zur Gegenüberstellung die
folgenden Angaben zur Verfügung stellen müssen
a) den vollständigen Namen der Person und, falls möglich, den Ort ihrer Haft;
b) eine Zusammenfassung der strafbaren Handlung, die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
c) die Umstände, die durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung geklärt werden sollen;
d) den Zeitraum, während dessen die Anwesenheit dieser Person im ersuchenden Staat erforderlich
ist.
6. In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,
dass Ersuchen um Durchbeförderung einer in Haft befindlichen Person an die Generalstaatsanwaltschaft
der Russischen Föderation zu richten sind.
7. In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische
Föderation, dass bei der Leistung von Rechtshilfe in Übereinstimmung mit Artikel 3, 4 und 5 des
Übereinkommens die festgelegten Behörden der Vertragsstaaten verkehren mit
– dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation – in Angelegenheiten justitieller Tätigkeiten
des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation, und dem Justizministerium der
Russischen Föderation – in Angelegenheiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der anderen
Gerichte;
– dem Innenministerium der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die
nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die
Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von
Dienststellen des Innenministeriums der Russischen Föderation beziehen;
– dem Föderalen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen,
die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen
und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit
Zuständigkeit des Föderalen Sicherheitsdienstes beziehen;
– die Steuerinspektion der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die
nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die
Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von
Dienststellen der Föderalen Steuerinspektion beziehen;
– der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation – in allen anderen Fällen.
In Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates an die Justizbehörden der Russischen Föderation, die im Vorbehalt zu
Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt worden sind, gerichtet werden. Eine Abschrift des
Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig an die dafür zuständige Zentralbehörde zu senden.
Die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Ersuchen sind an das Justizministerium
der Russischen Föderation oder an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen
Föderation zu richten.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen
Föderation werden die Möglichkeit der Anwendung der Verfahrensgesetze des ersuchenden
ausländischen Staates bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwägen, wenn diese mit
dem Gesetz der russischen Föderation vereinbar sind, sofern die Behörde, die das Rechtshilfeersuchen
gestellt hat, darum ersucht.
8. Die Russische Föderation erklärt, dass die an die Russische Föderation gerichteten Rechtshilfeersuchen
und die beigefügten Schriftstücke in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des
Übereinkommens mit den Übersetzungen in die Russische Sprache versehen sein müssen.
9. Die Russische Föderation erklärt, dass die Russische Föderation in Übereinstimmung mit
Artikel 22 des Übereinkommens die anderen Vertragsstaaten über die der Verurteilungen ihrer
Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur im
Hinblick auf Informationen, die nach den Gesetzen der Russischen Föderation als amtlich anerkannt
sind, benachrichtigen wird.
10. Die Russische Föderation erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und
Dienststellen der Staatsanwaltschaften nach Artikel 24 des Übereinkommens als Justizbehörden
der Russischen Föderation zu betrachten sind.
Erklärungen
1. Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 des
Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die eine unausweichliche Verantwortlichkeit
für die unter das Übereinkommen fallenden Verbrechen sicherstellt.
2. Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass das Gesetz der Russischen Föderation
nicht das Konzept der „politischen strafbaren Handlung“ enthält. In allen Fällen, in denen über
die Leistung von Rechtshilfe zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden
Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang
mit politischen strafbaren Handlungen“ betrachten
a) die in den Artikeln II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(1948), in den Artikeln II und III des Übereinkommens zur Unterdrückung und
Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens
gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
b) die in Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 des Genfer Abkommens zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten
Kräfte zur See (1949), in Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der
Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von
Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949), in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte (1977) und in Artikel 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
(1977) beschriebenen Verbrechen;
c) die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher
gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des oben
genannten Übereinkommens von 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;
d) die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen
völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (1973) beschriebenen Verbrechen;
e) die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;
f) die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen
strafbaren Handlungen;
g) die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den erlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;
h) andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation
als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.