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70. Bundesgesetz: Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission

wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen

1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört

wurden;

2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die

nicht detoniert sind; und

3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen

der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der

Fonds hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus

folgenden Beiträgen zusammensetzen

1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen

Organe;

2. Zuwendungen von Staaten; und

3. andere Zuwendungen.

(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von

der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

§ 3. (1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2

und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern, die Zuwendungen gemäß § 2

Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission bzw. dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an

den Fonds abgeschlossen werden, erfolgen.

(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien des Fonds

erlassen.

(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.

§ 4. Die Kosten der Verwaltung des Fonds sind aus dem Fondsvermögen zu begleichen.

§ 5. Organe des Fonds sind die Geberversammlung (§ 6) und der Fondsvertreter (§ 8).

§ 6. Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1

Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere

1. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;

2. die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel

gemäß § 2 Abs. 1;

3. die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;

4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;

5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und

7. die Entlastung des Fondsvertreters.

§ 7. (1) Der Geberversammlung gehören an

1. jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 geleistet

hat, sofern diese einen entsenden, und

2. der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein Stimmrecht zukommt.

(2) Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen tagt

die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der Donaukommission. In der Geschäftsordnung des

Fonds kann die Möglichkeit des Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.

(3) Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens die Hälfte

aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt werden, kann der Vorsitzende binnen einem

Monat nochmals eine Sitzung einberufen, für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.

§ 8. (1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt.

Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien

1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,

2. trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und

3. bestellt er Rechnungsprüfer.

(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person

ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung

geregelt.

§ 9. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu

verwenden.

(2) Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet, sofern er nicht bereits

zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der Geberversammlung aufgelöst wird. Ein

solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens

zwei Drittel der Zuwendungen an den Fonds vertreten.

(3) Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die Donaukommission

auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im Verhältnis der

geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.

§ 10. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

BGBlPdf 70. Verordnung: Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes

für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999

wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung

§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 7. Prüfungstermine

§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und

Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

§ 12. Klausurprüfung

§ 13. Mündliche Prüfung

2. Abschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

§ 14. Klausurprüfung

§ 15. Mündliche Prüfung

3. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

§ 16. Klausurprüfung

§ 17. Mündliche Prüfung

4. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

§ 18. Klausurprüfung

§ 19. Mündliche Prüfung

5. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

§ 20. Klausurprüfung

§ 21. Mündliche Prüfung

6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich

kunstgewerblichen) Lehranstalten

(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für

künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

§ 22. Klausurprüfung

§ 23. Mündliche Prüfung

7. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an

der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

§ 24. Klausurprüfung

§ 25. Mündliche Prüfung

8. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

§ 26. Vorprüfung

§ 27. Klausurprüfung

§ 28. Mündliche Prüfung

9. Abschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs

(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und

Freizeitwirtschaft)

§ 29. Klausurprüfung

§ 30. Mündliche Prüfung

10. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik

§ 31. Klausurprüfung

§ 32. Mündliche Prüfung

11. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft

§ 33. Klausurprüfung

§ 34. Mündliche Prüfung

12. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule

§ 35. Klausurprüfung

§ 36. Mündliche Prüfung

13. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

§ 37. Klausurprüfung

§ 38. Mündliche Prüfung

14. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

§ 39. Klausurprüfung

§ 40. Mündliche Prüfung

15. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

§ 41. Klausurprüfung

§ 42. Mündliche Prüfung

16. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und

Wirtschaft“)

§ 43. Vorprüfung

§ 44. Klausurprüfung

§ 45. Mündliche Prüfung

17. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“

§ 46. Klausurprüfung

§ 47. Mündliche Prüfung

18. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“

§ 48. Klausurprüfung

§ 49. Mündliche Prüfung

19. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

§ 50. Klausurprüfung

§ 51. Mündliche Prüfung

20. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

§ 52. Klausurprüfung

§ 53. Mündliche Prüfung

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 54. Inkrafttreten

§ 55. Außerkrafttreten

§ 56. Übergangsbestimmung

Anlage Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen

mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt

1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung,

geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen,

2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der

jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung,

die Diplomprüfung sowie die Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.

Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen,

Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet

darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand

zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche

Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen

nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand

nicht besucht wurde.

(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen

Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form,

Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,

einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlussprüfung bereits mit

Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der

Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder

2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als

Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der

abschließenden Prüfung zu verwenden.

Jahres- bzw. Semesterprüfung

§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen

Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung

1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten

Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder

2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen,

wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis

eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in

mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.

(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies

gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen und/oder praktischen Klausurarbeit

abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.

Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in

allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.

Prüfungstermine

§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die

Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in

den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen

vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;

2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben

die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der

vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der

letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten

Schulstufe stattzufinden;

3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4.

Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb

der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.

(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis

nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien

verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb

der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils

innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen

Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden

sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen

im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz

jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit

der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen

Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende

Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.

(3) In den Prüfungsgebieten

1. „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und

2. „Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt

hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei

voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl

des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.

(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben

(Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt

werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten

vergeben werden.

(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt

wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters

schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu

beinhalten. Abs. 4 findet Anwendung.

(6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird,

ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten

Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen

praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in

einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis

spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen,

wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht

fertig gestellt werden kann.

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder

1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen

Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder

Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung

auszugehen.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die

fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen

Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.

(4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis

spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen

Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.

Durchführung der abschließenden Prüfung

§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der

mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände

(bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die

Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch

Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine

Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der

Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls

erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische

Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare

Ausarbeitungen sind anzuschließen.

(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte

Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer

auszuhändigen.

(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese

Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung

eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat

geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer

Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen

Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen

des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit

geprüft werden.

(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche

Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten

werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim

jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei

der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.

(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro

Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen

Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37

Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, in den

Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn

Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.

2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und

Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“ oder

b) eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen

und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen

Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen

und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten

oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts

zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ und

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ oder „Wirtschaftlich-

rechtliche Grundlagen“ (Zuteilungsgebiete).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von

höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den

letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet

wurden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von

höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den

letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet

wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den

Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die

zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier

Wochenstunden unterrichtet wurden.

(5) Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b

gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Abs. 1 als

mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.

2. Abschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Klausurprüfung

§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

1. eine vierstündige schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projektbezogene Facharbeit“ oder

2. eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1. an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder „Installationsplanung“

oder „Fertigungstechnik“ oder „Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder einen

vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“

und

2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen

und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe

von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen,

wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im

Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.

(2) § 14 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zitierung „Z 1“ entfällt.

3. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

Klausurprüfung

§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und

3. eine fünfunddreißigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“

und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Betriebswirtschaft“ oder

b) „Textiltechnologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand

„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

4. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

Klausurprüfung

§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung

und -organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Mündliche Prüfung

§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“

oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismus und Marketing“ oder

b) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden,

wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches

mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde.

5. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

Klausurprüfung

§ 20. Die Klausurprüfung umfasst

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 21. Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a)im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismusgeographie“,

b) „Tourismus und Marketing“,

c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

d) „Verkehr und Reisebüro“ oder

e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich

kunstgewerblichen) Lehranstalten

(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für

künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

Klausurprüfung

§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und

Fachtheorie“ oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ an den dem

Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des

Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ oder „Grundlagen des Fachgebietes“

an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen und

3. nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“ oder

b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des

Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache

entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes „Angewandte Mathematik“

bzw. „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eines fachtheoretischen Pflichtgegenstandes

(Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten

beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.

(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit

im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ abzulegen. Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2

umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen

(Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den

letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet

wurden.

(5) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen des Fachgebietes“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von

höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände)

des Lehrplanbereiches „Fachliche Grundlagen“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff

der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen

Pflichtgegenstände und

2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des 5. bis 8.

Semesters

der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(7) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen

und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen

Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von

Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise

außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit

einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der

folgenden Prüfungsgebiete

aa) „Religion“,

bb) „Deutsch“,

cc) „Lebende Fremdsprache“,

dd) „Geschichte und politische Bildung“ bzw. „Geschichte“ bzw. „Geschichte und Sozialkunde“

oder

ee) „Wirtschaft und Recht“ bzw. „Rechtskunde und Politische Bildung“ bzw. „Wirtschaftliche

Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“,

b) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete

aa) „Deutsch“ oder

bb) „Lebende Fremdsprache“,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und lit. b sublit.

bb umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer

lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens

sechs Wochenstunden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische

Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet

„Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder

2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet

„Diplomarbeit“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b gewählt hat.

(4) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff

von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest

in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden

unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2

sind und

2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8.

Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2

sind.

(5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen

und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet „Wirtschaft und Recht“

gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.

7. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an

der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Klausurprüfung

§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und

3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) grafische und praktische Klausurarbeit

im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“

und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und

2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten

Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für

die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Zweite lebende Fremdsprache“,

d) „Geschichte und Kultur“,

e) „Wirtschaftsgeographie“,

f) „Biologie und Ökologie“,

g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

h) „Physik“,

i) „Chemie“,

j) „Kommunikation und Marketing“,

k) „Betriebswirtschaft“,

l) „Politische Bildung und Recht“ oder

m) „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemein bildendes Seminar“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“

des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten

den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand

„Textiltechnologie“ und

2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen

Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.

(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1

Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“

und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und l.

8. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Vorprüfung

§ 26. (1) Die Vorprüfung umfasst

1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung

und -organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Klausurprüfung

§ 27. Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und

Controlling“.

Mündliche Prüfung

§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt

„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Tourismusgeographie“,

g) „Politische Bildung und Recht“,

h) „Wirtschaftsinformatik“ oder

i) „Allgemein bildendes Seminar“,

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismus und Marketing“,

b) „Verkehr und Reisebüro“,

c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder

d) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung

das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Tourismusgeographie“,

g) „Politische Bildung und Recht“,

h) „Wirtschaftsinformatik“ oder

i) „Allgemein bildendes Seminar“ und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismus und Marketing“,

b) „Verkehr und Reisebüro“,

c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder

d) „Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 und 2 genannten

Ausbildungsschwerpunkten

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung

das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Biologie und Ökologie“,

e) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

f) „Tourismusgeographie“,

g) „Politische Bildung und Recht“,

h) „Wirtschaftsinformatik“ oder

i) „Allgemein bildendes Seminar“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 umfasst den

Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 3 Z 3 lit. h ist für Prüfungskandidaten

mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.

9. Abschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs

(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Kolleg für Tourismus und

Freizeitwirtschaft)

Klausurprüfung

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

1. eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“ oder

2. eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff

der fachtheoretischen und der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände

und

2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden

Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der letzten

vier Semester

der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(3) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen

und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen

Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von

Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen,

wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Mündliche Prüfung

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische

Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet

„Projekt“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder

2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet

„Diplomarbeit“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 gewählt hat.

(3) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens

zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes

gemäß Abs. 1 Z 1 sind.

10. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik

Klausurprüfung

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und

2. eine vierzigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“

und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Mündliche Prüfung

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Betriebswirtschaft“ oder

b) „Textiltechnologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand

„Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

11. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft

Klausurprüfung

§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ (mit

Bezeichnung der Fremdsprache),

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und

Controlling“ und

3. a) eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Food and Beverage“ für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Food and Beverage“

oder

b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Management für Tourismusorganisationen“

für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung „Management für Tourismusorganisationen“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des

Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen.

Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese

Fremdsprache.

Mündliche Prüfung

§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt

„Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismus und Marketing“,

b) „Verkehr und Reisebüro“ oder

c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten

Ausbildungsschwerpunkten

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ (mit Bezeichnung

der Fremdsprache) und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den

Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 2 Z 1 umfasst nach Wahl des

Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen,

ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33

Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das

Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

12. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“

des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten

behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Teilbereiche „Projektarbeit“

sowie „Betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes

„Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

13. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

Klausurprüfung

§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),

bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder

cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder

b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und

eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“

und

3. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“

als fächerübergreifende Projektarbeit sowie

4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige

schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die

Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat

zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt

hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn

der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a

sublit. bb gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten

behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches

Kolloquium“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),

d) „Englisches Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. b) oder „… Kolloquium“ (im Fall der Z 1 lit. a;

mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom Prüfungskandidaten im

Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger

Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht

wurde,

e) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,

f) „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,

g) „Biologie, Ökologie und Warenlehre“,

h) „Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37

Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,

i) „Politische Bildung und Recht“,

j) „Volkswirtschaft“,

k) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von

zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger

Freigegenstand besucht wurde,

l) „Wirtschaftsinformatik“ oder

m) „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten

im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein

facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den

Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten

die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Englisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den

Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.

(4) Das Prüfungsgebiet „… Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst den Pflichtgegenstand

„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder

den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den

facheinschlägigen Freigegenstand.

(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet „Allgemeinbildendes

Seminar“ bzw. „Betriebswirtschaftliches Seminar“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.

(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet „Geographie (Wirtschaftsgeographie)“

gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet „Biologie, Ökologie und Warenlehre“ gemäß

Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.

14. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

Klausurprüfung

§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im

Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache

einschließlich Wirtschaftssprache“ und

2. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“

als fächerübergreifende Projektarbeit.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die

Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat

gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende

Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn

der Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten

behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches

Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den

Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten

die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.

15. Abschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Klausurprüfung

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

Mündliche Prüfung

§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand

des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

16. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und

Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 43. (1) Die Vorprüfung umfasst

1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Küche“ und

2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Teilbereich „Küchenführung“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Servierkunde“ des

Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Klausurprüfung

§ 44. Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt

„Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“,

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Englisch“,

d) „Zweite lebende Fremdsprache“,

e) „Geschichte und Kultur“,

f) „Wirtschaftsgeographie“,

g) „Musikerziehung“,

h) „Bildnerische Erziehung“,

i) „Psychologie und Philosophie“,

j) „Biologie und Ökologie“,

k) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

l) „Chemie“,

m) „Physik“,

n) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

o) „Rechnungswesen“,

p) „Politische Bildung und Recht“,

q) „Ernährung“,

r) „Angewandte Betriebsorganisation“,

s) „Wirtschaftsinformatik“,

t) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“

oder

u) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand

im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und

3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der Prüfungsgebiete gemäß Z 2, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand

(gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen)

mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom

Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Z 2 für die mündliche Teilprüfung gewählt wurde.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten

Ausbildungsschwerpunkten

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung

das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44

Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“

und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Biologie und Ökologie“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

j) „Chemie“,

k) „Physik“,

l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

m) „Rechnungswesen“,

n) „Politische Bildung und Recht“,

o) „Ernährung“,

p) „Angewandte Betriebsorganisation“,

q) „Wirtschaftsinformatik“,

r) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“

oder

s) „Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand

im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 umfasst den

Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(4) Das Prüfungsgebiet „Ernährung“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für Prüfungskandidaten mit

Ausbildungsschwerpunkt „Ernährungs- und Betriebswirtschaft“ nicht wählbar.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 3 lit. q ist für Prüfungskandidaten

mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.

(6) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß

Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.

17. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“

Klausurprüfung

§ 46. Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Mündliche Prüfung

§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die

Klausurprüfung gewählt hat,

b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht

gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder

c) „Dritte lebende Fremdsprache“,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Kulturmanagement“ oder

b) „Tagungs- und Kongressmanagement“ und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Biologie und Ökologie“,

i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

j) „Chemie“,

k) „Physik“,

l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

m) „Rechnungswesen“,

n) „Politische Bildung und Recht“,

o) „Ernährung“,

p) „Wirtschaftsinformatik“ oder

q) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.

18. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe –

Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“

Klausurprüfung

§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

„Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und

3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände

(Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein

Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den

Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.

1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich

a) „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,

b) „Umweltchemie“,

c) „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,

d) „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,

e) „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und

2. Ökonomischer Bereich

a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

b) „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,

c) „Rechnungswesen“,

d) „Wirtschaftsinformatik“,

e) „Politische Bildung und Recht“.

Mündliche Prüfung

§ 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung

a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 48

Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“

und

3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls

nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens

vier Wochenstunden unterrichtet wurde

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Geschichte und Kultur“,

d) „Wirtschaftsgeographie“,

e) „Musikerziehung“,

f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,

g) „Psychologie und Philosophie“,

h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,

i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,

j) „Rechnungswesen“,

k) „Politische Bildung und Recht“,

l) „Wirtschaftsinformatik“ oder

m) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemein bildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des

Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände

1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,

2. „Umweltchemie“,

3. „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,

4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,

5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder

6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.

19. Abschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

Klausurprüfung

§ 50. (1) die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ (mit

Bezeichnung der Fremdsprache),

2.eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und

Controlling“ und

3. eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Food and Beverage“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des

Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen.

Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese

Fremdsprache.

Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt

„Lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“

1. eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der

folgenden Prüfungsgebiete

a) „Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder

b) „Wirtschaftsinformatik“ und

2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit anderen als in Abs. 1 genannten

Ausbildungsschwerpunkten

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Lebende Fremdsprache …“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache),

b) „Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)“ oder

c) „Wirtschaftsinformatik“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfasst den

Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache …“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a umfasst nach Wahl des

Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache(n)“ unterrichteten Fremdsprachen,

ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50

Abs. 1 Z 1 gewählt wurde. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das

Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist für Prüfungskandidaten

mit Ausbildungsschwerpunkt „Medieninformatik“ nicht wählbar.

20. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

Klausurprüfung

§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2. nach Wahl des Prüfungskandidaten

a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Projekt“ oder

b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände

sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.

(3) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst die fachtheoretischen

Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen

Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des

Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden

können.

Mündliche Prüfung

§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Religion“,

b) „Deutsch“,

c) „Lebende Fremdsprache“,

d) „Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs

Wochenstunden unterrichtet wurde, oder

e) „Politische Bildung“ und

2. drei der in der Anlage für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen Teilprüfungen;

der Schulleiter kann bestimmen, dass eines der in der Anlage genannten Prüfungsgebiete durch

ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen

Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten

Pflichtgegenstand entspricht.

(2) Das Prüfungsgebiet „Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst den Pflichtgegenstand

„Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 54. Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser Verordnung tritt wie folgt in Kraft

1. der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50, § 51) treten mit 1. September 2000 mit

Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft,

2. im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit 1. April 2000 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 116/1998,

einschließlich der einen Bestandteil der genannten Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit

Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 56. Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt des 2. Teiles genannten Schulen

können, wenn dies im Hinblick auf den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht

entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass hinsichtlich der Prüfungsgebiete

abweichend von § 54 die Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles (§ 14, § 15,

§ 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50) sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über

die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II

Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass

1. in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: „Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und

Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes,

das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der

letzten Schulstufe umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer

durchgeführt wurde, abgelegt werden.“,

2. in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat „§ 9 Abs. 6 Z 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1

Z 2“ ersetzt wird und

3. in § 50 das Zitat „§ 9 Abs. 6 Z 1“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1“ ersetzt wird.

BGBlPdf 70. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 10. Dezember

1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 18/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation nachstehende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte

1. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,

dass Rechtshilfe in Ergänzung zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen

Gründen in einem der folgenden Fälle abgelehnt werden kann

a) wenn die verdächtige oder einer strafbaren Handlung im ersuchenden Staat beschuldigte

Person im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder

in einem dritten Staat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder

wenn in dieser Hinsicht in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat eine

Gerichtsentscheidung erlassen wurde, den Fall nicht zu eröffnen oder das Verfahren, hinsichtlich

dessen das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, zu beenden;

b) wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung in Übereinstimmung mit dem Recht der

Russischen Föderation wegen des Ablaufs der Verjährung unmöglich geworden ist.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das

Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Beweiserhebungen abzulehnen, wenn die

betroffenen Personen von ihrem durch das Gesetz der Russischen Föderation gewährten Recht

Gebrauch machen, allgemein oder im besonderen Fall die Beweiserbringung zu verweigern.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das

Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von

Eigentum von den in lit. a, b und c des Absatzes 1 des genannten Artikels des Übereinkommens

vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass

Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das

Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass

die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihren Ersuchen um zeitweilige Überstellung

von in Haft befindlichen Personen zur Einvernahme als Zeuge oder zur Gegenüberstellung die

folgenden Angaben zur Verfügung stellen müssen

a) den vollständigen Namen der Person und, falls möglich, den Ort ihrer Haft;

b) eine Zusammenfassung der strafbaren Handlung, die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

c) die Umstände, die durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung geklärt werden sollen;

d) den Zeitraum, während dessen die Anwesenheit dieser Person im ersuchenden Staat erforderlich

ist.

6. In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,

dass Ersuchen um Durchbeförderung einer in Haft befindlichen Person an die Generalstaatsanwaltschaft

der Russischen Föderation zu richten sind.

7. In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische

Föderation, dass bei der Leistung von Rechtshilfe in Übereinstimmung mit Artikel 3, 4 und 5 des

Übereinkommens die festgelegten Behörden der Vertragsstaaten verkehren mit

– dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation – in Angelegenheiten justitieller Tätigkeiten

des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation, und dem Justizministerium der

Russischen Föderation – in Angelegenheiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der anderen

Gerichte;

– dem Innenministerium der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die

nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die

Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von

Dienststellen des Innenministeriums der Russischen Föderation beziehen;

– dem Föderalen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen,

die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen

und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit

Zuständigkeit des Föderalen Sicherheitsdienstes beziehen;

– die Steuerinspektion der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die

nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die

Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von

Dienststellen der Föderalen Steuerinspektion beziehen;

– der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation – in allen anderen Fällen.

In Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar von den Justizbehörden des

ersuchenden Staates an die Justizbehörden der Russischen Föderation, die im Vorbehalt zu

Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt worden sind, gerichtet werden. Eine Abschrift des

Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig an die dafür zuständige Zentralbehörde zu senden.

Die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Ersuchen sind an das Justizministerium

der Russischen Föderation oder an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen

Föderation zu richten.

Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen

Föderation werden die Möglichkeit der Anwendung der Verfahrensgesetze des ersuchenden

ausländischen Staates bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwägen, wenn diese mit

dem Gesetz der russischen Föderation vereinbar sind, sofern die Behörde, die das Rechtshilfeersuchen

gestellt hat, darum ersucht.

8. Die Russische Föderation erklärt, dass die an die Russische Föderation gerichteten Rechtshilfeersuchen

und die beigefügten Schriftstücke in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des

Übereinkommens mit den Übersetzungen in die Russische Sprache versehen sein müssen.

9. Die Russische Föderation erklärt, dass die Russische Föderation in Übereinstimmung mit

Artikel 22 des Übereinkommens die anderen Vertragsstaaten über die der Verurteilungen ihrer

Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur im

Hinblick auf Informationen, die nach den Gesetzen der Russischen Föderation als amtlich anerkannt

sind, benachrichtigen wird.

10. Die Russische Föderation erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und

Dienststellen der Staatsanwaltschaften nach Artikel 24 des Übereinkommens als Justizbehörden

der Russischen Föderation zu betrachten sind.

Erklärungen

1. Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 des

Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die eine unausweichliche Verantwortlichkeit

für die unter das Übereinkommen fallenden Verbrechen sicherstellt.

2. Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass das Gesetz der Russischen Föderation

nicht das Konzept der „politischen strafbaren Handlung“ enthält. In allen Fällen, in denen über

die Leistung von Rechtshilfe zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden

Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang

mit politischen strafbaren Handlungen“ betrachten

a) die in den Artikeln II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

(1948), in den Artikeln II und III des Übereinkommens zur Unterdrückung und

Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens

gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

b) die in Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und

Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 des Genfer Abkommens zur

Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten

Kräfte zur See (1949), in Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der

Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von

Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949), in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer

Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter

Konflikte (1977) und in Artikel 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen

vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte

(1977) beschriebenen Verbrechen;

c) die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

(1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher

gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des oben

genannten Übereinkommens von 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;

d) die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen

völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (1973) beschriebenen Verbrechen;

e) die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;

f) die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen

strafbaren Handlungen;

g) die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den erlaubten Verkehr mit Suchtstoffen

und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;

h) andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation

als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.

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