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70_1999 AT

70. Bundesgesetz: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

§ 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 6. Einsatz der Bediensteten

§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 8. Koordination

§ 9. Überlassung

§ 10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 12. Information

§ 13. Anhörung und Beteiligung

§ 14. Unterweisung

§ 15. Pflichten der Bediensteten

§ 16. Aufzeichnung und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

§ 17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

§ 18. Verordnungen

2. Abschnitt

Arbeitsstätten

§ 19. Anwendungsbereich

§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten

§ 21. Arbeitsstätten in Gebäuden

§ 22. Arbeitsräume

§ 23. Sonstige Betriebsräume

§ 24. Arbeitsstätten im Freien

§ 25. Brandschutz und Explosionsschutz

§ 26. Erste Hilfe

§ 27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§ 29. Wohnräume

§ 30. Nichtraucherschutz

§ 31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten

3. Abschnitt

Arbeitsmittel

§ 33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§ 34. Aufstellung von Arbeitsmitteln

§ 35. Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 36. Gefährliche Arbeitsmittel

§ 37. Prüfung von Arbeitsmitteln

§ 38. Wartung von Arbeitsmitteln

§ 39. Verordnungen über Arbeitsmittel

4. Abschnitt

Arbeitsstoffe

§ 40. Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 41. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 42. Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 45. Grenzwerte

§ 46. Messungen

§ 47. Verzeichnis der Bediensteten

§ 48. Verordnungen über Arbeitsstoffe

5. Abschnitt

Gesundheitsüberwachung

§ 49. Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 51. Sonstige besondere Untersuchungen

§ 52. Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 53. Überprüfung der Beurteilung

§ 54. Entscheidung über die gesundheitliche Eignung

§ 55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

§ 56. Ermächtigung der Ärzte

§ 57. Kosten der Untersuchungen

§ 58. Dienstgeberpflichten

§ 59. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

6. Abschnitt

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§ 61. Arbeitsplätze

§ 62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§ 63. Nachweis der Fachkenntnisse

§ 64. Handhabung von Lasten

§ 65. Lärm

§ 66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 67. Bildschirmarbeitsplätze

§ 68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 69. Persönliche Schutzausrüstung

§ 70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 71. Arbeitskleidung

§ 72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

7. Abschnitt

Präventivdienste

§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 75. Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§ 76. Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78. Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 79. Gemeinsame Bestimmungen

§ 80. Aufzeichnungen und Berichte

§ 81. Zusammenarbeit

§ 82. Meldung von Mißständen

§ 83. Abberufung

§ 84. Arbeitsschutzausschuß

§ 85. Verordnungen über Präventivdienste

8. Abschnitt

Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

§ 86. Verantwortlichkeit

§ 87. Ausnahmen

§ 88. Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 89. Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 90. Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 91. Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 92. Berichte

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 93. Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

§ 94. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§ 95. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 96. Brandschutz und Erste Hilfe

§ 97. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 98. Arbeitsmittel

§ 99. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 100. Gesundheitsüberwachung

§ 101. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 102. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der

Arbeitsschutzausschüsse

§ 103. Aufhebung von Vorschriften

§ 104. Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

10. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 105. Verweisungen

§ 106. Auflegen der Vorschriften

§ 107. Inkrafttreten

§ 108. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes

mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.

(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen

sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur

Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr

und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die

Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei

Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses

Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der

Bediensteten gewährleistet ist.

(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 87 Abs. 3 und 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes

sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht

anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter

Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine

größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen

verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-

rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie

Lehrlinge des Bundes.

(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz

übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern,

den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern

und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften

des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen

Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine

verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1. nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2. auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse

der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

Insbesondere zählen dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und

Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung

der Bundesgärten.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen

Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz

1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen

Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem

Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben

(Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte

außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.

(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete

bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte

und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören

insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern,

Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene

Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen

Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das

Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen,

Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche

Befördern.

(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen

zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen

und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des

Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen

heranzuziehen.

(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB

Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in

Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf

keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der

Gesundheit und Sittlichkeit seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der

Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der

Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten

Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu

informieren.

(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen,

daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

1. ihre dienstlichen Tätigkeiten einstellen,

2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und

3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange

eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,

daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit

anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder

Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen

Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen

zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im

notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die

Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu

sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische

und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Festlegung von Maßnahmen

§ 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden

Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder

schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen,

inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren

für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die

durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für

absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen

in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit

wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich

ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu

überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen

anzustreben.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere

zu erfolgen

1. nach Unfällen,

2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt

sind,

3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit

der Bediensteten schließen lassen,

4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind

erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eines arbeitsmedizinischen Zentrums

beauftragt werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren

entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit

dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen

vorzunehmen.

Einsatz der Bediensteten

§ 6. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit

und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und

Qualifikation Rücksicht zu nehmen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen

mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an

Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr

ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht

beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen,

Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische

Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden,

die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.

(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand

jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7. Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge,

bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten

sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der

Gefahrenverhütung umzusetzen

1. Vermeidung von Risken,

2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,

3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle,

4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von

Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,

vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem

Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

5. Berücksichtigung des Standes der Technik,

6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,

7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik,

Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den

Arbeitsplatz,

8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,

9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

Koordination

§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer,

die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der

Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.

Sie haben insbesondere

1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und

2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu

informieren.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des

Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,

1. für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren

und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,

2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

zu gewähren,

3. die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren

Arbeitgebern festzulegen und

4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu

sorgen.

(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.

Überlassung

§ 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer dem Bund

zur Verfügung gestellt werden, um für den Bund und unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist,

wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Bund verpflichtet.

(2) Für die Dauer der Überlassung gilt der Bund als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Bund ist verpflichtet, vor der Überlassung

1.die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen

Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu

informieren,

2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche

gesundheitliche Eignung zu informieren,

3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

zu gewähren.

(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen

sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die

Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von

Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.

(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben

sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der

Nichteignung erfolgt ist. Der Bund ist verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die

Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten

nach § 58 Abs. 4 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder

vergleichbarer Bedienstetenschutzvorschriften der Länder, wenn der überlassene Arbeitnehmer ein

Landes- oder Gemeindebediensteter ist, sind von den Überlassern zu erfüllen. Der Bund hat ihnen die

erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in

ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter

Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen.

(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als

zehn Bedienstete beschäftigt werden. In Dienststellen, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete

beschäftigt werden, kann ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson

übernehmen.

(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem

zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.

Nr. 133/1967. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch einen Personalvertreter.

(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine

gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen

Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten

der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.

(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen.

Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die

Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn

1. der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,

2. der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener

Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt

oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,

3. das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird oder

4. die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben

verhindert ist.

(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben

notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen

ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit

erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den

Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel

zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat

schriftlich mitzuteilen.

(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des

Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen

Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam

übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes

1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

2.die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr

zusammenzuarbeiten,

3. in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem

Dienstgeber zu vertreten,

4. den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,

5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den

Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in

diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die

Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften,

von arbeitsmedizinischen Zentren sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und

Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit

den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

1.den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,

2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen

a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,

b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger

Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen,

und

c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,

3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und

über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und

4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem

Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.

Information

§ 12. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Information der Bediensteten über

die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu

sorgen. Diese Information muß die Bediensteten in die Lage versetzen, durch eine angemessene

Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information

muß während der Dienstzeit erfolgen.

(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt

werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist,

weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf

dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr

ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden

Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen

Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen

für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die

Bediensteten die Informationen verstanden haben.

(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung

zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen

betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter

betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese

Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn

für die Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese

entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung

ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und

dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(7) Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine

Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 6 angeführten Angelegenheiten zu

informieren und ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Anhörung und Beteiligung

§ 13. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit

und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.

(2) Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine

Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten

anzuhören und zu beteiligen. Der Dienstgeber hat in diesem Fall alle Bediensteten auch

1. bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die

Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die

Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten

haben,

2. bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und

3. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei

der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

Unterweisung

§ 14. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über

Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Dienststunden erfolgen.

Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete

Fachleute heranzuziehen.

(2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen.

Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen

1. vor Aufnahme der Tätigkeit,

2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur

Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten

ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer

Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden

Maßnahmen umfassen.

(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepaßt sein und in

verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig

sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache

zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden

haben.

(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten

schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese

Anweisungen sind erforderlichenfalls an der Dienststelle auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt

auch für schriftliche Anweisungen.

Pflichten der Bediensteten

§ 15. (1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach

diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden,

und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu

verhalten, daß eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden wird.

(2) Bedienstete sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem

Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.

(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich

verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur

Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind

verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten die

Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand

versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.

(5) Bedienstete haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,

und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie

jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür

zuständigen Personen zu melden.

(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst

zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der

Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung

sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt

notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben

oder Gesundheit abzuwenden.

(7) Bedienstete haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den

Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen

eingehalten werden und daß der Dienstgeber gewährleistet, daß das Arbeitsumfeld und die

Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren

nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

§ 16. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall

von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- und Arbeitsunfall

geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und

Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

§ 17. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und

Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen

Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-

Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.

(2) Der Dienstgeber hat unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel,

Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder

-bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.

Verordnungen

§ 18. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe

der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,

2.Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder

Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,

3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

2. Abschnitt

Arbeitsstätten

Anwendungsbereich

§ 19. (1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige

ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,

2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur

Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,

3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der

Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem

Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,

4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die

Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,

5. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem

Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten

§ 20. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben.

(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die

Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach

Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche

hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch

elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm

oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein.

(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder

Explosionsgefahr ausgeht und daß Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor

Unfallgefahren geschützt sind.

(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der

Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, sind anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine

Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte entsprechend bekanntzumachen.

(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der

Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die

allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.

(6) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß

Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

Arbeitsstätten in Gebäuden

§ 21. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und

Festigkeit aufweisen.

(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit

Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene

künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem

Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung,

Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der

Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore

müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.

(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell

und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der

Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen

sowie der Nutzung der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die

Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen

freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut

sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt

insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von

behinderten Bediensteten benutzt werden.

(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge,

Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.

Arbeitsräume

§ 22. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet

ist.

(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter

Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des

Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.

(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen

Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen

raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, daß Lärm,

elektrostatische Aufladung, üble Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und

Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.

(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden

Luftraum aufweisen, sodaß die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und

ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen

Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen.

Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung

Bedacht zu nehmen.

(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Dienststunden unter Berücksichtigung der

Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen

Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der

ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus

arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.

Sonstige Betriebsräume

§ 23. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz

eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter

Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des

Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.

(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen

Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der

Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische

Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten

durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen

Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die

Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.

Arbeitsstätten im Freien

§ 24. (1) Arbeitsstätten im Freien müssen während der Dienststunden ausreichend künstlich

beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei

Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.

(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im

Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie

je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe

beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.

Brandschutz und Explosionsschutz

§ 25. (1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes

und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu

vermeiden.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und

Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.

(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls

Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und

dauerhaft gekennzeichnet sein.

(4) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und

Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muß mit der

Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Bediensteten

erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und

entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben.

(6) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die

Folgen einer Explosion zu begrenzen.

(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.

(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und

Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl

der anwesenden Personen zu berücksichtigen.

Erste Hilfe

§ 26. (1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei

Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.

(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt

Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und

Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, sind in

ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen

müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß

während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig

anwesenden Bediensteten für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.

(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte

regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse

für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen

Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft

gekennzeichnet sein.

(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und

Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl

der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.

Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 27. (1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit

hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie

geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

wenn die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung in der

Dienststelle erfordern.

(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen,

wenn mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume

angewiesen sind. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für männliche und weibliche

Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume

und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur

Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern

sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Sind in einer Arbeitsstätte

regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei

den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.

(4) Jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare

Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die

üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist

dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt

werden kann. Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die

bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden

müssen, oder

2.aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume

erforderlich sind.

Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in

anderen geeigneten Räumen zumutbar ist.

(5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu

erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume

für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte

Benutzung sicherzustellen.

(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte

Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und

Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.

(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und

der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen

entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet

oder beleuchtet sein.

(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch

in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Dienststellen gemeinsam oder der Bund zusammen mit

anderen Arbeitgebern für ihre Bediensteten (Arbeitnehmer) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume

zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich

ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1 bis 7

unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten (Arbeitnehmer) entsprechen.

(9) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies

Getränk zur Verfügung zu stellen.

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§ 28. (1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete

Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten

Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder

sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien,

oder

2. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete anwesend sind.

(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen

geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur

Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen

und Getränken zur Verfügung zu stellen.

(3) Für jene Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der

Bereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1. sie sich während der Zeiten der Bereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten

Räumen aufhalten dürfen und

2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.

(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der

Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen,

angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder

beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen

geschützt sein.

(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise

entsprochen werden, daß mehrere Dienststellen gemeinsam oder der Bund zusammen mit anderen

Arbeitgebern für ihre Bediensteten (Arbeitnehmer) Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesem

Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer

Ausstattung den Anforderungen nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller

Bediensteten (Arbeitnehmer) entsprechen.

Wohnräume

§ 29. (1) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur

Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein,

den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen,

ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete

Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.

Nichtraucherschutz

§ 30. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am

Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder

einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am

Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes

vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den

Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch

geschützt sind.

(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

§ 31. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des

§ 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und

den Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 vergleichbar sind, sind den §§ 20 bis 24 entsprechend

einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen

möglich und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen

Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und

sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge

der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die

größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem

Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.

(3) In Einrichtungen gemäß den Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an

sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume,

Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der

Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu

stellen. Auf diese Einrichtungen sind die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der

Bediensteten, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und

Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein

anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(4) In Einrichtungen nach den Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den

Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.

(5) Einrichtungen nach den Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit

die Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.

Verordnungen über Arbeitsstätten

§ 32. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,

2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die

Brandschutzgruppe und

3. die Bereitschaftsräume.

3. Abschnitt

Arbeitsmittel

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§ 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie

In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und

Reinigung.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses

Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und

benutzt werden.

(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder

zweckentsprechend angepaßt werden und

2.hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden

Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften

gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt,

davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen

den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen

Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die

Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können,

zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die

Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.

(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der

Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu

treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen

festzulegen. Insbesondere ist auch dafür Sorge zu tragen, daß Bedienstete die Zeit und die

Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen

Gefahren rasch zu entziehen.

Aufstellung von Arbeitsmitteln

§ 34. (1) Als „Aufstellung“ im Sinne dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen

und Anordnen von Arbeitsmitteln.

(2) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und

Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für

Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel

erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu

achten, daß

1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer

Umgebung vorhanden ist,

2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden

können,

3. Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht

und

4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile

nicht überschritten ist.

(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere

entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.

(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder

benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten

und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.

(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert

werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.

(6) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel

benutzenden Bediensteten nicht erfaßt werden.

(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung

ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.

Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 35. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende

Grundsätze eingehalten werden

1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie

geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen

sind.

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der

Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften

einzuhalten.

3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen

Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.

4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die

Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht

funktionsfähig sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren

Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur

zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete

Maßnahmen dafür zu sorgen, daß

1. Bedienstete vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,

2. Bedienstete sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und

andere Bedienstete (Arbeitnehmer) nicht in Gefahr bringen und

3. Bedienstete, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten

bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern

vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,

2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und

3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls

zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.

(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und

Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich

oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete

Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu

treffen.

Gefährliche Arbeitsmittel

§ 36. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen

spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres

Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt

und

2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens

hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

Prüfung von Arbeitsmitteln

§ 37. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der

Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen

Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und

wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität

überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie

bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.

(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in

regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende

Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen

und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch

entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen können.

(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach

außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels

haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen

Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.

(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen

sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach

Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen.

Der Prüfplan hat zu enthalten

1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,

2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,

3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und

4.die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des

Arbeitsmittels.

(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich

festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels

aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte

Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.

(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen,

wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden.

Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der

Mängelbehebung benutzt werden.

(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das

Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das

Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

2. die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Wartung von Arbeitsmitteln

§ 38. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der

Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden

Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer

zu berücksichtigen.

(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu

halten.

Verordnungen über Arbeitsmittel

§ 39. (1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen

für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,

2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,

3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.

(2) Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und

Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen

sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein

Wartungsbuch zu führen ist.

4. Abschnitt

Arbeitsstoffe

Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende

Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung

gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares

Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht

entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder

chronisch schädigende oder

2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch

inerte Eigenschaften aufweisen.

(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen,

Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen

hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier

Risikogruppen

1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie

beim Menschen eine Krankheit verursachen.

2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen

hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des

Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist

normalerweise möglich.

3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen

hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer

Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame

Vorbeugung oder Behandlung möglich.

4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen

hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in

der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder

Behandlung nicht möglich.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft

„explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der

Fassung BGBl. Nr. 326/1987.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen

Arbeitsstoffe gelten als

1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die

Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit

erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen

oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;

2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine

Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber

dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;

3. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende

Erkrankungen der Lunge verursachen können;

4. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

5. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten

hervorrufen können;

6. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen

Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der

Atmungsorgane verursachen können.

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 41. (1) Der Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber muß die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe

nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.

(3) Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe

verbunden sein könnten. Er muß dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure,

praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muß

er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(4) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes

1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des

Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber,

wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß die Angaben dieser

Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.

2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder

des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine

anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

nicht unterliegt.

(5) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung

von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40

Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen

Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen

sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden,

die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder

brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration

vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie

sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist

zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe

der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis

erreicht werden kann

1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten

Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei

dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein

gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen

Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder

des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines

bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik

und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden

Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem

Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf

dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange er über keine

anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche

Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von

Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen

Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über

die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht

möglich ist.

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe

der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich

ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in

folgender Rangordnung zu treffen

1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit

unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind

oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf

Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu

gestalten, daß die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen

können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder

Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu

erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem

Stand der Technik möglich ist.

6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß

Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der

Bediensteten erreicht werden, ist dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende

persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die

Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung

eines Grenzwertes im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muß der Dienstgeber

1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition

ausschöpfen,

2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf

das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,

3. dafür sorgen, daß die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen

Schutzausrüstungen verwenden, und

4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von

Bediensteten beschäftigt wird.

(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko

entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame

Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 44. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht

entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei

bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der

Bediensteten herbeigeführt werden kann.

(2) Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften

mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über

notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes

oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit

auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf

Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen

werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

(4) Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen

krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der

Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit

mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und

müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet

werden.

Grenzwerte

§ 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem

bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas,

Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der

wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die

Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten

Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder

Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann

und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am

Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für

die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten

MAK-Werte aufgestellt werden können.

(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber

dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Es ist anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst

weit unterschritten wird.

(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber

dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt

ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen

infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muß der Dienstgeber weiters

dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt

werden,

2. die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß

beschränkt ist und

3. diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen

verwenden.

(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder

TRK-Wert festgelegt ist, muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes

als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Messungen

§ 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in

Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß der

Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.

(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf

Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die

Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen

durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde

und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen

Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die

Exposition der Bediensteten repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden

Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu

erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im

Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.

(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten

wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene

Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte

Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren

Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die

zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.

(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber

unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche

Messung vorzunehmen.

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche

Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der

Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Verzeichnis der Bediensteten

§ 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische

Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten

zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben

enthalten

1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3. Art der Gefährdung,

4. Art und Dauer der Tätigkeit,

5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6. Angaben zur Exposition und

7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der

Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der

Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(4) Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich

betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon

aushändigen.

Verordnungen über Arbeitsstoffe

§ 48. (1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,

3. die Grenzwerte,

4. nähere Bestimmungen über

a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen

dürfen,

b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen

und Bewertung der Meßergebnisse,

c) Zeitabstände der Messungen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1

und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat),

Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44

Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Bediensteten) auch für gesundheitsgefährdende

Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der

jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische

Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

5. Abschnitt

Gesundheitsüberwachung

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer

arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene

Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden,

wenn

1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung)

und

2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt

werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte

(Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den

Organismus besonders belastender Hitze.

(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) hat im Einzelfall von Amts wegen nach

Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung für eine

Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen

vorzuschreiben, sofern

1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu

schädigen vermag, und

2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer

arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.

(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen

mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien

durchzuführen und zu beurteilen sind.

(5) In Anordnungen gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen

festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen

müssen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 3 sind vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle)

aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Das zuständige

Arbeitsinspektorat ist hierüber zu verständigen. Erfolgte die Vorschreibung auf Anregung des zuständigen

Arbeitsinspektorates, ist dieses vor Aufhebung der Anordnung anzuhören.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen

Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische

Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen

über Eignungsuntersuchungen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden

Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen

Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.

Sonstige besondere Untersuchungen

§ 51. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung

nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik

besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß

Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor

Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen

besonderen Untersuchung unterziehen können.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete

1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder

4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für

diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.

(3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung

aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die

Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit

derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

nach folgenden Grundsätzen vorzugehen

1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).

4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur

Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen

Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen

Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

6. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

7. Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die

Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter

die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten

mitzuteilen.

Überprüfung der Beurteilung

§ 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von Amts

wegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu

überprüfen.

(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu

erläutern.

(3) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben dem Dienststellenleiter mitzuteilen, ob Bedenken gegen

eine Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten bestehen. Führt die Überprüfung durch die Ärzte des

zuständigen Arbeitsinspektorates zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden

Ergebnis, entscheidet, sofern nicht den Bedenken des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der

Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Beschäftigung mit den betreffenden

Tätigkeiten.

(4) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes vorgesehen ist, eine Verkürzung

aber auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion geboten erscheint, entscheidet, sofern nicht

den Anregungen des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten

Dienststelle (Zentralstelle) über die Verkürzung des Zeitabstandes.

(5) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen,

erscheint aber eine solche Verkürzung auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion nicht

erforderlich, kann der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) von einer vorzeitigen

Folgeuntersuchung absehen und hat hierüber den Bediensteten, den Arzt, der die Untersuchung

durchgeführt hat, und das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

(6) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine

Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser

personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, darstellt.

Entscheidung über die gesundheitliche Eignung

§ 54. (1) Die Entscheidung über die Beschäftigung gemäß § 53 Abs. 3 durch den Leiter der

vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann erfolgen

1. unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,

2. unter der Bedingung, daß bestimmte vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle)

festzulegende geeignete Maßnahmen getroffen werden, die die Gesundheitsgefährdung

vermindern.

(2) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für

die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle

(Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des

Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbotes durch den

Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß Abs. 5.

(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann anordnen, daß das Beschäftigungsverbot

erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen

Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.

(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist

vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine

neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für

die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle

(Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, wieder beschäftigt werden, wenn eine

Folgeuntersuchung die Beurteilung „geeignet“ ergeben hat.

(5) Das Beschäftigungsverbot endet weiters, wenn auf Grund einer vom Arbeitsinspektorat, vom

betroffenen Bediensteten oder vom Dienststellenleiter beantragten Folgeuntersuchung festgestellt wird,

daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.

(6) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) entscheidet auf der Grundlage der

erstellten Befunde und Beurteilungen möglichst nach Anhörung des Arztes, der die Untersuchung

durchgeführt hat, und des zuständigen Arbeitsinspektorates; diese, sowie der betroffene Bedienstete, sind

von den Entscheidungen des Leiters der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) zu verständigen.

Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen

der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen

1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen

wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.

2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu

erläutern.

Ermächtigung der Ärzte

§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit

und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG

zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 56 ASchG

ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der ermächtigten Ärzte

auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln. Die Liste hat zu

enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine

Ermächtigung vorliegt.

Kosten der Untersuchungen

§ 57. (1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.

(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie

nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.

(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im

Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat

der Bund gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten.

Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt

werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die

Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu

seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils

des ASVG sinngemäß.

(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte

Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische

Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu

überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen

Umfang nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine

Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,

als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische

Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten

Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch

anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der

Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.

(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.

Dienstgeberpflichten

§ 58. (1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu

untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen

Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.

(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit

sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist

den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.

(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen

Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich

machen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder

Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten

haben

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,

2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,

3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,

4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,

5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,

6. Datum jeder Untersuchung.

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche

Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.

(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem

Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

(7) Der Dienstgeber hat unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich

betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon

auszuhändigen.

Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

§ 59. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten,

bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,

2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit

sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,

3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist,

welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der

Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte

Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse

zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu

beachten sind.

6. Abschnitt

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§ 60. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und

durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht

wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung

sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre

gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im

Sitzen verrichtet werden kann.

Arbeitsplätze

§ 61. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die

Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken,

abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.

(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen

zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.

(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Bediensteten

bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht

möglich, so muß den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere

ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete

Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke

oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der

Tätigkeit möglich ist.

(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein

Bediensteter nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.

(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur

eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienststellenspezifischen

Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen

sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten durch

geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen

im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.

Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere

Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,

2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und

3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und

Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.

(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt

werden, die verläßlich sind.

(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und

Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse

nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche

Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige

Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.

(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen

Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person

durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der

Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen

durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.

(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer

Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.

(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der

Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse

enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist

1. durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,

2. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde,

3. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr ermächtigt wurde, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der

Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt oder

4. im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und für Inneres durch erfolgreiche

Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach

Z 1 bis 3 gleichwertig ist,

zu erbringen.

(2) Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist § 8 des Waffengesetzes

1996, BGBl. I Nr. 12/1997, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen

zu berücksichtigen sind.

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen,

wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht

mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das

zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht

mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener

Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.

(4) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse

führen könnten, dem Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände

bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen

Arbeitsinspektorat zu melden.

(5) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der

Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, dem zuständigen Leiter

der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen.

Handhabung von Lasten

§ 64. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das

Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und

Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer

Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates,

mit sich bringt.

(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um

zu vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.

(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der

Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der

Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die

Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß es bei den

Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche

Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung

und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie

dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung

verfügen.

(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben

über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch

genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten

müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die

bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.

Lärm

§ 65. (1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge

und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die

Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung

des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms,

möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die

Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht

ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch

Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie

bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.

(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen

und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen

Ergebnis führen.

(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und

Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere

1.Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur

Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

2. Den Bediensteten sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

3. Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.

4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu

beschränken.

5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer

Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung

festzulegen und durchzuführen.

6. Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind.

Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der

Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der

Unfallversicherung zu übermitteln. Der Dienstgeber muß jedem Bediensteten zu den ihn

persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 66. (1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge

und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von

Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird.

Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.

(2) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle

geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch

blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder

vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht

durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur

Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie

eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von

Erholzeiten. Dies gilt für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen

Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders

belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.

Bildschirmarbeitsplätze

§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur

Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät

und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger

eine funktionale Einheit bilden.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur

Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden,

die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete

Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden

ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete

Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.

(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig

am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen und Geräten sind die nach der Art oder

Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von

den Abs. 2 und 3 zulässig

1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt

sind,

4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung,

die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und

5. Display-Schreibmaschinen.

(6) Die Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Dienstgeber den

Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten

Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.

Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche

Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht

zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur

Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der

festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der

Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu

berücksichtigen

1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.

2.Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und

Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.

3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.

4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den

Benutzern angepaßt ist.

5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch

den Menschen anzuwenden.

(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen

Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes

1.Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an

Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird,

die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und

zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters

bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.

3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf

Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.

4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der

Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.

(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der

Bediensteten führen.

(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden,

ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit

die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht

entgegenstehen.

(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.

Persönliche Schutzausrüstung

§ 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den

Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder

Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu

stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische

Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(3) Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber

darf ein dem widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.

(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene

Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers

oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.

(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten

bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind

entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine

Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.

(6) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-

und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie

hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen

der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 70. (1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die

1.hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,

2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich

zu bringen,

3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,

4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Bediensteten

Rechnung tragen sowie

5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.

(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die

Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der

einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.

(3) Werden persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse

verfügt, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und

weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften

über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen

notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung

gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß der Dienstgeber eine Bewertung der

von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in den

Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen

1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder

ausreichend begrenzt werden können,

2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit

sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die

persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und

3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen

im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.

(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem

Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Arbeitskleidung

§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen

sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung

erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe

verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete

Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu

sorgen.

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 72. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, sowie die Anerkennung

ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,

2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse

oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für

die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,

4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte

wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das

Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung

der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen

Einwirkungen,

5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur

Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,

6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.

7. Abschnitt

Präventivdienste

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden

Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden

1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene

Sicherheitsfachkräfte) oder

2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder

3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der

aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales enthalten ist.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen

Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 74

ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde

weisungsfrei.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer

Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur

Verfügung zu stellen.

(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 ASchG entfällt die

Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei

Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit,

als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche

Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 74. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die

Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der

Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der

Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und

Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die

Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die

Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte

sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden

Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf

Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute

hinzuzuziehen

1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2. bei der Planung von Arbeitsstätten,

3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von

Arbeitsstoffen,

5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen

Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte

1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan

auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,

2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und

3. das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.

Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§ 75. (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß,

mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil)

beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit

der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der

Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen)

mit einem

1. hohen Gefährdungspotential 1,3,

2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und

3. geringen Gefährdungspotential 0,4

Stunden.

(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet

werden

1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,

2.die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen

Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten

Arbeitsgestaltung,

3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an

Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

4.die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und

arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der

festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und

Gesundheitsschutzdokumente,

6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,

7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,

8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung

von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung

und

9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 76. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden

Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.

(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG,

die in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales enthalten sind, zu erfolgen.

Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 77. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die

Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des

Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten

auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Der Dienstgeber hat dem arbeitsmedizinischen Zentrum alle zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und

Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von

sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

Das arbeitsmedizinische Zentrum ist gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der

betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/

Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt

werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Dienstgeber hat das arbeitsmedizinische Zentrum und erforderlichenfalls weitere geeignete

Fachleute hinzuzuziehen

1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,

2. bei der Planung von Arbeitsstätten,

3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,

5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen

Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der

Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung

Behinderter in den Arbeitsprozeß,

9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen

Zentrums

1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den zuständigen Personalvertretungsorganen

auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche

Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,

2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3. das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.

(5) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten sich auf Wunsch einer regelmäßigen

geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am

Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs-

und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums

§ 78. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum ist in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen

Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil)

beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit

der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der

Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.

(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen)

mit einem

1. hohen Gefährdungspotential 1,0,

2. mittleren Gefährdungspotential 0,6 und

3. geringen Gefährdungspotential 0,3

Stunden.

(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet

werden

1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,

2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes

in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen

bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an

Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und

Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der

festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und

Gesundheitsschutzdokumente,

6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20% der

Mindesteinsatzzeit,

7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang

stehen,

8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und

9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung

von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 79. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner

der arbeitsmedizinischen Zentren gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im

folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.

(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften

anzuhören.

(3) Der Dienstgeber hat dem zuständigen Arbeitsinspektorat Namen und Einsatzzeit der

Präventivfachkräfte mitzuteilen.

(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen. Bei

zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten

Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte

erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten

Präventivfachkräfte heranzuziehen.

(5) Werden für eine Dienststelle mehrere Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 bestellt, ist

einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und deren

Leitung sind unmittelbar einem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bestellung mehrerer

Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben eigenen oder externen

Präventivfachkräften für eine Dienststelle ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.

(6) Der Dienstgeber hat den eigenen Sicherheitsfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre

Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.

(7) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen

Verordnungen. Den Präventivfachkräften oder deren Leitung kann die Verantwortlichkeit für die

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht

rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für eigene Präventivfachkräfte.

Aufzeichnungen und Berichte

§ 80. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach

diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen

durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der

Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des

Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe

entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuß einen

schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der

Arbeitsbedingungen zu übermitteln.

(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich

einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der

Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen

zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an

geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Dem zuständigen

Arbeitsinspektorat hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.

(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem

Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,

2. welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden, und

3. welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.

Zusammenarbeit

§ 81. (1) Die für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane

haben zusammenzuarbeiten.

(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen

Arbeitsstellen durchzuführen.

(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen

Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.

Meldung von Mißständen

§ 82. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf

dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die

Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen

Personalvertretungsorganen mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für

Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten

und den Dienststellenleiter oder die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen

Personen sowie die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen

zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

(3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben Präventivfachkräfte das Recht, sich an das

Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die getroffenen Maßnahmen und

bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienststellenleiter eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt

haben.

Abberufung

§ 83. (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der Dienstgeber eine Präventivfachkraft nur

nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.

(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat diese

Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Dienstgeber im Falle einer Mitteilung gemäß

Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß

sind unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten Mängel bei der Aufgabenerfüllung

zu behandeln.

(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Dienstgeber im Falle einer Mitteilung nach

Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung

zu nehmen.

Arbeitsschutzausschuß

§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er mindestens 100 Bedienstete

beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten.

(2) Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch

und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu

gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen

hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des

Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die

Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner

zu erörtern.

(3) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an

1. der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person,

2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,

3. die Sicherheitsfachkräfte,

4. die Arbeitsmediziner,

5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,

6. Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane,

7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben

auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte

Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt

werden.

(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr,

einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem

Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine

Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das

zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.

(7) Entspricht der Dienstgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet

der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige

Arbeitsinspektorat zu informieren.

(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind

dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom

Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

(10) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, ist

bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß

gehören neben den sachlich für die Behandlung der Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes

zuständigen Vertretern des Dienstgebers und Vertretern des zuständigen Zentralausschusses die von den

Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach

Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Verordnungen über Präventivdienste

§ 85. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu

regeln

1. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,

2. Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen

(Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,

3. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl

der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6

entspricht,

4. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.

8. Abschnitt

Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

Verantwortlichkeit

§ 86. (1) Die Übertragung der den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz treffenden

Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit auf

Dienststellenleiter, für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständige

Gebäudeverwalter und zuständige Vertreter der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des

Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen (§ 2 Abs. 2)

enthebt den Bund nicht seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung von den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz sowie

den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit Aufgaben des

Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem

Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen

Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

(3) Festgestellte Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von

einem mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die

Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften

außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Mißstand der für die Beseitigung zuständigen

Dienststelle gemeldet oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.

Ausnahmen

§ 87. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung

der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß

der zuständige Leiter der Zentralstelle von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme

zulassen darf.

(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen

von den im 1. bis 6. Abschnitt festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen

aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet

sind.

(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer

Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in

Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen,

wenn

1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der

Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine

andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie

bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und

3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter

Auflagen zugelassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen

erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind vom zuständigen Leiter der Zentralstelle aufzuheben, wenn

die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

(5) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Bediensteten sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende

Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der

Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 88. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der

Arbeitsinspektion. Für die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gilt § 15 Abs. 1 ArbIG.

(2) Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der

Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die

Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der

Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des

Abs. 1 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn

dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion

haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch

sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt

worden ist.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in

Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für

Landesverteidigung.

(4) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes

jeweils dem gemäß § 4 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zur Wahrnehmung der

Dienstaufsicht über die betreffende Dienststelle berufenen Bundesminister.

Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 89. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Der Dienststellenleiter

oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die Räumlichkeiten dem Arbeitsinspektor

jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt

werden.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen

Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen

Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle

zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach

Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen

Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese

Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle

unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie

von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten

Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der

Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die

zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion

ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im

Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen

Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu

übermitteln.

(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und

Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten

erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf

auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.

(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate

berechtigt,

1. von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser

Stoffe zu verlangen,

2. von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die

nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von

Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen

Dokumentationen zu verlangen und

3. von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen

von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren

zu verlangen.

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des

Abs. 7 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der

Aufwendungen.

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat

das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich

die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu

erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von

Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen

Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die

Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung

(dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat

den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem

zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist

dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und –

sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt – dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln.

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach

Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des

Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich

aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen

Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen

Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den

Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu

übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das

Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der

Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ

der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen,

die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen

Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu

nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt, so hat der

Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser

Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle

bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete

des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem

Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen

zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

§ 93. (1) Die §§ 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden

Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und

Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in

Kraft

1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit

1. Juli 1999,

2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner

2000.

(2) Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von

Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

muß spätestens fertiggestellt sein

1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit

31. Dezember 2000,

2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§ 94. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote

und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und

-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten, ausgenommen die Beschäftigung

von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Bediensteten, auf die das Mutterschutzgesetz 1979,

BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere

ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf

Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die gesundheitliche

Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985 bzw. nach diesem Bundesgesetz

ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.

(4) § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Bescheides

des Arbeitsinspektorates die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) nach Einholung

einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung tritt.

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 95. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen

zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und

Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen

Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder

Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes

gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten

Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und

BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten

Maßgaben als Bundesgesetz

1. Für Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.

2. Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das

Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5 ADSV.

3. Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993

genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige

Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und

Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so

gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht

mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden

können.

4. Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes

gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.

5. Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige

Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem

1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn

bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus

Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der

Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen

und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut

erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu

öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

6. Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus

Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist,

daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht

mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen

öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und

unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte.

Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

7. Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993

genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege

gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum

Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten

Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es

betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang

anzubringen.

8. Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.

9. § 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne

dieses Bundesgesetzes gilt.

10. Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.

11. Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer

lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß

durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der

Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden,

wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des

§ 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden,

gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer

unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft

führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.

12. Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im

Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des

§ 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden,

gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von

den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen

nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten

darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit

Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung

durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum

anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach

Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.

13. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen

vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen

oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem

1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

Brandschutz und Erste Hilfe

§ 96. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz

regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetz.

(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach

diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und

die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt

§ 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier

Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20

Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten

mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte

entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer

müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993

bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 97. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die

Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären

Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 52 ADSV,

für Waschgelegenheiten § 53 Abs. 1, erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ADSV, für Aborte § 54

Abs. 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume § 56 Abs. 3 ADSV und für Wohnräume § 57 ADSV als

Bundesgesetz.

Arbeitsmittel

§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste

der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des

3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes § 22 Abs. 6, 8, 9 und 10, § 27

Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34

bis 36, §§ 39 bis 47, §§ 58 bis 60 und § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

(AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz. § 29 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, daß

Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie

den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen

1. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5

und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

(AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 575/1985,

667/1987 und 669/1989. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß

Sicherheitsabstände nach § 5 als Sicherheitsabstände gemäß § 32 AAV gelten. § 12 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses

Bundesgesetzes gelten.

2. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 219/1983.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des

3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 290/1989, als Bundesgesetz weiter: § 80 (Sägen), § 81 (Hobel- und

Fräsmaschinen), § 82 (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), § 84

(Pressen und Stanzen), § 85 (Hammer und Fallwerke), § 86 (Kompressorenanlagen), § 87 Abs. 8

(Preßluftwerkzeuge), § 89 (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), § 90 (Zentrifugen), § 91 (Mangeln),

§ 93 Abs. 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), § 94 (Hebebühnen), § 95 (Nahfördermittel), §§ 96

bis 103, § 104 Abs. 3 (Schienengebundene Transportmittel), § 105 Abs. 2 bis 7 sowie § 106 (Verkehr mit

Fahrzeugen).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die

nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses

Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als

Bundesgesetz

1. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane

und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

2. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge

verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

3. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher

Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981, ausgenommen Punkt 2.2 der ÖNORM, und

4. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden,

BGBl. Nr. 290/1989, mit Ausnahme der §§ 4 bis 6.

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die

Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft. Soweit sich aus den in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen

nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des

hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen

Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und

Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von

sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung,

Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der

III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl.

Nr. 780, als Bundesgesetz.

(8) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den

Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von

Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die

nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten

Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Aushang von mitgelieferten

Bedienungs- und Wartungsanleitungen wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für folgende Vorschriften

1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das

Inverkehrbringen und Ausstellen, oder der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

– ASV 1996, BGBl. Nr. 780, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,

2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51,

9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl.

Nr. 353/1995.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6

festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt

erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen

Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die

Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die

gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Arbeit – Gesundheit – Soziales“,

Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des

§ 45.

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen

gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des

4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

(AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und

sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den

Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen

§ 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.

Gesundheitsüberwachung

§ 100. (1) Die §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz

gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden

Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen,

Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der

Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster

bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung

von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, als Bundesgesetz.

2.Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß den §§ 56 oder 112 ASchG dazu

ermächtigt wurden.

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen

des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung

zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113

ASchG anzuwenden.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen

betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die

Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17

Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz.

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß

§ 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz

1. § 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in

Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.§ 49 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in

Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3. § 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in

Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

4. § 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem

Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,

5. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66

Abs. 2 näher durchführt,

6. §§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über

persönliche Schutzausrüstungen,

7.§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in

Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der

Arbeitsschutzausschüsse

§ 102. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen

(Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit

1. Jänner 2000,

2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner

2001.

(2) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle

des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem

1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes

bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen

absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als

Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen

vorliegen

1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten

zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem

Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“

Voraussetzung waren.

2. Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der

Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und

Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(3) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft

absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn

sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile)

tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit

1. Juni 1999,

2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner

2000.

(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen

zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu

§ 85 Z 2 dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte „höheres Gefährdungspotential“

die Worte „hohes Gefährdungspotential“ treten.

(6) § 84 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den

Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Arbeitsschutzausschüsse müssen darüber hinaus frühestens mit

dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines arbeitsmedizinischen

Zentrums für eine Dienststelle (Dienststellenteil) bestellt werden.

Aufhebung von Vorschriften

§ 103. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl.

Nr. 164/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1994, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1. die Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 680/1977,

2. die Verordnung der Bundesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für

bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder der

Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind,

gilt die Maßgabe, daß

1. die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der

„Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,

2. an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit

verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und

3. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete

(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme

des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95 bis 99 und 101

geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der

Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere

vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der

betreffenden Bestimmung.

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen,

soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher

Stelle aufzulegen.

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung

nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

10. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 105. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als

Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine

bestimmte Fassung verwiesen wird.

Auflegen der Vorschriften

§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an

geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen

1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im

9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2

genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 108. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird

wie folgt geändert

1. Nach § 79 werden folgende §§ 79a bis 79c samt Überschrift eingefügt

„Verhalten bei Gefahr

§ 79a. Der Beamte, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG,

BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur

Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und

Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis

weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und

dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder

gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der

zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die

sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 79b. Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach-

oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit

ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der

dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur

Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

Kontrollmaßnahmen

§ 79c. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche

die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 37 angefügt

„(37) Die §§ 79a bis 79c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/

1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 29i werden folgende §§ 29j bis 29l samt Überschriften eingefügt

„Verhalten bei Gefahr

§ 29j. Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-

Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten

insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr

für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem

Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem

beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn

ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden

technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen

Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 29k. Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als

deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im

Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen

Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

Kontrollmaßnahmen

§ 29l. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche

die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“

2. Dem § 76 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) Die §§ 29j bis 29l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70

1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 76d werden folgende §§ 76e bis 76g samt Überschrift eingefügt

„Verhalten bei Gefahr

§ 76e. Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und

Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche

gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen

Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht

erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 76f. Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht

benachteiligt werden.

Kontrollmaßnahmen

§ 76g. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche

die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 21 angefügt

„(21) Die §§ 76e bis 76g samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/

1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. i bis m

werden angefügt

„i) bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die

Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die

Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten

haben;

j) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;

k) bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;

l) bei der Planung und Organisation der Unterweisung;

m) bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren),

Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe,

die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.“

2. Nach § 9 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen

über den Dienstnehmerschutz nach Abs. 1 lit. a ist (sind) dem Dienststellenausschuß

1. Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen

und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,

2. die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung

zu stellen,

3. die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und

Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz

in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,

4. die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.

Der Dienststellenausschuß ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und

über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

(7) Der Dienststellenausschuß kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 3 an die

Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen

und dem Dienststellenleiter unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des

Dienststellenleiters rechtswirksam.“

3. Dem § 45 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 9 Abs. 2 lit. i bis m, Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999

tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 19 Abs. 1 tritt an Stelle des Ausdruckes „Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977“

der Ausdruck „Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999“.

2. § 19 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„§ 89 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.“

3. § 40 Abs. 5 lautet

„(5) Abweichend von Abs. 4 muß die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten für

Dienststellen des Bundes, die dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz unterliegen, spätestens fertiggestellt

sein

1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit

31. Dezember 2000,

2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni

2001.“

4. Dem § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 19 Abs. 1 und 2 zweiter Satz und § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;“

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in

Kraft.“

BGBlPdf 70. Verordnung: Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung

Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/1998 wird verordnet

§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen

Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11500 Schilling je Ware festgelegt.

§ 2. Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für

den Eingang und die Versendung wird mit je zwei Millionen Schilling pro Jahr festgesetzt.

§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter fünfzig

Millionen Schilling liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über

Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 182/1995, außer Kraft.

BGBlPdf 70. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau samt Anlagen

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der

Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen ihren Ländern wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen, sofern sie im

Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in dem beim

Grenzzeichen A/62/6 geöffneten Bereich überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der

angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres täglich

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf der Brücke selbst sowie in dem Bereich der angrenzenden

Gedenkstätte aufhalten. Dieser Bereich ist in der als Anlage 1 beigeschlossenen Darstellung, die einen

Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht.

(3) Der im Absatz 1 bezeichnete Bereich ist auf beiden Seiten der Staatsgrenze mit mehrsprachigen

Tafeln, die mit Hinweisen auf die Grenzübertritts- und Aufenthaltsbestimmungen versehen sind, zu kennzeichnen.

Die Beschriftung der Tafeln ist in der Anlage 2 festgelegt.

(4) Die Benützung der Brücke mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

Artikel 2

Dieses Abkommen läßt die Eigentumsverhältnisse an der Brücke beziehungsweise die Rechte der

ungarischen Staatsbürger, die Brücke von der ungarischen Seite frei und ungehindert zu besuchen,

unberührt.

Artikel 3

(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder der beiden Vertragsparteien aus Gründen der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorübergehend ausgesetzt werden, nachdem sie die andere Vertragspartei

auf diplomatischem Weg davon verständigt hat. Auch von der Beendigung der Aussetzung ist die

andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege zu verständigen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem

Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden und

tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung

bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Republik Ungarn

Dr. János Martonyi

Anlage 1

Zu Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau

Anlage 2

Die Beschriftung der in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau

bestimmten Tafeln

1. Die Beschriftung der Tafeln auf österreichischem Staatsgebiet wird in deutscher, ungarischer, englischer,

italienischer und französischer Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten

„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen die österreichisch-ungarische

Staatsgrenze überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte

zu besuchen.

Der Zutritt zum Gebiet der Gedenkstätte sowie der Aufenthalt in diesem Gebiet ist ausschließlich während

der Öffnungszeit zu Fuß und mit gültigem Reisedokument gestattet. Der Zutritt in das Gebiet mit

Rollstühlen ist gestattet.

Öffnungszeiten: 1. April bis 31. Oktober täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr

Es ist verboten, das außerhalb der am Ende der Gedenkstätte errichteten Tafeln liegende Gebiet zu

betreten.“

2. Die Beschriftung der Tafeln auf ungarischem Staatsgebiet wird in ungarischer und deutscher Sprache

ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten

„Achtung! Ende der Gedenkstätte!

Weitergehen verboten!“

Die Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens wurden am 8. Februar bzw. 11. März 1999

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 mit 1. April 1999 in Kraft.

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