70. Bundesgesetz: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6. Einsatz der Bediensteten
§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8. Koordination
§ 9. Überlassung
§ 10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 12. Information
§ 13. Anhörung und Beteiligung
§ 14. Unterweisung
§ 15. Pflichten der Bediensteten
§ 16. Aufzeichnung und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
§ 17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 18. Verordnungen
2. Abschnitt
Arbeitsstätten
§ 19. Anwendungsbereich
§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten
§ 21. Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 22. Arbeitsräume
§ 23. Sonstige Betriebsräume
§ 24. Arbeitsstätten im Freien
§ 25. Brandschutz und Explosionsschutz
§ 26. Erste Hilfe
§ 27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 29. Wohnräume
§ 30. Nichtraucherschutz
§ 31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten
3. Abschnitt
Arbeitsmittel
§ 33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 34. Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 35. Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 36. Gefährliche Arbeitsmittel
§ 37. Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 38. Wartung von Arbeitsmitteln
§ 39. Verordnungen über Arbeitsmittel
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
§ 40. Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 41. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 42. Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 45. Grenzwerte
§ 46. Messungen
§ 47. Verzeichnis der Bediensteten
§ 48. Verordnungen über Arbeitsstoffe
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung
§ 49. Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 51. Sonstige besondere Untersuchungen
§ 52. Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 53. Überprüfung der Beurteilung
§ 54. Entscheidung über die gesundheitliche Eignung
§ 55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 56. Ermächtigung der Ärzte
§ 57. Kosten der Untersuchungen
§ 58. Dienstgeberpflichten
§ 59. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 61. Arbeitsplätze
§ 62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 63. Nachweis der Fachkenntnisse
§ 64. Handhabung von Lasten
§ 65. Lärm
§ 66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 67. Bildschirmarbeitsplätze
§ 68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 69. Persönliche Schutzausrüstung
§ 70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 71. Arbeitskleidung
§ 72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
7. Abschnitt
Präventivdienste
§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 75. Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte
§ 76. Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 78. Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 79. Gemeinsame Bestimmungen
§ 80. Aufzeichnungen und Berichte
§ 81. Zusammenarbeit
§ 82. Meldung von Mißständen
§ 83. Abberufung
§ 84. Arbeitsschutzausschuß
§ 85. Verordnungen über Präventivdienste
8. Abschnitt
Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes
§ 86. Verantwortlichkeit
§ 87. Ausnahmen
§ 88. Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 89. Betreten und Besichtigen von Dienststellen
§ 90. Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen
§ 91. Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen
§ 92. Berichte
9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 93. Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5
§ 94. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete
§ 95. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 96. Brandschutz und Erste Hilfe
§ 97. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 98. Arbeitsmittel
§ 99. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 100. Gesundheitsüberwachung
§ 101. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 102. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der
Arbeitsschutzausschüsse
§ 103. Aufhebung von Vorschriften
§ 104. Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 105. Verweisungen
§ 106. Auflegen der Vorschriften
§ 107. Inkrafttreten
§ 108. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes
mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.
(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr
und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die
Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei
Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses
Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der
Bediensteten gewährleistet ist.
(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 87 Abs. 3 und 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes
sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht
anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter
Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine
größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen
verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie
Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern,
den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern
und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften
des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine
verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
1. nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
2. auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse
der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Insbesondere zählen dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und
Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung
der Bundesgärten.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen
Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen
Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem
Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben
(Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte
außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete
bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte
und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören
insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern,
Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene
Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen
Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das
Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen,
Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche
Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen
zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
heranzuziehen.
(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB
Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in
Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf
keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der
Gesundheit und Sittlichkeit seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der
Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der
Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten
Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu
informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen,
daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre dienstlichen Tätigkeiten einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange
eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit
anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder
Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen
Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen
zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im
notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die
Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu
sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische
und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden
Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder
schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen,
inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren
für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die
durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für
absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen
in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit
wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich
ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen
anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere
zu erfolgen
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt
sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit
der Bediensteten schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind
erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eines arbeitsmedizinischen Zentrums
beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren
entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit
dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen
vorzunehmen.
Einsatz der Bediensteten
§ 6. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit
und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und
Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen
mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an
Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr
ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht
beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen,
Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische
Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden,
die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand
jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge,
bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten
sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der
Gefahrenverhütung umzusetzen
1. Vermeidung von Risken,
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von
Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,
vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem
Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
5. Berücksichtigung des Standes der Technik,
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik,
Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den
Arbeitsplatz,
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.
Koordination
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer,
die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der
Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
Sie haben insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu
informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des
Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
1. für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren
und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
zu gewähren,
3. die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren
Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu
sorgen.
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.
Überlassung
§ 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer dem Bund
zur Verfügung gestellt werden, um für den Bund und unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist,
wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Bund verpflichtet.
(2) Für die Dauer der Überlassung gilt der Bund als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Bund ist verpflichtet, vor der Überlassung
1.die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen
Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu
informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche
gesundheitliche Eignung zu informieren,
3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
zu gewähren.
(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen
sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die
Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von
Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben
sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der
Nichteignung erfolgt ist. Der Bund ist verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die
Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten
nach § 58 Abs. 4 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder
vergleichbarer Bedienstetenschutzvorschriften der Länder, wenn der überlassene Arbeitnehmer ein
Landes- oder Gemeindebediensteter ist, sind von den Überlassern zu erfüllen. Der Bund hat ihnen die
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in
ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter
Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als
zehn Bedienstete beschäftigt werden. In Dienststellen, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete
beschäftigt werden, kann ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson
übernehmen.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem
zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.
Nr. 133/1967. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch einen Personalvertreter.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine
gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen
Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten
der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen.
Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die
Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
1. der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
2. der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener
Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt
oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
3. das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird oder
4. die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben
verhindert ist.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben
notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen
ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den
Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel
zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat
schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des
Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen
Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam
übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes
1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2.die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr
zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem
Dienstgeber zu vertreten,
4. den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den
Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in
diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die
Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften,
von arbeitsmedizinischen Zentren sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und
Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit
den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1.den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger
Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen,
und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und
über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem
Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
Information
§ 12. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Information der Bediensteten über
die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu
sorgen. Diese Information muß die Bediensteten in die Lage versetzen, durch eine angemessene
Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information
muß während der Dienstzeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt
werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist,
weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf
dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen
Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen
für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die
Bediensteten die Informationen verstanden haben.
(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung
zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen
betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter
betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese
Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn
für die Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese
entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung
ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und
dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(7) Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine
Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 6 angeführten Angelegenheiten zu
informieren und ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anhörung und Beteiligung
§ 13. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit
und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn für die Dienststelle weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch eine
Personalvertretung besteht, sind alle Bediensteten in allen in § 11 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten
anzuhören und zu beteiligen. Der Dienstgeber hat in diesem Fall alle Bediensteten auch
1. bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die
Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die
Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten
haben,
2. bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei
der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
Unterweisung
§ 14. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Dienststunden erfolgen.
Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete
Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen.
Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur
Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten
ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer
Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden
Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepaßt sein und in
verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig
sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache
zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden
haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten
schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese
Anweisungen sind erforderlichenfalls an der Dienststelle auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt
auch für schriftliche Anweisungen.
Pflichten der Bediensteten
§ 15. (1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach
diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden,
und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu
verhalten, daß eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden wird.
(2) Bedienstete sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten
die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem
Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich
verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur
Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind
verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der zuständigen Vorgesetzten die
Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand
versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Bedienstete haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie
jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür
zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst
zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der
Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung
sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben
oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Bedienstete haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen
eingehalten werden und daß der Dienstgeber gewährleistet, daß das Arbeitsumfeld und die
Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren
nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
§ 16. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall
von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- und Arbeitsunfall
geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und
Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 17. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und
Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen
Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-
Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Der Dienstgeber hat unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel,
Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder
-bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Verordnungen
§ 18. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe
der Dienststelle bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
2.Tätigkeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen oder
Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
2. Abschnitt
Arbeitsstätten
Anwendungsbereich
§ 19. (1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige
ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für
1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur
Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der
Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem
Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die
Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
5. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem
Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten
§ 20. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die
Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach
Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche
hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch
elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm
oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder
Explosionsgefahr ausgeht und daß Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor
Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der
Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, sind anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine
Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte entsprechend bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der
Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die
allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(6) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß
Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 21. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und
Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit
Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene
künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem
Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung,
Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der
Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore
müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell
und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der
Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen
sowie der Nutzung der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die
Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen
freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt
insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von
behinderten Bediensteten benutzt werden.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge,
Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
Arbeitsräume
§ 22. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet
ist.
(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen
Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen
raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, daß Lärm,
elektrostatische Aufladung, üble Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und
Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden
Luftraum aufweisen, sodaß die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und
ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen
Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen.
Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung
Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Dienststunden unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen
Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der
ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus
arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
Sonstige Betriebsräume
§ 23. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz
eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen
Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der
Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische
Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten
durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen
Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die
Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien
§ 24. (1) Arbeitsstätten im Freien müssen während der Dienststunden ausreichend künstlich
beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei
Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im
Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie
je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe
beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
Brandschutz und Explosionsschutz
§ 25. (1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes
und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu
vermeiden.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und
Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls
Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und
Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muß mit der
Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Bediensteten
erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und
entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben.
(6) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionen zu verhindern und die
Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und
Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl
der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
Erste Hilfe
§ 26. (1) Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei
Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt
Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und
Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, sind in
ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen
müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß
während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig
anwesenden Bediensteten für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte
regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse
für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen
Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und
Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl
der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 27. (1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit
hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie
geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
wenn die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung in der
Dienststelle erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen,
wenn mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume
angewiesen sind. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für männliche und weibliche
Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume
und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur
Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern
sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Sind in einer Arbeitsstätte
regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei
den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare
Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die
üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist
dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt
werden kann. Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die
bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden
müssen, oder
2.aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume
erforderlich sind.
Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in
anderen geeigneten Räumen zumutbar ist.
(5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu
erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume
für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte
Benutzung sicherzustellen.
(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte
Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und
Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und
der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen
entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet
oder beleuchtet sein.
(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen kann auch
in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Dienststellen gemeinsam oder der Bund zusammen mit
anderen Arbeitgebern für ihre Bediensteten (Arbeitnehmer) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume
zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich
ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1 bis 7
unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten (Arbeitnehmer) entsprechen.
(9) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies
Getränk zur Verfügung zu stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 28. (1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete
Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten
Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder
sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien,
oder
2. in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete anwesend sind.
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen
geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur
Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen
und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der
Bereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. sie sich während der Zeiten der Bereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten
Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der
Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen,
angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder
beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen
geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise
entsprochen werden, daß mehrere Dienststellen gemeinsam oder der Bund zusammen mit anderen
Arbeitgebern für ihre Bediensteten (Arbeitnehmer) Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesem
Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer
Ausstattung den Anforderungen nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller
Bediensteten (Arbeitnehmer) entsprechen.
Wohnräume
§ 29. (1) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur
Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein,
den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen,
ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete
Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
Nichtraucherschutz
§ 30. (1) Es ist dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am
Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder
einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am
Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes
vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den
Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch
geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 31. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des
§ 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und
den Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 vergleichbar sind, sind den §§ 20 bis 24 entsprechend
einzurichten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen
möglich und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und
sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge
der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die
größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem
Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.
(3) In Einrichtungen gemäß den Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an
sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume,
Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der
Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu
stellen. Auf diese Einrichtungen sind die §§ 27 bis 29 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der
Bediensteten, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und
Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein
anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(4) In Einrichtungen nach den Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den
Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.
(5) Einrichtungen nach den Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit
die Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.
Verordnungen über Arbeitsstätten
§ 32. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die
Brandschutzgruppe und
3. die Bereitschaftsräume.
3. Abschnitt
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie
In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und
Reinigung.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses
Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und
benutzt werden.
(3) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder
zweckentsprechend angepaßt werden und
2.hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden
Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt,
davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen
den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen
Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die
Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können,
zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die
Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der
Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen
festzulegen. Insbesondere ist auch dafür Sorge zu tragen, daß Bedienstete die Zeit und die
Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen
Gefahren rasch zu entziehen.
Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 34. (1) Als „Aufstellung“ im Sinne dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen
und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und
Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel
erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu
achten, daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer
Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden
können,
3. Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht
und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile
nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere
entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder
benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten
und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert
werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel
benutzenden Bediensteten nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung
ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 35. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende
Grundsätze eingehalten werden
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie
geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen
sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der
Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften
einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen
Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die
Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht
funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren
Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur
zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
1. Bedienstete vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Bedienstete sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und
andere Bedienstete (Arbeitnehmer) nicht in Gefahr bringen und
3. Bedienstete, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten
bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern
vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls
zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und
Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich
oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete
Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu
treffen.
Gefährliche Arbeitsmittel
§ 36. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen
spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres
Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt
und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens
hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 37. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der
Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen
Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und
wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität
überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie
bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in
regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende
Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen
und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch
entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach
außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels
haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen
Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen
sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach
Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen.
Der Prüfplan hat zu enthalten
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4.die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des
Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich
festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels
aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte
Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen,
wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden.
Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der
Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das
Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das
Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 38. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der
Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden
Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer
zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu
halten.
Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 39. (1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen
für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2) Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen
sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein
Wartungsbuch zu führen ist.
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende
Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung
gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares
Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht
entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1. sehr giftige, giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder
chronisch schädigende oder
2. fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch
inerte Eigenschaften aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen,
Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen
hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier
Risikogruppen
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie
beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des
Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist
normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in
der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft
„explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes in der
Fassung BGBl. Nr. 326/1987.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen
Arbeitsstoffe gelten als
1. „fortpflanzungsgefährdend“, wenn sie durch Einatmung, Einnahme oder Aufnahme durch die
Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit
erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;
2. „sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmung oder durch Aufnahme durch die Haut eine
Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodaß bei künftiger Exposition gegenüber
dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;
3. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende
Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten
hervorrufen können;
6. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen
Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der
Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 41. (1) Der Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Der Dienstgeber muß die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe
nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.
(3) Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe
verbunden sein könnten. Er muß dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure,
praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muß
er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(4) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber,
wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß die Angaben dieser
Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes oder
des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine
anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
nicht unterliegt.
(5) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung
von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40
Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen
Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen
sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden,
die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder
brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration
vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie
sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist
zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe
der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis
erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten
Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei
dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein
gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen
Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder
des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines
bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik
und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden
Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem
Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange er über keine
anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche
Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von
Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen
Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über
die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht
möglich ist.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe
der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich
ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in
folgender Rangordnung zu treffen
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit
unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind
oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf
Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu
gestalten, daß die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen
können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu
erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß
Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der
Bediensteten erreicht werden, ist dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende
persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die
Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung
eines Grenzwertes im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muß der Dienstgeber
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition
ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf
das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen
Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von
Bediensteten beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko
entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame
Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 44. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht
entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der
Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften
mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über
notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes
oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit
auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf
Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen
werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(4) Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen
krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der
Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit
mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und
müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet
werden.
Grenzwerte
§ 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem
bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas,
Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die
Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten
Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder
Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann
und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am
Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für
die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten
MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber
dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Es ist anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst
weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber
dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt
ist, in Verwendung, muß der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen
infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muß der Dienstgeber weiters
dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt
werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß
beschränkt ist und
3. diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen
verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder
TRK-Wert festgelegt ist, muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes
als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Messungen
§ 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß der
Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf
Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die
Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde
und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen
Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die
Exposition der Bediensteten repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden
Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu
erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im
Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten
wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene
Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte
Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren
Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die
zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber
unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche
Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche
Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der
Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Bediensteten
§ 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische
Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten
zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben
enthalten
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition und
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der
Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Der Dienstgeber muß unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich
betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon
aushändigen.
Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 48. (1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3. die Grenzwerte,
4. nähere Bestimmungen über
a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen
dürfen,
b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen
und Bewertung der Meßergebnisse,
c) Zeitabstände der Messungen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1
und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat),
Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44
Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Bediensteten) auch für gesundheitsgefährdende
Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der
jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische
Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer
arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene
Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden,
wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung)
und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt
werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte
(Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den
Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) hat im Einzelfall von Amts wegen nach
Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung für eine
Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen
vorzuschreiben, sofern
1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu
schädigen vermag, und
2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer
arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen
mit Ausnahme der Bestimmung, daß die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien
durchzuführen und zu beurteilen sind.
(5) In Anordnungen gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände der Untersuchungen
festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen
müssen.
(6) Anordnungen gemäß Abs. 3 sind vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle)
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Das zuständige
Arbeitsinspektorat ist hierüber zu verständigen. Erfolgte die Vorschreibung auf Anregung des zuständigen
Arbeitsinspektorates, ist dieses vor Aufhebung der Anordnung anzuhören.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen
Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische
Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen
über Eignungsuntersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden
Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen
Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 51. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung
nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik
besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß
Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor
Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen
besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für
diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung
aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die
Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Bediensteter empfehlen, die mit
derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
nach folgenden Grundsätzen vorzugehen
1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur
Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen
Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5.Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen
Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
6. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
7. Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die
Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter
die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten
mitzuteilen.
Überprüfung der Beurteilung
§ 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen von Amts
wegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu
überprüfen.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu
erläutern.
(3) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben dem Dienststellenleiter mitzuteilen, ob Bedenken gegen
eine Beschäftigung mit den betreffenden Tätigkeiten bestehen. Führt die Überprüfung durch die Ärzte des
zuständigen Arbeitsinspektorates zu einem von der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden
Ergebnis, entscheidet, sofern nicht den Bedenken des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der
Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) über die Beschäftigung mit den betreffenden
Tätigkeiten.
(4) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes vorgesehen ist, eine Verkürzung
aber auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion geboten erscheint, entscheidet, sofern nicht
den Anregungen des Arbeitsinspektorates Rechnung getragen wird, der Leiter der vorgesetzten
Dienststelle (Zentralstelle) über die Verkürzung des Zeitabstandes.
(5) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung vorgesehen,
erscheint aber eine solche Verkürzung auf Grund der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion nicht
erforderlich, kann der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) von einer vorzeitigen
Folgeuntersuchung absehen und hat hierüber den Bediensteten, den Arzt, der die Untersuchung
durchgeführt hat, und das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.
(6) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Anfrage eine
Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser
personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, darstellt.
Entscheidung über die gesundheitliche Eignung
§ 54. (1) Die Entscheidung über die Beschäftigung gemäß § 53 Abs. 3 durch den Leiter der
vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann erfolgen
1. unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,
2. unter der Bedingung, daß bestimmte vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle)
festzulegende geeignete Maßnahmen getroffen werden, die die Gesundheitsgefährdung
vermindern.
(2) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den Tätigkeiten, für
die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle
(Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des
Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung des Beschäftigungsverbotes durch den
Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) gemäß Abs. 5.
(3) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) kann anordnen, daß das Beschäftigungsverbot
erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen
Gründen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer Zeit wieder gegeben ist, so ist
vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine
neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In diesem Fall darf der Bedienstete mit Tätigkeiten, für
die dies in der Beurteilung festgestellt wurde oder über die vom Leiter der vorgesetzten Dienststelle
(Zentralstelle) gemäß § 53 Abs. 3 entschieden wurde, wieder beschäftigt werden, wenn eine
Folgeuntersuchung die Beurteilung „geeignet“ ergeben hat.
(5) Das Beschäftigungsverbot endet weiters, wenn auf Grund einer vom Arbeitsinspektorat, vom
betroffenen Bediensteten oder vom Dienststellenleiter beantragten Folgeuntersuchung festgestellt wird,
daß die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
(6) Der Leiter der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) entscheidet auf der Grundlage der
erstellten Befunde und Beurteilungen möglichst nach Anhörung des Arztes, der die Untersuchung
durchgeführt hat, und des zuständigen Arbeitsinspektorates; diese, sowie der betroffene Bedienstete, sind
von den Entscheidungen des Leiters der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) zu verständigen.
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen
der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen
wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Bediensteten auf Verlangen den Befund zu
erläutern.
Ermächtigung der Ärzte
§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit
und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG
zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 56 ASchG
ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der ermächtigten Ärzte
auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln. Die Liste hat zu
enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine
Ermächtigung vorliegt.
Kosten der Untersuchungen
§ 57. (1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie
nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im
Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat
der Bund gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten.
Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt
werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die
Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu
seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils
des ASVG sinngemäß.
(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte
Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.
(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu
überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen
Umfang nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.
(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden,
als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische
Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten
Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch
anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der
Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.
(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.
Dienstgeberpflichten
§ 58. (1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu
untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen
Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, zu gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit
sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Dienststunden dieser Dienststelle durchgeführt, ist
den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen
Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich
machen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder
Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen geführt werden, die folgendes zu enthalten
haben
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche
Eignung sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Bedienstete aus dem
Bundesdienst oder Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber hat unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich
betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon
auszuhändigen.
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 59. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten,
bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit
sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,
3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist,
welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der
Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte
Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse
zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu
beachten sind.
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 60. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und
durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht
wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung
sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre
gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im
Sitzen verrichtet werden kann.
Arbeitsplätze
§ 61. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die
Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken,
abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen
zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Bediensteten
bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht
möglich, so muß den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere
ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete
Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke
oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der
Tätigkeit möglich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein
Bediensteter nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur
eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienststellenspezifischen
Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen
sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten durch
geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen
im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere
Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und
Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt
werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und
Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse
nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche
Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige
Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen
Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person
durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der
Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen
durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer
Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.
(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der
Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse
enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist
1. durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt,
2. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde,
3. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr ermächtigt wurde, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der
Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt oder
4. im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und für Inneres durch erfolgreiche
Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach
Z 1 bis 3 gleichwertig ist,
zu erbringen.
(2) Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist § 8 des Waffengesetzes
1996, BGBl. I Nr. 12/1997, anzuwenden, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen
zu berücksichtigen sind.
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen,
wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht
mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das
zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht
mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener
Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.
(4) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse
führen könnten, dem Leiter der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Dienstgeber Umstände
bekannt, die zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er dies dem zuständigen
Arbeitsinspektorat zu melden.
(5) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des Nachweises der
Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von Sprengarbeiten führen könnten, dem zuständigen Leiter
der Zentralstelle zur Kenntnis zu bringen.
Handhabung von Lasten
§ 64. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das
Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und
Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer
Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates,
mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um
zu vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der
Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der
Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die
Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß es bei den
Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche
Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung
und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie
dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung
verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben
über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch
genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten
müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die
bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
Lärm
§ 65. (1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge
und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die
Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung
des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms,
möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die
Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht
ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch
Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie
bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen
und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen
Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und
Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
1.Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur
Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Bediensteten sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu
beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer
Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung
festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind.
Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der
Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung zu übermitteln. Der Dienstgeber muß jedem Bediensteten zu den ihn
persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 66. (1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge
und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von
Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird.
Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Der Dienstgeber hat die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle
geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch
blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder
vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht
durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur
Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie
eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von
Erholzeiten. Dies gilt für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen
Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders
belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur
Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät
und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger
eine funktionale Einheit bilden.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur
Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden,
die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete
Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden
ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete
Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig
am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen und Geräten sind die nach der Art oder
Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von
den Abs. 2 und 3 zulässig
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt
sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung,
die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
(6) Die Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Dienstgeber den
Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten
Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.
Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche
Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht
zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur
Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der
festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der
Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu
berücksichtigen
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2.Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und
Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den
Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch
den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen
Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes
1.Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an
Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird,
die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und
zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters
bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf
Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der
Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der
Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden,
ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit
die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht
entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den
Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder
Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu
stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische
Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(3) Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber
darf ein dem widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene
Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers
oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten
bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind
entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine
Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-
und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie
hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen
der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 70. (1) Der Dienstgeber darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1.hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich
zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Bediensteten
Rechnung tragen sowie
5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die
Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der
einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
(3) Werden persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse
verfügt, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und
weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften
über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen
notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung
gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß der Dienstgeber eine Bewertung der
von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in den
Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder
ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit
sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die
persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen
im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem
Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Arbeitskleidung
§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen
sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung
erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe
verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete
Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu
sorgen.
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 72. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, sowie die Anerkennung
ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse
oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für
die Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 4,
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das
Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung
der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen
Einwirkungen,
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur
Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.
7. Abschnitt
Präventivdienste
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene
Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der
aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales enthalten ist.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen
Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 74
ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde
weisungsfrei.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer
Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur
Verfügung zu stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 ASchG entfällt die
Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei
Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit,
als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche
Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die
Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der
Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die
Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte
sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden
Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/Arbeitnehmer auf
Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute
hinzuzuziehen
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4.bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von
Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen
Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem zuständigen Personalvertretungsorgan
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,
2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten, und
3. das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.
Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte
§ 75. (1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß,
mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil)
beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit
der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der
Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen)
mit einem
1. hohen Gefährdungspotential 1,3,
2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
3. geringen Gefährdungspotential 0,4
Stunden.
(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet
werden
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,
2.die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen
Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an
Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4.die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und
arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der
festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses,
8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung
von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung
und
9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 76. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG,
die in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales enthalten sind, zu erfolgen.
Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 77. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die
Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des
Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten
auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Der Dienstgeber hat dem arbeitsmedizinischen Zentrum alle zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von
sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.
Das arbeitsmedizinische Zentrum ist gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der
betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden oder wenn Bedienstete/
Arbeitnehmer auf Grund einer kürzeren Dienstzuteilung oder einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt
werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Dienstgeber hat das arbeitsmedizinische Zentrum und erforderlichenfalls weitere geeignete
Fachleute hinzuzuziehen
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen
Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der
Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8.in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen
Zentrums
1. den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den zuständigen Personalvertretungsorganen
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dem nicht die ärztliche
Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und
3. das zuständige Personalvertretungsorgan auf Verlangen beraten.
(5) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten sich auf Wunsch einer regelmäßigen
geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs-
und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 78. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum ist in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil)
beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit
der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der
Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen)
mit einem
1. hohen Gefährdungspotential 1,0,
2. mittleren Gefährdungspotential 0,6 und
3. geringen Gefährdungspotential 0,3
Stunden.
(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet
werden
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,
2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes
in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen
bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an
Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und
Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der
festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20% der
Mindesteinsatzzeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang
stehen,
8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung
von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 79. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
der arbeitsmedizinischen Zentren gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im
folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften
anzuhören.
(3) Der Dienstgeber hat dem zuständigen Arbeitsinspektorat Namen und Einsatzzeit der
Präventivfachkräfte mitzuteilen.
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen. Bei
zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten
Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte
erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten
Präventivfachkräfte heranzuziehen.
(5) Werden für eine Dienststelle mehrere Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 bestellt, ist
einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und deren
Leitung sind unmittelbar einem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bestellung mehrerer
Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben eigenen oder externen
Präventivfachkräften für eine Dienststelle ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(6) Der Dienstgeber hat den eigenen Sicherheitsfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre
Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(7) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen
Verordnungen. Den Präventivfachkräften oder deren Leitung kann die Verantwortlichkeit für die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht
rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für eigene Präventivfachkräfte.
Aufzeichnungen und Berichte
§ 80. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach
diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen
durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Organen der
Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe
entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuß einen
schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen zu übermitteln.
(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich
einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen
zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an
geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Dem zuständigen
Arbeitsinspektorat hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.
(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem
Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.
Zusammenarbeit
§ 81. (1) Die für eine Dienststelle bestellten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Personalvertretungsorgane
haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten und der auswärtigen
Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß Abs. 2 die zuständigen
Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen.
Meldung von Mißständen
§ 82. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf
dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die
Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen
Personalvertretungsorganen mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für
Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten
und den Dienststellenleiter oder die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen
Personen sowie die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen
zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben Präventivfachkräfte das Recht, sich an das
Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die getroffenen Maßnahmen und
bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Dienststellenleiter eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt
haben.
Abberufung
§ 83. (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf der Dienstgeber eine Präventivfachkraft nur
nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat diese
Beanstandungen dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Dienstgeber im Falle einer Mitteilung gemäß
Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß
sind unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten Mängel bei der Aufgabenerfüllung
zu behandeln.
(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Dienstgeber im Falle einer Mitteilung nach
Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung
zu nehmen.
Arbeitsschutzausschuß
§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er mindestens 100 Bedienstete
beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuß einzurichten.
(2) Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch
und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu
gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen
hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuß hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des
Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuß sind insbesondere die
Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner
zu erörtern.
(3) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an
1. der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person,
2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen,
3. die Sicherheitsfachkräfte,
4. die Arbeitsmediziner,
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen,
6. Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane,
7. Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben
auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes.
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuß führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte
Person. Die in Abs. 3 Z 3 bis 7 angeführten Personen dürfen nicht mit der Vorsitzführung beauftragt
werden.
(5) Der Arbeitsschutzausschuß ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr,
einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem
Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder eine
Einberufung verlangt, weiters auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können Sachverständige beigezogen werden. Das
zuständige Arbeitsinspektorat ist auf sein Verlangen den Sitzungen beizuziehen.
(7) Entspricht der Dienstgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses auf dem Gebiet
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, so sind die Mitglieder berechtigt, das zuständige
Arbeitsinspektorat zu informieren.
(8) Über die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind
dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom
Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.
(10) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten ist, ist
bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Dem zentralen Arbeitsschutzausschuß
gehören neben den sachlich für die Behandlung der Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes
zuständigen Vertretern des Dienstgebers und Vertretern des zuständigen Zentralausschusses die von den
Arbeitsschutzausschüssen entsendeten Mitglieder an. Der zentrale Arbeitsschutzausschuß ist nach
Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Abs. 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Verordnungen über Präventivdienste
§ 85. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln
1. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
2. Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen
(Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
3. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl
der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6
entspricht,
4. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
8. Abschnitt
Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes
Verantwortlichkeit
§ 86. (1) Die Übertragung der den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz treffenden
Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit auf
Dienststellenleiter, für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständige
Gebäudeverwalter und zuständige Vertreter der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des
Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen (§ 2 Abs. 2)
enthebt den Bund nicht seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung von den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz sowie
den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit Aufgaben des
Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem
Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen
Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.
(3) Festgestellte Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von
einem mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die
Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften
außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Mißstand der für die Beseitigung zuständigen
Dienststelle gemeldet oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.
Ausnahmen
§ 87. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung
der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß
der zuständige Leiter der Zentralstelle von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme
zulassen darf.
(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen
von den im 1. bis 6. Abschnitt festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen
aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet
sind.
(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer
Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in
Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen,
wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der
Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine
andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie
bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter
Auflagen zugelassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen
erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind vom zuständigen Leiter der Zentralstelle aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(5) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Bediensteten sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende
Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der
Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 88. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der
Arbeitsinspektion. Für die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gilt § 15 Abs. 1 ArbIG.
(2) Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der
Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die
Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der
Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des
Abs. 1 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn
dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion
haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch
sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt
worden ist.
(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in
Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für
Landesverteidigung.
(4) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes
jeweils dem gemäß § 4 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zur Wahrnehmung der
Dienstaufsicht über die betreffende Dienststelle berufenen Bundesminister.
Betreten und Besichtigen von Dienststellen
§ 89. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Der Dienststellenleiter
oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die Räumlichkeiten dem Arbeitsinspektor
jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt
werden.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen
Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen
Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle
zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.
(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach
Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen
Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese
Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle
unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie
von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten
Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der
Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion
ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im
Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen
Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu
übermitteln.
(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und
Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten
erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf
auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.
(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate
berechtigt,
1. von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser
Stoffe zu verlangen,
2. von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die
nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von
Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen
Dokumentationen zu verlangen und
3. von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen
von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren
zu verlangen.
(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des
Abs. 7 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der
Aufwendungen.
Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen
§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat
das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich
die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu
erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von
Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen
Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die
Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung
(dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.
(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat
den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem
zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist
dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und –
sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt – dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu übermitteln.
Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen
§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach
Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des
Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich
aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen
Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen
Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den
Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu
übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.
(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das
Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der
Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ
der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen,
die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.
(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen
Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu
nehmen.
(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt, so hat der
Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser
Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle
bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.
Berichte
§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete
des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem
Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen
zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.
9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5
§ 93. (1) Die §§ 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in
Kraft
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit
1. Juli 1999,
2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner
2000.
(2) Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
muß spätestens fertiggestellt sein
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit
31. Dezember 2000,
2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete
§ 94. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten, ausgenommen die Beschäftigung
von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Bediensteten, auf die das Mutterschutzgesetz 1979,
BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.
(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere
ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf
Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die gesundheitliche
Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985 bzw. nach diesem Bundesgesetz
ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.
(4) § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Bescheides
des Arbeitsinspektorates die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) nach Einholung
einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung tritt.
Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 95. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen
zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und
Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen
Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder
Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes
gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten
Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und
BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten
Maßgaben als Bundesgesetz
1. Für Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.
2. Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das
Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5 ADSV.
3. Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993
genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige
Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so
gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht
mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden
können.
4. Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes
gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.
5. Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige
Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem
1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn
bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus
Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der
Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen
und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut
erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu
öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
6. Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus
Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist,
daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht
mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen
öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und
unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte.
Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
7. Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993
genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege
gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum
Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten
Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es
betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang
anzubringen.
8. Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.
9. § 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt.
10. Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.
11. Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer
lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß
durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der
Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden,
wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des
§ 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden,
gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer
unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft
führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.
12. Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im
Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des
§ 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden,
gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von
den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen
nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten
darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit
Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung
durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum
anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach
Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.
13. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.
(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen
vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen
oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem
1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.
Brandschutz und Erste Hilfe
§ 96. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz
regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetz.
(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und
die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt
§ 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier
Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20
Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten
mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte
entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer
müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993
bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 97. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die
Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären
Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 52 ADSV,
für Waschgelegenheiten § 53 Abs. 1, erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ADSV, für Aborte § 54
Abs. 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume § 56 Abs. 3 ADSV und für Wohnräume § 57 ADSV als
Bundesgesetz.
Arbeitsmittel
§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste
der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des
3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes § 22 Abs. 6, 8, 9 und 10, § 27
Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34
bis 36, §§ 39 bis 47, §§ 58 bis 60 und § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
(AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz. § 29 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, daß
Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie
den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen
1. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5
und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung
(AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 575/1985,
667/1987 und 669/1989. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
Sicherheitsabstände nach § 5 als Sicherheitsabstände gemäß § 32 AAV gelten. § 12 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten.
2. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 219/1983.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des
3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 290/1989, als Bundesgesetz weiter: § 80 (Sägen), § 81 (Hobel- und
Fräsmaschinen), § 82 (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), § 84
(Pressen und Stanzen), § 85 (Hammer und Fallwerke), § 86 (Kompressorenanlagen), § 87 Abs. 8
(Preßluftwerkzeuge), § 89 (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), § 90 (Zentrifugen), § 91 (Mangeln),
§ 93 Abs. 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), § 94 (Hebebühnen), § 95 (Nahfördermittel), §§ 96
bis 103, § 104 Abs. 3 (Schienengebundene Transportmittel), § 105 Abs. 2 bis 7 sowie § 106 (Verkehr mit
Fahrzeugen).
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die
nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses
Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als
Bundesgesetz
1. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane
und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,
2. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge
verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,
3. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher
Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981, ausgenommen Punkt 2.2 der ÖNORM, und
4. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden,
BGBl. Nr. 290/1989, mit Ausnahme der §§ 4 bis 6.
(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die
Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft. Soweit sich aus den in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen
nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des
hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen
Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und
Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von
sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung,
Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der
III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl.
Nr. 780, als Bundesgesetz.
(8) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den
Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von
Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die
nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten
Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Aushang von mitgelieferten
Bedienungs- und Wartungsanleitungen wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für folgende Vorschriften
1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das
Inverkehrbringen und Ausstellen, oder der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
– ASV 1996, BGBl. Nr. 780, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,
2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51,
9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl.
Nr. 353/1995.
Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6
festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt
erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen
Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die
Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die
gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Arbeit – Gesundheit – Soziales“,
Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des
§ 45.
(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen
gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des
4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
(AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und
sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für
Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den
Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen
§ 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.
Gesundheitsüberwachung
§ 100. (1) Die §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.
(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz
gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden
Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen,
Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der
Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster
bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung
von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, als Bundesgesetz.
2.Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß den §§ 56 oder 112 ASchG dazu
ermächtigt wurden.
(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen
des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung
zu § 59 dieses Bundesgesetzes.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113
ASchG anzuwenden.
(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen
betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.
(3) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die
Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17
Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz.
(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß
§ 72 Z 6 in Kraft.
(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz
1. § 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in
Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,
2.§ 49 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in
Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
3. § 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in
Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,
4. § 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,
5. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66
Abs. 2 näher durchführt,
6. §§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über
persönliche Schutzausrüstungen,
7.§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in
Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der
Arbeitsschutzausschüsse
§ 102. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen
(Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit
1. Jänner 2000,
2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner
2001.
(2) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle
des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem
1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes
bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen
absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als
Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen
1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten
zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“
Voraussetzung waren.
2. Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der
Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und
Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.
(3) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft
absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn
sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.
(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile)
tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit
1. Juni 1999,
2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner
2000.
(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen
zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu
§ 85 Z 2 dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte „höheres Gefährdungspotential“
die Worte „hohes Gefährdungspotential“ treten.
(6) § 84 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den
Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Arbeitsschutzausschüsse müssen darüber hinaus frühestens mit
dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines arbeitsmedizinischen
Zentrums für eine Dienststelle (Dienststellenteil) bestellt werden.
Aufhebung von Vorschriften
§ 103. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl.
Nr. 164/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1994, außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. die Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 680/1977,
2. die Verordnung der Bundesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für
bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985.
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103
§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind,
gilt die Maßgabe, daß
1. die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der
„Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,
2. an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit
verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und
3. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete
(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.
(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme
des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95 bis 99 und 101
geltenden Bestimmungen zulassen, wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der
Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere
vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der
betreffenden Bestimmung.
(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen,
soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
10. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verweisungen
§ 105. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als
Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine
bestimmte Fassung verwiesen wird.
Auflegen der Vorschriften
§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an
geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen
1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.
Inkrafttreten
§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im
9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2
genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 108. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
Artikel II
Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird
wie folgt geändert
1. Nach § 79 werden folgende §§ 79a bis 79c samt Überschrift eingefügt
„Verhalten bei Gefahr
§ 79a. Der Beamte, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG,
BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur
Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und
Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis
weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und
dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder
gekündigt werden. Das gleiche gilt, wenn ein Beamter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der
zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die
sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte
§ 79b. Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach-
oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit
ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der
dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur
Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Kontrollmaßnahmen
§ 79c. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche
die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“
2. Dem § 278 wird folgender Abs. 37 angefügt
„(37) Die §§ 79a bis 79c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/
1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 29i werden folgende §§ 29j bis 29l samt Überschriften eingefügt
„Verhalten bei Gefahr
§ 29j. Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-
Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten
insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr
für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem
Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem
beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn
ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden
technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen
Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte
§ 29k. Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als
deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im
Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen
Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.
Kontrollmaßnahmen
§ 29l. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche
die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“
2. Dem § 76 wird folgender Abs. 22 angefügt
„(22) Die §§ 29j bis 29l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70
1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 76d werden folgende §§ 76e bis 76g samt Überschrift eingefügt
„Verhalten bei Gefahr
§ 76e. Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und
Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche
gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen
Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht
erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 76f. Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit dienstlich nicht
benachteiligt werden.
Kontrollmaßnahmen
§ 76g. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche
die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.“
2. Dem § 173 wird folgender Abs. 21 angefügt
„(21) Die §§ 76e bis 76g samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/
1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. i bis m
werden angefügt
„i) bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die
Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die
Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten
haben;
j) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;
k) bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;
l) bei der Planung und Organisation der Unterweisung;
m) bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren),
Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe,
die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind.“
2. Nach § 9 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen
über den Dienstnehmerschutz nach Abs. 1 lit. a ist (sind) dem Dienststellenausschuß
1. Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen
und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung
zu stellen,
3. die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und
Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz
in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
4. die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.
Der Dienststellenausschuß ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und
über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(7) Der Dienststellenausschuß kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 3 an die
Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen
und dem Dienststellenleiter unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung des
Dienststellenleiters rechtswirksam.“
3. Dem § 45 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) § 9 Abs. 2 lit. i bis m, Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999
tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 19 Abs. 1 tritt an Stelle des Ausdruckes „Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977“
der Ausdruck „Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999“.
2. § 19 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„§ 89 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.“
3. § 40 Abs. 5 lautet
„(5) Abweichend von Abs. 4 muß die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten für
Dienststellen des Bundes, die dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz unterliegen, spätestens fertiggestellt
sein
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit
31. Dezember 2000,
2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni
2001.“
4. Dem § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 19 Abs. 1 und 2 zweiter Satz und § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;“
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in
Kraft.“
Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/1998 wird verordnet
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen
Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11500 Schilling je Ware festgelegt.
§ 2. Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für
den Eingang und die Versendung wird mit je zwei Millionen Schilling pro Jahr festgesetzt.
§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter fünfzig
Millionen Schilling liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über
Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 182/1995, außer Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der
Förderung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen ihren Ländern wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen, sofern sie im
Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in dem beim
Grenzzeichen A/62/6 geöffneten Bereich überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der
angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres täglich
in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf der Brücke selbst sowie in dem Bereich der angrenzenden
Gedenkstätte aufhalten. Dieser Bereich ist in der als Anlage 1 beigeschlossenen Darstellung, die einen
Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht.
(3) Der im Absatz 1 bezeichnete Bereich ist auf beiden Seiten der Staatsgrenze mit mehrsprachigen
Tafeln, die mit Hinweisen auf die Grenzübertritts- und Aufenthaltsbestimmungen versehen sind, zu kennzeichnen.
Die Beschriftung der Tafeln ist in der Anlage 2 festgelegt.
(4) Die Benützung der Brücke mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
Artikel 2
Dieses Abkommen läßt die Eigentumsverhältnisse an der Brücke beziehungsweise die Rechte der
ungarischen Staatsbürger, die Brücke von der ungarischen Seite frei und ungehindert zu besuchen,
unberührt.
Artikel 3
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder der beiden Vertragsparteien aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorübergehend ausgesetzt werden, nachdem sie die andere Vertragspartei
auf diplomatischem Weg davon verständigt hat. Auch von der Beendigung der Aussetzung ist die
andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege zu verständigen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem
Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden und
tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung
bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. János Martonyi
Anlage 1
Zu Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau
Anlage 2
Die Beschriftung der in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau
bestimmten Tafeln
1. Die Beschriftung der Tafeln auf österreichischem Staatsgebiet wird in deutscher, ungarischer, englischer,
italienischer und französischer Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten
„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen die österreichisch-ungarische
Staatsgrenze überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte
zu besuchen.
Der Zutritt zum Gebiet der Gedenkstätte sowie der Aufenthalt in diesem Gebiet ist ausschließlich während
der Öffnungszeit zu Fuß und mit gültigem Reisedokument gestattet. Der Zutritt in das Gebiet mit
Rollstühlen ist gestattet.
Öffnungszeiten: 1. April bis 31. Oktober täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
Es ist verboten, das außerhalb der am Ende der Gedenkstätte errichteten Tafeln liegende Gebiet zu
betreten.“
2. Die Beschriftung der Tafeln auf ungarischem Staatsgebiet wird in ungarischer und deutscher Sprache
ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten
„Achtung! Ende der Gedenkstätte!
Weitergehen verboten!“
Die Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens wurden am 8. Februar bzw. 11. März 1999
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 mit 1. April 1999 in Kraft.