70. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und das Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
§ 15 Abs. 1a lautet
„(1a) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung
im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955
(ASVG), ausüben. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nur
vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine
Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher
Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.“
Artikel II
Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 3 lautet
„(3) Der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955 (ASVG), ausüben. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist
nur vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine
Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher
Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.“
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln
der Oberfläche
1. Metallbearbeitung
a) Anreißen,
b) Zuschneiden,
c) Abkanten, Biegen und Runden,
d) Sicken,
e) Treiben und Schlichten,
f) Verzinnen und Hartlöten,
g) Gasschmelz- und Elektroschweißen,
h) Nieten,
i) Anschlagen,
j) Vermessen des Rahmens.
2. Lackieren und Behandeln der Oberfläche
a) Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,
b) Vorbereiten einer lackierfähigen Oberfläche,
c) Aufbringen einer Mehrschichtlackierung,
d) Aufbringen einer Design- bzw. Motivlackierung,
e) Aufbringen von Zierlinien von Hand,
f) Aufbringen einer Beilackierung,
g) Nachmischen eines vorgegebenen Farbtones,
h) Ausfertigungsarbeiten anhand der Meisterarbeiten.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter
Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 29 Stunden zu beenden.
(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der
Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das
praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und
Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand
Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden
erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier
Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7),
Fahrzeugkunde (§ 8) und fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. Je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächenberechnungen,
b) Inhaltsberechnungen,
c) Gewichtsberechnungen und
d) Festigkeitsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der
Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Handwerk der Karosseriebauer
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten),
auch rechnergestützt.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
1. einer Entwurfskizze und
2. einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze
mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen
zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arten und Eigenschaften der Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Kupfer, Zinn, Zink sowie deren
Legierungen, Holz, Glas und Kunststoffe),
2. Verwendung der Lacke und der Grundmaterialien, deren Zusammensetzung und Eigenschaften,
3. Arten und Eigenschaften der Hilfsstoffe (Isolier-, Klebe-, Schweiß- und Lötmittel),
4. Veredelung von Stahlblechen durch Verzinken, Verzinnen und Verbleien.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachbereichen zu stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Werkzeuge und Maschinen,
3. Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge sowie deren Sicherheitsvorschriften,
4. Schweißgase, Verwendung von Flaschengas (Behandlung der Flaschen und Ventile),
5. Methoden der Beschichtung auf Holz, Stahl, Aluminium, verzinkten Blechen und Kunststoffen,
6. Trocknungsarten,
7. Arbeitsmethoden der Lackierung,
8. Farbenlehre (Farbenkreis, RAL-Farben, Lichtlehre, Farbmischungen),
9. Korrosionsschutz.
Fahrzeugkunde
§ 8. Im Gegenstand Fahrzeugkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachbereichen zu
stellen
1. Elektrik und Elektronik,
2. Sicherheits- und Rückhaltesysteme,
3. Pneumatik und Hydraulik,
4. Optische Fahrzeugvermessung (auch rechnergestützt),
5. Fahrzeugausrüstung und -zubehör.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,
2. straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
3. Normen,
4. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und
des Arbeitsschutzes,
5. Umweltschutzvorschriften
zu stellen.
Zusatzprüfung für Kraftfahrzeugtechniker
§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94
Z 13 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994
gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Karosseriebauer
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers
nicht vorgeschrieben ist. Sie umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 lit. a bis e sowie ein Fachgespräch über die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und g.
Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und
nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.
Schlußbestimmung
§ 11. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1981, BGBl. Nr. 164, über die
Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)
außer Kraft.
(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk der Karosseriebauer, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und
Karosserielackierer.
Frankreich hat am 15. Jänner 1996 seine Ratifikationsurkunde und die Europäische Gemeinschaft
am 4. März 1996 ihre Genehmigungsurkunde bei der Republik Österreich als Verwahrer des Übereinkommens
zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. Nr. 477/1995) hinterlegt.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen
abgegeben
– mit Bezug auf den 6. Präambularparagraphen: das Übereinkommen wird in einer Weise
angewandt werden, welche das stabile und langfristige Gleichgewicht zwischen Schutz und
Entwicklung der Alpen wahren soll, wobei dieses hinsichtlich jeder der in Art. 2 Abs. 1 erwähnten
alpinen Regionen auszumachen sein wird;
– mit Bezug auf die in Art. 2 aufscheinenden allgemeinen Verpflichtungen: eine Änderung der
derzeitigen französischen Rechtslage ist zur Anwendung des Übereinkommens nicht angezeigt;
– mit Bezug auf Art. 1: Sie wird dessen Anwendungsbereich weder über den Alpenraum noch
jenseits der im Anhang zum Übereinkommen festgelegten Grenzen hinausdehnen;
– mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die Durchführung des Übereinkommens wird unter Wahrung der den
jeweiligen öffentlichen Körperschaften eingeräumten Kompetenzen und gemäß den im französischen
Recht vorgesehenen Instrumenten erfolgen;
– mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die verschiedenen Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens
werden auf hiefür geeigneten Gebieten unter Berücksichtigung von deren Eigenheiten
durchgeführt werden müssen;
– mit Bezug auf die Art. 5 und 8 werden die Vertreter der Abgeordneten sowie von betroffenen
Berufsverbänden und Vereinen an der Ausarbeitung, am Follow-up und an der Bewertung der im
Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Protokolle beteiligt werden.