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70_1998 AT

70. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und das Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 und das Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

§ 15 Abs. 1a lautet

„(1a) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung

im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955

(ASVG), ausüben. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nur

vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine

Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher

Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.“

Artikel II

Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 3 lautet

„(3) Der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine

geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955 (ASVG), ausüben. Eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist

nur vorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine

Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher

Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.“

BGBlPdf 70. Verordnung: Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten in der Metallbearbeitung und im Lackieren und Behandeln

der Oberfläche

1. Metallbearbeitung

a) Anreißen,

b) Zuschneiden,

c) Abkanten, Biegen und Runden,

d) Sicken,

e) Treiben und Schlichten,

f) Verzinnen und Hartlöten,

g) Gasschmelz- und Elektroschweißen,

h) Nieten,

i) Anschlagen,

j) Vermessen des Rahmens.

2. Lackieren und Behandeln der Oberfläche

a) Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,

b) Vorbereiten einer lackierfähigen Oberfläche,

c) Aufbringen einer Mehrschichtlackierung,

d) Aufbringen einer Design- bzw. Motivlackierung,

e) Aufbringen von Zierlinien von Hand,

f) Aufbringen einer Beilackierung,

g) Nachmischen eines vorgegebenen Farbtones,

h) Ausfertigungsarbeiten anhand der Meisterarbeiten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter

Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 29 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der

Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das

praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und

Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand

Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden

erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier

Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7),

Fahrzeugkunde (§ 8) und fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnungen,

b) Inhaltsberechnungen,

c) Gewichtsberechnungen und

d) Festigkeitsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der

Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Handwerk der Karosseriebauer

einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten),

auch rechnergestützt.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Entwurfskizze und

2. einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze

mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen

zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arten und Eigenschaften der Werkstoffe (Stahl, Aluminium, Kupfer, Zinn, Zink sowie deren

Legierungen, Holz, Glas und Kunststoffe),

2. Verwendung der Lacke und der Grundmaterialien, deren Zusammensetzung und Eigenschaften,

3. Arten und Eigenschaften der Hilfsstoffe (Isolier-, Klebe-, Schweiß- und Lötmittel),

4. Veredelung von Stahlblechen durch Verzinken, Verzinnen und Verbleien.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachbereichen zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Werkzeuge und Maschinen,

3. Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge sowie deren Sicherheitsvorschriften,

4. Schweißgase, Verwendung von Flaschengas (Behandlung der Flaschen und Ventile),

5. Methoden der Beschichtung auf Holz, Stahl, Aluminium, verzinkten Blechen und Kunststoffen,

6. Trocknungsarten,

7. Arbeitsmethoden der Lackierung,

8. Farbenlehre (Farbenkreis, RAL-Farben, Lichtlehre, Farbmischungen),

9. Korrosionsschutz.

Fahrzeugkunde

§ 8. Im Gegenstand Fahrzeugkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachbereichen zu

stellen

1. Elektrik und Elektronik,

2. Sicherheits- und Rückhaltesysteme,

3. Pneumatik und Hydraulik,

4. Optische Fahrzeugvermessung (auch rechnergestützt),

5. Fahrzeugausrüstung und -zubehör.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2. straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,

3. Normen,

4. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und

des Arbeitsschutzes,

5. Umweltschutzvorschriften

zu stellen.

Zusatzprüfung für Kraftfahrzeugtechniker

§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94

Z 13 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994

gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Karosseriebauer

einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,

deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers

nicht vorgeschrieben ist. Sie umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 lit. a bis e sowie ein Fachgespräch über die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und g.

Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und

nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.

Schlußbestimmung

§ 11. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1981, BGBl. Nr. 164, über die

Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)

außer Kraft.

(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk der Karosseriebauer, die

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und

Karosserielackierer.

BGBlPdf 70. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)

Frankreich hat am 15. Jänner 1996 seine Ratifikationsurkunde und die Europäische Gemeinschaft

am 4. März 1996 ihre Genehmigungsurkunde bei der Republik Österreich als Verwahrer des Übereinkommens

zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. Nr. 477/1995) hinterlegt.

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen

abgegeben

– mit Bezug auf den 6. Präambularparagraphen: das Übereinkommen wird in einer Weise

angewandt werden, welche das stabile und langfristige Gleichgewicht zwischen Schutz und

Entwicklung der Alpen wahren soll, wobei dieses hinsichtlich jeder der in Art. 2 Abs. 1 erwähnten

alpinen Regionen auszumachen sein wird;

– mit Bezug auf die in Art. 2 aufscheinenden allgemeinen Verpflichtungen: eine Änderung der

derzeitigen französischen Rechtslage ist zur Anwendung des Übereinkommens nicht angezeigt;

– mit Bezug auf Art. 1: Sie wird dessen Anwendungsbereich weder über den Alpenraum noch

jenseits der im Anhang zum Übereinkommen festgelegten Grenzen hinausdehnen;

– mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die Durchführung des Übereinkommens wird unter Wahrung der den

jeweiligen öffentlichen Körperschaften eingeräumten Kompetenzen und gemäß den im französischen

Recht vorgesehenen Instrumenten erfolgen;

– mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die verschiedenen Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens

werden auf hiefür geeigneten Gebieten unter Berücksichtigung von deren Eigenheiten

durchgeführt werden müssen;

– mit Bezug auf die Art. 5 und 8 werden die Vertreter der Abgeordneten sowie von betroffenen

Berufsverbänden und Vereinen an der Ausarbeitung, am Follow-up und an der Bewertung der im

Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Protokolle beteiligt werden.

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