Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70_1997 AT

70. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, des Gerichtsgebührengesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, des Gerichtsgebührengesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt

geändert

1. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes

1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine

Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder

Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes) zu entrichten. Ändert

sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so

ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2

des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die

unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen,

so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18750 S.

Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.

3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab

Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3750 S.

4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld

übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen.

Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder

in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld

den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.“

2. In § 26a Abs. 5 tritt im letzten Satz an die Stelle der Wortfolge „in den Jahren 1994 und 1995“ die

Wortfolge „in den Jahren 1994 bis 1996“.

3. In § 26a wird als Abs. 7 angefügt

„(7) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 ist erstmals für Zeiträume

nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden

unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am

15. August 1997 nachzuentrichten.“

Artikel II

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird

wie folgt geändert

1. § 106 wird aufgehoben.

2. § 137 lautet

„§ 137. Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind

oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes

bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der

Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte

(Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.“

Artikel III

Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

Im § 7 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen

einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang

von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht

überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs

erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident

dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß

zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Artikel IV

Gerichtsgebührengesetz

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert

Im § 30 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer

gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von

wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht

überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs

erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur

Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Artikel V

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 93 Abs. 2 werden die Wendung „230 Millionen Schilling“ durch die Wendung „290 Millionen

Schilling“ und die Wendung „115 Millionen Schilling“ durch die Wendung „145 Millionen Schilling“

ersetzt.

2. § 98 Abs. 5 lautet

„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 tritt am 1. Jänner 1997 in

Kraft; der auf den 1. April 1997 entfallende Erhöhungsbetrag von 30 Millionen Schilling ist am 1. Juli

1997 zur Zahlung fällig.“

BGBlPdf 70. Verordnung: Höhe des im Jahre 1996 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages

Auf Grund des § 12b Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 wird festgestellt, daß im Jahre 1996 der durchschnittliche Aufwand

des Bundes für einen Zivildienstleistenden 147945 S betragen hat.

BGBlPdf 70. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über die vorläufige Anwendung einzelner Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

18. März 1997

Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,

ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden

Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von

Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1997 zu beziehen. Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels XIX des obigen Abkommens schlage ich folgendes vor

Die Bestimmungen des diesem Schreiben angeschlossenen Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende

Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission betreffend die Zollprivilegien und die

Umsatzsteuerbefreiung kommen zur Anwendung.

Ich schlage ferner vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen

bilden, das am zehnten Tag nach Empfang Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt und das mit

Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für

die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der

Kommission außer Kraft tritt.

Hochachtungsvoll

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

S. E.

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der

Vorbereitenden Kommission

für die CTBTO

Wien

Vorbereitende Kommission

für die CTBTO

18. März 1997

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,

Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 18. März 1997, das wie folgt lautet

„Ich habe die Ehre, . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins

Deutsche) . . . . . über den Amtssitz der Kommission außer Kraft tritt.“

Ich freue mich, die Österreichische Regierung darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der

Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von

Nuklearversuchen, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit diesem

Schreiben ein Abkommen zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages

über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und der Republik Österreich darstellt.

Hochachtungsvoll

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär

I. E.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom

14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Das Abkommen ist mit 28. März 1997 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →