70. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, des Gerichtsgebührengesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt
geändert
1. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine
Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder
Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes) zu entrichten. Ändert
sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so
ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen,
so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18750 S.
Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.
3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3750 S.
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld
übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen.
Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder
in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld
den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.“
2. In § 26a Abs. 5 tritt im letzten Satz an die Stelle der Wortfolge „in den Jahren 1994 und 1995“ die
Wortfolge „in den Jahren 1994 bis 1996“.
3. In § 26a wird als Abs. 7 angefügt
„(7) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 ist erstmals für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden
unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am
15. August 1997 nachzuentrichten.“
Artikel II
Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird
wie folgt geändert
1. § 106 wird aufgehoben.
2. § 137 lautet
„§ 137. Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind
oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes
bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der
Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte
(Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.“
Artikel III
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
Im § 7 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen
einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang
von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht
überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs
erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident
dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß
zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“
Artikel IV
Gerichtsgebührengesetz
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert
Im § 30 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht
überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs
erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur
Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“
Artikel V
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 93 Abs. 2 werden die Wendung „230 Millionen Schilling“ durch die Wendung „290 Millionen
Schilling“ und die Wendung „115 Millionen Schilling“ durch die Wendung „145 Millionen Schilling“
ersetzt.
2. § 98 Abs. 5 lautet
„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 tritt am 1. Jänner 1997 in
Kraft; der auf den 1. April 1997 entfallende Erhöhungsbetrag von 30 Millionen Schilling ist am 1. Juli
1997 zur Zahlung fällig.“
Auf Grund des § 12b Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 wird festgestellt, daß im Jahre 1996 der durchschnittliche Aufwand
des Bundes für einen Zivildienstleistenden 147945 S betragen hat.
(Übersetzung)
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
18. März 1997
Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,
ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden
Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1997 zu beziehen. Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels XIX des obigen Abkommens schlage ich folgendes vor
Die Bestimmungen des diesem Schreiben angeschlossenen Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende
Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission betreffend die Zollprivilegien und die
Umsatzsteuerbefreiung kommen zur Anwendung.
Ich schlage ferner vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen
bilden, das am zehnten Tag nach Empfang Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt und das mit
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für
die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der
Kommission außer Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
S. E.
Dr. Wolfgang Hoffmann
Exekutivsekretär der
Vorbereitenden Kommission
für die CTBTO
Wien
Vorbereitende Kommission
für die CTBTO
18. März 1997
Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,
Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 18. März 1997, das wie folgt lautet
„Ich habe die Ehre, . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins
Deutsche) . . . . . über den Amtssitz der Kommission außer Kraft tritt.“
Ich freue mich, die Österreichische Regierung darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der
Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit diesem
Schreiben ein Abkommen zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages
über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und der Republik Österreich darstellt.
Hochachtungsvoll
Dr. Wolfgang Hoffmann
Exekutivsekretär
I. E.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom
14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Das Abkommen ist mit 28. März 1997 in Kraft
getreten.