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70_1995 AT

70. Verordnung: Festsetzung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Festsetzung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 652/1994, wird verordnet

§ 1. Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung muß nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, daß es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.

§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf Schilling lauten, höchstens 4 vH betragen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen. Für Lebensversicherungsverträge, die auf ECU lauten, ist der Zinssatz der auf ECU lautenden Anleihen der Organe der Europäischen Union maßgeblich.

§ 3. Die Versicherungsunternehmen haben eine Rückstellung für die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen.

§ 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und muß die Beteiligung der Versicherungsnehmer und der Versicherten am Überschuß in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages berücksichtigen.

§ 5. (1) § 2 gilt nicht für

1. Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,

2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und

3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung.

(2) Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

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