70. Verordnung: Akkreditierungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), 1. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten
1. Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen
Schilling
a) als Grundgebühr 70000,—
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid — insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm — ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,— jedoch höchstens 500000,—
2. Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG)
a) als Grundgebühr 10000,—
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,—
3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht
a) als Grundgebühr 70000,—
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,—
§ 2. Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (§§ 9 und 11 Abs. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben.