70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 25 a Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 621/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 806/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. für die Benützung von Linienbussen und — sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist — von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von bis zu 10 km........ ......... 440 S,
11 —15km .................. 640 S,
16-20 km .................. 800 S
und darüber ................. 920 S;
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von bis zu 10 km ................ 528 S,
11 — 15km ................. 768 S,
16-20 km ................. 960 S
und darüber ................ 1 104 S."
2. § 5 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt
„(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft."