70. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, 16 und 20 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 188/1984, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 lit. d hat zu lauten: ,,d) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg."