Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70_1990 AT

70. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

wird, hinsichtlich des Artikels I Z 1, 2 und 3 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr, verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988,

BGBl. Nr. 717, wird wie folgt geändert

1. Der § 12 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;"

2. Der § 12 Abs. 1 Z 11 lit. a lautet:„

a) der Wert 250 S nicht übersteigt oder"

3. Der § 13 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der

Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen

Sendungen entsprechen;"

4. Der § 17 lautet

„Zu § 176 Abs.'2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988

§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59

Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben

sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten

(§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können

mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung

dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der

„Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft" im Rahmen

der Einlösungsgarantie hingegeben werden;

die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je

Zahlungsfall ist jedoch unzulässig."

5. Der § 19 lautet

„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b) für

jede angefangene Stunde 163 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde 131 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b) für

jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit. . 195 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 260 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit. . 156 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 208 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →