70. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,
wird, hinsichtlich des Artikels I Z 1, 2 und 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988,
BGBl. Nr. 717, wird wie folgt geändert
1. Der § 12 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;"
2. Der § 12 Abs. 1 Z 11 lit. a lautet:„
a) der Wert 250 S nicht übersteigt oder"
3. Der § 13 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der
Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen
Sendungen entsprechen;"
4. Der § 17 lautet
„Zu § 176 Abs.'2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59
Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben
sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten
(§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können
mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung
dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der
„Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft" im Rahmen
der Einlösungsgarantie hingegeben werden;
die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je
Zahlungsfall ist jedoch unzulässig."
5. Der § 19 lautet
„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie
folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde 163 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde 131 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit. . 195 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 260 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit. . 156 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 208 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in Kraft.