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70_1988 AT

70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 679/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 20. Dezember 1983, BGBl. Nr. 637, idF der

Novelle, BGBl. Nr. 552/1985, über die Pauschalierung

der Vergütung für notwendige Fahrtkosten

der Zivildienstleistenden wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 20 km 264 S monatlich,

21 bis 35 km 428 S monatlich,

36 bis 50 km 560 S monatlich,

darüber 610S monatlich,"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1988 in

Kraft.

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