70. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
UNESCO haben Australien am 6. August 1986 und
Belgien am 24. September 1986 ihre Beitritts- bzw.
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen betreffend
die Anerkennung von Studien, Diplomen und
akademischen Graden in den Staaten der Region
Europa (BGBl. Nr. 244/1986) hinterlegt.
Australien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben
Australien hat eine bundesstaatliche Verfassungsordnung,
in deren Rahmen die legislativen, exekutiven
und richterlichen Kompetenzen zwischen dem
Australischen Bund (Commonwealth of Australia)
und den Einzelstaaten gemeinsam ausgeübt werden
bzw. aufgeteilt sind.
Die Durchführung des Übereinkommens in
Gesamtaustralien wird seitens der Bundes-, Einzelstaats-
und Territorialbehörden unter Berücksichtigung
ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen
und der hinsichtlich deren Ausübung
bestehenden Regelungen erfolgen.
Überdies besitzt gegenwärtig in Australien jede
Hochschule die Zuständigkeit für die Festlegung
der Qualifikationen, die sie für die Zulassung zu
den verschiedenen Stufen des Studiums anerkennt.
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Ausmaßes
der Anerkennung von in Australien oder im
Ausland erworbenen Qualifikationen zum Zwecke
der Eintragung bzw. Genehmigung zur Ausübung
eines freien Berufes in Australien liegt bei den Eintragungskommissionen
und den Berufsvertretungen.
Die Bundesbehörden werden den Wortlaut
des Übereinkommens gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
an diese Bildungseinrichtungen und auch
an die betreffenden Kommissionen und Berufsvertretungen
übermitteln.
Diese Erklärung wollen Sie nicht als Vorbehalt
verstehen.