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70_1987 AT

70. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

UNESCO haben Australien am 6. August 1986 und

Belgien am 24. September 1986 ihre Beitritts- bzw.

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen betreffend

die Anerkennung von Studien, Diplomen und

akademischen Graden in den Staaten der Region

Europa (BGBl. Nr. 244/1986) hinterlegt.

Australien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben

Australien hat eine bundesstaatliche Verfassungsordnung,

in deren Rahmen die legislativen, exekutiven

und richterlichen Kompetenzen zwischen dem

Australischen Bund (Commonwealth of Australia)

und den Einzelstaaten gemeinsam ausgeübt werden

bzw. aufgeteilt sind.

Die Durchführung des Übereinkommens in

Gesamtaustralien wird seitens der Bundes-, Einzelstaats-

und Territorialbehörden unter Berücksichtigung

ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen

und der hinsichtlich deren Ausübung

bestehenden Regelungen erfolgen.

Überdies besitzt gegenwärtig in Australien jede

Hochschule die Zuständigkeit für die Festlegung

der Qualifikationen, die sie für die Zulassung zu

den verschiedenen Stufen des Studiums anerkennt.

Die Zuständigkeit für die Feststellung des Ausmaßes

der Anerkennung von in Australien oder im

Ausland erworbenen Qualifikationen zum Zwecke

der Eintragung bzw. Genehmigung zur Ausübung

eines freien Berufes in Australien liegt bei den Eintragungskommissionen

und den Berufsvertretungen.

Die Bundesbehörden werden den Wortlaut

des Übereinkommens gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

an diese Bildungseinrichtungen und auch

an die betreffenden Kommissionen und Berufsvertretungen

übermitteln.

Diese Erklärung wollen Sie nicht als Vorbehalt

verstehen.

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