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70_1986 AT

70. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 15 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 15 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntis

vom 3. Oktober 1985, G 172/84-12, der Bundesregierung

zugestellt am 28. Jänner 1986, im § 15

Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl.

Nr. 97/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 180/1970 die Wortfolge „auf den Verfall

der den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Waren," als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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