70. Bundesgesetz: Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wie
folgt
1. Im § 49
a) werden im Abs. 1 der Doppelpunkt und die
Bezifferung „1." aufgehoben;
b) hat der Einleitungssatz des Abs. 2 zu lauten
„Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
gehören vor die Bezirksgerichte:";
c) werden nach dem Einleitungssatz des Abs. 2
folgende Z 1 bis 2 c eingefügt
„1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem
unehelichen Kind und über die dessen Vater
der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich
obliegenden Pflichten;
2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem
Gesetz gebührenden Unterhalt;
2 a. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;
2 b. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung
oder die Nichtigerklärung einer Ehe
oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Ehe zwischen den Parteien;
2 c. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis
der Ehegatten oder aus dem Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern entspringenden
Streitigkeiten;";
d) wird folgender Abs. 3 eingefügt
„Die im Abs. 2 Z 1 bis 2 c begründete Zuständigkeit
besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit
vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von
einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes
anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt
ist.";
e) wird der letzte Absatz aufgehoben.
2. Der § 49 a wird aufgehoben.
3. Die Überschrift des § 76 hat zu lauten
„Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis".
4. Der Abs. 1 des § 76 hat zu lauten
„Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung,
die Nichtigerklärung oder die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung
der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie
im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche
Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein
solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt,
der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten
liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien."
5. Nach dem § 76 wird folgender neuer § 76 a
eingefügt
„§ 76 a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1
genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig
anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen
Verhältnis der Ehegatten entspringenden
sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über
den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2 c
sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt
nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung,
die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das
Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster
Instanz bereits geschlossen ist."
6. Die Überschrift vor dem bisherigen § 76 a
wird vor dem § 76 b eingefügt.
7. Der Abs. 1 des § 76 b hat zu lauten
„Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung
eines Kindes ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen
im Inland ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen
eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher
im Inland, so ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur
Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien."
8. Der bisherige § 76 a erhält die Bezeichnung
„§ 76 c" und wird nach dem § 76 b eingefügt; der
Abs. 1 des § 76 c hat zu lauten
„Für Streitigkeiten über die Feststellung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die
damit verbundenen Streitigkeiten über die dem
Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden
Pflichten ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Sprengel der in Anspruch genommene Mann seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien."
9. Der § 100 samt Überschrift hat zu lauten
„Klagen aus dem Eheverhältnis.
§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist
auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
zuständig."
10. Der § 104 b wird aufgehoben.
11. Der § 114 a hat zu lauten
„§ 114 a. Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten
gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß.
Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung
der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung
der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen
oder der gesonderten Wohnungsnahme
durch einen Ehegatten, ein Antrag auf angemessene
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des
anderen Ehegatten oder auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse oder ein Antrag auf Untersagung der
Namensführung anhängig und ist das Verfahren
hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist
dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen
Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit
einer Vereinbarung über die Zuständigkeit
eines anderen Gerichtes nicht aus.
Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei
dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit
anhängig, die mündliche Streitverhandlung in
erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten
ist gegeben, wenn einer der Ehegatten
österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."
12. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel II
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 566/1983, wird geändert wie
folgt
1. Im § 2 a wird das Klammerzitat „(§ 49 a
Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2 b JN)" ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 49 a
Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2 b JN)" ersetzt.
3. Im § 460 werden das Klammerzitat „(§ 49 a
Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2 b JN)" und das Klammerzitat „(§ 49 a
Abs. 1 Z 5 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49
Abs. 2 Z 2 c JN)" ersetzt.
4. Im § 483 a Abs. 1 wird das Klammerzitat
„(§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat
„(§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN)" ersetzt.
5. Der Abs. 5 des § 502 hat zu lauten
„Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht in den im § 49
Abs. 2 Z 1, 2 a und 2 b JN bezeichneten Streitigkeiten."
Artikel III
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November
1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird
geändert wie folgt
Der § 33 hat zu lauten
„§ 33. Bei den Bezirksgerichten sind der selben
Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach
§ 49 Abs. 2 Z 1 bis 2 c und Abs. 3 JN als auch die
Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114 a
JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des
Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen
sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen
(Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen
Angelegenheiten zu der selben
Gerichtsabteilung gehören.
Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im
Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten
dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen;
der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel IV
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wie
folgt
Der Abs. 3 des § 387 hat zu lauten
„Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen
das Gericht zuständig, das für den Prozeß in
der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um
einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 oder solche
wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem
Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des
Konsumentenschutzgesetzes handelt."
Artikel V
Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1987 in Kraft.
§ 2. Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986
gerichtsanhängig werden.
§ 3. In der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
Nr. 135, werden
1. die Z 19 und 46 des Art. II aufgehoben und
2. im Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 13 das Datum
„31. Dezember 1985" durch das Datum
„31. Dezember 1986" ersetzt.
§ 4. Der Art. XXII des Bundesgesetzes vom
15. Juni 1978, BGBL Nr. 280, über Änderungen des
Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des
Ehescheidungsrechts wird aufgehoben.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.