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70_1985 AT

70. Bundesgesetz: Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wie

folgt

1. Im § 49

a) werden im Abs. 1 der Doppelpunkt und die

Bezifferung „1." aufgehoben;

b) hat der Einleitungssatz des Abs. 2 zu lauten

„Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

gehören vor die Bezirksgerichte:";

c) werden nach dem Einleitungssatz des Abs. 2

folgende Z 1 bis 2 c eingefügt

„1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind und über die dessen Vater

der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich

obliegenden Pflichten;

2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem

Gesetz gebührenden Unterhalt;

2 a. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;

2 b. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung

oder die Nichtigerklärung einer Ehe

oder über das Bestehen oder Nichtbestehen

einer Ehe zwischen den Parteien;

2 c. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis

der Ehegatten oder aus dem Verhältnis

zwischen Eltern und Kindern entspringenden

Streitigkeiten;";

d) wird folgender Abs. 3 eingefügt

„Die im Abs. 2 Z 1 bis 2 c begründete Zuständigkeit

besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit

vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von

einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes

anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt

ist.";

e) wird der letzte Absatz aufgehoben.

2. Der § 49 a wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des § 76 hat zu lauten

„Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis".

4. Der Abs. 1 des § 76 hat zu lauten

„Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung,

die Nichtigerklärung oder die Feststellung

des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen

den Parteien ist das Gericht ausschließlich

zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren

gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung

der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie

im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt

nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich

zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche

Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein

solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt,

der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten

liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt

Wien."

5. Nach dem § 76 wird folgender neuer § 76 a

eingefügt

„§ 76 a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1

genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig

anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen

Verhältnis der Ehegatten entspringenden

sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über

den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2 und 2 c

sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt

nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung,

die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das

Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster

Instanz bereits geschlossen ist."

6. Die Überschrift vor dem bisherigen § 76 a

wird vor dem § 76 b eingefügt.

7. Der Abs. 1 des § 76 b hat zu lauten

„Für Streitigkeiten über die eheliche Abstammung

eines Kindes ist das Gericht ausschließlich

zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen

im Inland ist das Gericht ausschließlich

zuständig, in dessen Sprengel der Mann, dessen

eheliche Vaterschaft vermutet wird, seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher

im Inland, so ist das Gericht ausschließlich

zuständig, in dessen Sprengel die Mutter des Kindes

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur

Zeit ihres Todes gehabt hat, sonst das Bezirksgericht

Innere Stadt Wien."

8. Der bisherige § 76 a erhält die Bezeichnung

„§ 76 c" und wird nach dem § 76 b eingefügt; der

Abs. 1 des § 76 c hat zu lauten

„Für Streitigkeiten über die Feststellung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die

damit verbundenen Streitigkeiten über die dem

Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden

Pflichten ist das Gericht ausschließlich zuständig,

in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland ist

das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen

Sprengel der in Anspruch genommene Mann seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Bezirksgericht

Innere Stadt Wien."

9. Der § 100 samt Überschrift hat zu lauten

„Klagen aus dem Eheverhältnis.

§ 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist

auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis

zuständig."

10. Der § 104 b wird aufgehoben.

11. Der § 114 a hat zu lauten

„§ 114 a. Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten

gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß.

Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung

der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung

der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen

oder der gesonderten Wohnungsnahme

durch einen Ehegatten, ein Antrag auf angemessene

Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des

anderen Ehegatten oder auf Aufteilung des ehelichen

Gebrauchsvermögens und der ehelichen

Ersparnisse oder ein Antrag auf Untersagung der

Namensführung anhängig und ist das Verfahren

hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist

dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen

Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit

einer Vereinbarung über die Zuständigkeit

eines anderen Gerichtes nicht aus.

Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei

dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit

anhängig, die mündliche Streitverhandlung in

erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.

Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten

ist gegeben, wenn einer der Ehegatten

österreichischer Staatsbürger ist oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

12. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel II

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 566/1983, wird geändert wie

folgt

1. Im § 2 a wird das Klammerzitat „(§ 49 a

Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49

Abs. 2 Z 2 b JN)" ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 49 a

Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49

Abs. 2 Z 2 b JN)" ersetzt.

3. Im § 460 werden das Klammerzitat „(§ 49 a

Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49

Abs. 2 Z 2 b JN)" und das Klammerzitat „(§ 49 a

Abs. 1 Z 5 JN)" durch das Klammerzitat „(§ 49

Abs. 2 Z 2 c JN)" ersetzt.

4. Im § 483 a Abs. 1 wird das Klammerzitat

„(§ 49 a Abs. 1 Z 4 JN)" durch das Klammerzitat

„(§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN)" ersetzt.

5. Der Abs. 5 des § 502 hat zu lauten

„Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht in den im § 49

Abs. 2 Z 1, 2 a und 2 b JN bezeichneten Streitigkeiten."

Artikel III

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November

1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird

geändert wie folgt

Der § 33 hat zu lauten

„§ 33. Bei den Bezirksgerichten sind der selben

Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach

§ 49 Abs. 2 Z 1 bis 2 c und Abs. 3 JN als auch die

Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114 a

JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des

Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen

sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen

(Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen

Angelegenheiten zu der selben

Gerichtsabteilung gehören.

Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im

Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten

dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen;

der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel IV

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 135/1983, wird geändert wie

folgt

Der Abs. 3 des § 387 hat zu lauten

„Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen

das Gericht zuständig, das für den Prozeß in

der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um

einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 oder solche

wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem

Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des

Konsumentenschutzgesetzes handelt."

Artikel V

Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1987 in Kraft.

§ 2. Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986

gerichtsanhängig werden.

§ 3. In der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.

Nr. 135, werden

1. die Z 19 und 46 des Art. II aufgehoben und

2. im Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 13 das Datum

„31. Dezember 1985" durch das Datum

„31. Dezember 1986" ersetzt.

§ 4. Der Art. XXII des Bundesgesetzes vom

15. Juni 1978, BGBL Nr. 280, über Änderungen des

Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des

Ehescheidungsrechts wird aufgehoben.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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