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70_1982 AT

70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der

§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 231/1977 und 143/1980 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Eignungsprüfungen,

Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978 und

59/1980 wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 ist folgender Absatz 5 anzufügen

„(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung

von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches

Leibeserziehung an Schulen vom Erbringen

von höchstens zwei der in Anlage A Abschnitt I

Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B

lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden,

wenn infolge einer dauernden körperlichen

Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle

erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden

können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden,

wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß

durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen;

die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit

notwendig sind, ausgeschlossen sind."

2. Dem § 9 ist folgender Satz anzufügen

„Im Falle des § 2 Abs. 5 hat jedenfalls eine

Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung

stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen

der genannten Bestimmung zu prüfen

ist."

3. In der Anlage A (Umfang der praktischen Prüfung

im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 2

Abs. 1 lit. b)

a) sind im Abschnitt II (Sportlehrer für einzelne

Sparten) nach Z 4 (Reitlehrer) folgende Z 5

und 6 anzufügen

„5. Voltigierlehrer

Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur

Ausbildung von Voltigierlehrern hat zu umfassen

Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes.

Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens

und im Eigenkönnen.

Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern,

die die Voltigierinstruktorenausbildung

erfolgreich absolviert haben.

6. Lehrer für Gespannfahren

Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur

Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren hat zu

umfassen

Eine Vierspänner-Dressurprüfung (Viereck

40 x 100 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden

Lektionen

A Einfahren im Gebrauchstrab

X Halt und Gruß

XGCM Gebrauchstrab

MXK Starker Trab

KAF Versammelter Trab

FXH Starker Trab

HCM Versammelter Trab

MXK Schritt

KAF Versammelter Trab

FXH Schritt

HCMB

FAD Gebrauchstrab

D Volte rechts, 20 m 0, gefolgt von

einer Volte rechts, 20 m 0

DX Gebrauchstrab

X Halt — 10 Sekunden Unbeweglichkeit,

3 m Rückwärtsrichten

XG Versammelter Trab

G Halt — Gruß, Verlassen der Bahn im

Gebrauchstrab

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien

Gesamteindruck,

Gang,

Schwung,

Gehorsam und Losgelassenheit,

Verhalten des Fahrers.

Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern,

die die Instruktorenausbildung für Gespannfahren

erfolgreich abgeschlossen haben.";

b) ist im Abschnitt III (Trainer)

aa) Z 1 (Trainer, soweit nicht in Z 2 ff.

Sondervorschriften enthalten sind) folgender

Satz anzufügen

„Überdies ist eine praktische Prüfung

in praktisch-methodischen Übungen

(Lehrauftritt) abzulegen.",

bb) nach Z 5 (Reittrainer) folgende Z 6

anzufügen

„6. Trainer für allgemeine Körperausbildung

Die praktische Prüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Trainern für

allgemeine Körperausbildung hat zu

umfassen

a) Leichtathletik

Technisch richtige Grobform von

Kugelstoß aus der Stoßlage;

Flop mit 3 Schritten Anlauf;

Tiefstart.

Gerätturnen

Felgaufschwung (Reck sprunghoch),

Bodenkippe,

Hocke über Kasten lang (volle

Höhe),

Handstandüberschlag am Boden.

Gewichtheben

Technisch richtige Grobform

Umsetzen,

Stoßen (Ausfall),

Reißen.

Fußball

1. Komplexübung — Ballannahme

nach Zuspiel, Ballführen

— Torschuß aus ca. 16 m Entfernung

(10 Wiederholungen, 5

Schüsse müssen das Tor treffen).

2. Komplexübung — Paß über

40m in ein Quadrat 5 x 5m (10

Wiederholungen — 5 Treffer);

b) eine praktische Prüfung in praktisch-

methodischen Übungen

(Lehrauftritt).";

c) sind im Abschnitt IV (Lehrwarte) nach Z 4

(Fit-Lehrwarte) folgende Z 5, 6 und 7 anzufügen

„5. Lehrwarte für Bergsteigen/Schibergsteigen

Für die Ausbildung zum Lehrwart für Bergsteigen/

Schibergsteigen ist nachzuweisen

Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich selbständiges

Klettern im III. Schwierigkeitsgrad, Beherrschen

der Grundschule des Eisgehens und im Schilauf

sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in

Österreichischer Schwungtechnik.

6. Lehrwarte für Bergsteigen

Für die Ausbildung zum Lehrwart für Bergsteigen

ist nachzuweisen

Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich selbständiges

Klettern im III. Schwierigkeitsgrad und

Beherrschen der Grundschule des Eisgehens.

7. Lehrwarte für Segelfliegen

Für die Ausbildung zum Lehrwart für Segelfliegen

ist nachzuweisen

Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich

Besitz des Segelfliegerscheines.

Mindestens 150 Flugstunden, davon mindestens

100 im Segelflugzeug.

Mindestens 300 Landungen.

Abgeschlossene Kunstflugausbildung.

Funksprechzeugnis für den Flugfunkdienst.

Erfahrung im Streckenflug.";

d) sind im Abschnitt V (Sonstige Ausbildungen

für einzelne Sparten) nach Z 5 (Reitinstruktoren)

folgende Z 6 und 7 anzufügen

„6. Voltigierinstruktoren

Die praktische Prüfung hat dem Nachweis des

im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen

Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes.

Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens

und im Eigenkönnen.

7. Instruktoren für Gespannfahren

Die praktische Prüfung hat dem Nachweis des

im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen

Wie Abschnitt II Z 6 mit folgender Abweichung;

Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck

40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten."

4. In der Anlage B (Umfang der Abschluß- und

Befähigungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1)

a) sind im Abschnitt II (Sportlehrer für einzelne

Sparten) nach Z 4 (Reitlehrer) folgende Z 5

und 6 anzufügen

„5. Voltigierlehrer

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Voltigierlehrern umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Trainings- und Bewegungslehre,

bb) Voltigiertheorie,

cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in praktisch-

methodischen Übungen

(Lehrauftritt).

6. Lehrer für Gespannfahren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Lehrern für Gespannfahren umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung

aa) Pädagogik, Didaktik und

Methodik,

bb) Beschirrungs- und Wagenkunde,

cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in praktisch-

methodischen Übungen

(Lehrauftritt).";

b) ist im Abschnitt III (Trainer) nach Z 4 (Reittrainer)

folgende Z 5 anzufügen

„5. Trainer für allgemeine Körperausbildung

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Trainern für allgemeine Körperausbildung

umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik,

bb) Bewegungslehre und Biomechanik,

cc) Trainingslehre,

dd) Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in speziellen

praktisch-methodischen Übungen

(Lehrauftritt).";

c) sind im Abschnitt IV (Lehrwarte) nach Z 5

(Lehrwarte für Bergwandern) folgende Z 6, 7 und 8

anzufügen

„6. Lehrwarte für Bergsteigen/Schibergsteigen

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Lehrwarten für Bergsteigen/Schibergsteigen

umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,

bb) Orientierungs- und Kartenkunde,

cc) Schnee- und Lawinenkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung im Fach

Fels-/Eisausbildung und Bergrettung

(Lehrauftritt).

7. Lehrwarte für Bergsteigen

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Lehrwarten für Bergsteigen umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,

bb) Trainingslehre,

cc) Orientierungs- und Kartenkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung im Fach

Fels-/Eisausbildung und Bergrettung

(Lehrauftritt).

8. Lehrwarte für Segelfliegen

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Lehrwarten für Segelfliegen umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,

bb) Flugtheorie,

cc) Segelflugzeug- und Instrumentenkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in spezieller

praktisch-methodischer Übung

(Lehrauftritt).";

d) sind im Abschnitt V (Sonstige Ausbildungen

für einzelne Sparten) nach Z 5 (Reitinstruktoren)

folgende Z 6 und 7 anzufügen

„6. Voltigierinstruktoren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Voltigierinstruktoren umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Trainings- und Bewegungslehre,

bb) Voltigiertheorie,

cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in praktisch-

methodischer Übung (Lehrauftritt).

7. Instruktoren für Gespannfahren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung

von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und

Methodik,

bb) Beschirrungs- und Wagenkunde,

cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,

dd) Funktionelle Anatomie und

Erste Hilfe;

b) eine praktische Prüfung in praktisch-

methodischer Übung (Lehrauftritt)."

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