70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der
§§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 231/1977 und 143/1980 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Eignungsprüfungen,
Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978 und
59/1980 wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 ist folgender Absatz 5 anzufügen
„(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung
von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches
Leibeserziehung an Schulen vom Erbringen
von höchstens zwei der in Anlage A Abschnitt I
Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B
lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden,
wenn infolge einer dauernden körperlichen
Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle
erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden
können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden,
wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß
durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen;
die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit
notwendig sind, ausgeschlossen sind."
2. Dem § 9 ist folgender Satz anzufügen
„Im Falle des § 2 Abs. 5 hat jedenfalls eine
Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung
stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen
der genannten Bestimmung zu prüfen
ist."
3. In der Anlage A (Umfang der praktischen Prüfung
im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 2
Abs. 1 lit. b)
a) sind im Abschnitt II (Sportlehrer für einzelne
Sparten) nach Z 4 (Reitlehrer) folgende Z 5
und 6 anzufügen
„5. Voltigierlehrer
Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur
Ausbildung von Voltigierlehrern hat zu umfassen
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes.
Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens
und im Eigenkönnen.
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern,
die die Voltigierinstruktorenausbildung
erfolgreich absolviert haben.
6. Lehrer für Gespannfahren
Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur
Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren hat zu
umfassen
Eine Vierspänner-Dressurprüfung (Viereck
40 x 100 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden
Lektionen
A Einfahren im Gebrauchstrab
X Halt und Gruß
XGCM Gebrauchstrab
MXK Starker Trab
KAF Versammelter Trab
FXH Starker Trab
HCM Versammelter Trab
MXK Schritt
KAF Versammelter Trab
FXH Schritt
HCMB
FAD Gebrauchstrab
D Volte rechts, 20 m 0, gefolgt von
einer Volte rechts, 20 m 0
DX Gebrauchstrab
X Halt — 10 Sekunden Unbeweglichkeit,
3 m Rückwärtsrichten
XG Versammelter Trab
G Halt — Gruß, Verlassen der Bahn im
Gebrauchstrab
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien
Gesamteindruck,
Gang,
Schwung,
Gehorsam und Losgelassenheit,
Verhalten des Fahrers.
Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern,
die die Instruktorenausbildung für Gespannfahren
erfolgreich abgeschlossen haben.";
b) ist im Abschnitt III (Trainer)
aa) Z 1 (Trainer, soweit nicht in Z 2 ff.
Sondervorschriften enthalten sind) folgender
Satz anzufügen
„Überdies ist eine praktische Prüfung
in praktisch-methodischen Übungen
(Lehrauftritt) abzulegen.",
bb) nach Z 5 (Reittrainer) folgende Z 6
anzufügen
„6. Trainer für allgemeine Körperausbildung
Die praktische Prüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Trainern für
allgemeine Körperausbildung hat zu
umfassen
a) Leichtathletik
Technisch richtige Grobform von
Kugelstoß aus der Stoßlage;
Flop mit 3 Schritten Anlauf;
Tiefstart.
Gerätturnen
Felgaufschwung (Reck sprunghoch),
Bodenkippe,
Hocke über Kasten lang (volle
Höhe),
Handstandüberschlag am Boden.
Gewichtheben
Technisch richtige Grobform
Umsetzen,
Stoßen (Ausfall),
Reißen.
Fußball
1. Komplexübung — Ballannahme
nach Zuspiel, Ballführen
— Torschuß aus ca. 16 m Entfernung
(10 Wiederholungen, 5
Schüsse müssen das Tor treffen).
2. Komplexübung — Paß über
40m in ein Quadrat 5 x 5m (10
Wiederholungen — 5 Treffer);
b) eine praktische Prüfung in praktisch-
methodischen Übungen
(Lehrauftritt).";
c) sind im Abschnitt IV (Lehrwarte) nach Z 4
(Fit-Lehrwarte) folgende Z 5, 6 und 7 anzufügen
„5. Lehrwarte für Bergsteigen/Schibergsteigen
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Bergsteigen/
Schibergsteigen ist nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich selbständiges
Klettern im III. Schwierigkeitsgrad, Beherrschen
der Grundschule des Eisgehens und im Schilauf
sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in
Österreichischer Schwungtechnik.
6. Lehrwarte für Bergsteigen
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Bergsteigen
ist nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich selbständiges
Klettern im III. Schwierigkeitsgrad und
Beherrschen der Grundschule des Eisgehens.
7. Lehrwarte für Segelfliegen
Für die Ausbildung zum Lehrwart für Segelfliegen
ist nachzuweisen
Wie Abschnitt IV Z 1, jedoch zusätzlich
Besitz des Segelfliegerscheines.
Mindestens 150 Flugstunden, davon mindestens
100 im Segelflugzeug.
Mindestens 300 Landungen.
Abgeschlossene Kunstflugausbildung.
Funksprechzeugnis für den Flugfunkdienst.
Erfahrung im Streckenflug.";
d) sind im Abschnitt V (Sonstige Ausbildungen
für einzelne Sparten) nach Z 5 (Reitinstruktoren)
folgende Z 6 und 7 anzufügen
„6. Voltigierinstruktoren
Die praktische Prüfung hat dem Nachweis des
im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen
Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes.
Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens
und im Eigenkönnen.
7. Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung hat dem Nachweis des
im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen
Wie Abschnitt II Z 6 mit folgender Abweichung;
Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck
40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten."
4. In der Anlage B (Umfang der Abschluß- und
Befähigungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1)
a) sind im Abschnitt II (Sportlehrer für einzelne
Sparten) nach Z 4 (Reitlehrer) folgende Z 5
und 6 anzufügen
„5. Voltigierlehrer
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Voltigierlehrern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Trainings- und Bewegungslehre,
bb) Voltigiertheorie,
cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in praktisch-
methodischen Übungen
(Lehrauftritt).
6. Lehrer für Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrern für Gespannfahren umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung
aa) Pädagogik, Didaktik und
Methodik,
bb) Beschirrungs- und Wagenkunde,
cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in praktisch-
methodischen Übungen
(Lehrauftritt).";
b) ist im Abschnitt III (Trainer) nach Z 4 (Reittrainer)
folgende Z 5 anzufügen
„5. Trainer für allgemeine Körperausbildung
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Trainern für allgemeine Körperausbildung
umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik und Methodik,
bb) Bewegungslehre und Biomechanik,
cc) Trainingslehre,
dd) Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in speziellen
praktisch-methodischen Übungen
(Lehrauftritt).";
c) sind im Abschnitt IV (Lehrwarte) nach Z 5
(Lehrwarte für Bergwandern) folgende Z 6, 7 und 8
anzufügen
„6. Lehrwarte für Bergsteigen/Schibergsteigen
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten für Bergsteigen/Schibergsteigen
umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,
bb) Orientierungs- und Kartenkunde,
cc) Schnee- und Lawinenkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung im Fach
Fels-/Eisausbildung und Bergrettung
(Lehrauftritt).
7. Lehrwarte für Bergsteigen
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten für Bergsteigen umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,
bb) Trainingslehre,
cc) Orientierungs- und Kartenkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung im Fach
Fels-/Eisausbildung und Bergrettung
(Lehrauftritt).
8. Lehrwarte für Segelfliegen
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Lehrwarten für Segelfliegen umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik, Methodik,
bb) Flugtheorie,
cc) Segelflugzeug- und Instrumentenkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in spezieller
praktisch-methodischer Übung
(Lehrauftritt).";
d) sind im Abschnitt V (Sonstige Ausbildungen
für einzelne Sparten) nach Z 5 (Reitinstruktoren)
folgende Z 6 und 7 anzufügen
„6. Voltigierinstruktoren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Voltigierinstruktoren umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Trainings- und Bewegungslehre,
bb) Voltigiertheorie,
cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in praktisch-
methodischer Übung (Lehrauftritt).
7. Instruktoren für Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung
von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Pädagogik, Didaktik und
Methodik,
bb) Beschirrungs- und Wagenkunde,
cc) Exterieurlehre und Veterinärkunde,
dd) Funktionelle Anatomie und
Erste Hilfe;
b) eine praktische Prüfung in praktisch-
methodischer Übung (Lehrauftritt)."