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70. Bundesgesetz: Änderung der Beträge für die Bestimmung der Kosten bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor Gericht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Änderung der Beträge für die Bestimmung der Kosten bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor Gericht

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die

einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen

Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren

zu ersetzen sind, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 sind die dort

genannten Beträge anstelle von je 120 S mit je

250 S anzugeben.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen

Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so

gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von

ihnen."

Artikel II

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. März

1980 in Kraft.

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf die im Zeitpunkt

seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren

dann nicht anzuwenden, wenn über die Kosten

bereits in erster Instanz entschieden worden ist.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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