70. Bundesgesetz: Änderung der Beträge für die Bestimmung der Kosten bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor Gericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl.
Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die
einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen
Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren
zu ersetzen sind, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 sind die dort
genannten Beträge anstelle von je 120 S mit je
250 S anzugeben.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen
Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so
gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von
ihnen."
Artikel II
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. März
1980 in Kraft.
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf die im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren
dann nicht anzuwenden, wenn über die Kosten
bereits in erster Instanz entschieden worden ist.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.