70_1979
AT
70. Verordnung: 3. Bundesrechenamtsverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 70. Verordnung: 3. Bundesrechenamtsverordnung
Auf Grund des § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird auf Antrag
des Bundesministers für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung
bei der Berechnung und die Zahlbarstellung
der im § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, angeführten wiederkehrenden Beihilfen
zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder
Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung
einer Beschäftigung.