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70_1978 AT

70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen,

Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen

an Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr.

623/1975, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) einer praktischen Prüfung entsprechend

den Anlagen A bis D/2 sowie".

2. Im § 11 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5

die Bezeichnung „(6)" und „(7)" und sind als

neue Abs. 4 und 5 einzufügen

„(4) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur

Ausbildung von Schitrainern/Alpin umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Spezieller Trainingslehre,

bb) Spezieller Bewegungslehre und Spezieller

Biomechanik,

cc) Sportmedizinische Fachfragen und Erste

Hilfe;

b) je eine praktische Prüfung in

aa) Grundtechnik des Schifahrens,

bb) Renntechnik des Schifahrens,

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

(Lehrauftritt).

(5) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur

Ausbildung von Trainern für Sportschießen/

Gewehr und von Trainern für Sportschießen/

Pistole umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Trainingslehre,

bb) Spezieller Trainingslehre im Spezialfach,

cc) Trainings- und Wettkampfpsychologie

im Spezialfach;

b) eine praktische Prüfung in speziellen praktisch-

methodischen Übungen."

3. Im § 11 ist als neuer Abs. 8 einzufügen

„(8) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur

Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/

Gewehr und von Lehrwarten für Sportschießen/

Pistole umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Methodik,

bb) Trainingslehre,

cc) Wettkampfbestimmungen und Regelkunde;

b) eine praktische Prüfung in Pädagogik,

Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)."

4. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 6 die

Bezeichnung „(9)" und sind als neue Abs. 10

und 11 einzufügen

„(10) Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur

Ausbildung von Tennislehrern umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Spezieller Trainingslehre,

bb) Spezieller Bewegungslehre,

cc) Übungsstätten und Geräte;

b) eine praktische Prüfung in Didaktik und

Methodik (Lehrauftritt).

(11) Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur

Ausbildung von Sport-Jugendleitern umfaßt

a) je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik, Methodik und Pädagogik,

bb) Sexualpädagogik, Soziologie und Lebenskunde,

cc) Funktionelle Anatomie, Erste Hilfe,

Physiologie und Gesundheitserziehung;

b) eine praktische Prüfung in Didaktik, Methodik

und Pädagogik (Lehrauftritt)."

5. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 7 die

Bezeichnung „(12)".

6. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 8 die

Bezeichnung „(13)" und hat zu lauten

„(13) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den

gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes

gemäß der Verordnung, mit welcher

Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden,

BGBl. Nr. 201/1975, im Falle des Abs. 12 jedoch

nur den Lehrstoff des letzten Semesters."

7. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung

eines anderen Lehrganges zur Ausbildung

von Sportlehrern erfolgreich abgelegt

haben oder die eine mindestens gleichwertige

staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung

durch Prüfung abgeschlossen haben, können

um. Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die

auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten

Prüfung waren, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen

im wesentlichen gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände

umfaßt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei

Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände

beträgt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 5 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Ausbildung

von Leibeserziehern und Sportlehrern von

der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils,

die Ausbildungsvorschrift ab der Vollendung

der Schulpflicht zu berücksichtigen."

8. Die Überschrift des § 13 hat zu lauten

„Durchführung der Prüfung"

9. Im § 13 erhalten die bisherigen Abs. 1

bis 7 die Bezeichnung „(2)" bis „(8)" und hat

Abs. 1 zu lauten

„(1) Für die Durchführung der schriftlichen

Prüfung findet § 4 Anwendung."

10. Im § 17 erhält der bisherige Text die

Bezeichnung „(1)" und ist als neuer Abs. 2

anzufügen

„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 12 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender

Vermerk aufzunehmen."

11. An die Stelle der Anlagen B und C haben

die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen „B" und „C" zu treten.

12. Nach Anlage D sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen D/1 und

D/2 anzufügen.

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