70. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen,
Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen
an Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr.
623/1975, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) einer praktischen Prüfung entsprechend
den Anlagen A bis D/2 sowie".
2. Im § 11 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5
die Bezeichnung „(6)" und „(7)" und sind als
neue Abs. 4 und 5 einzufügen
„(4) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur
Ausbildung von Schitrainern/Alpin umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Spezieller Trainingslehre,
bb) Spezieller Bewegungslehre und Spezieller
Biomechanik,
cc) Sportmedizinische Fachfragen und Erste
Hilfe;
b) je eine praktische Prüfung in
aa) Grundtechnik des Schifahrens,
bb) Renntechnik des Schifahrens,
cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik
(Lehrauftritt).
(5) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur
Ausbildung von Trainern für Sportschießen/
Gewehr und von Trainern für Sportschießen/
Pistole umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Trainingslehre,
bb) Spezieller Trainingslehre im Spezialfach,
cc) Trainings- und Wettkampfpsychologie
im Spezialfach;
b) eine praktische Prüfung in speziellen praktisch-
methodischen Übungen."
3. Im § 11 ist als neuer Abs. 8 einzufügen
„(8) Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur
Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/
Gewehr und von Lehrwarten für Sportschießen/
Pistole umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Methodik,
bb) Trainingslehre,
cc) Wettkampfbestimmungen und Regelkunde;
b) eine praktische Prüfung in Pädagogik,
Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)."
4. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 6 die
Bezeichnung „(9)" und sind als neue Abs. 10
und 11 einzufügen
„(10) Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur
Ausbildung von Tennislehrern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Spezieller Trainingslehre,
bb) Spezieller Bewegungslehre,
cc) Übungsstätten und Geräte;
b) eine praktische Prüfung in Didaktik und
Methodik (Lehrauftritt).
(11) Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur
Ausbildung von Sport-Jugendleitern umfaßt
a) je eine mündliche Prüfung in
aa) Didaktik, Methodik und Pädagogik,
bb) Sexualpädagogik, Soziologie und Lebenskunde,
cc) Funktionelle Anatomie, Erste Hilfe,
Physiologie und Gesundheitserziehung;
b) eine praktische Prüfung in Didaktik, Methodik
und Pädagogik (Lehrauftritt)."
5. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 7 die
Bezeichnung „(12)".
6. Im § 11 erhält der bisherige Abs. 8 die
Bezeichnung „(13)" und hat zu lauten
„(13) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den
gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes
gemäß der Verordnung, mit welcher
Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden,
BGBl. Nr. 201/1975, im Falle des Abs. 12 jedoch
nur den Lehrstoff des letzten Semesters."
7. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung
eines anderen Lehrganges zur Ausbildung
von Sportlehrern erfolgreich abgelegt
haben oder die eine mindestens gleichwertige
staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung
durch Prüfung abgeschlossen haben, können
um. Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die
auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten
Prüfung waren, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen
im wesentlichen gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände
umfaßt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei
Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände
beträgt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern von
der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht
wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils,
die Ausbildungsvorschrift ab der Vollendung
der Schulpflicht zu berücksichtigen."
8. Die Überschrift des § 13 hat zu lauten
„Durchführung der Prüfung"
9. Im § 13 erhalten die bisherigen Abs. 1
bis 7 die Bezeichnung „(2)" bis „(8)" und hat
Abs. 1 zu lauten
„(1) Für die Durchführung der schriftlichen
Prüfung findet § 4 Anwendung."
10. Im § 17 erhält der bisherige Text die
Bezeichnung „(1)" und ist als neuer Abs. 2
anzufügen
„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 12 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender
Vermerk aufzunehmen."
11. An die Stelle der Anlagen B und C haben
die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen „B" und „C" zu treten.
12. Nach Anlage D sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen D/1 und
D/2 anzufügen.