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70_1976 AT

70. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

Auf Grund der vom Hauptausschuß des Nationalrates

gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber

1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht

Die für die Beförderung von Personen in

Trans-Europ-Expreßzügen (TEE), die in den

Fahrplänen besonders gekennzeichnet sind, zu

entrichtenden Zuschläge werden im Hinblick auf

die durch internationale Übereinkommen getroffene

Festlegung ab 1. März 1976 für die Strecken

der Österreichischen Bundesbahnen nach folgenden

Grundsätzen berechnet

Der TEE-Zuschlag setzt sich zusammen aus

a) einem Grundbetrag von 2'50 Goldfranken,

der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet

wird, und

b) einem Betrag von 0'0246 Goldfranken je

Tarifkilometer.

Die für die einzelnen Bahnhofsverbindungen

sich ergebenden Zuschläge werden in Schilling

umgerechnet und gerundet in den Tarifen veröffentlicht.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 18. Feber 1975, BGBl. Nr. 135,

betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum

Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder

Zugteilen mit besonderer Ausstattung wird mit

Ablauf des 29. Feber 1976 außer Kraft gesetzt.

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