70. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der vom Hauptausschuß des Nationalrates
gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber
1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht
Die für die Beförderung von Personen in
Trans-Europ-Expreßzügen (TEE), die in den
Fahrplänen besonders gekennzeichnet sind, zu
entrichtenden Zuschläge werden im Hinblick auf
die durch internationale Übereinkommen getroffene
Festlegung ab 1. März 1976 für die Strecken
der Österreichischen Bundesbahnen nach folgenden
Grundsätzen berechnet
Der TEE-Zuschlag setzt sich zusammen aus
a) einem Grundbetrag von 2'50 Goldfranken,
der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet
wird, und
b) einem Betrag von 0'0246 Goldfranken je
Tarifkilometer.
Die für die einzelnen Bahnhofsverbindungen
sich ergebenden Zuschläge werden in Schilling
umgerechnet und gerundet in den Tarifen veröffentlicht.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 18. Feber 1975, BGBl. Nr. 135,
betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum
Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder
Zugteilen mit besonderer Ausstattung wird mit
Ablauf des 29. Feber 1976 außer Kraft gesetzt.