70_1973
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70. Beschluß Nr. 7/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 70. Beschluß Nr. 7/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1973_70_0 70. Beschluß Nr. 7/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS HINSICHTLICH
DER POSITION ex 39.02
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1972 Der Beschluß Nr. 18/1972 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 68/1973 verlautbart ist auch
für Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.