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70_1973 AT

70. Beschluß Nr. 7/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Beschluß Nr. 7/1972 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS HINSICHTLICH

DER POSITION ex 39.02

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 18/1972 Der Beschluß Nr. 18/1972 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 68/1973 verlautbart ist auch

für Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien

des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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