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70_1972 AT

70. Verordnung: Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird dm Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Bauten und Technik,

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, dem Bundesminister für Inneres, dem

Bundesminister für Landesverteidigung, dem

Bundesminister für soziale Verwaltung und dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, einen

Bericht über einen seinem Ressortbereich entnommenen

Wirtschaftsvorgang zu entwerfen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. die Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens

und die Haushaltsvorschriften des

Bundes;

3. volkswirtschaftliche Grundbegriffe;

4. die Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

und der Statistik;

5. Buchhaltung und Bilanz;

6. Urkundenechtheitsprüfung;

7. Grundzüge des Abgabenrechtes;

8. nach Wahl der Dienstbehörde eines der folgenden

Rechtsgebiete

a) Sozialversicherungsrecht unter besonderer

Berücksichtigung der Vorschriften über

die Rechnungsführung und Rechnungslegung

der Sozialversicherungsträger, der

besonderen Formen der Buchhaltung und

des besonderen Dienstrechtes der Sozialversicherungsbediensteten

sowie die einschlägigen

Bestimmungen des bürgerlichen

Rechtes, des Exekutions-, Konkurs- und

Ausgleichsrechtes;

b) Handelsrecht (einschließlich Gesellschaftsrecht)

und internationales Privatrecht sowie

die grundlegenden Fragen des Zollwesens;

c) Handelsrecht (einschließlich Gesellschaftsrecht),

die grundlegenden Bestimmungen

des Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsrechtes,

Strafrecht, soweit es sich

um Wirtschaftsdelikte handelt, und die

einschlägigen Vorschriften des Strafprozeßrechtes;

d) Handelsrecht (einschließlich Gesellschaftsrecht),

Arbeitsrecht und die grundlegenden

Fragen des Zollrechtes.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundeskanzleramt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des höheren Dienstes, Lehrer der

Verwendungsgruppen L PA oder L 1 oder Richter

sein. Es können auch nichtbeamtete, in ihrem

Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen

zu Mitgliedern der Prüfungskommission

bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände

des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten

Gegenstand müssen rechtskundig sein, die Prüfungskommissäre

für die im § 3 Abs. 2 Z. 3 bis 5

angeführten Gegenstände sollen eine Hochschule

handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung

absolviert haben.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1972 in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 6. September 1951, Zl. 61.265-3/51, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den

Dienstzweig „Höherer Wirtschaftsdienst", Amtsblatt

zur Wiener Zeitung vom 13. September

1951, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972

außer Kraft.

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