70. Verordnung: Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird dm Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bauten und Technik,
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, dem Bundesminister für Inneres, dem
Bundesminister für Landesverteidigung, dem
Bundesminister für soziale Verwaltung und dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Wirtschaftsdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, einen
Bericht über einen seinem Ressortbereich entnommenen
Wirtschaftsvorgang zu entwerfen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. die Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens
und die Haushaltsvorschriften des
Bundes;
3. volkswirtschaftliche Grundbegriffe;
4. die Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
und der Statistik;
5. Buchhaltung und Bilanz;
6. Urkundenechtheitsprüfung;
7. Grundzüge des Abgabenrechtes;
8. nach Wahl der Dienstbehörde eines der folgenden
Rechtsgebiete
a) Sozialversicherungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Vorschriften über
die Rechnungsführung und Rechnungslegung
der Sozialversicherungsträger, der
besonderen Formen der Buchhaltung und
des besonderen Dienstrechtes der Sozialversicherungsbediensteten
sowie die einschlägigen
Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes, des Exekutions-, Konkurs- und
Ausgleichsrechtes;
b) Handelsrecht (einschließlich Gesellschaftsrecht)
und internationales Privatrecht sowie
die grundlegenden Fragen des Zollwesens;
c) Handelsrecht (einschließlich Gesellschaftsrecht),
die grundlegenden Bestimmungen
des Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsrechtes,
Strafrecht, soweit es sich
um Wirtschaftsdelikte handelt, und die
einschlägigen Vorschriften des Strafprozeßrechtes;
d) Handelsrecht (einschließlich Gesellschaftsrecht),
Arbeitsrecht und die grundlegenden
Fragen des Zollrechtes.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundeskanzleramt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des höheren Dienstes, Lehrer der
Verwendungsgruppen L PA oder L 1 oder Richter
sein. Es können auch nichtbeamtete, in ihrem
Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen
zu Mitgliedern der Prüfungskommission
bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände
des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten
Gegenstand müssen rechtskundig sein, die Prüfungskommissäre
für die im § 3 Abs. 2 Z. 3 bis 5
angeführten Gegenstände sollen eine Hochschule
handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung
absolviert haben.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 6. September 1951, Zl. 61.265-3/51, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den
Dienstzweig „Höherer Wirtschaftsdienst", Amtsblatt
zur Wiener Zeitung vom 13. September
1951, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972
außer Kraft.