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70. Bundesgesetz: Kunsthochschulordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Kunsthochschulordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Gliederung der Kunsthochschulen

in Abteilungen

§ 1. Die Hochschule für angewandte Kunst

in Wien gliedert sich in folgende Abteilungen

1. Architektur;

2. Innenarchitektur und Formgebung (Design

und Industrial Design);

3. Malerei und Graphik;

4. Plastische Gestaltung (Plastik, Keramik,

Metall, Metallrestaurierung, Email);

5. Bühne, Textil und Mode (Bühnenbild,

Bühnenkostüm, Mode, dekoratives Gestalten

und Textil);

6. Allgemeine Grundlagen der Kunstlehre.

§ 2. Die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien gliedert sich in folgende

Abteilungen

1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2. Tasteninstrumente;

3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4. Blas- und Schlaginstrumente;

5. Musikpädagogik;

6. Kirchenmusik;

7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;

8. Tanz;

9. Schauspiel und Regie („Max Reinhardt-

Seminar");

10. Film und Fernsehen.

§ 3. Die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg gliedert

sich in folgende Abteilungen

1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2. Tasteninstrumente;

3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4. Blas- und Schlaginstrumente;

5. Musikpädagogik;

6. Kirchenmusik;

7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;

8. Darstellende Kunst (Schauspiel, Regie, Tanz,

Bühnenbild, audiovisuelle Medien).

§ 4. Die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Graz gliedert sich in folgende Abteilungen

1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2. Tasteninstrumente;

3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4. Blas- und Schlaginstrumente;

5. Musikpädagogik;

6. Kirchenmusik;

7. Gesang, Chorleitung und darstellende

Kunst;

8. Jazz.

Besondere Organisationsformen

§ 5. (1) Die Sonder-Abteilung „Orff-Institut"

der Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg besteht abweichend

von der Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/

1970, aus der Zusammenfassung fachlich verwandter

Studieneinrichtungen des Teilbereiches

der elementaren Musik- und Bewegungserziehung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1

bis 4, 12, 13, 15, 20 Abs. 1, 4,. 5 und 6, 21

Abs. 5, 22 Abs. 1 lit. f, j und t, 23, 24, 25, 26,

27, 28, 33 Abs. 5, 35 Abs. 2 und 41 Abs. 3, 5

und 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

sowie die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 15

Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes sind auf diese

Sonder-Abteilung sinngemäß anzuwenden.

§ 6. (1) An der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg

sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe

der folgenden Absätze Kurse unter der

Bezeichnung „Internationale Sommerakademie"

der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg zu führen.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung dieser

Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung

des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

einem vom Gesamtkollegium aus dem

Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden

Leiter.

(3) Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung

dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung

des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten

Leiter.

(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem

Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres

über die im vergangenen Studienjahr

durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie"

zu berichten.

§ 7. (1) Nach Maßgabe des Abs. 2 sind Studieneinrichtungen

der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen

(Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).

(2) Die Erweiterung des Arbeitsbereiches der

Hochschule durch in Oberschützen geführte Studieneinrichtungen,

die Errichtung, Benennung,

Beschränkung, Umgrenzung und Auflassung solcher

Studieneinrichtungen sowie die Einrichtung

von Kursen und Lehrgängen in Oberschützen

hat nach den Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1

lit. f, 28 lit. f und h und 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei

ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht

zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen

keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen

Studium an einer Hochschule für Musik

und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung

auf ein solches Studium haben.

(3) Die Abteilungen der Hochschule, denen

die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen

angehören, haben nach Einholung von

Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen

auf die Dauer der Funktionsperiode der

beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung,

Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen

Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine

Kommission (§ 27 Abs. 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen

tätigen Lehrern der Hochschule, mit

dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.

(4) In die gemäß Abs. 3 eingesetzte Kommission

hat die gesetzliche Vertretung der an der

Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden

auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen

stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind

an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende

inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden.

§ 26 Abs. 7 zweiter Satz des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder der gemäß Abs. 3 einzusetzenden

Kommission haben aus ihrem Kreise

auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors

der Hochschule für Musik und darstellende Kunst

in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

zu wählen; § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur

Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer

wählbar sind.

(6) Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende

der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter

der Expositur Oberschützen". Er hat an den

Sitzungen des Gesamtkollegiums teilzunehmen,

wobei er nur dann Stimmrecht hat, wenn über

Angelegenheiten verhandelt wird, die die Expositur

Oberschützen betreffen.

(7) Der Rektor und die Abteilungsleiter können

einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie

sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen

beziehen, dem gemäß Abs. 5

gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied

der Kommission übertragen, sofern dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit

und Kostenersparnis gelegen ist.

(8) Verfügungen gemäß Abs. 7 sind durch

Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam

kundzumachen; § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes ist sinngemäß

anzuwenden.

(9) An jeder Sitzung der gemäß Abs. 3 eingesetzten

Kommission hat ein vom Rektor zu

bestimmender Bediensteter des Rektorates oder

der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

Zuordnung der Studieneinrichtungen

zu den Abteilungen

§ 8. (1) Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen

mit Ausnahme der nicht einer Abteilung

angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören,

soweit in den folgenden Absätzen nicht

anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung

(§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.

(2) Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes),

Kurse und Lehrgänge (§ 38 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören

der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an;

sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in

anderen als in der ihrem Fach entsprechenden

Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben

entsprechenden Abteilungen an.

(3) Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung

von Fortbildungskursen und -lehrgängen

sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere

Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes) beschließen, die

nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung

des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem

Falle sinngemäß anzuwenden.

(4) Die einer Abteilung angegliederten Institute

(§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)

gehören der ihren Aufgaben entsprechenden

Abteilung an.

(5) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören

derselben Abteilung an wie die Klassen oder

Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege

der Künste, der Unterweisung in den Künsten

und der Auswertung der Erschließung der Künste

zugeordnet sind.

Zuordnung der Lehrer zu den

Abteilungen

§ 9. Lehrer einer Abteilung im Sinne der

§§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

sind alle jene Lehrer der Hochschule,

die im Rahmen der Studienvorschriften

an der Erreichung des Studienzieles einer oder

mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen

mitwirken.

Hochschulkonvent

§ 10. Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes) gehören an

a) an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien 10 Mitglieder,

b) an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien 45 Mitglieder,

c) an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg

20 Mitglieder,

d) an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Graz 20 Mitglieder

sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern

aus jeder der in § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten

Gruppen; § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist

sinngemäß anzuwenden.

§ 11. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

aus dem Kreise der Hochschulprofessoren sind

auf zwei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsperiode

beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. Feber;

die erste Funktionsperiode beginnt zwei Monate

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und

endet am 31. Jänner 1973.

(2) Wahlberechtigt sind alle Hochschulprofessoren

der Hochschule mit Ausnahme des

Rektors. Wählbar sind alle Hochschulprofessoren

der Hochschule mit Ausnahme jener, die dem

Gesamtkollegium angehören.

(3) Der Rektor hat den Zeitpunkt des Beginns

und des Endes der Wahl unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmung des § 21 Abs. 14 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes kundzumachen.

(4) Die Wahl ist vom Rektor zu leiten. § 17

Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der von jedem Wahlberechtigten abzugebende

Stimmzettel hat in fortlaufender Reihung

so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Enthält

ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind

die über diese Zahl im Stimmzettel enthaltenen

Namen unberücksichtigt zu lassen; enthält er

weniger Namen, so verliert er deshalb seine

Gültigkeit nicht.

(6) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle

gereihte Hochschulprofessor erhält so viele Wahlpunkte,

als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu

wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle

gereihte Hochschulprofessor erhält jeweils um

einen Wahlpunkt weniger.

(7) Ist der Name desselben Hochschulprofessors

auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet,

so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte

nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der

Wahlpunkte zu berücksichtigen.

(8) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren

Hochschulprofessor entfallen, sind ungültig.

(9) Entsprechend der Zahl der zu wählenden

Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 10 lit. a

bis d) sind von den Hochschulprofessoren, die

die höchsten Zahlen von Wahlpunkten erhalten

haben, jene mit der höheren Zahl von Wahlpunkten

als Mitglieder und jene mit der

niedrigeren Zahl von Wahlpunkten als Ersatzmitglieder

gewählt.

(10) Wenn infolge gleicher Zahl von Wahlpunkten

mehr Hochschulprofessoren, als zu

wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmitglieder

in Betracht kommen, so entscheidet das vom

Rektor zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied

und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

§ 12. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

des Hochschulkonvents aus dem Kreise der

anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre

zu wählen; § 11 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus

dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer

der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung

der an der Hochschule inskribierten Studierenden

von dieser in den Hochschulkonvent

zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter

Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium

angehören, können nicht entsendet

bzw. namhaft gemacht werden.

§ 13. Bei dauernder Verhinderung eines gewählten

Mitgliedes haben die Ersatzmitglieder

nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten;

bei dauernder Verhinderung eines entsendeten

Mitgliedes hat das für dieses Mitglied namhaft

gemachte Ersatzmitglied einzutreten.

Nähere Bezeichnung der Klassen

§ 14. (1) Klassen (§ 33 Abs. 1 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes), die die Unterweisung

in einem künstlerischen Fach in seinem

ganzen Umfange oder in einem selbständigen

Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind

a) an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien als „Meisterklassen",

b) an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien, an der Hochschule

für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum"

in Salzburg und an der Hochschule

für Musik und darstellende Kunst in Graz

als „Klassen künstlerischer Ausbildung" zu

bezeichnen.

(2) Klassen, die die Unterweisung in einem

anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder

in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen

Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen

als „Lehrkanzeln" zu bezeichnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Abweichend von den Bestimmungen

der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes sind der Abteilungsleiter

und dessen Stellvertreter aus dem Kreise jener

Lehrer der Abteilung zu wählen, die innerhalb

der Abteilung mit den in § 9 Abs. 1 Z. 1 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten

Aufgaben betraut sind.

(2) Bei der Durchführung der Bestimmungen

des § 20 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes haben an die Stelle

der Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten

und Lehrbeauftragten jene Lehrer der

Hochschule zu treten, die mit den in § 9 Abs. 1

Z. 2 bis 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

genannten Aufgaben betraut sind.

(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen

der §§ 29 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 3 und 35 Abs. 6

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben

an die Stelle der Hochschulprofessoren jene

Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den

in § 9 Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

genannten Aufgaben betraut sind.

(4) Die Studieneinrichtungen der ehemaligen

Akademie für angewandte Kunst in Wien, der

ehemaligen Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für

Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg und der ehemaligen Akademie für

Musik und darstellende Kunst in Graz (einschließlich

der in Oberschützen geführten Studieneinrichtungen)

werden als Studieneinrichtungen

der jeweils nach ihrer Bezeichnung entsprechenden

Kunsthochschule (§ 6 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes) weitergeführt.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes kundzumachen,

welche Studieneinrichtungen im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den

Kunsthochschulen bestehen.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung betraut.

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