70. Bundesgesetz: Kunsthochschulordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gliederung der Kunsthochschulen
in Abteilungen
§ 1. Die Hochschule für angewandte Kunst
in Wien gliedert sich in folgende Abteilungen
1. Architektur;
2. Innenarchitektur und Formgebung (Design
und Industrial Design);
3. Malerei und Graphik;
4. Plastische Gestaltung (Plastik, Keramik,
Metall, Metallrestaurierung, Email);
5. Bühne, Textil und Mode (Bühnenbild,
Bühnenkostüm, Mode, dekoratives Gestalten
und Textil);
6. Allgemeine Grundlagen der Kunstlehre.
§ 2. Die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien gliedert sich in folgende
Abteilungen
1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
2. Tasteninstrumente;
3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
4. Blas- und Schlaginstrumente;
5. Musikpädagogik;
6. Kirchenmusik;
7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;
8. Tanz;
9. Schauspiel und Regie („Max Reinhardt-
Seminar");
10. Film und Fernsehen.
§ 3. Die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg gliedert
sich in folgende Abteilungen
1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
2. Tasteninstrumente;
3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
4. Blas- und Schlaginstrumente;
5. Musikpädagogik;
6. Kirchenmusik;
7. Sologesang und musikdramatische Darstellung;
8. Darstellende Kunst (Schauspiel, Regie, Tanz,
Bühnenbild, audiovisuelle Medien).
§ 4. Die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz gliedert sich in folgende Abteilungen
1. Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
2. Tasteninstrumente;
3. Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
4. Blas- und Schlaginstrumente;
5. Musikpädagogik;
6. Kirchenmusik;
7. Gesang, Chorleitung und darstellende
Kunst;
8. Jazz.
Besondere Organisationsformen
§ 5. (1) Die Sonder-Abteilung „Orff-Institut"
der Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg besteht abweichend
von der Bestimmung des § 7 Abs. 2 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/
1970, aus der Zusammenfassung fachlich verwandter
Studieneinrichtungen des Teilbereiches
der elementaren Musik- und Bewegungserziehung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1
bis 4, 12, 13, 15, 20 Abs. 1, 4,. 5 und 6, 21
Abs. 5, 22 Abs. 1 lit. f, j und t, 23, 24, 25, 26,
27, 28, 33 Abs. 5, 35 Abs. 2 und 41 Abs. 3, 5
und 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
sowie die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 15
Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Sonder-Abteilung sinngemäß anzuwenden.
§ 6. (1) An der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg
sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe
der folgenden Absätze Kurse unter der
Bezeichnung „Internationale Sommerakademie"
der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg zu führen.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung dieser
Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung
des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
einem vom Gesamtkollegium aus dem
Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden
Leiter.
(3) Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung
dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung
des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten
Leiter.
(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem
Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres
über die im vergangenen Studienjahr
durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie"
zu berichten.
§ 7. (1) Nach Maßgabe des Abs. 2 sind Studieneinrichtungen
der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst in Graz auch in Oberschützen
(Burgenland) zu führen (Expositur Oberschützen).
(2) Die Erweiterung des Arbeitsbereiches der
Hochschule durch in Oberschützen geführte Studieneinrichtungen,
die Errichtung, Benennung,
Beschränkung, Umgrenzung und Auflassung solcher
Studieneinrichtungen sowie die Einrichtung
von Kursen und Lehrgängen in Oberschützen
hat nach den Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1
lit. f, 28 lit. f und h und 32 Abs. 2 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes zu erfolgen. Dabei
ist insbesondere auf jene Begabten Bedacht
zu nehmen, die aus verkehrsbedingten Gründen
keine andere zumutbare Möglichkeit zum ordentlichen
Studium an einer Hochschule für Musik
und darstellende Kunst oder zur Vorbereitung
auf ein solches Studium haben.
(3) Die Abteilungen der Hochschule, denen
die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen
angehören, haben nach Einholung von
Vorschlägen der Leiter dieser Studieneinrichtungen
auf die Dauer der Funktionsperiode der
beteiligten Abteilungskollegien zur Beratung,
Begutachtung und Bearbeitung der gemeinsamen
Angelegenheiten dieser Studieneinrichtungen eine
Kommission (§ 27 Abs. 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes), bestehend aus in Oberschützen
tätigen Lehrern der Hochschule, mit
dem Sitz in Oberschützen einzusetzen.
(4) In die gemäß Abs. 3 eingesetzte Kommission
hat die gesetzliche Vertretung der an der
Expositur Oberschützen inskribierten Studierenden
auf die Dauer ihrer Funktionsperiode einen
stimmberechtigten Vertreter zu entsenden; sind
an der Expositur jedoch mehr als 30 Studierende
inskribiert, so sind zwei Vertreter zu entsenden.
§ 26 Abs. 7 zweiter Satz des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der gemäß Abs. 3 einzusetzenden
Kommission haben aus ihrem Kreise
auf die Dauer der Funktionsperiode des Rektors
der Hochschule für Musik und darstellende Kunst
in Graz einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
zu wählen; § 17 Abs. 2 und 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß nicht nur
Hochschulprofessoren, sondern auch andere Lehrer
wählbar sind.
(6) Der gemäß Abs. 5 gewählte Vorsitzende
der Kommission führt die Bezeichnung „Leiter
der Expositur Oberschützen". Er hat an den
Sitzungen des Gesamtkollegiums teilzunehmen,
wobei er nur dann Stimmrecht hat, wenn über
Angelegenheiten verhandelt wird, die die Expositur
Oberschützen betreffen.
(7) Der Rektor und die Abteilungsleiter können
einzelne ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie
sich auf die in Oberschützen errichteten Studieneinrichtungen
beziehen, dem gemäß Abs. 5
gewählten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied
der Kommission übertragen, sofern dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
und Kostenersparnis gelegen ist.
(8) Verfügungen gemäß Abs. 7 sind durch
Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam
kundzumachen; § 21 Abs. 14 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(9) An jeder Sitzung der gemäß Abs. 3 eingesetzten
Kommission hat ein vom Rektor zu
bestimmender Bediensteter des Rektorates oder
der Quästur der Hochschule ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
Zuordnung der Studieneinrichtungen
zu den Abteilungen
§ 8. (1) Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen
mit Ausnahme der nicht einer Abteilung
angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören,
soweit in den folgenden Absätzen nicht
anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung
(§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.
(2) Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes),
Kurse und Lehrgänge (§ 38 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören
der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an;
sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in
anderen als in der ihrem Fach entsprechenden
Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben
entsprechenden Abteilungen an.
(3) Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung
von Fortbildungskursen und -lehrgängen
sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere
Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes) beschließen, die
nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung
des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem
Falle sinngemäß anzuwenden.
(4) Die einer Abteilung angegliederten Institute
(§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)
gehören der ihren Aufgaben entsprechenden
Abteilung an.
(5) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören
derselben Abteilung an wie die Klassen oder
Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege
der Künste, der Unterweisung in den Künsten
und der Auswertung der Erschließung der Künste
zugeordnet sind.
Zuordnung der Lehrer zu den
Abteilungen
§ 9. Lehrer einer Abteilung im Sinne der
§§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
sind alle jene Lehrer der Hochschule,
die im Rahmen der Studienvorschriften
an der Erreichung des Studienzieles einer oder
mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen
mitwirken.
Hochschulkonvent
§ 10. Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes) gehören an
a) an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien 10 Mitglieder,
b) an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien 45 Mitglieder,
c) an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg
20 Mitglieder,
d) an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz 20 Mitglieder
sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern
aus jeder der in § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten
Gruppen; § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 11. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
aus dem Kreise der Hochschulprofessoren sind
auf zwei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsperiode
beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. Feber;
die erste Funktionsperiode beginnt zwei Monate
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und
endet am 31. Jänner 1973.
(2) Wahlberechtigt sind alle Hochschulprofessoren
der Hochschule mit Ausnahme des
Rektors. Wählbar sind alle Hochschulprofessoren
der Hochschule mit Ausnahme jener, die dem
Gesamtkollegium angehören.
(3) Der Rektor hat den Zeitpunkt des Beginns
und des Endes der Wahl unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmung des § 21 Abs. 14 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes kundzumachen.
(4) Die Wahl ist vom Rektor zu leiten. § 17
Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der von jedem Wahlberechtigten abzugebende
Stimmzettel hat in fortlaufender Reihung
so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Enthält
ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind
die über diese Zahl im Stimmzettel enthaltenen
Namen unberücksichtigt zu lassen; enthält er
weniger Namen, so verliert er deshalb seine
Gültigkeit nicht.
(6) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle
gereihte Hochschulprofessor erhält so viele Wahlpunkte,
als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu
wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle
gereihte Hochschulprofessor erhält jeweils um
einen Wahlpunkt weniger.
(7) Ist der Name desselben Hochschulprofessors
auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet,
so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte
nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der
Wahlpunkte zu berücksichtigen.
(8) Stimmen, die auf einen nicht wählbaren
Hochschulprofessor entfallen, sind ungültig.
(9) Entsprechend der Zahl der zu wählenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 10 lit. a
bis d) sind von den Hochschulprofessoren, die
die höchsten Zahlen von Wahlpunkten erhalten
haben, jene mit der höheren Zahl von Wahlpunkten
als Mitglieder und jene mit der
niedrigeren Zahl von Wahlpunkten als Ersatzmitglieder
gewählt.
(10) Wenn infolge gleicher Zahl von Wahlpunkten
mehr Hochschulprofessoren, als zu
wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmitglieder
in Betracht kommen, so entscheidet das vom
Rektor zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied
und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
§ 12. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Hochschulkonvents aus dem Kreise der
anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre
zu wählen; § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus
dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer
der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung
der an der Hochschule inskribierten Studierenden
von dieser in den Hochschulkonvent
zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen. § 20 Abs. 5 zweiter
Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium
angehören, können nicht entsendet
bzw. namhaft gemacht werden.
§ 13. Bei dauernder Verhinderung eines gewählten
Mitgliedes haben die Ersatzmitglieder
nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten;
bei dauernder Verhinderung eines entsendeten
Mitgliedes hat das für dieses Mitglied namhaft
gemachte Ersatzmitglied einzutreten.
Nähere Bezeichnung der Klassen
§ 14. (1) Klassen (§ 33 Abs. 1 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes), die die Unterweisung
in einem künstlerischen Fach in seinem
ganzen Umfange oder in einem selbständigen
Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind
a) an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien als „Meisterklassen",
b) an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien, an der Hochschule
für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum"
in Salzburg und an der Hochschule
für Musik und darstellende Kunst in Graz
als „Klassen künstlerischer Ausbildung" zu
bezeichnen.
(2) Klassen, die die Unterweisung in einem
anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder
in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen
Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen
als „Lehrkanzeln" zu bezeichnen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Abweichend von den Bestimmungen
der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes sind der Abteilungsleiter
und dessen Stellvertreter aus dem Kreise jener
Lehrer der Abteilung zu wählen, die innerhalb
der Abteilung mit den in § 9 Abs. 1 Z. 1 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten
Aufgaben betraut sind.
(2) Bei der Durchführung der Bestimmungen
des § 20 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes haben an die Stelle
der Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten
und Lehrbeauftragten jene Lehrer der
Hochschule zu treten, die mit den in § 9 Abs. 1
Z. 2 bis 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
genannten Aufgaben betraut sind.
(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen
der §§ 29 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 3 und 35 Abs. 6
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben
an die Stelle der Hochschulprofessoren jene
Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den
in § 9 Abs. 1 Z. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
genannten Aufgaben betraut sind.
(4) Die Studieneinrichtungen der ehemaligen
Akademie für angewandte Kunst in Wien, der
ehemaligen Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für
Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg und der ehemaligen Akademie für
Musik und darstellende Kunst in Graz (einschließlich
der in Oberschützen geführten Studieneinrichtungen)
werden als Studieneinrichtungen
der jeweils nach ihrer Bezeichnung entsprechenden
Kunsthochschule (§ 6 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes) weitergeführt.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes kundzumachen,
welche Studieneinrichtungen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den
Kunsthochschulen bestehen.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung betraut.