70. Abkommen zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Von dem Wunsche geleitet,
den Verkehr von Gütern auf der
Straße zwischen den beiden Staaten
zu fördern, wurde folgendes
vereinbart
Artikel 1. — Das vorliegende
Abkommen findet auf den
grenzüberschreitenden Gütertransport
Anwendung, und zwar
auf Transporte von oder nach
einem der Vertragsstaaten, mit
Kraftfahrzeugen, die im anderen
Vertragsstaat zugelassen sind,
sowie auf den Transitverkehr
durch das Gebiet eines Vertragsstaates
mit Kraftfahrzeugen, die
im anderen Vertragsstaate zugelassen
sind.
In keinem Falle findet das Abkommen
Anwendung auf die
Durchführung von Transporten
lediglich auf dem Gebiete eines
der Vertragsstaaten durch Unternehmer
des anderen Vertragsstaates;
für diese Transporte gelten
die Vorschriften des Vertragsstaates,
auf dessen Gebiet
sie durchgeführt werden.
Artikel 2. — Gütertransporte
von oder nach einem der Vertragsstaaten
oder Transittransporte
durch das Gebiet eines der
Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen,
die im anderen Vertragsstaate
zugelassen sind, bedürfen
eines vorher ausgestellten Ausweises
(autorisation).
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Keiner Ausweispflicht unterliegen
a) die gelegentliche Beförderung
von Gütern zu und
von Flughäfen bei Umleitung
der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck
in Anhängern von
Fahrzeugen zum Personentransport
und die Beförderung
von Gepäck
mit Fahrzeugen jeglicher
Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter
Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Müll
und Fäkalien;
f) die Beförderung von Tierkörpern
zur Tierkörperbeseitigung;
g) die Beförderung von Bienen
und Fischbrut;
h) Leichentransporte;
i) Beförderungen im Werkverkehr;
j) Gütertransporte mit Fahrzeugen,
deren Nutzlast geringer
als 500 kg ist.
Artikel 3. — Entsprechend den
in der Beilage angeschlossenen
Mustern gibt es zwei Arten von
Ausweisen
a) Dauerausweise, die für eine
unbestimmte Anzahl von
Fahrten und für die Dauer
eines Jahres gelten;
b) Befristete Ausweise, die für
eine oder mehrere Fahrten
und für die Dauer von
höchstens 3 Monaten gelten.
Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht
angeschlossen.
Artikel 4. — Die Ausweise werden
von den zuständigen Behörden
des Vertragsstaates nach
Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen
Vorschriften auf Antrag
der zuständigen Behörden
des anderen Vertragsstaates, in
dem das Kraftfahrzeug zugelassen
ist, ausgestellt.
Die Ausweise werden unausgefüllt
in der vereinbarten
Höchstzahl von der zuständigen
Behörde des einen Vertragsstaates
an die zuständige Behörde
des anderen Vertragsstaates übermittelt
mit der Bestimmung, sie
entsprechend ausgefüllt für den
in Betracht kommenden Unternehmer
auszufolgen.
Artikel 5. — Unter das Kontingent
fallen nicht
a) die Beförderung von
Kunstgegenständen und
Kunstwerken, die für Ausstellungen,
für Messen
oder für gewerbliche
Zwecke bestimmt sind;
b) die Beförderung von Gegenständen
und Ausrüstungen,
die ausschließlich
zur Werbung und Information
bestimmt sind;
c) die Beförderung von Umzugsgut
durch Unternehmungen,
die über entsprechende
Fachkräfte und
Ausrüstungen verfügen;
d) die Beförderung von Geräten,
Zubehör und Tieren
zu oder von Theater-,
Musik-, Film-, Sport-
und Zirkusveranstaltungen,
Messen oder Jahrmärkten,
sowie für Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen.
Artikel 6. — An belgische Unternehmer
wird der Ausweis nur
bei Vorliegen einer belgischen
Berechtigung zur Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen
ausgegeben.
An österreichische Unternehmer
wird der Ausweis nur bei
Vorliegen einer österreichischen
Berechtigung zur Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen
ausgegeben.
Artikel 7. — Der Ausweis lautet
auf eine bestimmte Person und
ist nicht übertragbar.
Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug
oder für einen Kraftwagenzug.
Artikel 8. — Den Unternehmern
ist es gestattet, im Vertragsstaat
Rückfrachten in den Heimatstaat
mitzunehmen.
Artikel 9. — Die Unternehmer
sind verpflichtet, die im Vertragsstaat
geltenden Bestimmungen
des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes
einzuhalten.
Artikel 10. — Folgende Behörden
sind zuständig
österreichischerseits das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe
und Industrie,
belgischerseits das Verkehrsministerium.
Die Vertreter der vertragschließenden
Teile werden, um
die gute Durchführung dieses
Abkommens zu gewährleisten,
erforderlichenfalls in einer gemischten
Kommission zusammentreten.
Artikel 11. — Das vorliegende
Abkommen setzt das Abkommen
vom 20. Juni 1958 und das
Zusatzprotokoll vom 20. Jänner
1964 außer Kraft und tritt an
deren Stelle.
Es wird am Tage seiner Unterzeichnung
für die Dauer eines
Jahres in Kraft treten und von
Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert,
falls es nicht von einem
der beiden Vertragspartner drei
Monate vor seinem Ablauf gekündigt
wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Februar
1970 in zwei Exemplaren
in deutscher, französischer und
flämischer Sprache, wobei alle
3 Texte gleichwertig sind.
Für Österreich
Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie
Mitterer
Für Belgien
Der Belgische Botschafter in
Wien
Puttevils