Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70_1970 AT

70. Abkommen zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Abkommen zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße

Von dem Wunsche geleitet,

den Verkehr von Gütern auf der

Straße zwischen den beiden Staaten

zu fördern, wurde folgendes

vereinbart

Artikel 1. — Das vorliegende

Abkommen findet auf den

grenzüberschreitenden Gütertransport

Anwendung, und zwar

auf Transporte von oder nach

einem der Vertragsstaaten, mit

Kraftfahrzeugen, die im anderen

Vertragsstaat zugelassen sind,

sowie auf den Transitverkehr

durch das Gebiet eines Vertragsstaates

mit Kraftfahrzeugen, die

im anderen Vertragsstaate zugelassen

sind.

In keinem Falle findet das Abkommen

Anwendung auf die

Durchführung von Transporten

lediglich auf dem Gebiete eines

der Vertragsstaaten durch Unternehmer

des anderen Vertragsstaates;

für diese Transporte gelten

die Vorschriften des Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet

sie durchgeführt werden.

Artikel 2. — Gütertransporte

von oder nach einem der Vertragsstaaten

oder Transittransporte

durch das Gebiet eines der

Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen,

die im anderen Vertragsstaate

zugelassen sind, bedürfen

eines vorher ausgestellten Ausweises

(autorisation).

52

Keiner Ausweispflicht unterliegen

a) die gelegentliche Beförderung

von Gütern zu und

von Flughäfen bei Umleitung

der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck

in Anhängern von

Fahrzeugen zum Personentransport

und die Beförderung

von Gepäck

mit Fahrzeugen jeglicher

Art zu und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung beschädigter

Fahrzeuge;

e) die Beförderung von Müll

und Fäkalien;

f) die Beförderung von Tierkörpern

zur Tierkörperbeseitigung;

g) die Beförderung von Bienen

und Fischbrut;

h) Leichentransporte;

i) Beförderungen im Werkverkehr;

j) Gütertransporte mit Fahrzeugen,

deren Nutzlast geringer

als 500 kg ist.

Artikel 3. — Entsprechend den

in der Beilage angeschlossenen

Mustern gibt es zwei Arten von

Ausweisen

a) Dauerausweise, die für eine

unbestimmte Anzahl von

Fahrten und für die Dauer

eines Jahres gelten;

b) Befristete Ausweise, die für

eine oder mehrere Fahrten

und für die Dauer von

höchstens 3 Monaten gelten.

Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht

angeschlossen.

Artikel 4. — Die Ausweise werden

von den zuständigen Behörden

des Vertragsstaates nach

Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen

Vorschriften auf Antrag

der zuständigen Behörden

des anderen Vertragsstaates, in

dem das Kraftfahrzeug zugelassen

ist, ausgestellt.

Die Ausweise werden unausgefüllt

in der vereinbarten

Höchstzahl von der zuständigen

Behörde des einen Vertragsstaates

an die zuständige Behörde

des anderen Vertragsstaates übermittelt

mit der Bestimmung, sie

entsprechend ausgefüllt für den

in Betracht kommenden Unternehmer

auszufolgen.

Artikel 5. — Unter das Kontingent

fallen nicht

a) die Beförderung von

Kunstgegenständen und

Kunstwerken, die für Ausstellungen,

für Messen

oder für gewerbliche

Zwecke bestimmt sind;

b) die Beförderung von Gegenständen

und Ausrüstungen,

die ausschließlich

zur Werbung und Information

bestimmt sind;

c) die Beförderung von Umzugsgut

durch Unternehmungen,

die über entsprechende

Fachkräfte und

Ausrüstungen verfügen;

d) die Beförderung von Geräten,

Zubehör und Tieren

zu oder von Theater-,

Musik-, Film-, Sport-

und Zirkusveranstaltungen,

Messen oder Jahrmärkten,

sowie für Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen.

Artikel 6. — An belgische Unternehmer

wird der Ausweis nur

bei Vorliegen einer belgischen

Berechtigung zur Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen

ausgegeben.

An österreichische Unternehmer

wird der Ausweis nur bei

Vorliegen einer österreichischen

Berechtigung zur Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen

ausgegeben.

Artikel 7. — Der Ausweis lautet

auf eine bestimmte Person und

ist nicht übertragbar.

Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug

oder für einen Kraftwagenzug.

Artikel 8. — Den Unternehmern

ist es gestattet, im Vertragsstaat

Rückfrachten in den Heimatstaat

mitzunehmen.

Artikel 9. — Die Unternehmer

sind verpflichtet, die im Vertragsstaat

geltenden Bestimmungen

des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes

einzuhalten.

Artikel 10. — Folgende Behörden

sind zuständig

österreichischerseits das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe

und Industrie,

belgischerseits das Verkehrsministerium.

Die Vertreter der vertragschließenden

Teile werden, um

die gute Durchführung dieses

Abkommens zu gewährleisten,

erforderlichenfalls in einer gemischten

Kommission zusammentreten.

Artikel 11. — Das vorliegende

Abkommen setzt das Abkommen

vom 20. Juni 1958 und das

Zusatzprotokoll vom 20. Jänner

1964 außer Kraft und tritt an

deren Stelle.

Es wird am Tage seiner Unterzeichnung

für die Dauer eines

Jahres in Kraft treten und von

Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert,

falls es nicht von einem

der beiden Vertragspartner drei

Monate vor seinem Ablauf gekündigt

wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Februar

1970 in zwei Exemplaren

in deutscher, französischer und

flämischer Sprache, wobei alle

3 Texte gleichwertig sind.

Für Österreich

Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie

Mitterer

Für Belgien

Der Belgische Botschafter in

Wien

Puttevils

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →