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70. Bundesgesetz: Starkstromwegegesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Starkstromwegegesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

unterliegen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für elektrische

Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich

innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen

Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden

oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen

Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des

Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen

Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung

oder Fernmeldezwecken dienen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1

Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März

1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer

Energie dienen; hiezu zählen insbesondere

auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von

der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an

eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage

bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei

denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame

Grenze zweier Bundesländer überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist elektrischer Strom mit einer Spannung über

42 Volt oder einer Leistung von mehr als

100 Watt.

§ 3. Bewilligung elektrischer

Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von

elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen der Bewilligung

durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen

und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen,

soweit diese über den Rahmen der

hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht

sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt

und unabhängig von der Betriebsspannung zu

Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen,

sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß

§§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden.

§ 4. Vorprüfungsverfahren

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von

Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen,

wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme

fremden Gutes zur Vornahme von

Vorarbeiten (§ 5) öder um Bewilligung zur Errichtung

und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen

(§ 6) vorliegt und zu befürchten ist,

daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen

öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich

beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde

durch den Bewilligungswerber über Aufforderung

folgende Unterlagen vorzulegen

a) ein Bericht über die technische Konzeption

der geplanten Leitungsanlage,

b) ein Obersichtsplan im Maßstab 1:50.000

mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und

den offenkundig berührten, öffentlichen

Interessen dienenden Anlagen.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens

sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche

Körperschaften, welche die durch die geplante

elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen

Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens

ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen

Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage

den berührten öffentlichen Interessen

nicht widerspricht.

§ 5. Vorarbeiten

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde

festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden

Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für

die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage

durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung

etwaiger Belange der Landesverteidigung zu

bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden,

wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert

und vor Ablauf der Frist darum angesucht

wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde

Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur

Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen

Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen

Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung

des bestimmungsgemäßen Gebrauches der

betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der

Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt

werden sollen, spätestens eine Woche vor

Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen.

Eine Obersichtskarte mit der vorläufig

beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen

Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte

hat den Grundstückseigentümer und die

an den Grundstücken dinglich Berechtigten für

alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen

Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der

Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu

entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a

bis d sinngemäß.

§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten

und in Betrieb nehmen sowie Änderungen

oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat

bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen

a) ein technischer Bericht mit Angaben über

Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische

Ausführungen der geplanten elektrischen

Leitungsanlage;

b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher

die Trassenführung und die betroffenen

Grundstücke mit ihren Parzellennummern

ersichtlich sind;

c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke

mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung,

Namen und Anschriften der

Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen

Gutes unter Angabe der zuständigen

Verwaltungen;

d) für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte

gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen

werden, überdies ein Verzeichnis

der davon betroffenen Grundstücke und

zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen

dinglich Berechtigten mit Ausnahme

der Hypothekargläubiger;

e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten

fremden Anlagen mit Namen und Anschriften

der Eigentümer oder der zuständigen

Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen

oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von

der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter

Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese

für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich

sind.

(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten

elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften

über die Normalisierung und Typisierung

elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes)

oder von den allgemeinverbindlichen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des

Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist

dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes

Ansuchen um Ausnahmebewilligung für

die geplanten Abweichungen beizufügen.

§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung

zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage

dem öffentlichen Interesse an der

Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles

derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

In dieser Bewilligung hat die Behörde

durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen

Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen.

Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits

vorhandenen oder bewilligten anderen

Energieversorgungseinrichtungen und mit den

Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens,

der Wildbach- und Lawinenverbauung,

der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes,

der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes,

des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen

öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung,

der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes

zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser

Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen

Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren

zu hören.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung

aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme

einer Überprüfung bedarf, zunächst nur

die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung

der Betriebsbewilligung vorbehalten.

§ 8. Baubeginn

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid

auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von

der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche

Beginn der Bauarbeiten spätestens

eine Woche vorher vom Inhaber der Baubewilligung

durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.

§ 9. Betriebsbeginn und

Betriebsende

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung

der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer

wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn

die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7

Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung

berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb

zu beginnen.

(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung

vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Fertigstellungsanzeige

die sofortige Aufnahme des

regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die

Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.

(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung

(Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet,

sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung

und Sachverständige zu laden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde

Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen

Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

§ 10. Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren

ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen

wird oder

b) die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht

innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft

der Baubewilligung erfolgt.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb

eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in

den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung

gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft

derselben, aufgenommen wird,

b) der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die

elektrische Leitungsanlage dauernd außer

Betrieb genommen wird, oder

c) der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage

nach Feststellung der Behörde unbegründet

durch mehr als drei Jahre unterbrochen

wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

können von der Behörde verlängert werden,

wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern

und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung

hat der letzte Bewilligungsinhaber die

elektrische Leitungsanlage über nachweisliche

Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend

abzutragen und den früheren Zustand

nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn,

daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen

über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage

ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster

Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen

Gebrauches der betroffenen Grundstücke

vorzugehen.

§ 11. Leitungsrechte

(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage

betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag

an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer,

der öffentlichen Straßen und Wege sowie des

sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen,

wenn und soweit dies durch die Bewilligung

der Errichtung, Änderung oder Erweiterung

einer elektrischen Leitungsanlage notwendig

wird.

(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage

an einem bestimmten Ort aus

zwingenden technischen Gründen oder mit

Rücksicht auf die unverhältnismäßigen

Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert

(§ 18),

b) ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1)

entgegenstehen oder

c) über die Grundbenützung schon privatrechtliche

Vereinbarungen vorliegen.

§ 12. Inhalt der Leitungsrechte

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb

von Leitungsstützpunkten, Schalt-

und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten

und anderem Zubehör,

b) auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb

von Leitungsanlagen im Luftraum

oder unter der Erde,

c) auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung

von hinderlichen Baumpflanzungen

und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen

ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen

durch Waldungen, wenn sich keine

andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung

ergibt und die Erhaltung und

forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes

dadurch nicht gefährdet wird,

d) auf den Zugang und die Zufahrt vom

öffentlichen Wegenetz zu der auf einem

Grundstück ausgeführten Anlage.

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt

sich aus dem Bewilligungsbescheid.

§ 13. Ausästung und Durchschläge

(1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 12

Abs. 1 lit. c) können nur in dem für die Errichtung

und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen

und zur Verhinderung von Betriebsstörungen

unumgänglich notwendigen Umfang

beansprucht werden.

(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den

durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich

aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge

vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten

auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr

im Verzüge oder kommt der Belastete der

Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang

nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte

nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten

selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen.

Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen

sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme

von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten

zu tragen, es sei denn, daß sie bei der

Einräumung des Leitungsrechts bereits entsprechend

abgegolten wurden.

§ 14. Ausübung der Leitungsrechte

(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist

mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke

und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere

hat der Leitungsberechtigte während

der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten

für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen

Gebrauchs des benutzten Grundstückes

zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er

einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu

begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen

entscheidet die Behörde.

(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße

Gebrauch der zu benutzenden

Grundstücke nur unwesentlich behindert werden.

Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht

Belasteten dem Leitungsberechtigten

die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete

nachweist, daß die auf seinem Grundstück

befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder

Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige

Nutzung des Grundstückes entweder erheblich

erschweren oder überhaupt unmöglich

machen.

(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechts

geltend gemachte Benützung nicht innerhalb

von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des

Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen

Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das

Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden

Vergütung zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 15. Auswirkung der Leitungsrechte

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit

ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber

der elektrischen Leitungsanlage, für die sie

eingeräumt worden sind, über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch

genommenen Grundstücks und sonstige

hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht

ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen

dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer

Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit

des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides

nicht im Wege.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand

grundbücherlicher Eintragung. Sie können

weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung

aufgehoben werden. Die Leitungsrechte

verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem

Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.

§ 16. Einräumung von Leitungsrechten

(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung

von Leitungsrechten sind die betroffenen

Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung

sowie deren Eigentümer und

sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der

Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten

Rechte anzuführen.

(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid

einzuräumen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach

Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der

elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.

§ 17. Entschädigung für die Einräumung

von Leitungsrechten

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer

und die an den Grundstücken

dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der

Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der

Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar

verbundenen Beschränkungen ihrer

zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten

Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren

gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.

§ 18. Enteignung

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen

Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus

zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht

auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer

Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit

den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen

nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde

über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen

samt Zubehör einschließlich der

Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

§ 19. Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung umfaßt

a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen

Sachen,

b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung

anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen

Sachen und solcher Rechte,

deren Ausübung an einen bestimmten Ort

gebunden ist.

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht

werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten

Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines

Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch

Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß

Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten

Grundstücke oder Teile von solchen gegen

Entschädigung verlangen, wenn diese durch

diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit

verlieren würden. Würde durch die Enteignung

eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den

Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren,

so ist auf dessen Verlangen das ganze

Grundstück einzulösen.

§ 20. Durchführung von Enteignungen

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche

Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen

des Eisenbahnenenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden

Abweichungen anzuwenden

a) Ober den Inhalt, den Gegenstand und den

Umfang der Enteignung sowie über die

Entschädigung entscheidet die Behörde.

b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund

der Schätzung wenigstens eines beeideten

Sachverständigen im Enteignungsbescheid

oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen;

im letzteren Fall ist ohne weitere

Erhebungen im Enteignungsbescheid ein

vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei

Monaten ab Erlassung des die Entschädigung

bestimmenden Bescheides (lit. b) die

Feststellung des Entschädigungsbetrages bei

jenem Bezirksgericht begehren, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung

befindet. Der Bescheid der Behörde

tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die

Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes

außer Kraft. Der Antrag an das Gericht

auf Feststellung der Entschädigung kann

nur mit Zustimmung des Antraggegners

zurückgezogen werden.

d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst

vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid

oder in einem gesonderten Bescheid

bestimmte Entschädigungsbetrag

oder der im Enteignungsbescheid festgelegte

vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b)

gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten

ausbezahlt ist.

e) Auf Antrag des Enteigneten kann an die

Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung

in Form einer gleichartigen und

gleichwertigen Naturalleistung treten,

wenn diese dem Enteignungswerber unter

Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich

zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet

die Behörde in einem gesonderten

Bescheid gemäß lit. b.

f) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens,

das sich auf verbücherte Liegenschaften

oder verbücherte Rechte bezieht, ist

durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht

bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht

hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens

anzumerken. Die Anmerkung

hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid

gegen jedermann rechtswirksam

wird, zu dessen Gunsten im Range

nach der Anmerkung ein bücherliches Recht

eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen

Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren

ganz oder hinsichtlich

der in Anspruch genommenen Liegenschaft

oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes

eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch

zu löschen. Die Behörde hat das

Grundbuchsgericht von der Einstellung des

Enteignungsverfahrens zu verständigen.

g) Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen

Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage

(§ 10) ist der Eigentümer des belasteten

Gutes zu verständigen. Er kann die

ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage

im Wege der Enteignung eingeräumten

Dienstbarkeiten bei der Behörde

beantragen. Die Behörde hat über seinen

Antrag die für die elektrische Leitungsanlage

im Enteignungswege eingeräumten

Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer

der geleisteten Entschädigung angemessenen

Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

h) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die

Übertragung des Eigentums an einem

Grundstück für Zwecke einer elektrischen

Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde

über binnen einem Jahr ab Abtragung

der elektrischen Leitungsanlage gestellten

Antrag des früheren Eigentümers

oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen

Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene

Entschädigung auszusprechen. Für

die Feststellung dieser Entschädigung gilt

lit. c.

§ 21. Schadenersatz

Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte

(§ 5) sowie der zum Bau und zum Betrieb

einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte

(§§ 7 und 11) haben dem Grundstückseigentümer

sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten

für alle Schäden Schadenersatz zu leisten,

die ihnen bei Vorarbeiten sowie bei dem Bau,

der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und

der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage

an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden

dinglichen Rechten erwachsen, es sei

denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft

verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist

im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

§ 22. Zugehörigkeit elektrischer

Leitungsanlagen

(1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch,

daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung

gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in

das Eigentum des Grundstückseigentümers.

(2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung

und zum Betrieb derselben gehörende Material

findet eine abgesonderte Exekution nicht

statt.

(3) Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten

sind im Falle einer Zwangsversteigerung

des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung

auf das Meistbot zu übernehmen.

§ 23. Grundbuchsrechtlicher

Urkundencharakter der Bescheide

(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen

Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von

der Behörde zu beurkunden.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen

Beurkundungen (Abs. 1) und erlassenen

Bescheide sind Urkunden im Sinne des

§ 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem

solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung,

Beschränkung oder Aufhebung eines

bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter

Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf

Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen

gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht

bindend.

§ 24. Behörde

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist —

soweit § 25 nichts anderes bestimmt — das Bundesministerium

für Bauten und Technik.

§ 25. Delegierung

Das Bundesministerium für Bauten und Technik

kann im Einzelfall die örtlich zuständigen

Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen,

insbesondere auch zur Erlassung von

Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist. Die Landeshauptmänner treten für den

betreffenden Fall vollständig an die Stelle des

Bundesministeriums für Bauten und Technik.

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung

des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern

die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung.

Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis S 30.000"—

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.

(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen

der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie

des auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach

anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

eine Verwaltungsübertretung. Diese ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu S 10.000'— oder mit Arrest bis

zu zwei Wochen zu ahnden.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage,

deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung

bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet,

geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung

erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen

Zustandes.

§ 27. Wiederherstellung des

gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht

ist derjenige, der die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes übertreten hat, von der Behörde

zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen

angemessener Frist wiederherzustellen.

§ 28. Obergangsbestimmungen

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen

rechtmäßig bestehende elektrische

Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen

erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen

bleiben ebenso wie die damit verbundenen

Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängige Verfahren sind nach den bisher

geltenden Bestimmungen zu beenden.

(4) § 22 gilt auch für bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen

und bereits eingeräumte Leitungsrechte

und verbücherte Dienstbarkeiten.

§ 29. Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. März 1968 in Kraft. Gleichzeitig damit

treten unbeschadet des § 28 alle bisherigen

Bestimmungen, welche in diesem Bundesgesetz behandelte

Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes

regeln, außer Kraft, und zwar insbesondere

a) das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft

vom 13. Dezember 1935, GBL f. d.

L. Ö. Nr. 156/1939,

b) die dritte Verordnung zur Durchführung

des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft

vom 8. November 1938, GBl. f.

d. L. Ö. Nr. 156/1939,

c) die Ausführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministeriums

zu § 2 der dritten

Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes

vom 24. November

1938, Reichsanzeiger Nr. 276,

d) die Verordnung über die Einführung des

Energiewirtschaftsrechtes im Lande Österreich

vom 26. Jänner 1939, GBL i. d. L. Ö.

Nr. 156,

e) die Verordnung über die Vereinfachung des

Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes

vom 27. September 1939, GBL f.

d. L. Ö. Nr. 1381,

f) die II. Verordnung über die Einführung

des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark

vom 17. Jänner 1940, GBL f. d. L. Ö.

Nr. 18,

g) die Anordnung des Reichswirtschaftsministers

betreffend die Mitteilungspflicht der

Energieversorgungsunternehmen in den

Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni

1940, Reichsanzeiger Nr. 143,

soweit sie elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom

betreffen.

(2) Soweit § 1 a des Reichshaftpflichtgesetzes

vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl. S. 207, in

der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 48/1959, die

Haftung anders als § 21 regelt, gelten die Bestimmungen

des Reichshaftpflichtgesetzes.

§ 30. Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird

das Bundesministerium für Bauten und Technik

— hinsichtlich des § 5 Abs. 4, § 17, § 20 lit. c

und d, § 21, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 2 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Justiz — betraut.

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