70. Bundesgesetz: Starkstromwegegesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
unterliegen elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für elektrische
Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich
innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen
Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden
oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen
Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des
Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen
Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung
oder Fernmeldezwecken dienen.
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1
Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März
1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer
Energie dienen; hiezu zählen insbesondere
auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von
der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an
eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage
bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei
denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame
Grenze zweier Bundesländer überqueren.
(3) Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist elektrischer Strom mit einer Spannung über
42 Volt oder einer Leistung von mehr als
100 Watt.
§ 3. Bewilligung elektrischer
Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von
elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen der Bewilligung
durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen
und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen,
soweit diese über den Rahmen der
hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht
sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt
und unabhängig von der Betriebsspannung zu
Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen,
sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß
§§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden.
§ 4. Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von
Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen,
wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme
fremden Gutes zur Vornahme von
Vorarbeiten (§ 5) öder um Bewilligung zur Errichtung
und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen
(§ 6) vorliegt und zu befürchten ist,
daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen
öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich
beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde
durch den Bewilligungswerber über Aufforderung
folgende Unterlagen vorzulegen
a) ein Bericht über die technische Konzeption
der geplanten Leitungsanlage,
b) ein Obersichtsplan im Maßstab 1:50.000
mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und
den offenkundig berührten, öffentlichen
Interessen dienenden Anlagen.
(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens
sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche
Körperschaften, welche die durch die geplante
elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen
Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens
ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen
Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage
den berührten öffentlichen Interessen
nicht widerspricht.
§ 5. Vorarbeiten
(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde
festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden
Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für
die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung
etwaiger Belange der Landesverteidigung zu
bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden,
wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert
und vor Ablauf der Frist darum angesucht
wird.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde
Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur
Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen
Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen
Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung
des bestimmungsgemäßen Gebrauches der
betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der
Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt
werden sollen, spätestens eine Woche vor
Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen.
Eine Obersichtskarte mit der vorläufig
beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen
Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte
hat den Grundstückseigentümer und die
an den Grundstücken dinglich Berechtigten für
alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen
Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der
Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu
entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a
bis d sinngemäß.
§ 6. Bewilligungsansuchen
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten
und in Betrieb nehmen sowie Änderungen
oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat
bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen
a) ein technischer Bericht mit Angaben über
Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische
Ausführungen der geplanten elektrischen
Leitungsanlage;
b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher
die Trassenführung und die betroffenen
Grundstücke mit ihren Parzellennummern
ersichtlich sind;
c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke
mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung,
Namen und Anschriften der
Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen
Gutes unter Angabe der zuständigen
Verwaltungen;
d) für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte
gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen
werden, überdies ein Verzeichnis
der davon betroffenen Grundstücke und
zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen
dinglich Berechtigten mit Ausnahme
der Hypothekargläubiger;
e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten
fremden Anlagen mit Namen und Anschriften
der Eigentümer oder der zuständigen
Verwaltungen.
(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen
oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von
der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter
Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese
für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich
sind.
(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten
elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften
über die Normalisierung und Typisierung
elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes)
oder von den allgemeinverbindlichen
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des
Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist
dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes
Ansuchen um Ausnahmebewilligung für
die geplanten Abweichungen beizufügen.
§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung
(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung
zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage
dem öffentlichen Interesse an der
Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles
derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.
In dieser Bewilligung hat die Behörde
durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen
Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen.
Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits
vorhandenen oder bewilligten anderen
Energieversorgungseinrichtungen und mit den
Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens,
der Wildbach- und Lawinenverbauung,
der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes,
der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes,
des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen
öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung,
der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes
zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser
Interessen berufenen Behörden und öffentlichrechtlichen
Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren
zu hören.
(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung
aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme
einer Überprüfung bedarf, zunächst nur
die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung
der Betriebsbewilligung vorbehalten.
§ 8. Baubeginn
Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid
auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von
der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche
Beginn der Bauarbeiten spätestens
eine Woche vorher vom Inhaber der Baubewilligung
durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.
§ 9. Betriebsbeginn und
Betriebsende
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung
der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer
wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn
die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7
Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung
berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb
zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung
vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Fertigstellungsanzeige
die sofortige Aufnahme des
regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die
Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung
(Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet,
sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung
und Sachverständige zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde
Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen
Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
§ 10. Erlöschen der Bewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren
ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen
wird oder
b) die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht
innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft
der Baubewilligung erfolgt.
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb
eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in
den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung
gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft
derselben, aufgenommen wird,
b) der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die
elektrische Leitungsanlage dauernd außer
Betrieb genommen wird, oder
c) der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage
nach Feststellung der Behörde unbegründet
durch mehr als drei Jahre unterbrochen
wurde.
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
können von der Behörde verlängert werden,
wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern
und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung
hat der letzte Bewilligungsinhaber die
elektrische Leitungsanlage über nachweisliche
Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend
abzutragen und den früheren Zustand
nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn,
daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen
über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage
ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster
Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen
Gebrauches der betroffenen Grundstücke
vorzugehen.
§ 11. Leitungsrechte
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage
betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag
an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer,
der öffentlichen Straßen und Wege sowie des
sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen,
wenn und soweit dies durch die Bewilligung
der Errichtung, Änderung oder Erweiterung
einer elektrischen Leitungsanlage notwendig
wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage
an einem bestimmten Ort aus
zwingenden technischen Gründen oder mit
Rücksicht auf die unverhältnismäßigen
Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert
(§ 18),
b) ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1)
entgegenstehen oder
c) über die Grundbenützung schon privatrechtliche
Vereinbarungen vorliegen.
§ 12. Inhalt der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb
von Leitungsstützpunkten, Schalt-
und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten
und anderem Zubehör,
b) auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb
von Leitungsanlagen im Luftraum
oder unter der Erde,
c) auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung
von hinderlichen Baumpflanzungen
und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen
ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen
durch Waldungen, wenn sich keine
andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung
ergibt und die Erhaltung und
forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes
dadurch nicht gefährdet wird,
d) auf den Zugang und die Zufahrt vom
öffentlichen Wegenetz zu der auf einem
Grundstück ausgeführten Anlage.
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt
sich aus dem Bewilligungsbescheid.
§ 13. Ausästung und Durchschläge
(1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 12
Abs. 1 lit. c) können nur in dem für die Errichtung
und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen
und zur Verhinderung von Betriebsstörungen
unumgänglich notwendigen Umfang
beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den
durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich
aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge
vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten
auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr
im Verzüge oder kommt der Belastete der
Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang
nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte
nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten
selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen.
Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen
sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme
von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten
zu tragen, es sei denn, daß sie bei der
Einräumung des Leitungsrechts bereits entsprechend
abgegolten wurden.
§ 14. Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist
mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke
und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere
hat der Leitungsberechtigte während
der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten
für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen
Gebrauchs des benutzten Grundstückes
zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er
einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu
begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen
entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße
Gebrauch der zu benutzenden
Grundstücke nur unwesentlich behindert werden.
Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht
Belasteten dem Leitungsberechtigten
die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete
nachweist, daß die auf seinem Grundstück
befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder
Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige
Nutzung des Grundstückes entweder erheblich
erschweren oder überhaupt unmöglich
machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechts
geltend gemachte Benützung nicht innerhalb
von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des
Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen
Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das
Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden
Vergütung zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 15. Auswirkung der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit
ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber
der elektrischen Leitungsanlage, für die sie
eingeräumt worden sind, über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch
genommenen Grundstücks und sonstige
hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht
ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen
dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer
Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit
des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides
nicht im Wege.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand
grundbücherlicher Eintragung. Sie können
weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung
aufgehoben werden. Die Leitungsrechte
verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem
Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
§ 16. Einräumung von Leitungsrechten
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung
von Leitungsrechten sind die betroffenen
Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung
sowie deren Eigentümer und
sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der
Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten
Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid
einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach
Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der
elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
§ 17. Entschädigung für die Einräumung
von Leitungsrechten
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer
und die an den Grundstücken
dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der
Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der
Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar
verbundenen Beschränkungen ihrer
zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten
Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren
gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
§ 18. Enteignung
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen
Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus
zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht
auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer
Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit
den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen
nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde
über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen
samt Zubehör einschließlich der
Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
§ 19. Gegenstand der Enteignung
(1) Die Enteignung umfaßt
a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen
Sachen,
b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung
anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen
Sachen und solcher Rechte,
deren Ausübung an einen bestimmten Ort
gebunden ist.
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten
Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines
Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch
Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß
Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen
Entschädigung verlangen, wenn diese durch
diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit
verlieren würden. Würde durch die Enteignung
eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den
Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren,
so ist auf dessen Verlangen das ganze
Grundstück einzulösen.
§ 20. Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche
Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen
des Eisenbahnenenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden
Abweichungen anzuwenden
a) Ober den Inhalt, den Gegenstand und den
Umfang der Enteignung sowie über die
Entschädigung entscheidet die Behörde.
b) Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund
der Schätzung wenigstens eines beeideten
Sachverständigen im Enteignungsbescheid
oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen;
im letzteren Fall ist ohne weitere
Erhebungen im Enteignungsbescheid ein
vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei
Monaten ab Erlassung des die Entschädigung
bestimmenden Bescheides (lit. b) die
Feststellung des Entschädigungsbetrages bei
jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet. Der Bescheid der Behörde
tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die
Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes
außer Kraft. Der Antrag an das Gericht
auf Feststellung der Entschädigung kann
nur mit Zustimmung des Antraggegners
zurückgezogen werden.
d) Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst
vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid
oder in einem gesonderten Bescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag
oder der im Enteignungsbescheid festgelegte
vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b)
gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten
ausbezahlt ist.
e) Auf Antrag des Enteigneten kann an die
Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung
in Form einer gleichartigen und
gleichwertigen Naturalleistung treten,
wenn diese dem Enteignungswerber unter
Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich
zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet
die Behörde in einem gesonderten
Bescheid gemäß lit. b.
f) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens,
das sich auf verbücherte Liegenschaften
oder verbücherte Rechte bezieht, ist
durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht
bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht
hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens
anzumerken. Die Anmerkung
hat zur Folge, daß der Enteignungsbescheid
gegen jedermann rechtswirksam
wird, zu dessen Gunsten im Range
nach der Anmerkung ein bücherliches Recht
eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen
Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren
ganz oder hinsichtlich
der in Anspruch genommenen Liegenschaft
oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes
eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch
zu löschen. Die Behörde hat das
Grundbuchsgericht von der Einstellung des
Enteignungsverfahrens zu verständigen.
g) Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage
(§ 10) ist der Eigentümer des belasteten
Gutes zu verständigen. Er kann die
ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage
im Wege der Enteignung eingeräumten
Dienstbarkeiten bei der Behörde
beantragen. Die Behörde hat über seinen
Antrag die für die elektrische Leitungsanlage
im Enteignungswege eingeräumten
Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer
der geleisteten Entschädigung angemessenen
Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.
h) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die
Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück für Zwecke einer elektrischen
Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde
über binnen einem Jahr ab Abtragung
der elektrischen Leitungsanlage gestellten
Antrag des früheren Eigentümers
oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen
Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene
Entschädigung auszusprechen. Für
die Feststellung dieser Entschädigung gilt
lit. c.
§ 21. Schadenersatz
Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte
(§ 5) sowie der zum Bau und zum Betrieb
einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte
(§§ 7 und 11) haben dem Grundstückseigentümer
sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten
für alle Schäden Schadenersatz zu leisten,
die ihnen bei Vorarbeiten sowie bei dem Bau,
der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und
der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage
an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden
dinglichen Rechten erwachsen, es sei
denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft
verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist
im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 22. Zugehörigkeit elektrischer
Leitungsanlagen
(1) Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch,
daß sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung
gebracht werden (§ 297 ABGB.), nicht in
das Eigentum des Grundstückseigentümers.
(2) Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung
und zum Betrieb derselben gehörende Material
findet eine abgesonderte Exekution nicht
statt.
(3) Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten
sind im Falle einer Zwangsversteigerung
des belasteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung
auf das Meistbot zu übernehmen.
§ 23. Grundbuchsrechtlicher
Urkundencharakter der Bescheide
(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen
Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von
der Behörde zu beurkunden.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen
Beurkundungen (Abs. 1) und erlassenen
Bescheide sind Urkunden im Sinne des
§ 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem
solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung,
Beschränkung oder Aufhebung eines
bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter
Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf
Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen
gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht
bindend.
§ 24. Behörde
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist —
soweit § 25 nichts anderes bestimmt — das Bundesministerium
für Bauten und Technik.
§ 25. Delegierung
Das Bundesministerium für Bauten und Technik
kann im Einzelfall die örtlich zuständigen
Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen,
insbesondere auch zur Erlassung von
Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist. Die Landeshauptmänner treten für den
betreffenden Fall vollständig an die Stelle des
Bundesministeriums für Bauten und Technik.
§ 26. Strafbestimmungen
(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung
des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung.
Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis S 30.000"—
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen
der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie
des auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
eine Verwaltungsübertretung. Diese ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu S 10.000'— oder mit Arrest bis
zu zwei Wochen zu ahnden.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage,
deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung
bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet,
geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung
erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen
Zustandes.
§ 27. Wiederherstellung des
gesetzmäßigen Zustandes
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht
ist derjenige, der die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes übertreten hat, von der Behörde
zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen
angemessener Frist wiederherzustellen.
§ 28. Obergangsbestimmungen
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
rechtmäßig bestehende elektrische
Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen
erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen
bleiben ebenso wie die damit verbundenen
Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Verfahren sind nach den bisher
geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) § 22 gilt auch für bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen
und bereits eingeräumte Leitungsrechte
und verbücherte Dienstbarkeiten.
§ 29. Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. März 1968 in Kraft. Gleichzeitig damit
treten unbeschadet des § 28 alle bisherigen
Bestimmungen, welche in diesem Bundesgesetz behandelte
Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes
regeln, außer Kraft, und zwar insbesondere
a) das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
vom 13. Dezember 1935, GBL f. d.
L. Ö. Nr. 156/1939,
b) die dritte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft
vom 8. November 1938, GBl. f.
d. L. Ö. Nr. 156/1939,
c) die Ausführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministeriums
zu § 2 der dritten
Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. November
1938, Reichsanzeiger Nr. 276,
d) die Verordnung über die Einführung des
Energiewirtschaftsrechtes im Lande Österreich
vom 26. Jänner 1939, GBL i. d. L. Ö.
Nr. 156,
e) die Verordnung über die Vereinfachung des
Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 27. September 1939, GBL f.
d. L. Ö. Nr. 1381,
f) die II. Verordnung über die Einführung
des Energiewirtschaftsrechts in der Ostmark
vom 17. Jänner 1940, GBL f. d. L. Ö.
Nr. 18,
g) die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
betreffend die Mitteilungspflicht der
Energieversorgungsunternehmen in den
Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni
1940, Reichsanzeiger Nr. 143,
soweit sie elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom
betreffen.
(2) Soweit § 1 a des Reichshaftpflichtgesetzes
vom 7. Juni 1871, (deutsches) RGBl. S. 207, in
der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 48/1959, die
Haftung anders als § 21 regelt, gelten die Bestimmungen
des Reichshaftpflichtgesetzes.
§ 30. Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird
das Bundesministerium für Bauten und Technik
— hinsichtlich des § 5 Abs. 4, § 17, § 20 lit. c
und d, § 21, § 23 Abs. 2 sowie § 29 Abs. 2 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Justiz — betraut.