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70_1966 AT

70. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

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BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Änderung der Bezeichnung von

Bundesministerien

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau erhält die Bezeichnung „Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie".

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft erhält die Bezeichnung

„Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen".

ABSCHNITT II

Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten

und Technik

§ 2. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung, die sich aus dem in § 3 festgesetzten

Wirkungsbereich ergeben, wird das Bundesministerium

für Bauten und Technik errichtet.

§ 3. (1) Zum Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums

gehören die folgenden Angelegenheiten

in dem Umfang, in dem sie bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu

besorgen waren

1. Bauwesen einschließlich des staatlichen Hochbaues

und der Angelegenheiten des Wiederaufbaues

der durch die Kriegsereignisse zerstörten

Bauten;

2. Verwaltung bundeseigener Liegenschaften

einschließlich der Verwaltung der Bundesgebäude;

3. Bundesmobilienverwaltung (Bundesmobiliendepot);

4. Siedlungswesen sowie bautechnische Angelegenheiten

der Raum- und Landesplanung;

5. Angelegenheiten der Bundesstraßen, mit

Ausnahme der Straßenpolizei;

6. Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

7. Maschinenwesen einschließlich des Dampfkesselwesens;

8. Technisches Versuchswesen einschließlich der

Beschußangelegenheiten;

9. Normalisierung und Typisierung elektrischer

Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen

auf diesem Gebiet, das Starkstromwegerecht,

sonstige Angelegenheiten des

Elektrizitätsrechtes und des Elektrizitätswesens,

soweit hiefür nicht das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zuständig

ist (§ 4 Abs. 1 Z. 2, § 5 Z. 2 und

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1949, BGBL Nr. 24/1950);

10. Normenwesen;

11. Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen;

12. Angelegenheiten von Prüf- und Sicherheitszeichen;

13. Wasserbautechnische Angelegenheiten der

schiffbaren Flüsse Donau und March und der

Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal

bis zur Mündung in die March und sonstiger

Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und

Kanalisation einschließlich deren Förderung;

14. Außenstelle des hydrographischen Dienstes

für den Donaustrom;

15. Vermarkung der Bundesgrenzen;

16. Angelegenheiten des Technischen Museums;

17. bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes.

(2) Zum Wirkungsbereich des gemäß § 2 neu

errichteten Bundesministeriums für Bauten und

Technik gehören ferner die folgenden Angelegenheiten

in dem Umfang, in dem sie bisher

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu besorgen waren

1. Wohn- und Siedlungswesen einschließlich

der Wohnbauförderung und der Angelegenheiten

des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;

2. Volkswohnungswesen;

3. Enteignung zu Zwecken der Assanierung.

ABSCHNITT III

Auswärtige Angelegenheiten

§ 4. Auswärtige Angelegenheiten im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind insbesondere

1. Die Wahrung der außenpolitischen Belange

in allen Bereichen der Bundes- und Landesverwaltung;

2. die Vorbereitung und Verhandlung von

Staatsverträgen (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) sowie

die Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Angelegenheiten

gegenüber dem Ausland;

3. die Vertretung der Republik Österreich

gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen

Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher

Organisationen sowie der Verkehr

mit diesen;

4. die Angelegenheiten des Völkerrechtes;

5. die Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden

in Österreich und ihrer Funktionäre

sowie der österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland einschließlich der Diplomatenpässe;

6. der Schutz österreichischer Staatsbürger und

ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem

Ausland;

7. die Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe;

8. die Angelegenheiten des zwischenstaatlichen

Zeremoniells;

9. das Auszeichnungswesen, soweit es Ausländer

oder ausländische Auszeichnungen und

Titel betrifft, jedoch mit Ausnahme der Bewilligung

zur Annahme und zum Tragen ausländischer

Auszeichnungen durch österreichische

Staatsbürger;

10. der Verkehr mit der ausländischen Presse

sowie der Verkehr mit der inländischen Presse

in Fragen der Außenpolitik;

11. die Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Artikel I

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

§ 5. (1) Die Besorgung aller Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung auf dem Gebiete der

auswärtigen Angelegenheiten obliegt, soweit in

diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, dem mit Bundesgesetz vom 22. Juli

1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

errichteten Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten. Die Zuständigkeiten

des Bundeskanzleramtes und anderer Bundesministerien

zur Besorgung der ihnen obliegenden

Sachaufgaben im Bereiche der inneren Verwaltung

bleiben unberührt.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnittes

das Bundeskanzleramt oder ein anderes

Bundesministerium als das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten zur Besorgung

von Geschäften der obersten Bundesverwaltung

auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten

berufen ist, hat das Bundeskanzleramt

oder dieses Bundesministerium in Angelegenheiten,

die Fragen allgemein politischer Natur

berühren, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

vorzugehen.

Artikel II

Bundeskanzleramt

§ 6. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (OECD) und der

in ihrem Rahmen errichteten Organisationen,

Einrichtungen und Unternehmungen sowie der

Verkehr mit diesen obliegt dem Bundeskanzleramt.

Weiters obliegt dem Bundeskanzleramt der

unmittelbare Verkehr mit den für wirtschaftliche

Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten

Staaten von Amerika.

(2) Die Vertretung im Rat der OECD obliegt,

unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit des

Bundeskanzleramtes, dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie.

(3) Die österreichische Delegation bei der

OECD in Paris und die Wirtschaftliche Verbindungsstelle

in Washington unterstehen dem Bundeskanzleramt.

Das Bundeskanzleramt übt sein

Weisungsrecht gegenüber diesen Stellen, soweit

es sich um handelspolitische Angelegenheiten

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

aus. Die Leiter dieser Stellen werden vom Bundeskanzleramt

bestellt.

§ 7. (1) In den im § 4 Z. 10 genannten Angelegenheiten

hat das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten die gleiche Stellung

wie jedes andere Bundesministerium bei der Behandlung

der seinen Wirkungsbereich betreffenden

Fragen der Presse.

(2) Die Presseattachés sind vom Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten zu bestellen

und abzuberufen. Insoweit Beamte des

höheren auswärtigen Dienstes in den österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland überwiegend

mit Presseangelegenheiten befaßt

werden sollen, hat das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt vorzugehen.

(3) Die Presseattachés unterstehen hinsichtlich

der bei Erfüllung ihrer Aufgaben sich ergebenden

technischen Fragen dem Bundeskanzleramt.

In diesen Belangen ist das Bundeskanzleramt befugt,

mit den Presseattachés unmittelbar zu verkehren,

sofern das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hievon gleichzeitig in

Kenntnis gesetzt wird. Im übrigen übt die

Dienst- und Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht

gegenüber den Presseattaches das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

aus.

§ 8. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in den Angelegenheiten der Personalverwaltung

und der Organisation dieses Bundesministeriums

sind der Buchhaltungs- und Rechnungsdienst

(Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1925) und im Kanzleibetrieb die

Aufgaben der Einlaufstelle und der Abgangsstelle

vom Bundeskanzleramt zu besorgen.

Artikel III

Bundesministerium für Unterricht

§ 9. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten

der kulturellen Auslandsbeziehungen einschließlich

der Angelegenheiten österreichischer

Kulturinstitute und sonstiger kultureller Institutionen

im Ausland obliegt dem Bundesministerium

für Unterricht. Hiebei ist, soweit es sich

um die Vorbereitung oder Verhandlung von

Staatsverträgen und die Neuerrichtung von Kulturinstituten

handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

vorzugehen. Weiters ist das Bundesministerium

für Unterricht für Angelegenheiten

der Organisation der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

und sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen

oder deren Gliederungen auf dem Gebiete kultureller

Angelegenheiten sowie zum Verkehr mit

diesen zuständig.

(2) Bei der Vorbereitung und Verhandlung

von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des

Kultus zum Gegenstand haben, hat das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten gemeinsam

mit dem Bundesministerium für Unterricht

vorzugehen.

(3) Unter Angelegenheiten der Kulturellen

Auslandsbeziehungen sind die Auslandsbeziehungen

auf dem Gebiet der Erziehung, der Wissenschaft,

der Forschung, der Kunst, des Sportes und,

soweit es sich dabei um Maßnahmen handelt, zu

deren Besorgung das Bundesministerium für

Unterricht im Inland gesetzlich berufen ist, auch

die Angelegenheiten der technischen Hilfe als

Ausbildungs- und Beratungshilfe zu verstehen.

(4) Durch die Bestimmung der Abs. 1 und 3

werden die Zuständigkeiten des Bundeskanzleramtes

nach § 6 dieses Bundesgesetzes und nach

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/1918

sowie die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten für die Organisation

der Vereinten Nationen nicht berührt.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

hat jedoch in den in Abs. 3 bezeichneten

Angelegenheiten der technischen Hilfe in

der Organisation der Vereinten Nationen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht vorzugehen.

(5) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten in

den Angelegenheiten des § 4 Z. 5 haben die

österreichischen Vertretungsbehörden in den

Angelegenheiten des Abs. 1 gleichzeitig dem

Bundesministerium für Unterricht und dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

zu berichten.

§ 10. (1) Soweit die Bestellung von Kulturattachés

bei bestimmten österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland vorgesehen ist,

sind diese vom Bundesministerium für Unterricht

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten zu bestellen

und abzuberufen.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht sowie das

Weisungsrecht gegenüber den Kulturattaches

wird vom Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten ausgeübt. Das Bundesministerium

für Unterricht ist befugt, mit

den Kulturattaches unmittelbar zu verkehren,

sofern das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hievon gleichzeitig in Kenntnis

gesetzt wird.

Artikel IV

Bundesministerium für Finanzen

§ 11. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung in Angelegenheiten

internationaler Finanzinstitutionen und des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens sowie der Verkehr mit diesen obliegt

dem Bundesministerium für Finanzen. Weiters

ist das Bundesministerium für Finanzen zur Vorbereitung

und Verhandlung von Staatsverträgen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, zur

Regelung zollrechtlicher Angelegenheiten und

über Rechts- und Amtshilfe in Abgaben- und

Monopolangelegenheiten sowie über die Aufnahme

von Anleihen bei der Internationalen

Bank für Wirtsduftsförderung und Wiederaufbau,

bei einem Staat oder bei einem sonstigen

Völkerrechtssubjekt zuständig. Vor der Aufnahme

von Verhandlungen über den Abschluß

eines Staatsvertrages über die Aufnahme solcher

Anleihen ist das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten zu hören.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten in

den Angelegenheiten des § 4 Z. 5 haben die

österreichischen Vertretungsbehörden in den Angelegenheiten

des Abs. 1 dem Bundesministerium

für Finanzen und dem Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten gleichzeitig zu berichten.

Artikel V

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

§ 12. Die Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung in den Angelegenheiten

der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen (FAO) sowie der

Verkehr mit dieser obliegt dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft. Weiters ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

bezüglich der Grenzgewässer zur Wahrung

der wasserrechtlichen und, soweit es sich dabei

nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March

und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal

bis zur Mündung in die March handelt,

auch zur Wahrung der wasserbautechnischen Belange

gegenüber dem Ausland zuständig.

Artikel VI

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

§ 13. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten

des Außenhandels und der wirtschaftlichen

Beziehungen Österreichs zum Ausland obliegt

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels

unbeschadet des dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auf diesem Gebiet

zukommenden Wirkungsbereiches dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Insbesondere obliegen dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

1. die Wahrnehmung der wirtschaftspolitischen

Angelegenheiten gegenüber dem Ausland

einschließlich der Angelegenheiten der europäischen

wirtschaftlichen Integration und der

Angelegenheiten des Allgemeinen Abkommens

über Zölle und Handel (GATT),

2. die Vorbereitung und Verhandlung von

Staatsverträgen, soweit sie Angelegenheiten des

Abs. 1 zum Gegenstand haben,

3. die Vertretung der Republik Österreich in

den Angelegenheiten des Abs. 1 gegenüber ausländischen

Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten

einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen

sowie der Verkehr mit diesen in

diesen Belangen,

4. die Angelegenheiten der österreichischen

Vertretungsbehörden

a) bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG),

b) bei der Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM),

c) bei der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl (EGKS),

d) bei der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA),

e) beim Europäischen Büro der Vereinten

Nationen in Genf, soweit Aufgaben des

GATT wahrzunehmen sind.

(3) Soweit die vom Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten wahrzunehmenden

Angelegenheiten des Europarates und der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und

Entwicklung (UNCTAD) sowie des Europäischen

Wirtschaftsrates (ECE) Angelegenheiten des

Abs. 1 zum Gegenstand haben, haben das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie gemeinsam vorzugehen.

(4) Soweit die Angelegenheiten multilateraler

und bilateraler Staatsverträge, die Fragen des

Abs. 1 zum Gegenstand haben, eine Antragstellung

an die Bundesregierung auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen erfordern, hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

solche Anträge im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

und den allenfalls sonst zuständigen

Bundesministerien zu stellen.

§ 14. (1) Die in § 13 Abs. 2 Z. 4 genannten

österreichischen Vertretungsbehörden unterstehen

ausschließlich dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie; sonstige österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland, mit

Ausnahme der im § 6 Abs. 3 bezeichneten,

unterstehen in den vom Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmenden

Angelegenheiten, unbeschadet der allgemeinen

Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten für diese Vertretungsbehörden,

dem Weisungsrecht des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten übt sein Weisungsrecht gegenüber

österreichischen Vertretungsbehörden im

Ausland in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 3

gemeinsam mit dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie aus.

(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland haben in den Angelegenheiten des

§ 13 Berichte gleichzeitig dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.

Soweit solche Berichte Angelegenheiten

betreffen, die gemäß § 6 in die Zuständigkeit

des Bundeskanzleramtes fallen oder Angelegenheiten

der europäischen wirtschaftlichen Integration

zum Gegenstand haben, sind sie gleichzeitig

auch dem Bundeskanzleramt und, soweit

sie agrarische Angelegenheiten zum Gegenstand

haben, auch dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft vorzulegen.

§ 15. In Angelegenheiten der Europäischen

Atomgemeinschaft (EURATOM) hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vorzugehen.

ABSCHNITT IV

Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der

Länder

§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche

von Dienststellen der Bundesgendarmerie

obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten

im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann,

soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung

von der Leitung einer Dienststelle

oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen

Stellung zum Gegenstand haben; § 9

Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober

1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom

Jahre 1925 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen

jedoch über den örtlichen Bereich eines

Bundeslandes hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten

betreffen, werden

sie vom Bundesministerium für Inneres auf Vorschlag

der jeweils beteiligten Landeshauptmänner

getroffen.

ABSCHNITT V

Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei

und Bundesgendarmerie

§ 17. (1) Soweit der Bundesminister für Inneres

oder eine ihm nachgeordnete Behörde

nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen

über den Einsatz von Wachkörpern der Bundespolizei

oder der Bundesgendarmerie zu treffen

beabsichtigt, hat das Bundesministerium für

Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung

einzuholen, sofern der Einsatz

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

oder

b) zur Unterdrückung staatsgefährlicher

rechtswidriger Vorgänge

stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung

von Einheiten von Wachkörpern

in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann

erforderlich erscheint.

(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich

der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs-

und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr

eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden

unmittelbar drohenden Schadens

für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich

sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Kann dieses Einvernehmen im Hinblick

auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung

nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden,

so kann der Bundesminister für Inneres

die betreffende Verfügung allein treffen. Der

Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung

über eine gemäß diesem Absatz getroffene

Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.

(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 wird hiedurch nicht berührt.

(4) § 3 Abs. 2 Z. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch

die vorangegangenen Absätze als entsprechend

abgeändert.

ABSCHNITT VI

Antidumpingmaßnahmen

§ 18. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie übernimmt aus dem Wirkungsbereich

der Bundesregierung die Zuständigkeit

zur Erlassung von Verordnungen gemäß

§§ 1, 4, 6, 7 und 9 des Antidumpinggesetzes,

BGBl. Nr. 145/1962.

ABSCHNITT VII

Angelegenheiten der Ernährung

§ 19. (1) Die dem Bundesministerium für

Inneres in Angelegenheiten

1. des Warenverkehrs mit dem Ausland,

2. der Zölle für bestimmte Waren

zustehenden Mitwirkungsrechte erlöschen nach

Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften.

(2) In § 6 Abs. 3 Z. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964, BGBl. Nr. 200, sind die Worte

„des Bundesministeriums für Inneres" zu streichen.

ABSCHNITT VIII

Familienangelegenheiten

§ 20. Das Bundeskanzleramt hat im Rahmen

der ihm gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl.

Nr. 139/1918 obliegenden Zuständigkeit zur

Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen

Interessen insbesondere auch alle allgemeinen

Fragen der Familienpolitik zu behandeln.

ABSCHNITT IX

Angelegenheiten der Sparkassen und des Kapitalverkehrs

§ 21. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten

der Sparkassen sowie der Sparkassenvereine

und des Kapitalverkehrs obliegt dem

Bundesministerium für Finanzen.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums

für Inneres in den Angelegenheiten des Abs. 1

bleiben unberührt, soweit sie auf den Vorschriften

über die Gemeindeaufsicht und auf den

vereinsbehördlichen Vorschriften des Vereinspatents

1852 beruhen.

ABSCHNITT X

Sportwesen und Angelegenheiten der außerschulischen

Jugendbildung

§ 22. (1) Die Besorgung der Aufgaben der

obersten Bundesverwaltung in den in die Zuständigkeit

des Bundes fallenden Angelegenheiten

des Sports obliegt dem Bundesministerium

für Unterricht; desgleichen in den Belangen

der außerschulischen Jugendbildung mit

der Maßgabe, daß die fachliche außerschulische

Jugendbildung der ländlichen Jugend dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

und die fachliche außerschulische Jugendbildung

der in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten

Jugend dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie obliegt.

(2) Unter Sport im Sinne des Abs. 1 ist nicht

nur der Körpersport, sondern jede Form sportlicher

Betätigung, somit insbesondere auch der

Flug- und Motorsport zu verstehen.

ABSCHNITT XI

Schulwesen

§ 23. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

obersten Bundesverwaltung in den in die Zuständigkeit

des Bundes fallenden Angelegenheiten

des Schulwesens obliegt, soweit in den

Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, dem

Bundesministerium für Unterricht.

(2) Die Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung in den in die Zuständigkeit

des Bundes fallenden Angelegenheiten des land-

und forstwirtschaftlichen Schulwesens, mit Ausnahme

der für dieses Gebiet in Betracht kommenden

Hochschulen, obliegt dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Die Angelegenheiten der in das Gebiet

des Dienstrechtes der Bundesangestellten fallenden

Schulen obliegen dem jeweiligen sachlich

zuständigen Bundesministerium.

ABSCHNITT XII

Wasserbautechnische Angelegenheiten

§ 24. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft übernimmt aus dem Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau die wasserbautechnischen Angelegenheiten

der Grenzgewässer mit Ausnahme

der schiffbaren Flüsse Donau und March und der

Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal

bis zur Mündung in die March und den Wasserkraftkataster.

ABSCHNITT XIII

Angelegenheiten der verstaatlichten Banken

und der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

§ 25. Die Wahrung der Interessen des Bundes

und die Vertretung der Anteilsrechte des Bundes

an den gemäß dem Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 168/1946, verstaatlichten Banken sowie

an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

obliegen dem Bundesministerium für

Finanzen.

ABSCHNITT XIV

Angelegenheiten sonstiger verstaatlichter Unternehmungen

und staatseigener Gesellschaften

§ 26. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen übernimmt

aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

die in den §§ 1, 4, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl.

Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung

und der Bundesministerien hinsichtlich

verstaatlichter Unternehmungen neu

bestimmt wird und sonstige organisatorische

Maßnahmen im Bereiche der Bundesverwaltung

getroffen werden, aufgezählten Aufgaben.

(2) Die gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947, gebildete

Wirtschaftskommission ist beim Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

einzurichten. Den Vorsitz dieser Kommission

führt der Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen.

ABSCHNITT XV

Schlußbestimmungen

§ 27. Die den Personalständen der Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau, für

soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes

angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt

sind, die nach § 3 beziehungsweise § 24 beziehungsweise

§ 26 nunmehr in den Wirkungsbereich

des neuerrichteten Bundesministeriums

für Bauten und Technik beziehungsweise in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise in

den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in den Personalstand des neuerrichteten

Bundesministeriums für Bauten und

Technik beziehungsweise in den Personalstand

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

beziehungsweise in den Personalstand

des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen übernommen.

§ 28. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten insbesondere außer Kraft

1. § 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1924,

BGBl. Nr. 251, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen;

2. der letzte Halbsatz der Verordnung des

Bundespräsidenten betreffend die Änderung des

Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes und

des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl.

Nr. 309/1936;

3. § 49 des Gesetzes über das Kreditwesen

vom 15. September 1939, DRGBl. I, S. 1953;

4. § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. g und Z. 3 lit. a des

Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/

1945;

5. im § 3 Abs. 2 Z. 5 lit. b des Behörden-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, die

Worte „sowie der Grenzflüsse in der Grenzstrecke"

und „und den Wasserkraftkataster";

6. § 20 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945, soweit diese Bestimmung

dem § 16 entgegensteht;

7. im § 8 des Sporttoto-Gesetzes, BGBl.

Nr. 55/1949, und im Art. II Abs. 2 der 1. Sportoto-Gesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 52/1963, das

dort vorgesehene Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung;

8. die §§ 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom

11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung

eines Bundesministeriums für Landesverteidigung

und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien;

9. im Bundesgesetz vom 9. Juli 1958, BGBl.

Nr. 146, mit dem die öffentlich-rechtliche Bankanstalt

„Girozentrale der Österreichischen Sparkassen"

aufgelöst und im Zusammenhang damit

stehende Bestimmungen getroffen werden, im

§ 6 Abs. 1 die Worte „im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Inneres" und im

§ 7 Abs. 2 die Worte „im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Inneres zu erteilenden";

10. das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl.

Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten mit

Ausnahme seines § 1;

11. § 5 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes

vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173,

mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung

und der Bundesministerien hinsichtlich

verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt

wird und sonstige organisatorische Maßnahmen

im Bereiche der Bundesverwaltung getroffen

werden;

12. § 22 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1962;

13. Abschnitt I des Bundesgesetzes vom

18. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die Neuordnung

des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien;

14. im § 174 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965,

BGBl. Nr. 98, die Worte „im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Inneres".

(2) § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den

zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 157/

1961, bleibt unberührt.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt

und die Bundesministerien für Inneres,

für Unterricht, für Finanzen, für Land-

und Forstwirtschaft, für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

für Auswärtige Angelegenheiten

und für Bauten und Technik je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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