70. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Änderung der Bezeichnung von
Bundesministerien
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau erhält die Bezeichnung „Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie".
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft erhält die Bezeichnung
„Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen".
ABSCHNITT II
Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten
und Technik
§ 2. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung, die sich aus dem in § 3 festgesetzten
Wirkungsbereich ergeben, wird das Bundesministerium
für Bauten und Technik errichtet.
§ 3. (1) Zum Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums
gehören die folgenden Angelegenheiten
in dem Umfang, in dem sie bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu
besorgen waren
1. Bauwesen einschließlich des staatlichen Hochbaues
und der Angelegenheiten des Wiederaufbaues
der durch die Kriegsereignisse zerstörten
Bauten;
2. Verwaltung bundeseigener Liegenschaften
einschließlich der Verwaltung der Bundesgebäude;
3. Bundesmobilienverwaltung (Bundesmobiliendepot);
4. Siedlungswesen sowie bautechnische Angelegenheiten
der Raum- und Landesplanung;
5. Angelegenheiten der Bundesstraßen, mit
Ausnahme der Straßenpolizei;
6. Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;
7. Maschinenwesen einschließlich des Dampfkesselwesens;
8. Technisches Versuchswesen einschließlich der
Beschußangelegenheiten;
9. Normalisierung und Typisierung elektrischer
Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen
auf diesem Gebiet, das Starkstromwegerecht,
sonstige Angelegenheiten des
Elektrizitätsrechtes und des Elektrizitätswesens,
soweit hiefür nicht das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zuständig
ist (§ 4 Abs. 1 Z. 2, § 5 Z. 2 und
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1949, BGBL Nr. 24/1950);
10. Normenwesen;
11. Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen;
12. Angelegenheiten von Prüf- und Sicherheitszeichen;
13. Wasserbautechnische Angelegenheiten der
schiffbaren Flüsse Donau und March und der
Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal
bis zur Mündung in die March und sonstiger
Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und
Kanalisation einschließlich deren Förderung;
14. Außenstelle des hydrographischen Dienstes
für den Donaustrom;
15. Vermarkung der Bundesgrenzen;
16. Angelegenheiten des Technischen Museums;
17. bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes.
(2) Zum Wirkungsbereich des gemäß § 2 neu
errichteten Bundesministeriums für Bauten und
Technik gehören ferner die folgenden Angelegenheiten
in dem Umfang, in dem sie bisher
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu besorgen waren
1. Wohn- und Siedlungswesen einschließlich
der Wohnbauförderung und der Angelegenheiten
des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;
2. Volkswohnungswesen;
3. Enteignung zu Zwecken der Assanierung.
ABSCHNITT III
Auswärtige Angelegenheiten
§ 4. Auswärtige Angelegenheiten im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind insbesondere
1. Die Wahrung der außenpolitischen Belange
in allen Bereichen der Bundes- und Landesverwaltung;
2. die Vorbereitung und Verhandlung von
Staatsverträgen (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) sowie
die Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Angelegenheiten
gegenüber dem Ausland;
3. die Vertretung der Republik Österreich
gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen
Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher
Organisationen sowie der Verkehr
mit diesen;
4. die Angelegenheiten des Völkerrechtes;
5. die Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden
in Österreich und ihrer Funktionäre
sowie der österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland einschließlich der Diplomatenpässe;
6. der Schutz österreichischer Staatsbürger und
ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem
Ausland;
7. die Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe;
8. die Angelegenheiten des zwischenstaatlichen
Zeremoniells;
9. das Auszeichnungswesen, soweit es Ausländer
oder ausländische Auszeichnungen und
Titel betrifft, jedoch mit Ausnahme der Bewilligung
zur Annahme und zum Tragen ausländischer
Auszeichnungen durch österreichische
Staatsbürger;
10. der Verkehr mit der ausländischen Presse
sowie der Verkehr mit der inländischen Presse
in Fragen der Außenpolitik;
11. die Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Artikel I
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
§ 5. (1) Die Besorgung aller Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung auf dem Gebiete der
auswärtigen Angelegenheiten obliegt, soweit in
diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, dem mit Bundesgesetz vom 22. Juli
1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
errichteten Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten. Die Zuständigkeiten
des Bundeskanzleramtes und anderer Bundesministerien
zur Besorgung der ihnen obliegenden
Sachaufgaben im Bereiche der inneren Verwaltung
bleiben unberührt.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnittes
das Bundeskanzleramt oder ein anderes
Bundesministerium als das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten zur Besorgung
von Geschäften der obersten Bundesverwaltung
auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten
berufen ist, hat das Bundeskanzleramt
oder dieses Bundesministerium in Angelegenheiten,
die Fragen allgemein politischer Natur
berühren, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
vorzugehen.
Artikel II
Bundeskanzleramt
§ 6. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) und der
in ihrem Rahmen errichteten Organisationen,
Einrichtungen und Unternehmungen sowie der
Verkehr mit diesen obliegt dem Bundeskanzleramt.
Weiters obliegt dem Bundeskanzleramt der
unmittelbare Verkehr mit den für wirtschaftliche
Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten
Staaten von Amerika.
(2) Die Vertretung im Rat der OECD obliegt,
unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes, dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie.
(3) Die österreichische Delegation bei der
OECD in Paris und die Wirtschaftliche Verbindungsstelle
in Washington unterstehen dem Bundeskanzleramt.
Das Bundeskanzleramt übt sein
Weisungsrecht gegenüber diesen Stellen, soweit
es sich um handelspolitische Angelegenheiten
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
aus. Die Leiter dieser Stellen werden vom Bundeskanzleramt
bestellt.
§ 7. (1) In den im § 4 Z. 10 genannten Angelegenheiten
hat das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten die gleiche Stellung
wie jedes andere Bundesministerium bei der Behandlung
der seinen Wirkungsbereich betreffenden
Fragen der Presse.
(2) Die Presseattachés sind vom Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten zu bestellen
und abzuberufen. Insoweit Beamte des
höheren auswärtigen Dienstes in den österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland überwiegend
mit Presseangelegenheiten befaßt
werden sollen, hat das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt vorzugehen.
(3) Die Presseattachés unterstehen hinsichtlich
der bei Erfüllung ihrer Aufgaben sich ergebenden
technischen Fragen dem Bundeskanzleramt.
In diesen Belangen ist das Bundeskanzleramt befugt,
mit den Presseattachés unmittelbar zu verkehren,
sofern das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hievon gleichzeitig in
Kenntnis gesetzt wird. Im übrigen übt die
Dienst- und Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht
gegenüber den Presseattaches das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
aus.
§ 8. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in den Angelegenheiten der Personalverwaltung
und der Organisation dieses Bundesministeriums
sind der Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
(Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1925) und im Kanzleibetrieb die
Aufgaben der Einlaufstelle und der Abgangsstelle
vom Bundeskanzleramt zu besorgen.
Artikel III
Bundesministerium für Unterricht
§ 9. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten
der kulturellen Auslandsbeziehungen einschließlich
der Angelegenheiten österreichischer
Kulturinstitute und sonstiger kultureller Institutionen
im Ausland obliegt dem Bundesministerium
für Unterricht. Hiebei ist, soweit es sich
um die Vorbereitung oder Verhandlung von
Staatsverträgen und die Neuerrichtung von Kulturinstituten
handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
vorzugehen. Weiters ist das Bundesministerium
für Unterricht für Angelegenheiten
der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
und sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen
oder deren Gliederungen auf dem Gebiete kultureller
Angelegenheiten sowie zum Verkehr mit
diesen zuständig.
(2) Bei der Vorbereitung und Verhandlung
von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des
Kultus zum Gegenstand haben, hat das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten gemeinsam
mit dem Bundesministerium für Unterricht
vorzugehen.
(3) Unter Angelegenheiten der Kulturellen
Auslandsbeziehungen sind die Auslandsbeziehungen
auf dem Gebiet der Erziehung, der Wissenschaft,
der Forschung, der Kunst, des Sportes und,
soweit es sich dabei um Maßnahmen handelt, zu
deren Besorgung das Bundesministerium für
Unterricht im Inland gesetzlich berufen ist, auch
die Angelegenheiten der technischen Hilfe als
Ausbildungs- und Beratungshilfe zu verstehen.
(4) Durch die Bestimmung der Abs. 1 und 3
werden die Zuständigkeiten des Bundeskanzleramtes
nach § 6 dieses Bundesgesetzes und nach
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl. Nr. 139/1918
sowie die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten für die Organisation
der Vereinten Nationen nicht berührt.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
hat jedoch in den in Abs. 3 bezeichneten
Angelegenheiten der technischen Hilfe in
der Organisation der Vereinten Nationen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht vorzugehen.
(5) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten in
den Angelegenheiten des § 4 Z. 5 haben die
österreichischen Vertretungsbehörden in den
Angelegenheiten des Abs. 1 gleichzeitig dem
Bundesministerium für Unterricht und dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
zu berichten.
§ 10. (1) Soweit die Bestellung von Kulturattachés
bei bestimmten österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland vorgesehen ist,
sind diese vom Bundesministerium für Unterricht
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten zu bestellen
und abzuberufen.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht sowie das
Weisungsrecht gegenüber den Kulturattaches
wird vom Bundesministerium für Unterricht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten ausgeübt. Das Bundesministerium
für Unterricht ist befugt, mit
den Kulturattaches unmittelbar zu verkehren,
sofern das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hievon gleichzeitig in Kenntnis
gesetzt wird.
Artikel IV
Bundesministerium für Finanzen
§ 11. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung in Angelegenheiten
internationaler Finanzinstitutionen und des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens sowie der Verkehr mit diesen obliegt
dem Bundesministerium für Finanzen. Weiters
ist das Bundesministerium für Finanzen zur Vorbereitung
und Verhandlung von Staatsverträgen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, zur
Regelung zollrechtlicher Angelegenheiten und
über Rechts- und Amtshilfe in Abgaben- und
Monopolangelegenheiten sowie über die Aufnahme
von Anleihen bei der Internationalen
Bank für Wirtsduftsförderung und Wiederaufbau,
bei einem Staat oder bei einem sonstigen
Völkerrechtssubjekt zuständig. Vor der Aufnahme
von Verhandlungen über den Abschluß
eines Staatsvertrages über die Aufnahme solcher
Anleihen ist das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten zu hören.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten in
den Angelegenheiten des § 4 Z. 5 haben die
österreichischen Vertretungsbehörden in den Angelegenheiten
des Abs. 1 dem Bundesministerium
für Finanzen und dem Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten gleichzeitig zu berichten.
Artikel V
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
§ 12. Die Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung in den Angelegenheiten
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (FAO) sowie der
Verkehr mit dieser obliegt dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft. Weiters ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
bezüglich der Grenzgewässer zur Wahrung
der wasserrechtlichen und, soweit es sich dabei
nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March
und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal
bis zur Mündung in die March handelt,
auch zur Wahrung der wasserbautechnischen Belange
gegenüber dem Ausland zuständig.
Artikel VI
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
§ 13. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten
des Außenhandels und der wirtschaftlichen
Beziehungen Österreichs zum Ausland obliegt
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels
unbeschadet des dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auf diesem Gebiet
zukommenden Wirkungsbereiches dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie.
(2) Insbesondere obliegen dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
1. die Wahrnehmung der wirtschaftspolitischen
Angelegenheiten gegenüber dem Ausland
einschließlich der Angelegenheiten der europäischen
wirtschaftlichen Integration und der
Angelegenheiten des Allgemeinen Abkommens
über Zölle und Handel (GATT),
2. die Vorbereitung und Verhandlung von
Staatsverträgen, soweit sie Angelegenheiten des
Abs. 1 zum Gegenstand haben,
3. die Vertretung der Republik Österreich in
den Angelegenheiten des Abs. 1 gegenüber ausländischen
Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten
einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen
sowie der Verkehr mit diesen in
diesen Belangen,
4. die Angelegenheiten der österreichischen
Vertretungsbehörden
a) bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG),
b) bei der Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM),
c) bei der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl (EGKS),
d) bei der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA),
e) beim Europäischen Büro der Vereinten
Nationen in Genf, soweit Aufgaben des
GATT wahrzunehmen sind.
(3) Soweit die vom Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten wahrzunehmenden
Angelegenheiten des Europarates und der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung (UNCTAD) sowie des Europäischen
Wirtschaftsrates (ECE) Angelegenheiten des
Abs. 1 zum Gegenstand haben, haben das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie gemeinsam vorzugehen.
(4) Soweit die Angelegenheiten multilateraler
und bilateraler Staatsverträge, die Fragen des
Abs. 1 zum Gegenstand haben, eine Antragstellung
an die Bundesregierung auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen erfordern, hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
solche Anträge im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und den allenfalls sonst zuständigen
Bundesministerien zu stellen.
§ 14. (1) Die in § 13 Abs. 2 Z. 4 genannten
österreichischen Vertretungsbehörden unterstehen
ausschließlich dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie; sonstige österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland, mit
Ausnahme der im § 6 Abs. 3 bezeichneten,
unterstehen in den vom Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmenden
Angelegenheiten, unbeschadet der allgemeinen
Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten für diese Vertretungsbehörden,
dem Weisungsrecht des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie.
(2) Das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten übt sein Weisungsrecht gegenüber
österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 3
gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie aus.
(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland haben in den Angelegenheiten des
§ 13 Berichte gleichzeitig dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.
Soweit solche Berichte Angelegenheiten
betreffen, die gemäß § 6 in die Zuständigkeit
des Bundeskanzleramtes fallen oder Angelegenheiten
der europäischen wirtschaftlichen Integration
zum Gegenstand haben, sind sie gleichzeitig
auch dem Bundeskanzleramt und, soweit
sie agrarische Angelegenheiten zum Gegenstand
haben, auch dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft vorzulegen.
§ 15. In Angelegenheiten der Europäischen
Atomgemeinschaft (EURATOM) hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vorzugehen.
ABSCHNITT IV
Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der
Länder
§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche
von Dienststellen der Bundesgendarmerie
obliegen dem Landesgendarmeriekommandanten
im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann,
soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung
von der Leitung einer Dienststelle
oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen
Stellung zum Gegenstand haben; § 9
Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom
Jahre 1925 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen
jedoch über den örtlichen Bereich eines
Bundeslandes hinausgehen oder den Landesgendarmeriekommandanten
betreffen, werden
sie vom Bundesministerium für Inneres auf Vorschlag
der jeweils beteiligten Landeshauptmänner
getroffen.
ABSCHNITT V
Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei
und Bundesgendarmerie
§ 17. (1) Soweit der Bundesminister für Inneres
oder eine ihm nachgeordnete Behörde
nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit Verfügungen
über den Einsatz von Wachkörpern der Bundespolizei
oder der Bundesgendarmerie zu treffen
beabsichtigt, hat das Bundesministerium für
Inneres vorerst die Zustimmung der Bundesregierung
einzuholen, sofern der Einsatz
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
oder
b) zur Unterdrückung staatsgefährlicher
rechtswidriger Vorgänge
stattfinden soll und aus diesen Anlässen die Zusammenziehung
von Einheiten von Wachkörpern
in einem Ausmaß von mehr als 100 Mann
erforderlich erscheint.
(2) Soweit jedoch solche Verfügungen einschließlich
der notwendigen Bereitschafts-, Alarmierungs-
und Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr
eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden
unmittelbar drohenden Schadens
für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich
sind, obliegt die Verfügung dem Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
Kann dieses Einvernehmen im Hinblick
auf die sofortige Notwendigkeit der Verfügung
nicht mehr zeitgerecht hergestellt werden,
so kann der Bundesminister für Inneres
die betreffende Verfügung allein treffen. Der
Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung
über eine gemäß diesem Absatz getroffene
Verfügung unverzüglich Bericht zu erstatten.
(3) Die Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 wird hiedurch nicht berührt.
(4) § 3 Abs. 2 Z. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, gilt durch
die vorangegangenen Absätze als entsprechend
abgeändert.
ABSCHNITT VI
Antidumpingmaßnahmen
§ 18. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie übernimmt aus dem Wirkungsbereich
der Bundesregierung die Zuständigkeit
zur Erlassung von Verordnungen gemäß
§§ 1, 4, 6, 7 und 9 des Antidumpinggesetzes,
BGBl. Nr. 145/1962.
ABSCHNITT VII
Angelegenheiten der Ernährung
§ 19. (1) Die dem Bundesministerium für
Inneres in Angelegenheiten
1. des Warenverkehrs mit dem Ausland,
2. der Zölle für bestimmte Waren
zustehenden Mitwirkungsrechte erlöschen nach
Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften.
(2) In § 6 Abs. 3 Z. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964, BGBl. Nr. 200, sind die Worte
„des Bundesministeriums für Inneres" zu streichen.
ABSCHNITT VIII
Familienangelegenheiten
§ 20. Das Bundeskanzleramt hat im Rahmen
der ihm gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes StGBl.
Nr. 139/1918 obliegenden Zuständigkeit zur
Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen
Interessen insbesondere auch alle allgemeinen
Fragen der Familienpolitik zu behandeln.
ABSCHNITT IX
Angelegenheiten der Sparkassen und des Kapitalverkehrs
§ 21. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung in den Angelegenheiten
der Sparkassen sowie der Sparkassenvereine
und des Kapitalverkehrs obliegt dem
Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums
für Inneres in den Angelegenheiten des Abs. 1
bleiben unberührt, soweit sie auf den Vorschriften
über die Gemeindeaufsicht und auf den
vereinsbehördlichen Vorschriften des Vereinspatents
1852 beruhen.
ABSCHNITT X
Sportwesen und Angelegenheiten der außerschulischen
Jugendbildung
§ 22. (1) Die Besorgung der Aufgaben der
obersten Bundesverwaltung in den in die Zuständigkeit
des Bundes fallenden Angelegenheiten
des Sports obliegt dem Bundesministerium
für Unterricht; desgleichen in den Belangen
der außerschulischen Jugendbildung mit
der Maßgabe, daß die fachliche außerschulische
Jugendbildung der ländlichen Jugend dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
und die fachliche außerschulische Jugendbildung
der in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten
Jugend dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie obliegt.
(2) Unter Sport im Sinne des Abs. 1 ist nicht
nur der Körpersport, sondern jede Form sportlicher
Betätigung, somit insbesondere auch der
Flug- und Motorsport zu verstehen.
ABSCHNITT XI
Schulwesen
§ 23. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
obersten Bundesverwaltung in den in die Zuständigkeit
des Bundes fallenden Angelegenheiten
des Schulwesens obliegt, soweit in den
Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, dem
Bundesministerium für Unterricht.
(2) Die Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung in den in die Zuständigkeit
des Bundes fallenden Angelegenheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Schulwesens, mit Ausnahme
der für dieses Gebiet in Betracht kommenden
Hochschulen, obliegt dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Angelegenheiten der in das Gebiet
des Dienstrechtes der Bundesangestellten fallenden
Schulen obliegen dem jeweiligen sachlich
zuständigen Bundesministerium.
ABSCHNITT XII
Wasserbautechnische Angelegenheiten
§ 24. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft übernimmt aus dem Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau die wasserbautechnischen Angelegenheiten
der Grenzgewässer mit Ausnahme
der schiffbaren Flüsse Donau und March und der
Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal
bis zur Mündung in die March und den Wasserkraftkataster.
ABSCHNITT XIII
Angelegenheiten der verstaatlichten Banken
und der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
§ 25. Die Wahrung der Interessen des Bundes
und die Vertretung der Anteilsrechte des Bundes
an den gemäß dem Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 168/1946, verstaatlichten Banken sowie
an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft
obliegen dem Bundesministerium für
Finanzen.
ABSCHNITT XIV
Angelegenheiten sonstiger verstaatlichter Unternehmungen
und staatseigener Gesellschaften
§ 26. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen übernimmt
aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
die in den §§ 1, 4, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl.
Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung
und der Bundesministerien hinsichtlich
verstaatlichter Unternehmungen neu
bestimmt wird und sonstige organisatorische
Maßnahmen im Bereiche der Bundesverwaltung
getroffen werden, aufgezählten Aufgaben.
(2) Die gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947, gebildete
Wirtschaftskommission ist beim Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
einzurichten. Den Vorsitz dieser Kommission
führt der Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen.
ABSCHNITT XV
Schlußbestimmungen
§ 27. Die den Personalständen der Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau, für
soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes
angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt
sind, die nach § 3 beziehungsweise § 24 beziehungsweise
§ 26 nunmehr in den Wirkungsbereich
des neuerrichteten Bundesministeriums
für Bauten und Technik beziehungsweise in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise in
den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in den Personalstand des neuerrichteten
Bundesministeriums für Bauten und
Technik beziehungsweise in den Personalstand
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
beziehungsweise in den Personalstand
des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen übernommen.
§ 28. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten insbesondere außer Kraft
1. § 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1924,
BGBl. Nr. 251, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen;
2. der letzte Halbsatz der Verordnung des
Bundespräsidenten betreffend die Änderung des
Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes und
des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl.
Nr. 309/1936;
3. § 49 des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 15. September 1939, DRGBl. I, S. 1953;
4. § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. g und Z. 3 lit. a des
Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/
1945;
5. im § 3 Abs. 2 Z. 5 lit. b des Behörden-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, die
Worte „sowie der Grenzflüsse in der Grenzstrecke"
und „und den Wasserkraftkataster";
6. § 20 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945, soweit diese Bestimmung
dem § 16 entgegensteht;
7. im § 8 des Sporttoto-Gesetzes, BGBl.
Nr. 55/1949, und im Art. II Abs. 2 der 1. Sportoto-Gesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 52/1963, das
dort vorgesehene Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung;
8. die §§ 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom
11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung
eines Bundesministeriums für Landesverteidigung
und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien;
9. im Bundesgesetz vom 9. Juli 1958, BGBl.
Nr. 146, mit dem die öffentlich-rechtliche Bankanstalt
„Girozentrale der Österreichischen Sparkassen"
aufgelöst und im Zusammenhang damit
stehende Bestimmungen getroffen werden, im
§ 6 Abs. 1 die Worte „im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Inneres" und im
§ 7 Abs. 2 die Worte „im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Inneres zu erteilenden";
10. das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl.
Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten mit
Ausnahme seines § 1;
11. § 5 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes
vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173,
mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung
und der Bundesministerien hinsichtlich
verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt
wird und sonstige organisatorische Maßnahmen
im Bereiche der Bundesverwaltung getroffen
werden;
12. § 22 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962;
13. Abschnitt I des Bundesgesetzes vom
18. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die Neuordnung
des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien;
14. im § 174 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965,
BGBl. Nr. 98, die Worte „im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Inneres".
(2) § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 157/
1961, bleibt unberührt.
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt
und die Bundesministerien für Inneres,
für Unterricht, für Finanzen, für Land-
und Forstwirtschaft, für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
für Auswärtige Angelegenheiten
und für Bauten und Technik je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.