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70_1965 AT

70. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen

Nachdem der am 3. Juli 1963 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen saint drei

Briefwechseln, welcher also lautet

Die Republik Österreich

und

die Rumänische Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, die im vorliegenden

Vertrag angeführten offenen finanziellen Fragen

im Zusammenhang mit österreichischen Vermögenswerten

in Rumänien endgültig zu lösen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Rumänische Volksrepublik zahlt an die

Republik Österreich die Pauschalsumme von

einer Million dreihundertfünfundfünfzigtausend

US-Dollar

als Globalentschädigung für österreichische

Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

die bis zum Tage der Unterzeichnung

dieses Vertrages von rumänischen Maßnahmen der

Nationalisierung, staatlichen Verwaltung oder

anderen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen

in Verbindung mit den strukturellen

Wandlungen der rumänischen Volkswirtschaft

betroffen wurden, wenn diese Vermögenschaften,

Rechte und Interessen dem österreichischen Staat

oder physischen oder juristischen Personen, die

die österreichische Staatsangehörigkeit sowohl

am Tage der betreffenden Maßnahme besaßen, als

auch am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages

besitzen, gehörten.

Gleichzeitig werden durch die Bezahlung der

Pauschalsumme Forderungen aus außerhalb des

rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren

der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens,

einschließlich der von rumänischen öffentlichen

Körperschaften ausgegebenen Teilschuldver-

schreibungen, geregelt. Diese Regelung ist auf

Forderungen physischer oder juristischer Personen,

die am Tage der Unterzeichnung dieses

Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit

besitzen, und denen am 1. Jänner 1962 das Recht

aus dem Wertpapier zustand, anwendbar.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten in

gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes

wegen der in Absatz 1 und 2 angeführten Personen,

sofern die Rechtsnachfolger am Tage der

Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische

Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 2

Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1

Absatz 1 genannten Pauschalsumme hat schuldbefreiende

Wirkung für die Rumänische Volksrepublik

und die rumänischen physischen oder

juristischen Personen gegenüber der Republik

Österreich und den österreichischen physischen

oder juristischen Personen, für deren Entschädigung

diese Summe gemäß Artikel 1 bestimmt

ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden

Wirkung wird die Republik Österreich die

in Artikel 1 Absatz 1 und 2 umschriebenen Ansprüche

als endgültig geregelt betrachten, unabhängig

davon, ob solche Ansprüche während

der Verhandlungen vorgebracht wurden.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die

Republik Österreich gegenüber der Rumänischen

Volksrepublik keine Ansprüche mehr vertreten

oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die

durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind.

Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten

Pauschalsumme ist ausschließlich Sache der Republik

Österreich. Ebenso ist es ausschließlich Sache

der Republik Österreich, die Bedingungen für die

Abgeltung der äußeren öffentlichen Schuld

Rumäniens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

festzusetzen. Die vorerwähnte Verteilung oder

Abgeltung begründet keine Verantwortlichkeit

der Rumänischen Volksrepublik.

Die Österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Rumänischen Volksrepublik spätestens

zwei Jahre nach vollständiger Bezahlung

der in Artikel 1 festgesetzten Pauschalsumme

die Originaldokumente (Eigentumstitel, Titel

der öffentlichen Schuld usw.) oder andere Dokumente,

durch die das Recht auf die in Artikel 1

vorgesehene Entschädigung oder Abgeltung bewiesen

wird, übergeben.

Artikel 4

Verpflichtungen aus dem jeweiligen Handels- und

Zahlungsabkommen zwischen der Republik

Österreich und der Rumänischen Volksrepublik

werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 5

Zum Zwecke der Verteilung der in Artikel 1

festgesetzten Pauschalsumme wird die Rumänische

Volksrepublik der Republik Österreich auf ihr

Ersuchen im Rahmen des Möglichen alle zur

Prüfung der Anträge der österreichischen Anspruchswerber

notwendigen Informationen und

Unterlagen liefern.

Artikel 6

Zur Durchführung dieses Vertrages wird die

Oesterreichische Nationalbank 30 Tage nach

Inkrafttreten des Vertrages ein auf den Namen

der Staatsbank der Rumänischen Volksrepublik

lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Dollar

unter der Bezeichnung „Österreichisch-Rumänischer

Finanzvertrag vom 3. Juli 1963" eröffnen.

Artikel 7

Die Alimentierung des in Artikel 6 des vorliegenden

Vertrages genannten Sonderkontos

erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung der in

Artikel 1 vorgesehenen Pauschalsumme durch

Einbehaltung einer 6%igen Quote sämtlicher

Überweisungsbeträge an rumänische Zahlungsempfänger

für direkte rumänische Warenlieferungen

nach Österreich (ausgenommen Wiederausfuhr

und Frachtkosten). Diese Einbehaltungen

sind jedoch mit höchstens fünfhunderttausend

US-Dollar pro Jahr begrenzt. Nach Abschluß

eines jeden Geschäftstages, an dem derartige Gutschriften

auf das Sonderkonto erfolgen, wird dessen

Saldo der Republik Österreich zur Verfügung

gestellt.

Während der Geltungsdauer des österreichisch-

rumänischen Zahlungsabkommens vom 12. Juli

1950 wird die Oesterreichische Nationalbank die

im Absatz 1 vorgesehenen Gutschriften durch

Zurückbehaltung des entsprechenden Teiles der zu

überweisenden Beträge durchführen.

Falls das derzeit geltende Zahlungsabkommen

vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 1

festgelegten Pauschalsumme außer Kraft tritt,

wird die Rumänische Volksrepublik dafür Sorge

tragen, daß die Alimentierung des Sonderkontos

den Bestimmungen des Absatzes 1 gemäß, mehrmals

jährlich, auf die für die Zahlung von Warenlieferungen

zwischen der Rumänischen Volksrepublik

und der Republik Österreich dann

geltende Weise erfolgen wird.

Artikel 8

Die technische Durchführung der Transfermodalitäten

hinsichtlich der in Artikel 7 vorgesehenen

Einbehaltungen wird einvernehmlich

zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und

der Staatsbank der Rumänischen Volksrepublik

bestimmt.

Artikel 9

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden soll so bald

als möglich in Wien stattfinden.

Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

GESCHEHEN zu Bukarest am dritten Juli 1963

in zwei Exemplaren in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

maßgeblich sind.

Für die

Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die

Rumänische Volksrepublik

Mănescu m. p.

Bukarest, am 3. Juli 1963

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen beehre ich mich,

Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen über Artikel 1

dieses Vertrages bestand zwischen unseren Delegationen

vollkommenes Einverständnis darüber,

daß Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission

oder des Alliierten Rates, durch die Vermögenschaften,

Rechte und Interessen eines der vertragschließenden

Staaten oder physischer und

juristischer Personen, die Staatsangehörige dieses

Staates sind, auf dem Gebiet des anderen Staates

betroffen wurden, keinen Grund für Entschädigungsansprüche

gegen einen der vertragschließenden

Staaten bilden können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Corneliu Mănescu

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Bukarest, am 3. Juli 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 3. Juli 1963 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten

Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Rumänischen Volksrepublik zur

Regelung offener finanzieller Fragen beehre ich

mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Im Verlaufe der Verhandlungen über Artikel 1

dieses Vertrages bestand zwischen unseren Delegationen

vollkommenes Einverständnis darüber,

daß Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission

oder des Alliierten Rates, durch die Vermögenschaften,

Rechte und Interessen eines der

vertragschließenden Staaten oder physischer und

juristischer Personen, die Staatsangehörige dieses

Staates sind, auf dem Gebiet des anderen Staates

betroffen wurden, keinen Grund für Entschädigungsansprüche

gegen einen der vertragschließenden

Staaten bilden können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Mănescu m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Bukarest, am 3. Juli 1963

Herr Minister!

Im Hinblick auf den heute unterzeichneten

Vertrag zwischen der Republik Österreich und

der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen beehre ich mich, Ihnen

nachstehendes mitzuteilen

Im Laufe der Verhandlungen bestand zwischen

den beiden vertragschließenden Parteien völliges

Einverständnis darüber, daß österreichische Forderungen,

die aus Krediten stammen, die in

der Zeit zwischen den Jahren 1938 und 1944

von Deutschland an Rumänien gewährt wurden,

nach Inkrafttreten dieses Vertrages keinen Grund

für österreichische Ansprüche gegen den rumänischen

Staat oder rumänische physische oder

juristische Personen bilden können.

Desgleichen bestand zwischen den beiden

vertragschließenden Parteien völliges Einverständnis

darüber, daß rumänische Forderungen

oder österreichische Forderungen aus in dem angeführten

Zeitraum im Rahmen des deutsch-

rumänischen Clearings eröffneten, aber nicht

ausgenützten Akkreditiven, nach Inkrafttreten

dieses Vertrages nicht geltend gemacht werden

können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Corneliu Mănescu

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Bukarest, am 3. Juli 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 3. Juli 1963 zu bestätigen, das folgenden

Wortlaut hat

„Im Hinblick auf den heute unterzeichneten

Vertrag zwischen der Republik Österreich und

der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung

offener finanzieller Fragen beehre ich mich,

Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Im Laufe der Verhandlungen bestand zwischen

den beiden vertragschließenden Parteien völliges

Einverständnis darüber, daß österreichische Forderungen,

die aus Krediten stammen, die in

der Zeit zwischen den Jahren 1938 und 1944

von Deutschland an Rumänien gewährt wurden,

nach Inkrafttreten dieses Vertrages keinen Grund

für österreichische Ansprüche gegen den rumänischen

Staat oder rumänische physische oder

juristische Personen bilden können.

Desgleichen bestand zwischen den beiden vertragschließenden

Parteien völliges Einverständnis

darüber, daß rumänische Forderungen oder

österreichische Forderungen aus in dem angeführten

Zeitraum im Rahmen des deutsch-rumänischen

Clearings eröffneten, aber nicht ausgenützten

Akkreditiven, nach Inkrafttreten dieses

Vertrages nicht geltend gemacht werden können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Mănescu m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Bukarest, am 3. Juli 1963

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf die in Artikel 7 Absatz 1

des heute unterzeichneten Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Rumänischen

Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller

Fragen vorgesehene Bestimmung über die

Ausnahme von Frachtkosten vom Wert der rumänischen

Warenlieferungen nach Österreich

beehre ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Es bestand zwischen den beiden vertragschließenden

Parteien völliges Einverständnis darüber,

daß bezüglich der Anwendung der obenangeführten

Bestimmung die Oesterreichische Nationalbank

und die Staatsbank der Rumänischen

Volksrepublik ermächtigt sind, die technischen

Modalitäten zur weitestgehenden Erleichterung

der praktischen Durchführung des in dieser

Bestimmung vorgesehenen Verfahrens festzusetzen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Corneliu Mănescu

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Bukarest, am 3. Juli 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 3. Juli 1963 zu bestätigen, das

folgenden Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf die in Artikel 7 Absatz 1

des heute unterzeichneten Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Rumänischen

Volksrepublik zur Regelung offener fi-

nanzieller Fragen vorgesehene Bestimmung über

die Ausnahme von Frachtkosten vom Wert

der rumänischen Warenlieferungen nach Österreich

beehre ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen

Es bestand zwischen den beiden vertragschließenden

Parteien völliges Einverständnis darüber,

daß bezüglich der Anwendung der oben angeführten

Bestimmung die Oesterreichische Nationalbank

und die Staatsbank der Rumänischen Volksrepublik

ermächtigt sind, die technischen Modalitäten

zur weitestgehenden Erleichterung der

praktischen Durchführung des in dieser Bestimmung

vorgesehenen Verfahrens festzusetzen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis

bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Mănescu m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt drei Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. Feber 1965

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz .

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 29. März 1965 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 9 am 28. April 1965 in Kraft.

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