70. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 3. Juli 1963 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen saint drei
Briefwechseln, welcher also lautet
Die Republik Österreich
und
die Rumänische Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die im vorliegenden
Vertrag angeführten offenen finanziellen Fragen
im Zusammenhang mit österreichischen Vermögenswerten
in Rumänien endgültig zu lösen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Rumänische Volksrepublik zahlt an die
Republik Österreich die Pauschalsumme von
einer Million dreihundertfünfundfünfzigtausend
US-Dollar
als Globalentschädigung für österreichische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die bis zum Tage der Unterzeichnung
dieses Vertrages von rumänischen Maßnahmen der
Nationalisierung, staatlichen Verwaltung oder
anderen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen
in Verbindung mit den strukturellen
Wandlungen der rumänischen Volkswirtschaft
betroffen wurden, wenn diese Vermögenschaften,
Rechte und Interessen dem österreichischen Staat
oder physischen oder juristischen Personen, die
die österreichische Staatsangehörigkeit sowohl
am Tage der betreffenden Maßnahme besaßen, als
auch am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages
besitzen, gehörten.
Gleichzeitig werden durch die Bezahlung der
Pauschalsumme Forderungen aus außerhalb des
rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren
der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens,
einschließlich der von rumänischen öffentlichen
Körperschaften ausgegebenen Teilschuldver-
schreibungen, geregelt. Diese Regelung ist auf
Forderungen physischer oder juristischer Personen,
die am Tage der Unterzeichnung dieses
Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit
besitzen, und denen am 1. Jänner 1962 das Recht
aus dem Wertpapier zustand, anwendbar.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten in
gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes
wegen der in Absatz 1 und 2 angeführten Personen,
sofern die Rechtsnachfolger am Tage der
Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzen.
Artikel 2
Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1
Absatz 1 genannten Pauschalsumme hat schuldbefreiende
Wirkung für die Rumänische Volksrepublik
und die rumänischen physischen oder
juristischen Personen gegenüber der Republik
Österreich und den österreichischen physischen
oder juristischen Personen, für deren Entschädigung
diese Summe gemäß Artikel 1 bestimmt
ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden
Wirkung wird die Republik Österreich die
in Artikel 1 Absatz 1 und 2 umschriebenen Ansprüche
als endgültig geregelt betrachten, unabhängig
davon, ob solche Ansprüche während
der Verhandlungen vorgebracht wurden.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die
Republik Österreich gegenüber der Rumänischen
Volksrepublik keine Ansprüche mehr vertreten
oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die
durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind.
Artikel 3
Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten
Pauschalsumme ist ausschließlich Sache der Republik
Österreich. Ebenso ist es ausschließlich Sache
der Republik Österreich, die Bedingungen für die
Abgeltung der äußeren öffentlichen Schuld
Rumäniens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
festzusetzen. Die vorerwähnte Verteilung oder
Abgeltung begründet keine Verantwortlichkeit
der Rumänischen Volksrepublik.
Die Österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Rumänischen Volksrepublik spätestens
zwei Jahre nach vollständiger Bezahlung
der in Artikel 1 festgesetzten Pauschalsumme
die Originaldokumente (Eigentumstitel, Titel
der öffentlichen Schuld usw.) oder andere Dokumente,
durch die das Recht auf die in Artikel 1
vorgesehene Entschädigung oder Abgeltung bewiesen
wird, übergeben.
Artikel 4
Verpflichtungen aus dem jeweiligen Handels- und
Zahlungsabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Rumänischen Volksrepublik
werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 5
Zum Zwecke der Verteilung der in Artikel 1
festgesetzten Pauschalsumme wird die Rumänische
Volksrepublik der Republik Österreich auf ihr
Ersuchen im Rahmen des Möglichen alle zur
Prüfung der Anträge der österreichischen Anspruchswerber
notwendigen Informationen und
Unterlagen liefern.
Artikel 6
Zur Durchführung dieses Vertrages wird die
Oesterreichische Nationalbank 30 Tage nach
Inkrafttreten des Vertrages ein auf den Namen
der Staatsbank der Rumänischen Volksrepublik
lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Dollar
unter der Bezeichnung „Österreichisch-Rumänischer
Finanzvertrag vom 3. Juli 1963" eröffnen.
Artikel 7
Die Alimentierung des in Artikel 6 des vorliegenden
Vertrages genannten Sonderkontos
erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung der in
Artikel 1 vorgesehenen Pauschalsumme durch
Einbehaltung einer 6%igen Quote sämtlicher
Überweisungsbeträge an rumänische Zahlungsempfänger
für direkte rumänische Warenlieferungen
nach Österreich (ausgenommen Wiederausfuhr
und Frachtkosten). Diese Einbehaltungen
sind jedoch mit höchstens fünfhunderttausend
US-Dollar pro Jahr begrenzt. Nach Abschluß
eines jeden Geschäftstages, an dem derartige Gutschriften
auf das Sonderkonto erfolgen, wird dessen
Saldo der Republik Österreich zur Verfügung
gestellt.
Während der Geltungsdauer des österreichisch-
rumänischen Zahlungsabkommens vom 12. Juli
1950 wird die Oesterreichische Nationalbank die
im Absatz 1 vorgesehenen Gutschriften durch
Zurückbehaltung des entsprechenden Teiles der zu
überweisenden Beträge durchführen.
Falls das derzeit geltende Zahlungsabkommen
vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 1
festgelegten Pauschalsumme außer Kraft tritt,
wird die Rumänische Volksrepublik dafür Sorge
tragen, daß die Alimentierung des Sonderkontos
den Bestimmungen des Absatzes 1 gemäß, mehrmals
jährlich, auf die für die Zahlung von Warenlieferungen
zwischen der Rumänischen Volksrepublik
und der Republik Österreich dann
geltende Weise erfolgen wird.
Artikel 8
Die technische Durchführung der Transfermodalitäten
hinsichtlich der in Artikel 7 vorgesehenen
Einbehaltungen wird einvernehmlich
zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und
der Staatsbank der Rumänischen Volksrepublik
bestimmt.
Artikel 9
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden soll so bald
als möglich in Wien stattfinden.
Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GESCHEHEN zu Bukarest am dritten Juli 1963
in zwei Exemplaren in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
maßgeblich sind.
Für die
Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die
Rumänische Volksrepublik
Mănescu m. p.
Bukarest, am 3. Juli 1963
Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen beehre ich mich,
Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen über Artikel 1
dieses Vertrages bestand zwischen unseren Delegationen
vollkommenes Einverständnis darüber,
daß Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission
oder des Alliierten Rates, durch die Vermögenschaften,
Rechte und Interessen eines der vertragschließenden
Staaten oder physischer und
juristischer Personen, die Staatsangehörige dieses
Staates sind, auf dem Gebiet des anderen Staates
betroffen wurden, keinen Grund für Entschädigungsansprüche
gegen einen der vertragschließenden
Staaten bilden können.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Corneliu Mănescu
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Bukarest, am 3. Juli 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 3. Juli 1963 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Rumänischen Volksrepublik zur
Regelung offener finanzieller Fragen beehre ich
mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Im Verlaufe der Verhandlungen über Artikel 1
dieses Vertrages bestand zwischen unseren Delegationen
vollkommenes Einverständnis darüber,
daß Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission
oder des Alliierten Rates, durch die Vermögenschaften,
Rechte und Interessen eines der
vertragschließenden Staaten oder physischer und
juristischer Personen, die Staatsangehörige dieses
Staates sind, auf dem Gebiet des anderen Staates
betroffen wurden, keinen Grund für Entschädigungsansprüche
gegen einen der vertragschließenden
Staaten bilden können.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mănescu m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Bukarest, am 3. Juli 1963
Herr Minister!
Im Hinblick auf den heute unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und
der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen beehre ich mich, Ihnen
nachstehendes mitzuteilen
Im Laufe der Verhandlungen bestand zwischen
den beiden vertragschließenden Parteien völliges
Einverständnis darüber, daß österreichische Forderungen,
die aus Krediten stammen, die in
der Zeit zwischen den Jahren 1938 und 1944
von Deutschland an Rumänien gewährt wurden,
nach Inkrafttreten dieses Vertrages keinen Grund
für österreichische Ansprüche gegen den rumänischen
Staat oder rumänische physische oder
juristische Personen bilden können.
Desgleichen bestand zwischen den beiden
vertragschließenden Parteien völliges Einverständnis
darüber, daß rumänische Forderungen
oder österreichische Forderungen aus in dem angeführten
Zeitraum im Rahmen des deutsch-
rumänischen Clearings eröffneten, aber nicht
ausgenützten Akkreditiven, nach Inkrafttreten
dieses Vertrages nicht geltend gemacht werden
können.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Corneliu Mănescu
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Bukarest, am 3. Juli 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 3. Juli 1963 zu bestätigen, das folgenden
Wortlaut hat
„Im Hinblick auf den heute unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und
der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung
offener finanzieller Fragen beehre ich mich,
Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Im Laufe der Verhandlungen bestand zwischen
den beiden vertragschließenden Parteien völliges
Einverständnis darüber, daß österreichische Forderungen,
die aus Krediten stammen, die in
der Zeit zwischen den Jahren 1938 und 1944
von Deutschland an Rumänien gewährt wurden,
nach Inkrafttreten dieses Vertrages keinen Grund
für österreichische Ansprüche gegen den rumänischen
Staat oder rumänische physische oder
juristische Personen bilden können.
Desgleichen bestand zwischen den beiden vertragschließenden
Parteien völliges Einverständnis
darüber, daß rumänische Forderungen oder
österreichische Forderungen aus in dem angeführten
Zeitraum im Rahmen des deutsch-rumänischen
Clearings eröffneten, aber nicht ausgenützten
Akkreditiven, nach Inkrafttreten dieses
Vertrages nicht geltend gemacht werden können.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mănescu m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Bukarest, am 3. Juli 1963
Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf die in Artikel 7 Absatz 1
des heute unterzeichneten Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Rumänischen
Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller
Fragen vorgesehene Bestimmung über die
Ausnahme von Frachtkosten vom Wert der rumänischen
Warenlieferungen nach Österreich
beehre ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Es bestand zwischen den beiden vertragschließenden
Parteien völliges Einverständnis darüber,
daß bezüglich der Anwendung der obenangeführten
Bestimmung die Oesterreichische Nationalbank
und die Staatsbank der Rumänischen
Volksrepublik ermächtigt sind, die technischen
Modalitäten zur weitestgehenden Erleichterung
der praktischen Durchführung des in dieser
Bestimmung vorgesehenen Verfahrens festzusetzen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Corneliu Mănescu
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Bukarest, am 3. Juli 1963
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 3. Juli 1963 zu bestätigen, das
folgenden Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf die in Artikel 7 Absatz 1
des heute unterzeichneten Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Rumänischen
Volksrepublik zur Regelung offener fi-
nanzieller Fragen vorgesehene Bestimmung über
die Ausnahme von Frachtkosten vom Wert
der rumänischen Warenlieferungen nach Österreich
beehre ich mich, Ihnen nachstehendes mitzuteilen
Es bestand zwischen den beiden vertragschließenden
Parteien völliges Einverständnis darüber,
daß bezüglich der Anwendung der oben angeführten
Bestimmung die Oesterreichische Nationalbank
und die Staatsbank der Rumänischen Volksrepublik
ermächtigt sind, die technischen Modalitäten
zur weitestgehenden Erleichterung der
praktischen Durchführung des in dieser Bestimmung
vorgesehenen Verfahrens festzusetzen.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis
bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Mănescu m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt drei Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. Feber 1965
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz .
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 29. März 1965 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 9 am 28. April 1965 in Kraft.