70. Verordnung: Anordnung der Erhebung einiger Merkmale, betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2
Z. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
Gemeinsam mit der Erhebung über das Ausmaß
der land- und forstwirtschaftlichen Flächen
sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten
Flächen, die gemäß Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
1. Feber 1951, BGBl. Nr. 52, mit Stichtag
20. Mai 1963 durchzuführen ist, sind auch die
Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
(Betriebsinhaber, mithelfende familieneigene
Arbeitskräfte, familienfremde Arbeitskräfte,
alle aufgegliedert nach dem Geschlecht)
sowie das Ausmaß ihrer Beschäftigung (vollbeschäftigt,
teilbeschäftigt, ständig oder nicht ständig
beschäftigt) zu erheben.