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70_1963 AT

70. Verordnung: Anordnung der Erhebung einiger Merkmale, betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Anordnung der Erhebung einiger Merkmale, betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2

Z. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

Gemeinsam mit der Erhebung über das Ausmaß

der land- und forstwirtschaftlichen Flächen

sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten

Flächen, die gemäß Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

1. Feber 1951, BGBl. Nr. 52, mit Stichtag

20. Mai 1963 durchzuführen ist, sind auch die

Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

(Betriebsinhaber, mithelfende familieneigene

Arbeitskräfte, familienfremde Arbeitskräfte,

alle aufgegliedert nach dem Geschlecht)

sowie das Ausmaß ihrer Beschäftigung (vollbeschäftigt,

teilbeschäftigt, ständig oder nicht ständig

beschäftigt) zu erheben.

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