70. Verordnung: Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache
ist nach Beendigung des zweijährigen
Grundausbildungslehrganges mündlich
abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeine Einführung in den Polizeidienst.
2. Polizeilicher Ordnungsdienst einschließlich
Verhalten in der Formation, Verhalten in
Uniform usw.
3. Schieß-, Waffen- und Sprengmittelinstruktion.
4. Grundzüge der Allgemeinen Staatslehre, der
österreichischen Bundesverfassung und der
jeweiligen Landesverfassung sowie der Geschichte
Österreichs.
5. Behördenaufbau in Österreich unter besonderer
Berücksichtigung der Organisation und des
Wirkungsbereiches der Sicherheitsbehörden.
6. a) Strafgesetz und strafrechtliche Nebengesetze;
b) die Bestimmungen der Strafprozeßordnung,
soweit sie für den Sicherheitswachdienst
von Bedeutung sind.
7. Materielles Verwaltungsrecht
a) Verkehrsrecht;
b) die für den Sicherheitswachdienst in Betracht
kommenden verwaltungsrechtlichen Gebiete,
insbesondere Grundzüge des Meldewesens,
Paßwesens, Fremdenpolizeiwesens,
Gewerbepolizei-, Vereins- und Versammlungswesens,
Pressewesens, öffentliche Vorführungen
und Sammlungen, Prostitutionswesens,
Luftfahrtwesens, Gesundheitswesens,
Theater- und Kinopolizei;
c) die für den Sicherheitswachdienst in
Betracht kommenden zusätzlichen Landesgesetze
und örtlichen Magistratskundmachungen.
8. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes.
9. Organisation und Dienstvorschriften für die
Bundessicherheitswache (einschließlich Waffengebrauch).
10. Lokalkunde.
11. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Disziplinarrechtes der Bundesbediensteten.
12. Grundbegriffe des Privatrechtes.
13. Grundbegriffe der Kriminologie.
14. Verhalten bei Erster-Hilfe-Leistung und die
wichtigsten Bestimmungen aus dem Sanitätsrecht
einschließlich Hygiene.
15. Bedienung polizeilicher Fernmeldeanlagen.
16. Anstandslehre und Verhalten gegenüber
dem Publikum.
§ 2. Die Prüfungskommission ist vom Leiter
der Bundespolizeibehörde, bei der der Grundausbildungslehrgang
abgehalten wurde, für die
Dauer eines Jahres zu bestellen. Falls es die Zahl
der Kandidaten erfordert, sind mehrere Prüfungssenate
zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus
einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden
und zwei leitenden Sicherheitswachebeamten als
Beisitzern zu bestehen. Steht ein geeigneter
rechtskundiger Beamter nicht zur Verfügung, so
ist ein dritter leitender Sicherheitswachebeamter
dem Senat beizuziehen; in diesem Falle hat der
rangälteste Beamte den Vorsitz. Für den Vorsitzenden
und die Beisitzer sind Ersatzmänner
zu bestellen.
§ 3. Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden jedes Prüfungssenates. Der Vorsitzende
bestimmt, welche Gegenstände von
jedem Beisitzer zu prüfen sind, und ist berechtigt,
aus sämtlichen Prüfungsgegenständen Fragen zu
stellen.
§ 4. Der Vorsitzende des Senates hat auf Antrag
jedes Kandidaten einer dem Stande der
Bundespolizei angehörenden, vom Kandidaten
namhaft gemachten Vertrauensperson den Zutritt
zur Dienstprüfung zu gestatten.
§ 5. Wenn ein Prüfungskandidat durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert ist, die Dienstprüfung zum
angesetzten Termin abzulegen, so ist vom Leiter
der Bundespolizeibehörde, bei der der Grundausbildungslehrgang
abgehalten wurde, ein
späterer Prüfungstermin zu bestimmen.
§ 6. Über das Ergebnis der Dienstprüfung
entscheidet der Prüfungssenat in geheimer
Beratung mit Stimmeneinheit oder Stimmenmehrheit.
§ 7. Der Erfolg der Dienstprüfung ist mit den
Noten „sehr gut", „gut", „genügend" oder „nicht
genügend" unter Bedachtnahme auf das Ergebnis
der vorhergegangenen Einzelprüfungen und die
dienstliche Beurteilung während des Gesamtausbildungslehrganges
zu bewerten. Tritt ein
Kandidat während der Prüfung zurück, so gilt
die Dienstprüfung als nicht bestanden.
§ 8. Die Dienstprüfung gilt als bestanden,
wenn ein mindestens mehrstimmiges genügendes
Kalkül erzielt worden ist. Wird die Dienstprüfung
nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat den
Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nicht bestandenen
Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß
ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten
liegen. Eine Zurückstellung auf mehr als zwei
Jahre ist ausgeschlossen. Bis zur erfolgreichen
Ablegung der Dienstprüfung kann der provisorische
Beamte probeweise zum praktischen
Dienst herangezogen werden.
§ 9. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Protokoll
aufzunehmen, in welchem der Tag der
Prüfung, der Amtstitel, der Vor- und Zuname
des Kandidaten, sein Geburtsdatum, der
Prüfungserfolg und die Namen der Mitglieder
der Prüfungskommission aufzuscheinen haben.
§ 10. Jedem Kandidaten ist über den Erfolg
der Dienstprüfung ein Zeugnis auszufolgen. Eine
Kopie des Prüfungszeugnisses ist dem Personalakt
anzuschließen.
§ 11. Wird die gesamte Grundausbildung oder
ein Teil derselben bei einem Bundespolizeikommissariat
durchgeführt und die Dienstprüfung
bei einem Bundespolizeikommissariat
abgehalten, so gelten für die Abhaltung der
Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache die
vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß
die Bestellung der Prüfungskommission dem
Bundesministerium für Inneres obliegt.