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70_1961 AT

70. Verordnung: Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache

ist nach Beendigung des zweijährigen

Grundausbildungslehrganges mündlich

abzulegen.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeine Einführung in den Polizeidienst.

2. Polizeilicher Ordnungsdienst einschließlich

Verhalten in der Formation, Verhalten in

Uniform usw.

3. Schieß-, Waffen- und Sprengmittelinstruktion.

4. Grundzüge der Allgemeinen Staatslehre, der

österreichischen Bundesverfassung und der

jeweiligen Landesverfassung sowie der Geschichte

Österreichs.

5. Behördenaufbau in Österreich unter besonderer

Berücksichtigung der Organisation und des

Wirkungsbereiches der Sicherheitsbehörden.

6. a) Strafgesetz und strafrechtliche Nebengesetze;

b) die Bestimmungen der Strafprozeßordnung,

soweit sie für den Sicherheitswachdienst

von Bedeutung sind.

7. Materielles Verwaltungsrecht

a) Verkehrsrecht;

b) die für den Sicherheitswachdienst in Betracht

kommenden verwaltungsrechtlichen Gebiete,

insbesondere Grundzüge des Meldewesens,

Paßwesens, Fremdenpolizeiwesens,

Gewerbepolizei-, Vereins- und Versammlungswesens,

Pressewesens, öffentliche Vorführungen

und Sammlungen, Prostitutionswesens,

Luftfahrtwesens, Gesundheitswesens,

Theater- und Kinopolizei;

c) die für den Sicherheitswachdienst in

Betracht kommenden zusätzlichen Landesgesetze

und örtlichen Magistratskundmachungen.

8. Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechtes.

9. Organisation und Dienstvorschriften für die

Bundessicherheitswache (einschließlich Waffengebrauch).

10. Lokalkunde.

11. Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und

Disziplinarrechtes der Bundesbediensteten.

12. Grundbegriffe des Privatrechtes.

13. Grundbegriffe der Kriminologie.

14. Verhalten bei Erster-Hilfe-Leistung und die

wichtigsten Bestimmungen aus dem Sanitätsrecht

einschließlich Hygiene.

15. Bedienung polizeilicher Fernmeldeanlagen.

16. Anstandslehre und Verhalten gegenüber

dem Publikum.

§ 2. Die Prüfungskommission ist vom Leiter

der Bundespolizeibehörde, bei der der Grundausbildungslehrgang

abgehalten wurde, für die

Dauer eines Jahres zu bestellen. Falls es die Zahl

der Kandidaten erfordert, sind mehrere Prüfungssenate

zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus

einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden

und zwei leitenden Sicherheitswachebeamten als

Beisitzern zu bestehen. Steht ein geeigneter

rechtskundiger Beamter nicht zur Verfügung, so

ist ein dritter leitender Sicherheitswachebeamter

dem Senat beizuziehen; in diesem Falle hat der

rangälteste Beamte den Vorsitz. Für den Vorsitzenden

und die Beisitzer sind Ersatzmänner

zu bestellen.

§ 3. Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden jedes Prüfungssenates. Der Vorsitzende

bestimmt, welche Gegenstände von

jedem Beisitzer zu prüfen sind, und ist berechtigt,

aus sämtlichen Prüfungsgegenständen Fragen zu

stellen.

§ 4. Der Vorsitzende des Senates hat auf Antrag

jedes Kandidaten einer dem Stande der

Bundespolizei angehörenden, vom Kandidaten

namhaft gemachten Vertrauensperson den Zutritt

zur Dienstprüfung zu gestatten.

§ 5. Wenn ein Prüfungskandidat durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert ist, die Dienstprüfung zum

angesetzten Termin abzulegen, so ist vom Leiter

der Bundespolizeibehörde, bei der der Grundausbildungslehrgang

abgehalten wurde, ein

späterer Prüfungstermin zu bestimmen.

§ 6. Über das Ergebnis der Dienstprüfung

entscheidet der Prüfungssenat in geheimer

Beratung mit Stimmeneinheit oder Stimmenmehrheit.

§ 7. Der Erfolg der Dienstprüfung ist mit den

Noten „sehr gut", „gut", „genügend" oder „nicht

genügend" unter Bedachtnahme auf das Ergebnis

der vorhergegangenen Einzelprüfungen und die

dienstliche Beurteilung während des Gesamtausbildungslehrganges

zu bewerten. Tritt ein

Kandidat während der Prüfung zurück, so gilt

die Dienstprüfung als nicht bestanden.

§ 8. Die Dienstprüfung gilt als bestanden,

wenn ein mindestens mehrstimmiges genügendes

Kalkül erzielt worden ist. Wird die Dienstprüfung

nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat den

Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nicht bestandenen

Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß

ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten

liegen. Eine Zurückstellung auf mehr als zwei

Jahre ist ausgeschlossen. Bis zur erfolgreichen

Ablegung der Dienstprüfung kann der provisorische

Beamte probeweise zum praktischen

Dienst herangezogen werden.

§ 9. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Protokoll

aufzunehmen, in welchem der Tag der

Prüfung, der Amtstitel, der Vor- und Zuname

des Kandidaten, sein Geburtsdatum, der

Prüfungserfolg und die Namen der Mitglieder

der Prüfungskommission aufzuscheinen haben.

§ 10. Jedem Kandidaten ist über den Erfolg

der Dienstprüfung ein Zeugnis auszufolgen. Eine

Kopie des Prüfungszeugnisses ist dem Personalakt

anzuschließen.

§ 11. Wird die gesamte Grundausbildung oder

ein Teil derselben bei einem Bundespolizeikommissariat

durchgeführt und die Dienstprüfung

bei einem Bundespolizeikommissariat

abgehalten, so gelten für die Abhaltung der

Dienstprüfung für die Bundessicherheitswache die

vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß

die Bestellung der Prüfungskommission dem

Bundesministerium für Inneres obliegt.

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