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70. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Die Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956 ist

wie folgt zu berichtigen

Im französischen Text des Art. 61 Z. 2 des

Statuts des Internationalen Gerichtshofes hat es

statt „s'ouvre par un arrêt de la Cour expressément

l'existence du fait" richtig „s'ouvre par un

arrêt de la Cour constatant expressément l'existence

du fait" zu lauten.

2. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des

Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage

abgeändert wird, ist wie

folgt zu berichtigen

a) Nach der Paragraphenbezeichnung „§ 5."

ist die Absatzbezeichnung „(1)" einzufügen.

b) Im Art. II hat es statt „§ 47. Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz"

richtig „§ 47

Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz" zu lauten.

3. Die Kundmachung der Bundesregierung vom

10. November 1959, BGBl. Nr. 272 und ASlg.

Nr. 4, ist wie folgt zu berichtigen

Im § 21 Abs. 1 der Anlage (Kartellgesetz 1959)

hat es statt „(§ 33 Abs. I Z. 6 lit. a)" richtig

„(§ 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a)" zu lauten.

4. Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 19. Jänner 1960,

BGBl. Nr. 35, mit der die Fachgruppenordnung

neuerlich abgeändert wird (8. Fachgruppenordnungsnovelle),

ist wie folgt zu berichtigen

Im § 3 Abs. 4 des Anhangs zur Fachgruppenordnung

hat es zu lauten statt

„H. Bundesgremium des Handels

mit Eisen, Metallen, Eisen- und

Metallwaren, Waffen, Werkzeugen,

Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren

(Ziffer 16):"

richtig

„H. Bundesgremium des Handels

mit Eisen, Metallen, Eisen- und

Metallwaren, Werkzeugen,

Waffen, Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren

(Ziffer 16):".

5. Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. Jänner 1960,

BGBl. Nr. 36, mit der die Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, und die Anlage 1

dieser Verordnung neuerlich abgeändert wird

(4. Handelskammer-Wahlordnungsnovelle) ist

wie folgt zu berichtigen

In der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung

hat es zu lauten

a) Im § 1 unter V. Sektion Verkehr Z. 3 statt

„Luftfahrtsunternehmungen" richtig „Luftfahrtunternehmungen".

b) Im § 1 unter V. Sektion Verkehr Z. 10

statt „Garagen, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen"

richtig „Garagen,

Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen".

c) Im § 1 unter VI. Sektion Fremdenverkehr

Z. 5, Reisebüros, in der Rubrik Salzburg

statt „(2)" richtig „9".

d) Im § 3 unter III. Sektion Handel Z. 3 statt

„Bundesgremium der Konsumgenossenschaften"

richtig „Konsumgenossenschaften".

e) Im § 3 unter III. Sektion Handel Z. 16

statt „Handel mit Eisen, Metallen, Eisen-

und Metallwaren, Waffen, Werkzeugen,

Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan-

und Keramikwaren" richtig „Handel mit

Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren,

Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren".

f) Im § 3 unter III. Sektion Handel Z. 30

statt „Markt-, Straßen- und Wanderhändler,

Marktfahrer und Hausierer" richtig

„Markt-, Straßen- und Wanderhahdel".

g) Im § 3 unter IV. Sektion Geld-, Kredit-

und Versicherungswesen Z. 5 statt „Versicherungsunternehmen"

richtig „Versicherungsunternehmungen".

h) Im § 3 unter V. Sektion Verkehr Z. 3 statt

„Luftfahrtsunternehmungen" richtig „Luftfahrtunternehmungen".

i) Im § 3 unter V. Sektion Verkehr Z. 10

statt „Garagen, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen"

richtig „Garagen,

Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen".

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