70_1959
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70. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 70. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.
1959_70_0 70. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages.
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1. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-
Wahlordnung 1957, BGBl. Nr. 67, in der Fassung
der Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958,
BGBl. Nr. 7/1959, wird hiemit die Wahl für
den Nationalrat ausgeschrieben.
2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates wird als Wahltag der 10. Mai
1959 festgesetzt.
3. Als Tag, der für den Fall der Auflegung
des Wählerverzeichnisses als Stichtag gilt, wird
der 1. April 1959 bestimmt.