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70_1958 AT

70. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylenverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Oktober 1957, Zl. V 16/57-8,

die §§ 16, 17 und 18 der Verordnung der Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau

und für soziale Verwaltung vom 20. Dezember

1950, BGBl. Nr. 75/1951, über die gewerbsmäßige

Lagerung und Zerkleinerung von Karbid und

über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen

(Azetylenverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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