70. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheitsgesetz 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres
1957 (1956/1957) kann von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, zulässigen
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine
vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden,
sofern der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3
oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz 1953
ermittelt wird. Dasselbe gilt bei der Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft oder
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
der Wirtschaftsjahre 1958 (1957/1958) und 1959
(1958/1959) hinsichtlich der in diesen Wirtschaftsjahren
angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen,
b) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen
und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen
für Büros, Empfangsräume
und Wartezimmer.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist
a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit
25 v. H., für bewegliche Wirtschaftsgüter
mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter
in Betrieben oder Betriebsstätten
verwendet werden, die in den Bundesländern
Wien, Niederösterreich und
Burgenland und in dem nördlich der Donau
gelegenen Teil des Bundeslandes Oberösterreich
liegen; das gleiche gilt für die Gebiete
des Bundeslandes Kärnten, die südlich
der Gail bis zu ihrer Mündung in die
Drau und von da ab südlich der Drau bis
zur Staatsgrenze sowie in den Gerichtsbezirken
Völkermarkt und St. Paul liegen,
ferner für die Gerichtsbezirke Eibiswald,
Arnfels, Leibnitz, Mureck, Radkersburg,
Fehring und Fürstenfeld des Bundeslandes
Steiermark;
b) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit
20 v. H., für bewegliche Wirtschaftsgüter
mit 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter
in Betrieben oder Betriebsstätten
verwendet werden, die im übrigen
Bundesgebiet liegen.
(4) Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung
von vorzeitig abgeschriebenen Wirtschaftsgütern
ist in den folgenden Wirtschaftsjahren von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beibehaltung
der im Jahre der Anschaffung oder
Herstellung angewendeten Sätze zu berechnen.
Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung kann
nur so lange vorgenommen werden, bis die am
Schluß des Wirtschaftsjahres der Anschaffung
oder Herstellung verbliebenen Restwerte abgeschrieben
sind.
(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in
einem mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen
Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-
oder Herstellungstages, des Namens
und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des
vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am
Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes
angegeben werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.