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70_1957 AT

70. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheitsgesetz 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheitsgesetz 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb

oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres

1957 (1956/1957) kann von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in

diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, zulässigen

gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine

vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden,

sofern der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3

oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz 1953

ermittelt wird. Dasselbe gilt bei der Ermittlung

des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft oder

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit

der Wirtschaftsjahre 1958 (1957/1958) und 1959

(1958/1959) hinsichtlich der in diesen Wirtschaftsjahren

angeschafften oder hergestellten abnutzbaren

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten

a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen,

b) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen

und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen

für Büros, Empfangsräume

und Wartezimmer.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist

a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit

25 v. H., für bewegliche Wirtschaftsgüter

mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter

in Betrieben oder Betriebsstätten

verwendet werden, die in den Bundesländern

Wien, Niederösterreich und

Burgenland und in dem nördlich der Donau

gelegenen Teil des Bundeslandes Oberösterreich

liegen; das gleiche gilt für die Gebiete

des Bundeslandes Kärnten, die südlich

der Gail bis zu ihrer Mündung in die

Drau und von da ab südlich der Drau bis

zur Staatsgrenze sowie in den Gerichtsbezirken

Völkermarkt und St. Paul liegen,

ferner für die Gerichtsbezirke Eibiswald,

Arnfels, Leibnitz, Mureck, Radkersburg,

Fehring und Fürstenfeld des Bundeslandes

Steiermark;

b) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit

20 v. H., für bewegliche Wirtschaftsgüter

mit 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter

in Betrieben oder Betriebsstätten

verwendet werden, die im übrigen

Bundesgebiet liegen.

(4) Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung

von vorzeitig abgeschriebenen Wirtschaftsgütern

ist in den folgenden Wirtschaftsjahren von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beibehaltung

der im Jahre der Anschaffung oder

Herstellung angewendeten Sätze zu berechnen.

Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung kann

nur so lange vorgenommen werden, bis die am

Schluß des Wirtschaftsjahres der Anschaffung

oder Herstellung verbliebenen Restwerte abgeschrieben

sind.

(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener

Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in

einem mit der Erklärung über den Gewinn des

betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen

Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-

oder Herstellungstages, des Namens

und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des

vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am

Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes

angegeben werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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