70. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191, in
der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet
§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
werden die Gegenstände, soweit sie nicht in der
Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1953,
BGBl. Nr. 119, in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 6. März 1956,
BGBl. Nr. 61, enthalten sind, nach dem dieser
Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis
in drei Vergütungsgruppen eingeteilt.
Hiebei ist, soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung
auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen
ist, jeweils für die in die Vergütungsgruppe
1 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz
für Rohstoffe von 0'5 v. H., für die
in die Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände
der Vergütungssatz für Halberzeugnisse
von 1'5 v. H. und für die in die Vergütungsgruppe
3 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz
für Fertigwaren von 3'4 v. H. anzuwenden.
§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit
der ausgeführten Gegenstände zu einer der
drei Vergütungsgruppen gemäß § 1 sowie zu der
Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 119, in
der Fassung der Verordnung der Bundesregierung
vom 6. März 1956, BGBl. Nr. 61, unter
Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter
nachzuweisen. Das in allen Teilen ausgefüllte
Formblatt ist vom Versender (Absender)
der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen
Anmeldeschein bei der jeweils
zuständigen handelsstatistischen Anmeldestelle
(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,
Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen
Falle die Gegenstände in der Ausfuhr
abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die
Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen
oder zu bescheinigen, in welche Zolltarifnummer
und in welche Vergütungsgruppe
der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.
Ergibt die Überprüfung der im Formblatt vom
Versender (Absender) beantragten Tarifierung
durch das Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand
in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer
einzureihen ist und dadurch in eine
niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von der
Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen
ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid über die
Tarifierung auszufertigen. Ist das abfertigende
Zollamt nicht das Austrittszollamt, dann hat es
das mit dem zollamtlichen Vermerk über die
Tarifierung versehene Formblatt den sonstigen
Begleitpapieren anzuschließen. Das Austrittszollamt
hat den tatsächlichen Austritt der Ware
auch auf dem Nachweis über die Tarifierung
zu bescheinigen und diesen dem Versender (Absender)
zuzustellen. Ein allfälliger Bescheid über
die Tarifierung ist vom abfertigenden Zollamt
dem Versender (Absender) auszuhändigen oder
zuzustellen. Ist das abfertigende Zollamt gleichzeitig
das Austrittszollamt, so hat es das mit
dem zollamtlichen Vermerk über die Tarifierung
und den tatsächlichen Austritt der Ware
versehene Formblatt und den allenfalls auszustellenden
Bescheid über die Tarifierung dem
Versender (Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.
§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche
Tarifierung und den Austritt der Ware gemäß
§ 2 ist vom Vergütungswerber dem zuständigen
Finanzamt innerhalb der für die Einbringung
des Antrages auf Gewährung der Ausfuhrvergütung
festgesetzten Ausschlußfrist vorzulegen.
Wurde gegen einen gemäß § 2 erlassenen
Bescheid Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung
der Beschwerdeentscheidung nachträglich
beigebracht werden.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach
dem Wirksamwerden dieser Verordnung eintreten,
Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen,
BGBl. Nr. 163/1953, in der Fassung der Verordnung,
BGBl. Nr. 25/1955 und der Verordnung
BGBl. Nr. 112/1955, treten, sofern sie
nicht bereits durch die Bestimmungen der Verordnung
der Bundesregierung vom 6. März 1956,
BGBl. Nr. 61, außer Kraft getreten sind, für
vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem Wirksamwerden
dieser Verordnung bewirkt werden,
außer Kraft.