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70_1955 AT

70. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 45/1952, BGBl. Nr. 141/1953 und

BGBl. Nr. 19/1955, wird wie folgt abgeändert

Im § 17 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben (§ 1

des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955)

dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

mit Arbeiten, die der Berufsausbildung

dienen, ab 4 Uhr beschäftigt werden."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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