70_1955
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70. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
1955_70_0 70. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 45/1952, BGBl. Nr. 141/1953 und
BGBl. Nr. 19/1955, wird wie folgt abgeändert
Im § 17 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben (§ 1
des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955)
dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
mit Arbeiten, die der Berufsausbildung
dienen, ab 4 Uhr beschäftigt werden."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.