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70_1952 AT

70. Kundmachung: Neufestsetzung des Großhandels-Verkaufspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Treibstoffgemischen verwendet wird.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Kundmachung: Neufestsetzung des Großhandels-Verkaufspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Treibstoffgemischen verwendet wird.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 3. April 1952 (Gesetz vom

13. April 1920,. StGBl. Nr. 180) wird die Kundmachung

des Bundesministeriums für Finanzen

vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 173, in der Fassung

der Kundmachungen vom 22. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 236, und vom 9. Feber 1952, BGBl.

Nr. 33, abgeändert, indem Abschnitt V zu lauten

hat wie folgt

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