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70_1951 AT

70. Bundesgesetz: Gewährung der Notstandshilfe an Volksdeutsche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Gewährung der Notstandshilfe an Volksdeutsche.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird die Notstandshilfe

gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184,

über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz)

unter den gleichen Voraussetzungen

gewährt wie den österreichischen

Staatsbürgern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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