70_1951
AT
70. Bundesgesetz: Gewährung der Notstandshilfe an Volksdeutsche.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Gewährung der Notstandshilfe an Volksdeutsche.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird die Notstandshilfe
gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 184,
über die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz)
unter den gleichen Voraussetzungen
gewährt wie den österreichischen
Staatsbürgern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.